Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1959, Az.: BVerwG II D 91/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 91/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer X - 10.07.1957
Fundstelle
- Dok.Ber. B 1960, 1361, 1368
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Mai 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Vogel,
Amtsrat Herbert Franke,
Posthauptschaffner August Bruns als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 10. Juli 1957 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die Dienstaltersstufe 9 seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte zur Last.
Gründe
I.
Der 45jährige Beschuldigte verließ als Untertertianer das Realgymnasium in ... und betätigte sich danach etwa fünf Jahre als Polsterer und Dekorateur. Im Jahre 1933 trat er als Postfacharbeiter in den Dienst der Deutschen Reichspost. In den Jahren 1936 bis 1938 leistete er Wehrdienst. Vom Jahre 1939 an nahm er, zuletzt als Feldwebel, am Krieg teil, in dessen Verlauf er siebenmal verwundet wurde. Er ist u.a. Inhaber des goldenen Verwundetenabzeichens. Als Soldat wurde er im Jahre 1942 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner ernannt. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im August 1945 wurde er im November 1945 aus politischen Gründen aus dem Dienst entlassen und erst im Mai 1951 beim Postamt ... wiedereingestellt, zunächst im Angestelltenverhältnis, von Mai 1952 an wieder als Postschaffner im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Während anläßlich dieser Wiederernennung seine dienstlichen Leistungen als vollbefriedigend und charakterliche Haltung sowie Führung als einwandfrei beurteilt wurden, mußte er im Februar 1953 wegen ungebührlichen Verhaltens während des Dienstes, wiederholter Dienstversäumnisse, mehrerer verspäteter Dienstantritte und unberechtigten Diensttausches mit einer Geldbuße von 10,- DM bestraft werden.
Nach Scheidung seiner ersten Ehe im Jahre 1946 heiratete er im Jahre 1950 zum zweiten Mal. Er befindet sich in der Endstufe 12 seiner Besoldungsgruppe A 2.
II.
1)
Bereits vor der Wiederaufnahme des Beschuldigten als Beamter kam es wegen seiner Verwendbarkeit als Paketzusteller am Postamt ... zu einer Untersuchung seines Gesundheitszustandes im April 1952. Der Beschuldigte wies dabei darauf hin, daß er sich im Krieg außer seinen Verwundungen noch Wolhynisches Fieber und Malaria zugezogen habe, klagte über Herzbeschwerden, wenn er treppauf und treppab gehen müsse, und vertrat die Auffassung, daß er zwar seinen Dienst beim Bahnpostamt verrichten könne, dem Außendienst aber gesundheitlich nicht gewachsen sei. Der Amtsarzt Med. Dir. Dr. N. kam in seinem Gutachten vom 30. April 1952 zu dem Ergebnis, daß bei dem Beschuldigten, der damals 99 kg wog, Verdacht einer Herzmuskelschädigung vorliege und zur Zeit nur von einer bedingten Tauglichkeit gesprochen werden könne. Gegen die Dienstfähigkeit als Paketzusteller bestünden Bedenken. Der behandelnde Arzt Dr. I. bestätigte, den Beschuldigten wegen Herzmuskelschwäche zu behandeln. Daraufhin wurde zur Feststellung, ob dieser in gesundheitlicher Hinsicht für die Anstellung als Postschaffner geeignet sei, eine Nachuntersuchung durch den Postvertrauensarzt angeordnet. In seinem Gutachten vom 17. Mai 1952 kam Oberregierungsmedizinalrat Dr. M. zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte, der auch vor ihm über Schmerzen in der Herzgegend bei schnellem Laufen und Gehen und beim Treppensteigen geklagt hatte, voll tauglich zur Anstellung als Postschaffner sei. Elektrokardiogramm, nochmalige Röntgenuntersuchung und Herzuntersuchung gemeinsam mit einem Facharzt hätten gezeigt, daß das Herz durchaus leistungsfähig sei und daß die vom Beschuldigten angegebenen Klagen beim Treppensteigen objektiv keine Erklärung fänden. Die Annahme einer krankhaften Herzveränderung oder einer Herzmuskelschwäche habe sich nicht bestätigt. Es bestehe daher der Verdacht, daß die Klagen zur Erreichung irgendeiner Diensterleichterung vorgebracht würden. Eine solche sei jedoch nicht erforderlich. Der Beschuldigte könne zu jedem Dienst verwendet werden, auch in schwierigen Revieren. Er sei kräftig genug, jede Last zu tragen und könne auch mit einer Last hohe Treppen steigen. Bald danach kam es, wie erwähnt, zur Wiederernennung des Beschuldigten zum Postschaffner. Vom 11. bis 31. August 1952 kam es erstmals zu einer Krankmeldung wegen Herzbeschwerden. Nach einem Bericht vom 8. Dezember 1952 waren seine Leistungen befriedigend und sein Benehmen einwandfrei. Im Gegensatz dazu stehen Vorkommnisse aus derselben Zeit, die zu der bereits erwähnten Disziplinarverfügung und kurze Zeit später zu einer Ablösung vom Innendienst und Verwendung im Zustelldienst führten.
2)
Vom 17. Dezember 1952 an kam es zu einer Reihe von Krankmeldungen des Beschuldigten, bei denen er sich auf die Atteste seines behandelnden Arztes Dr. I. berief, während die vorgesetzten Dienststellen einen objektiven Krankheitsbefund unter Berufung auf neuerliche amtsärztliche Untersuchungen verneinten und das Fernbleiben des Beschuldigten vom Dienst auf seine Mitarbeit in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau zurückführten. Mit Verfügung vom 29. April 1953 leitete die Oberpostdirektion ... wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst das förmliche Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig stellte sie für den 18. April und die Zeit ab 23. April 1953 den Verlust der Dienstbezüge fest. Auf Antrag des Beschuldigten vom 9. Mai 1953 auf gerichtliche Entscheidung kam es zu dem die Einbehaltung bestätigenden rechtskräftigen Beschluß der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 30. Juni 1953. Die Kammer führte aus, daß der Beschuldigte nach den amtsärztlichen Gutachten dienstfähig sei, und daß diesen Untersuchungsbefunden gegenüber den privatärztlichen der Vorzug zu geben sei. Offensichtlich versuche der Beschuldigte unter allen Umständen zu verhindern, in dem ihm unangenehmen Zustelldienst beschäftigt zu werden, da er glaube, bei einer anderweitigen Verwendung Diensttausche vornehmen zu können, die ihm leichter eine Mitarbeit in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau erlauben würden. Als der Beschuldigte am 5. August 1953 erklärte, auch Zustelldienst verrichten zu wollen, wurde festgestellt, daß der Verlust der Dienstbezüge ab 1. August 1953 nicht mehr aufrechterhalten werde. Außerdem wurde am 24. August 1953 die vorläufige Dienstenthebung wieder aufgehoben. Der Beschuldigte wurde wieder im Briefzustelldienst beschäftigt. Binnen kurzem kam es zu erneuten umstrittenen Krankmeldungen und Untersuchungen, so daß er mit Verfügung vom 22. Oktober 1953 wiederum des Dienstes vorläufig enthoben wurde. Etwa ein Jahr später, am 28. Oktober 1954, erstattete der Untersuchungsführer seinen ersten Abschlußbericht, in dem er beantragte, das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen und den Beschuldigten zum Postamt ... zu versetzen. Einige Tage später, am 2. November 1954, hob die Oberpostdirektion ... die vorläufige Dienstenthebung wieder auf, da es mit Rücksicht auf ein amtsärztliches Gutachten vom 13. Oktober 1953 zweckmäßig erscheine, den Beschuldigten in einem Dienst zu verwenden, in dem er nicht ständig Treppen steigen müsse. Von einer Beschäftigung im Zustelldienst sei daher bis auf weiteres abzusehen. Gleichzeitig wurde er zum Postamt ... abgeordnet und kurz danach am 27. November 1954 versetzt. Dort wurde er in der Paketumschlagstelle, als Güterpostbegleiter bei der Kraftfahrstelle und im Ortspackkammerdienst beschäftigt. In dieser Zeit kam es nicht mehr zu umstrittenen Krankmeldungen des Beschuldigten. Jedoch ereigneten sich andere Vorkommnisse, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Nach einer Beurteilung des Postamts ... vom 25. März 1957 zeige er eine äußerst nachlässige Dienstauffassung, die auch durch seine sonst durchaus guten Leistungen nicht aufgewogen werden könnte. Seit dem 22. November 1956 war er an einem Analekzem verbunden mit starker Fettsucht dienstunfähig erkrankt. Nach dem auf Dienstentfernung lautenden Urteil der Kammer wurde er erneut vorläufig des Dienstes enthoben.
III.
1)
In der Anschuldigungsschrift vom 23. April 1957 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit seiner Tätigkeit beim Postamt ... in 7 Fällen dem Dienst ferngeblieben zu sein, und zwar unter Berufung auf Atteste seines Hausarztes; diese könnten seine Dienstversäumnisse aber nicht entschuldigen, da sie durch die amtsärztlichen Untersuchungen nicht bestätigt worden seien. Offenbar habe der Beschuldigte jede geringste Unpäßlichkeit ausgenutzt, um sich vom Dienst zu drücken oder um einen ihm genehmeren Dienstposten angewiesen zu erhalten. Trotz der von ihm behaupteten Beschwerden sei er dann emsig in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau tätig gewesen. Im einzelnen kämen in Betracht die Zeiträume
| ab 17. Dezember 1952 | - | 8. | Februar 1953, |
|---|---|---|---|
| ab 10. Februar | - | 18. | Februar 1953, |
| ab 28. Februar | - | 5. | März 1953, |
| ab 11. März 1953 | |||
| ab 24. März | - | 19. | April 1953, |
| ab 23. April 1953 | |||
| ab 14. September 1953 | |||
| und ab 5. Oktober 1953. |
Für die Zeit seiner Tätigkeit beim Postamt ... legte die Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten zur Last,
- a)
am 25. Januar 1955 unter dem Einfluß übermäßigen Alkoholgenusses dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben zu sein;
- b)
im Sommer 1955 die Postfacharbeiter W., H. und R. geohrfeigt zu haben;
- c)
am 15., 21. und 27. Oktober 1955 sowie am 20. Januar, 6., 10. und 28. Februar, am 8. März und am 26. Mai 1956 seinen Dienst mit erheblichen Verspätungen angetreten und am 8. und 9. Februar 1956 den Dienst vorzeitig ohne Genehmigung verlassen zu haben;
- d)
am 24. auf den 25. April sowie am 26. April 1956 den Anordnungen seines Vorgesetzten, des Packmeisters der Eingangspackkammer, keine Folge geleistet und ihm mit Ausdrücken wie "Vollidiot, Schrumpfgermane und hergelaufener Waldecker" beschimpft zu haften;
- e)
am 13. März 1956 die Unterschrift unter eine ihm von seinem Postamt vorgelegte Verhandlungsschrift mit der unflätigen Bemerkung: "Die ganze Oberpostdirektion kann mich am Arsch lecken" verweigert zu haben.
2)
Durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 10. Juli 1957 wurde der Beschuldigte aus dem Dienst entfernt. Die Kammer stellte fest, daß er während folgender Zeitabschnitte nach Krankmeldung dem Dienst ferngeblieben sei:
- 1.)
vom 17. Dezember 1952-8. Februar 1953
- 2.)
vom 10.-18. Februar 1953,
- 3.)
vom 28. Februar-5. März 1953,
- 4.)
vom 11. März-19. April 1953,
- 5.)
vom 23.-29. April 1953.
Er habe sein Fernbleiben jeweils unter Vorlage privatärztlicher Atteste mit Krankheitserscheinungen begründet, und zwar in der Regel mit Hermuskelschwäche, anginösen Beschwerden und Kreislaufstörungen. In den ersten 4 Fällen habe die Oberpostdirektion eine Untersuchung durch den Postvertrauensarzt angeordnet, der in allen 4 Fällen zu dem Ergebnis gekommen sei, der Beschuldigte sei voll dienstfähig. In den Fällen 1 und 2 hätten Beamte des Postamtes bei Krankenkontrollen festgestellt, daß der Beschuldigte in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau Gäste bedient hätte. Im 5. Fall habe durch Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 29. April 1953 das Fernbleiben vom Dienst infolge Krankheit an diesem Tage geendet. Nach Aufhebung der Verfügung und nach Wiederaufnahme des Dienstes am 27. August 1953 habe der Beschuldigte sich am 14. September 1953 wegen eines Herzanfalls unter Vorlage eines Attestes von Dr. I. erneut krank gemeldet und seinen Dienst erst am 23. September 1953 wieder aufgenommen, am 5. Oktober 1953 habe er sich wiederum unter Vorlage eines Attestes von Dr. I. krank gemeldet. In beiden Fällen habe die amtsärztliche Untersuchung seine volle Dienstfähigkeit ergeben. In allen Fällen sei er schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, da durch Gutachten beamteter Ärzte jeweils seine Dienstfähigkeit festgestellt worden sei. Bei den Gutachten habe es sich keineswegs nur um Gutachten von Postvertrauensärzten gehandelt. Die privaten ärztlichen Atteste seien nicht geeignet, die wiederholten ausführlich begründeten Gutachten der beamteten Ärzte zu widerlegen. Dazu komme, daß der Beschuldigte mit seinen Angaben über die Art der angeblichen Erkrankungen gewechselt habe. So habe er sich am 28. Februar 1953 wegen einer Magenverstimmung krank gemeldet, während in dem am 2. März 1953 vorgelegten Attest als Krankheit Angina pectoris angegeben sei. Auch das Verhalten des Beschuldigten sei widerspruchsvoll gewesen, indem er zeitweilig behauptet habe, Zustelldienst überhaupt nicht verrichten zu können, während er sich im August 1953, als zuvor der Verlust seiner Dienstbezüge festgestellt worden war, uneingeschränkt zur Verrichtung jeden Dienstes bereit erklärt habe. Zur Einholung eines ärztlichen Obergutachtens liege keine Veranlassung vor.
Für die spätere Zeit in ... stellte die Kammer die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Vorkommnisse als Dienstvergehen fest. Danach habe der Beschuldigte dann, wenn er nicht infolge von Krankmeldungen fehlte, ein unbotmäßiges und unkollegiales Verhalten gezeigt. Nach seiner Versetzung zum Postamt ... habe er sein oppositionelles und den allgemeinen Dienstbetrieb störendes Benehmen fortgesetzt, obwohl er nicht mehr in dem von ihm abgelehnten Briefzustelldienst verwendet worden sei. Er habe nicht nur durch Ausdrücke, sondern durch ein in jeder Hinsicht widersetzliches Verhalten seine Mißachtung gegenüber der vorgesetzten Behörde und seinen Mitarbeitern zum Ausdruck gebracht. Durch ein solches Verhalten beweise ein Beamter, daß er nicht den Anforderungen genüge, die notwendigerweise an ihn gestellt werden mußten. Belastend komme seine in gleicher Richtung liegende Vorstrafe vom Dezember 1952 hinzu. Statt daraufhin von seinem Verhalten abzulassen, habe er sich nach wie vor als Störenfried erwiesen und auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und während des langandauernden Untersuchungsverfahrens sich unverändert über alle Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes hinweggesetzt. Hiernach müsse auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Der Beschuldigte sei eines Unterhaltsbeitrages nicht würdig, seine Verfehlungen könnten auch nicht milder beurteilt werden. Ferner fehle es an der Bedürftigkeit, da er durch Mitarbeit in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau ausreichendes Auskommen finden könne.
3.)
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Beschuldigten Berufung eingelegt und Freispruch beantragt. In der Berufungsbegründung hat er hilfsweise beantragt, die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. Er hat ausgeführt, daß weder die Anschuldigungsschrift noch das angefochtene Urteil klar erkennen ließen, welche Tatsachen eine Amtspflichtverletzung begründen sollten. Die Feststellung des objektiven Fernbleibens rechtfertige noch keinen Vorwurf; vielmehr hätte festgestellt werden müssen, an welchen Tagen das Fernbleiben objektiv und subjektiv nicht begründet gewesen sei. Dafür, daß der Beschuldigte tatsächlich krank sei, spreche, daß er aus russischer Gefangenschaft Wolhynienfieber und Malaria mitgebracht habe. Wie andere Kriegsteilnehmer könne er eine sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkende Krankheit mitgebracht haben, die lediglich wegen ihrer "Neuheit" von den Ärzten nicht genügend erkannt werde. Schon das krankhafte Übergewicht von jetzt 250 Pfd. beweise, daß er irgendwie eine Krankheit im Körper habe. Bei der ersten Untersuchung durch Med. Dir. Dr. N. sei auch das Herz als nicht einwandfrei befunden worden. Es sei nicht einzusehen, warum gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. I., der selbst bis 1945 Postvertrauensarzt gewesen sei, den Amtsärzten der Vorzug zu geben sei. Diese seien von dem ausgesprochenen Verdacht ausgegangen, der Beschuldigte wolle sich drücken. Dieser sei bei der Auftragserteilung an die Amtsärzte Opfer eines tragischen Irrtums geworden. Aus der Aussage des Postinspektors K. ergebe sich, daß dieser den Dr. N., der geglaubt habe, ein Gutachten über die Dienstfähigkeit des Beschuldigten im allgemeinen erstatten zu sollen, darauf aufmerksam gemacht habe, daß zwischen allgemeinem Postdienst und Briefzustellerdienst unterschieden werden müsse. Dr. N. habe daraufhin auch empfohlen, den Beschuldigten nicht als Briefzusteller zu verwenden. Das sei ja in der Folge auch geschehen. Im übrigen gebe es sehr viele Fälle, in denen objektiv eine Krankheit nicht festzustellen sei, aber der Kranke subjektiv mit Recht Beschwerden vortrage. Es sei allgemeine Erfahrung, daß in der ärztlichen Wissenschaft fast jede Meinung umstritten sei. Daher komme es entscheidend darauf an, daß ein Kranker zu seinem Arzt Vertrauen habe. Der Beschuldigte habe sich auf die Auffassung Dr. I. verlassen, und daraus könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Es könne keine Rede davon sein, daß er seine Krankheit nur vorgespiegelt habe. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils müsse man annehmen, daß der Beschuldigte dem Alkohol verfallen, arbeitsscheu und auf Diensttausch bedacht sei. In Wahrheit treffe das alles nicht zu. Insbesondere ergebe sich aus den Vorermittlungen, daß die Gastwirtschaft der Ehefrau des Beschuldigten so klein sei, daß sie ohne weiteres von einer Kraft bedient werden könne, also die Mithilfe des Beschuldigten nicht erforderlich gewesen sei. Wenn es ihm darauf angekommen wäre, seiner Ehefrau in der Gastwirtschaft zu helfen, hätte er gerade Briefzusteller bleiben müssen; die Gastwirtschaft werde als sog. Arbeiterwirtschaft erst nach Feierabend besucht. Der Zustelldienst habe aber ebenfalls um 17.00 Uhr geendet, während der Innendienst täglich gewechselt und von 5-12 und 20-6 Uhr gedauert habe. Angesichts dieses Wechsels wäre es von dem Beschuldigten geradezu töricht gewesen, den Zustelldienst zu verlassen.
Bei den anderen Verfehlungen sei nicht geprüft worden, ob sie nicht auf die Krankheit des Beschuldigten zurückzuführen seien. Herzbeschwerden stünden oft in Verbindung mit leichter Erregbarkeit, Unbeherrschtheit und mangelnder Fälligkeit, Unrecht sofort einzusehen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß eine Reihe von Beamten den Beschuldigten nicht hätten leiden können und ihn wiederholt bei der unbedeutendsten Kleinigkeit gemeldet hätten, wodurch eine gewisse Abwehrstellung hervorgerufen worden sei. Überdies habe sich sein Vorgesetzter in ..., Postrat Ku., als Altgardist der NSDAP für verpflichtet gehalten, gegen den Beschuldigten, der ebenfalls "alter Kämpfer" gewesen sei, zwecks Vermeidung von Mißstimmung bei dem übrigen Personal peinlich korrekt zu handeln.
IV.
Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, daß der Beschuldigte die erstinstanzliche Beurteilung seines Verhaltens als Dienstvergehen angreift. Die Berufung ist demnach unbeschränkt eingelegt, und der Senat muß den gesamten Sachverhalt und seine Bewertung nachprüfen.
Bei den in der Anschuldigungsschrift gemachten Vorwürfen sind zwei Gruppen zu unterscheiden: einmal der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in mehreren Fällen während der Zugehörigkeit des Beschuldigten zum Postamt ..., zum anderen der Vorwurf anderer Verfehlungen beim Postamt ....
A.
Zum ersten Komplex war folgendes festzustellen:
1)
a)
Der Beschuldigte meldete sich am 17. Dezember 1952 krank. Ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. I. vom 17. Dezember 1952 bescheinigte Dienstunfähigkeit wegen anginöser Beschwerden und vom 26. Januar 1953 weiterhin Dienstunfähigkeit wegen Herzmuskelschadens, anginöser Beschwerden und Kreislaufstörung. Auf Ersuchen der Oberpostdirektion ... um ein Gutachten über die Dienstunfähigkeit des Beschuldigten kam es zu dem Gutachten des Oberreg Med. Rates Dr. M. vom 4. Februar 1953, wonach der - damals 104,5 kg schwere - Beschuldigte keine Herzmuskelschädigung habe und keine Bedenken gegen die sofortige Aufnahme des Dienstes bestünden. Der Beschuldigte wurde am 6. Februar 1953 vom Postamt aufgefordert, seinen Dienst unverzüglich aufzunehmen, tat das jedoch nicht, sondern legte am 7. Februar 1953 ein Attest Dr. I. vom 5. Februar 1953 vor, wonach er an Grippe erkrankt und nicht dienstfähig sei. Im Gutachten vom 4. Februar 1953 war lediglich festgestellt worden, daß der Beschuldigte z.Zt. erkältet sei. Eine weitere Erklärung über die Grippeerkrankung findet sich in einem Attest vom 3. Februar 1953, in dem Dr. I. außerdem zum Ausdruck bringt, daß bei dem Beschuldigten eine Herzmuskelschwäche in Verbindung mit Angina pectoris mit Kreislaufstörungen vorliege. Am 9. Februar 1953 nahm er seinen Dienst wieder auf.
b)
Am 16. Februar 1953 weigerte sich der Beschuldigte unter Hinweis auf seine Herzbeschwerden, Zustelldienst zu verrichten, und belegte diese Begründung mit einem Attest vom 9. Februar 1953, in dem Dr. I. seine bisherige Diagnose bestätigte und erklärte, der Beschuldigte sei nicht in der Lage, ohne Gefährdung körperlich schwer zu arbeiten. Außerdem legte er ein Schreiben von Dr. I. vom 10. Februar 1953 an das Postamt vor, in dem es über den Beschuldigten heißt:
"Ich bin der Meinung, daß bei ihm eine Herzmuskelschwäche vorliegt, die mit Beschwerden in Richtung einer Angina pectoris verbunden ist. Die Röntgenaufnahme 1952 ergab ein Herz, dessen Größe an der Grenze zwischen normal und krankhaft lag. Das EKG ergab keinen krankhaften Befund. Nach klinischen Ansichten sind derartige Untersuchungen jedoch nur Hilfsmittel und allein nicht beweisend. Meine zahlreichen Untersuchungen des Herzens des Herrn ... lassen mich sicher glauben, daß eine wenn auch beginnende Hermuskelschädigung vorliegt. Aus diesem Grunde bin ich weiter der Meinung, daß schwere körperliche Arbeit ihm schaden wird. Das dahingehende Attest wurde nicht beachtet, und zwar auf Grund der Untersuchung des Vertrauensarztes. Ich glaube jedoch Dicht, daß es leicht ist, sich auf Grund einer einzigen Untersuchung ein genaues Bild über derartige Grenzzustände zu machen und bitte Sie, die diesbezügliche Anordnung der Ihnen unterstellten Dienststelle im Interesse der Verhinderung weiterer Verschlimmerung zu revidieren."
Nach einer kurzfristigen Arbeitsaufnahme vom 11. auf den 12. Februar 1953 verweigerte der Beschuldigte erneut den Zustelldienst, da er wegen seines Herzens keine Treppen steigen könne. Ein Attest vom selben Tag bescheinigte erneut Arbeitsunfähigkeit wegen Herzmuskelbeschwerden. Am Tag darauf ersuchte die Oberpostdirektion den Postvertrauensarzt unter Hinweis auf obiges Gutachten des Dr. I., festzustellen, ob der Beschuldigte dienstunfähig sei, ob die von Dr. I. gemachten Einschränkungen in der Verwendung des Beschuldigten beachtet werden müßten und ob der Beschuldigte für alle Arbeiten des einfachen Dienstes voll einsatzfähig sei, wobei bei der Briefzustellung eine Belastung bis zu 15 kg in Frage komme. Das von Dr. M. gemeinsam mit dem Facharzt für innere Krankheiten Prof. Dr. F. erstellte Gutachten vom 18. Februar 1953 kam zu dem Ergebnis, daß bei dem - nunmehr 105,2 kg schweren - Beschuldigten zwar eine geringe Pulsbeschleunigung vorhanden sei, daß die vorhandenen Beschwerden z.T. auf der Übergewichtigkeit beruhten, daß weder Dienstunfähigkeit vorliege, noch eine Einschränkung im Dienst erforderlich sei, und daß alle anfallenden Arbeiten geleistet werden könnten.
Der Beschuldigte nahm am 19. Februar 1953 seinen Dienst wieder auf.
c)
Am 28. Februar 1953 meldete sich der Beschuldigte wegen einer Magenverstimmung krank; das Attest Dr. I. vom 2. März 1953 bescheinigte Dienstunfähigkeit wegen erneuter Angina pectoris-Beschwerden. Das auf Ersuchen der Oberpostdirektion erstattete neuerliche Gutachten Dr. M. und Dr. F. vom 5. März 1953 erklärte, daß die Beschwerden des Beschuldigten bei seiner Pulsbeschleunigung und seinem Übergewicht glaubhaft seien, daß sie aber nicht organisch bedingt und keinesfalls so groß seien, daß sie Dienstunfähigkeit verursachten. Der Beschuldigte sei sofort für jeden Dienst verwendbar. Dieser nahm daraufhin am 6. März 1953 seinen Dienst wieder auf.
d)
Am 11. März 1953 blieb der Beschuldigte erneut dem Dienst fern und teilte seinem Postamt mit, daß er von Dr. I. vom nächsten Tage ab ins Krankenhaus eingewiesen sei. Das Gutachten Dr. D. vom Deutschen Roten Kreuz-Krankenhaus in ... vom 17. März 1953 kam zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Beschuldigten offenbar um eine leichte muskuläre Herzinsuffizienz handele. Die Herzfunktionsprobe habe eine nur mangelhafte Anpassung des Herzens an die Belastung ergeben, wobei die relativ schnelle Gewichtszunahme auch eine nicht zu unterschätzende Rolle spiele. Komme zu dem Körpergewicht von 102,5 kg noch eine Belastung von 40 kg - soll wohl heißen 40 Pfd. - Gepäck als Briefträger, so werde die Grenze der möglichen Leistungsfähigkeit offenbar doch wesentlich überschritten. Eine Verwendung in einem Dienst, der eine derartige Belastung mit sich bringe, wäre besser zu vermeiden, um eine Zunahme der Insuffizienzerscheinungen zu vermeiden. Der Beschuldigte wurde am 17. März 1953 aus dem Krankenhaus entlassen und nahm am nächsten Tag seinen Dienst wieder auf.
e)
Der Beschuldigte meldete sich am 24. März 1953 erneut krank. Nach einem sich anscheinend auf die Krankmeldung beziehenden Attest Dr. I. vom März 1953 war er wegen Herzmuskelschwäche arbeitsunfähig. Auf Ersuchen der Oberpostdirektion kam es wiederum zu einem Gutachten von Dr. M. und Dr. F. vom 13. April 1953, in dem erklärt wurde, daß in dem Gutachten des Krankenhauses überhaupt kein krankhafter Befund festgestellt worden sei. Sie selbst hätten außer der beschleunigten Herztätigkeit keinen krankhaften Befund erhoben. Insbesondere zeige das EKG keine krankhaften Veränderungen. Es sei somit anzunehmen, daß lediglich auf die Klagen des Beschuldigten hin das Krankenhaus zu einem Schluß komme, der durch den objektiv erhobenen Befund nicht gerechtfertigt sei. Daß ein Mensch mit Übergewicht Beschwerden habe, sei selbstverständlich; ebenso selbstverständlich sei es aber auch, daß dieses Übergewicht durch eine entsprechende Lebensweise beseitigt werde. Der Beschuldigte sei auch weiterhin für alle Verwendungszwecke dienstfähig, auch für Zustelldienst mit Gepäck bis zu 15 kg.
Einen Tag später kam der Beschuldigte zu seiner Dienststelle, verrichtete aber keinen Dienst, als er einem Zustellrevier zugeteilt wurde. In einem Schreiben vom 13. April 1953 bestritt er, daß die Vertrauensärzte der Oberpostdirektion in der Lage seien, nach einer Untersuchung von kaum 10 Minuten die Feststellung der anderen Ärzte, es liege bei ihm eine Herzmuskelschwäche vor, abzulehnen. Dem folgte ein Attest Dr. I. vom 14. April 1953, wonach der Beschuldigte infolge seiner beginnenden Herzmuskelschwäche für den Zustelldienst nicht dienstfähig sei. Die Oberpostdirektion ... teilte darauf mit Schreiben vom 16. April 1953 mit, daß nach dem Gutachten des Postvertrauensarztes außer der beschleunigten Herztätigkeit kein krankhafter Befund zu erheben sei, und daß das Krankenhaus außer der Übergewichtigkeit nicht die geringsten krankhaften Veränderungen anzuführen vermocht habe. Er habe daher unverzüglich seinen Dienst aufzunehmen. Der Beschuldigte tat dies am 20. April 1953.
f)
Am 23. April 1953 meldete sich der Beschuldigte wieder krank. Das Attest Dr. I. vom selben Tage bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen Herzmuskelschwäche.
In dieses Fernbleiben fiel die vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung vom 29. April 1953, zugestellt am 30. April 1953.
g)
Nach deren Aufhebung und nach Wiederaufnahme des Dienstes am 27. August 1953 meldete sich der Beschuldigte am 14. September 1953 wegen Herzanfalls erneut krank. Das Attest Dr. I. vom selben Tag bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen Herzmuskelschwäche und anginöser Beschwerden. Dr. I. erklärte in einem zusätzlichen Schreiben vom 19. September 1953, daß er den Beschuldigten krank geschrieben habe, da die Belastungsprobe des Herzens eine ganz erhebliche Atemnot und eine nach 2 Minuten noch nicht ganz abgeklungene Pulsbeschleunigung erbracht habe. Er habe ihn ab 21. September 1953 gesund geschrieben, obwohl er auf Grund seiner 2 1/2jährigen Behandlung des Patienten nach wie vor der Meinung sei, daß die gegenwärtige Form der Arbeit das Herz zu stark belaste und damit eine künftige Verschlimmerung ermögliche. Auf Ersuchen der Oberpostdirektion ... an den Postvertrauensarzt Dr. B. erstattete in seiner Vertretung Med. Rat Dr. Sch. nach der am 21. September 1953 stattgefundenen Untersuchung das Gutachten vom 28. September 1953. Es kam zu dem Ergebnis, daß der - nunmehr 108 kg schwere - Beschuldigte, der zur Kreislaufbelastung 5 Stockwerke hinunter und wieder hinauf habe steigen müssen und in der Funktionsprobe eine ausreichende Anpassungsfähigkeit gezeigt habe, voll leistungsfähig sei, insbesondere seien keine Versagungszustande des Herzens und des Kreislaufs aufgetreten. Allerdings sei zu berücksichtigen, daß das in der letzten Zeit zunehmende Körpergewicht sich auf die Herzleistung nachteilig auswirken könne. Bei einer elektrokardiographischen Untersuchung vom selben Tag kam der Facharzt für Röntgenologie Dr. H. zu dem Ergebnis, daß im EKG keine für Myokardschädigung oder Durchblutungsstörung des Herzens charakteristische Veränderungen nachweisbar seien.
Der Beschuldigte nahm seinen Dienst am 23. September 1953 wieder auf.
h)
Am 5. Oktober 1953 meldete sich der Beschuldigte erneut krank. Ein Attest Dr. I. vom selben Tag bescheinigte Arbeitsunfähgikeit wegen Herzmuskelschwäche mit Ödemen. Noch am gleichen Tag wurde er von dem Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamtes, Med. Dir. Dr. N., untersucht. Dem begleitenden Postinspektor K. gegenüber erklärte Dr. N., daß bei dem Beschuldigten keine Herzmuskelschwäche vorliege und daß er nicht dienstunfähig sei. Auf den Versuch K., diesen Ausdruck in Bezug auf die Einsatzmöglichkeiten für den Beschuldigten näher definiert zu erhalten, zeigte sich, daß Dr. N. keinen Auftrag hatte, den Beschuldigten hinsichtlich des Briefzustelldienstes zu untersuchen. Auf einen entsprechenden Bericht K. ersuchte die Oberpostdirektion, in dem Gutachten auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Beschuldigte für alle Zweige der Post, einschließlich des Zustelldienstes, einsatzfähig sei. In seinem Gutachten vom 13. Oktober 1953 kam Dr. N. zu dem Ergebnis, daß eine Herzmuskelschwäche einwandfrei nicht bestehe, daß aber der Beschuldigte fraglos beim Treppensteigen Beschwerden bekomme, so daß eine Gewichtsreduzierung notwendig sei. Der Beschuldigte sei unzweifelhaft für den Postdienst voll dienstfähig; jedoch sei zu überlegen, ihn in einem Dienst zu verwenden, in dem er nicht ständig Treppen steigen müsse.
Es sei nicht von der Hand zu weisen, daß unter Umständen in absehbarer Zeit ein Herzmuskelschaden bei diesem sicherlich mit reichlichem Fettpolster versehenen Herz eintreten könne.
Er faßte abschließend seine Auffassung dahin zusammen, daß die Krankmeldung vom 5. Oktober objektiv und subjektiv nicht begründet gewesen und der Beschuldigte für alle Dienstzweige, einschließlich Zustelldienst, einsatzfähig sei. Der Beschuldigte war nach seinem Dienstantritt, der mangels entgegenstehender Feststellungen als am 6. Oktober erfolgt angesehen werden muß, aus dem Zustelldienst herausgezogen worden. Als er am 20. Oktober wieder als Zusteller eingesetzt werden sollte, bat er bei der Oberpostdirektion, davon abzusehen. Kurz darauf erfolgte seine erneute vorläufige Dienstenthebung.
2.)
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich Zeiträume für das objektive Fernbleiben vom Dienst, die nicht durchweg mit den im angefochtenen Urteil festgestellten übereinstimmen.
Es handelt sich um folgende Zeiten:
- a)
17. Dezember 1952-8. Februar 1953
- b)
10.-18. Februar 1953
- c)
28. Februar-5. März 1953
- d)
11.-17. März 1953
- e)
24. März-18. April 1953
- f)
23. April-29. April 1953
- g)
14.-22. September 1953
- h)
am 5. Oktober 1953.
Aus der Anschuldigungsschrift ergibt sich nicht eindeutig, ob dem Beschuldigten für alle diese Zeiträume der Vorwurf des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gemacht werden soll. In der Hauptverhandlung vor der Kammer hat der Beauftragte des Bundesdisziplinaranwalts auf Befragen angegeben, daß er darüber nähere Angaben nicht machen könne. Die Anschuldigungsschrift sei jedenfalls dahin zu verstehen, daß der Beschuldigte in allen Fällen wenigstens zeitweilig dem Dienst ohne triftigen Grund ferngeblieben sei. Der Senat ist davon ausgegangen, daß sämtliche, oben angegebenen Zeiträume für schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst in Betracht kommen. Eine Untersuchung der einzelnen Zeiträume, z.B. im Fall d), wo der Beschuldigte von seinem behandelnden Arzt in ein Krankenhaus eingewiesen worden war, ist jedoch nicht erforderlich, da die Schuldhaftigkeit des Fernbleibens vom Dienst schon generell zu verneinen ist.
Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt nicht vor, wenn der Beamte nicht dienstfähig ist. Zwar gingen die ständige Einlassung des Beschuldigten und die Atteste seines behandelnden Arztes Dr. I. dahin, daß er nur für den Zustelldienst nicht dienstfähig sei. Trotzdem war der Beschuldigte, wenn diese spezielle Dienstunfähigkeit vorlag, berechtigt, dem Dienst überhaupt fernzubleiben, da er wiederholt seine Bereitschaft zu jedem anderen Dienst zum Ausdruck gebracht hatte, seine Behörde dieser Sitte aber nicht nachgekommen war und kein Zweifel besteht, daß der Beschuldigte an den Tagen, an denen er dem Dienst ferngeblieben ist, wiederum zum Zustelldienst eingesetzt worden wäre. Ob der Beschuldigte zum Zustelldienst tatsächlich auf Grund seines Gesundheitszustandes außerstande war, ist zweifelhaft. In diesem Zusammenhang ist der Verteidigung zuzugeben, daß der Unterschied zwischen der von dem Beschuldigten geltend gemachten beschränkten Dienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit nicht immer gebührend berücksichtigt wurde. So hat die Oberpostdirektion ... anläßlich des ersten dem Beschuldigten zur Last gelegten unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 31. Januar 1953 ein amtsärztliches Gutachten allgemein über dessen Dienstunfähigkeit angefordert. Demgemäß nahm das Gutachten vom 4. Februar 1953 auch nur zu diesem Problem Stellung. Inwieweit durch diesen Umstand für die Folge eine Verhärtung der gegenseitigen Auffassungen eingetreten ist, mag dahinstehen. Auch bei der letzten Untersuchung des Beschuldigten am 5. Oktober 1953 wies der Amtsarzt den Inspektor K. darauf hin, daß er keinen Auftrag habe, die Dienstfähigkeit des Beschuldigten für den Zustelldienst zu begutachten, so daß erst ein ergänzendes Ersuchen von der Oberpostdirektion ... am 7. Oktober 1953 nachgereicht werden mußte.
In der Zwischenzeit allerdings wurde der Unterschied zwischen spezieller und allgemeiner Dienstunfähigkeit beachtet und die amtsärztlichen Gutachten kamen im Gegensatz zu den Attesten des behandelnden Arztes durchweg zu der Auffassung, daß der Beschuldigte auch zum Zustelldienst fähig sei. Leider hat sich seine Behörde damit begnügt, auf die mit Attesten belegten Krankmeldungen des Beschuldigten jeweils ein die Dienstfähigkeit bejahendes amtsärztliches Gutachten einzuholen, anstatt, wie es auch dem Einwand des Beschuldigten und Dr. I., daß ein derartiger Grenzfall nicht durch eine kurze Untersuchung geklärt werden könne, entsprochen hätte, ein Obergutachten nach einer klinischen Beobachtung zu veranlassen. Ein solches Gutachten heute nach 6 Jahren einzuholen, hätte keinen Sinn gehabt.
Die Atteste Dr. I., insbesondere sein Schreiben vom 10. Februar 1953, lassen erkennen, daß er seine Auffassung über die Dienstunfähigkeit des Beschuldigten nicht so sehr aus einer bereits vorhandenen körperlichen Fehlanlage herleitete als aus der sicheren Erwartung, daß eine Fortsetzung der Zustelltätigkeit zu ernsten Gesundheitsschädigungen führen würde. Eine ähnliche Befürchtung hat Dr. D. in seinem im Anschluß an den Krankenhausaufenthalt des Beschuldigten erstatteten Gutachten vom 17. März 1953 geäußert. Auch in einem Teil der die Dienstfähigkeit bejahenden amtsärztlichen Gutachten kommt dieser Gedanke zum Ausdruck. Schon das vor der Wiederernennung des Beschuldigten zum Beamten erstattete Gutachten von Dr. N. vom 30. April 1952 äußerte Bedenken gegen dessen Dienstfähigkeit in Bezug auf den Dienst als Paketzusteller. Die Gutachten vom 18. Februar und 5. März 1953 erkennen die Beschwerden des Beschuldigten auf Grund seiner Übergewichtigkeit an. Im Gutachten vom 28. September 1953 heißt es, bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, daß sich das in der letzten Zeit zunehmende Körpergewicht nachteilig auf die Herzleistung auswirken könne. Schließlich gab das Gutachten vom 13. Oktober 1953, da unter Umständen der Eintritt eines Herzmuskelschadens in absehbarer Zeit nicht von der Hand zu weisen sei, die Anregung, der die Oberpostdirektion ... mit der Abordnung vom 2. November 1954 ja auch nachkam, den Beschuldigten in einem Dienst zu verwenden, bei dem er nicht ständig Treppen steigen müsse. Seine Auffassung, daß der Beschuldigte trotzdem voll dienstfähig sei, änderte der Gutachter allerdings auch nicht, als der Untersuchungsführer es in einem Schreiben vom 22. April 1954 für widersprüchlich hielt, die volle Einsatzfähigkeit zu bejahen, wenn man gleichzeitig mit der Möglichkeit rechnen müsse, daß das ständige Besteigen zahlreicher Treppen u.U. zu einem Herzmuskelschaden führen würde.
Unter diesen Umständen drängt sich der Gedanke auf, ob die gegensätzlichen Beurteilungen der Verwendbarkeit des Beschuldigten im Zustelldienst nicht aus einer gegensätzlichen Auffassung über den Begriff der Dienstfähigkeit herrühren. Die Frage könnte also dahin lauten, ob eine spezielle Dienstunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn bereits vorhandene Körperschäden eine bestimmte Tätigkeit ausschließen, oder auch dann, wenn die sichere Erwartung solcher Körperschäden die Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit unzumutbar macht. Indessen konnte diese Frage wie auch die Frage, ob die Voraussetzungen der Zumutbarkeit bei dem Beschuldigten vorlagen, aus subjektiven Gründen dahingestellt bleiben. Aus dem gleichen Grund brauchte nicht geprüft zu werden, inwieweit die Objektivität der Gutachter durch die Art der Gutachtenanforderungen in Frage gestellt war, z.B., um nur ein Beispiel zu nennen, durch die in dem Ersuchen der Oberpostdirektion ... vom 8. April 1953 aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte bezwecke offensichtlich seine Herausnahme aus dem Briefzustelldienst, weil er in diesem Dienstzweig kaum Diensttausche vornehmen könne.
Die erwähnten subjektiven Gründe gehen dahin, daß ein Beamter nicht nur dann nicht schuldhaft dem Dienst fernbleibt, wenn objektiv Dienstunfähigkeit vorliegt, sondern schon, wenn er berechtigterweise die Überzeugung hat, dienstunfähig zu sein. Diese Voraussetzung läßt sich im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Frage der objektiven Dienstunfähigkeit eindeutig bejahen.
Die Ernsthaftigkeit der Überzeugung des Beschuldigten von seiner Dienstunfähigkeit als Zusteller steht für den Senat außer Frage. Die Dienstbehörde hat zwar wiederholt, insbesondere gegenüber den zur Begutachtung herangezogenen Amtsärzten, den Verdacht ausgesprochen, der Beschuldigte täusche seine Herzbeschwerden nur vor, um dem ihm unangenehmen Zustelldienst zu entgehen. Sie hat das damit begründet, daß der Beschuldigte im Zustelldienst keine Diensttausche mit seinen Kollegen vereinbaren könne, woran ihm aber viel gelegen sei, um in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau mitarbeiten zu können. Nun ergibt sich zwar aus der Disziplinarverfügung vom 17. Februar 1953, daß er solche Diensttausche vorgenommen hat, allerdings zu einer Zeit, wo er gerade nicht im Zustelldienst beschäftigt war. Der Beschuldigte hat wiederholt darauf hingewiesen, ohne daß seine Behörde auf dieses Argument eingegangen wäre, daß der gegen ihn geäußerte Verdacht, sich vom Zustelldienst drücken zu wollen, sinnlos sei; wenn es ihm nämlich auf die Ermöglichung der Mitarbeit in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau ankäme, könne er sich gar nichts Besseres als den Zustelldienst wünschen, da er in diesem Dienst gar keine Diensttausche benötige. Da in der Tat einerseits der Zustelldienst des Beschuldigten um 17.00 Uhr zu Ende war, während anderer Dienst Spät- oder Nachtdienst mit sich brachte, andererseits der Betrieb in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau sich fast ausschließlich in den Abendstunden abspielte, hat diese Einlassung des Beschuldigten viel für sich. Dazu kommt, daß die erste Krankmeldung des Beschuldigten wegen Herzbeschwerden vom 11.-31. August 1952 und der Beginn des ersten ihm zur Last gelegten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst am 17. Dezember 1952 in eine Zeit fällt, wo er, soweit ersichtlich, noch nicht im Zustelldienst beschäftigt war, so daß das ihm unterstellte Motiv für die Krankmeldungen nicht zutreffen konnte. Schließlich spricht auch die Tatsache, daß der Beschuldigte in der Zeit seines Fernbleibens vom Dienst gelegentlich in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau Gäste bedient hat, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seiner Überzeugung, keinen Dienst verrichten zu können. Die Auffassung des Beschuldigten, mit Rücksicht auf das damit verbundene Treppensteigen - in einem Zustellbezirk waren pro Tag 200-250 Stockwerke zweimal zu begehen - keinen Zustelldienst verrichten zu können, wird nicht dadurch entkräftet, daß er imstande war, in einer Wirtschaft mit 7-8 Tischen hin und wieder Gäste zu bedienen.
Die Überzeugung des Beschuldigten von seiner Dienstunfähigkeit als Zusteller war auch subjektiv berechtigt trotz der für ihn negativen Ergebnisse der amtsärztlichen Gutachten. Die unbeirrte Beurteilung seines behandelnden Arztes Dr. I., dessen ausführliche Begründung im Schreibem vom 10. Februar 1953, die Stellungnahme Dr. D. nach der Untersuchung im Krankenhaus und die mehrfache Anerkennung seiner Beschwerden in den amtsärztlichen Gutachten selbst lassen es nicht zu, die Weigerung des Beschuldigten, sich der in den amtsärztlichen Gutachten vertretenen Beurteilung anzupassen, als schuldhaft anzusehen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat zwar in der Hauptverhandlung diese Auffassung geteilt, dem Beschuldigten aber zum Vorwurf gemacht, nach Mitteilung der Oberpostdirektion ... von dem für ihn negativen Gutachten vom 13. April 1953 seinen Dienst nicht unverzüglich angetreten zu haben, so daß also sein Fernbleiben vom 18. April 1953 schuldhaft gewesen sei. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten, da sich die Mitteilung der Oberpostdirektion vom 16. April 1953 auf das Gutachten vom 13. April 1953 bezog, während der Beschuldigte bereits ein Attest Dr. I. vom 14. April 1953 eingereicht hatte, auf das er sich nach oben Ausgeführtem verlassen konnte.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat ferner die Vorwürfe gegen den Beschuldigten aus diesem Komplex insoweit aufrechterhalten, als dieser am 14. Februar, 28. Februar und 26. März 1953 während seines Fernbleibens vom Dienst wegen Krankheit in der Gastwirtschaft seiner Ehefrau Gäste bedient habe. Aber auch insoweit kann dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden. Zwar ist ein Beamter verpflichtet, alles zu unterlassen, was seine Erkrankung verschlimmern oder hinauszögern könnte. Das Attest vom 14. März 1953 war aber ausdrücklich auf die Dienstunfähigkeit für den Zustelldienst abgestellt, es bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß Bettruhe verordnet gewesen wäre, und schließlich ist in mehreren amtsärztlichen Gutachten erwähnt, daß das Übergewicht des Beschuldigten reduziert werden müsse, wofür unbedingte Untätigkeit nicht geeignet gewesen wäre. Schon diese Erwägung schließt auch die Vorstellung aus, der Beschuldigte habe durch seine Mithilfe in der Gastwirtschaft den Eindruck erweckt, seine Krankheit nur vorzutäuschen, und dadurch die Disziplin der übrigen Angehörigen seiner Dienststelle untergraben.
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß dem Beschuldigten für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Postamt ... kein Vorwurf gemacht werden kann.
B.
Der Beschuldigte wurde, wie bereits erwähnt, mit Rücksicht auf das Gutachten vom 13. Oktober 1953 im November 1954 vom Postamt ... zum abgeordnet und später versetzt. Hier kam es zu den Vorfällen, die ebenfalls dem Beschuldigten zur Last gelegt werden.
a)
Am 25. Januar 1955 hatte der Beschuldigte von 13 bis 22.30 Uhr Dienst in der Paketumschlagstelle. Er ist aber zu diesem Dienst nicht erschienen. Da er selbst zugibt, infolge Alkoholgenusses nicht dienstfähig gewesen zu sein, liegt fraglos eine Dienstverfehlung vor.
b)
Dasselbe gilt für sein Verhalten Mitte des Jahres 1955 gegenüber den Postfacharbeitern W., H. und R. Der Beschuldigte hat zugegeben, sie geohrfeigt zu haben.
c)
Hier ist nachgewiesen und wird von dem Beschuldigten auch nicht bestritten, daß or seinen Dienst wiederholt zu spät angetreten hat, und zwar am 15. Oktober 1955 um eine 3/4 Stunde, am 21. Oktober um 2 3/4 Stunden, am 27. Oktober um 4 Stunden, am 20. Januar 1956 um 1 1/2 Stunden, am 6. Februar um 1 Stunde, am 10. Februar um 1 1/4 Stunden und am 26. Mai um 1 1/2 Stunden. Außerdem steht fest, daß der Beschuldigte am 8. Februar 1955 seinen um 14 Uhr endenden Dienst um 12.00 Uhr und am 9. Februar 1955 seinen um 14.00 Uhr endenden Dienst um 13.00 Uhr vorzeitig verlassen hat. Bei den Verspätungen hat sich der Beschuldigte in sämtlichen Fällen darauf berufen, daß er verschlafen habe. Sein fester Schlaf habe ihm schon öfters einen bösen Streich gespielt. Er habe sich daher auch einen zweiten Wecker gekauft und damit alles getan, um ein pünktliches Erscheinen zu ermöglichen. Für das vorzeitige Verlassen des Dienstes hat er sich darauf berufen, dazu von dem jeweiligen Hauptzusteller die Erlaubnis erhalten zu haben. Beide Einlassungen rechtfertigen das Verhalten des Beschuldigten nicht. Es ist zwar zuzugeben, daß ein Verschlafen ein- oder zweimal vorkommen kann, ohne daß von Verschulden gesprochen werden könnte. Dem Beschuldigten war aber nach seiner eigenen Darstellung bekannt, daß er nur schwer aufzuwecken ist. Unter diesen Umständen genügte das Stellen eines zweiten Weckers nicht. Vielmehr war ihm zuzumuten, daß er seine spätere Maßnahme, nämlich das Wecken durch den telefonischen Auftragsdienst, schon damals durchführte oder sein Aufwachen in anderer Weise sicherstellte. Hinsichtlich des vorzeitigen Verlassens des Dienstes hatten zwar die jeweiligen Hauptpaketzusteller L. und Kü. zugestimmt. Der Beschuldigte mußte aber wissen, daß sie nicht berechtigt waren, eine derartige Erlaubnis zu erteilen.
d)
Der Vorwurf gegen den Beschuldigten wegen seines Verhaltens in der Nacht vom 24. zum 25. April sowie am Nachmittag des 26. April 1956 läßt sich dagegen größtenteils nicht aufrechterhalten. In beiden Fällen hatte er Dienst in der Eingangspackkammer, wobei der Postbetriebswart P. Packmeister war. Nach der Einlassung des Beschuldigten und der ursprünglichen Aussage P. im Ermittlungsverfahren ist davon auszugehen, daß um 4.00 Uhr morgens am 25. April 1956 Paar dem Beschuldigten, zu verstehen gab, der Arbeitsplatz sei von Beutelfahnen und Bindfäden zu reinigen, und daß der Beschuldigte dieser Anordnung nicht nachkam. Zwar hat P. vor dem Untersuchungsführer angegeben, seine Anordnung habe das Verteilen von Päckchenbeuteln und das Einstecken leerer Säcke zum Gegenstand gehabt. Indessen kann dieser Berichtigung nicht hinreichend Glauben geschenkt werden, da inzwischen durch die Vernehmung des Postinspektors We. klargestellt worden war, daß es die Aufgabe der Reinemachefrauen war, die Packkammer zu säubern. Daraus ergibt sich gleichzeitig, daß der Beschuldigte der Anordnung P. mit Recht keine Folge geleistet hat, so daß der Vorwurf der Gehorsamsverweigerung entfällt. Der Vorwurf, bei dieser Gelegenheit P. beleidigt zu haben, ist nicht nachgewiesen, da P. in den Vorermittlungen nur angegeben hat, der Beschuldigte habe ihn beschimpft, ohne diese Darstellung im einzelnen zu belegen. Bei der Behauptung P. vor dem Untersuchungsführer, der Beschuldigte habe ihn u.a. einen Vollidioten genannt, ist abgesehen von dem generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage nicht auszuschließen, daß eine Verwechselung mit dem folgenden Vorfall vom 26. April 1956 stattfand.
Auch hierbei kann der Vorwurf der Gehorsamsverweigerung nicht aufrechterhalten werden. Nach der Aussage P. vom 1. August 1956 hat er seine Bemerkung, daß die Pakete im Wagen gestapelt werden müßten, nicht an den Beschuldigten gerichtet. Ob der gleichzeitig anwesende andere Packmeister F. diese Bemerkung an den Beschuldigten als Anordnung weitergeleitet hat, ist ungeklärt geblieben. Eine Gehorsamsverweigerung ist daher nicht nachgewiesen. Anders verhält es sich in diesem Fall mit dem Vorwurf gegen den Beschuldigten, er habe bei dieser Gelegenheit den Packmeister P. beleidigt. Nach seiner Aussage, die vom Beschuldigten bestätigt wird, hat dieser Ausdrücke wie "Vollidiot, Schrumpfgermane, hergelaufener Waldecker" gegen P. gebraucht und sich damit eine Dienstverfehlung zuschulden kommen lassen.
e)
In diesem Punkt gibt der Beschuldigte zu, am 14. März 1956 die Unterschrift unter eine Verfügung des Postamts ... verweigert zu haben mit den Worten: "Die ganze Oberpostdirektion kann mich am Arsch lecken." Diese Bemerkung stellt, auch wenn sie der Beschuldigte später mit tiefstem Bedauern zurückgenommen hat, eine Achtungsverletzung gegenüber seiner vorgesetzten Dienststelle und damit eine Dienstverfehlung dar.
V.
Was das Strafmaß anlangt, so ist der Umstand, daß der Vorwurf des häufigen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst beim Postamt ... entfällt, von wesentlicher Bedeutung. Das gilt nicht nur in dem Sinne, daß ein bedeutsamer Teil der Anschuldigungen gegenstandslos wird. Darüber hinaus ist vielmehr zu erwägen, daß der Beschuldigte seinen Dienst in ... als ein vermeintlich schwer belasteter Beamter antrat, dessen Weiterbeschäftigung nach der Vorstellung seiner Behörde im Grunde nur dazu diente, eine bereits feststehende negative Beurteilung abzurunden. Die Tatsache, daß gegen ihn bei seinem Dienstantritt in ... ein - bis dahin unbegründetes - Disziplinarverfahren lief, hat denn auch in der Folge dazu geführt, daß sein Verhalten nicht nur mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt wurde, sondern daß jede Verfehlung in das bereits laufende Verfahren einbezogen wurde, ohne daß mit Disziplinarverfügungen erzieherisch auf ihn eingewirkt wurde. Diese Erwägung muß sich bei der Würdigung der Vorfälle in ... zugunsten des Beschuldigten auswirken.
Bei den unter a-e festgestellten Verfehlungen sind verschiedene Umstände zu berücksichtigen, von denen ein Teil für den Beschuldigten spricht. So ging zwar das schuldhafte Fernbleiben am 25. Januar 1955 auf übertriebenen Alkoholgenuß zurück, der aber das erste Wiedersehen mit einem Kriegskameraden, der kurz zuvor aus Gefangenschaft entlassen worden war, zum Anlaß hatte. Unter diesen Umständen kann diese erste Verfehlung nicht allzu schwer ins Gewicht fallen. Bei dem tätlichen Vorgehen gegen die 3 Postfacharbeiter ist zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte, der nach der Aussage des Postbetriebswarts Breuer für zwei arbeitete, durch das aufreizend langsame Arbeitstempo der Betreffenden verärgert und durch unangemessene Bemerkungen auf seine Aufforderungen, schneller zu arbeiten, herausgefordert worden war. W., ein 17jähriger sog. Stundenhelfer, hat selbst zugegeben, nicht der Fleißigste gewesen zu sein. H. galt nach der Aussage des Dienststellenleiters als faul, das Postamt weinte ihm nach seinem freiwilligen Ausscheiden keine Träne nach. Der Dienststellenleiter hat denn auch diese beiden ihm bekannt gewordenen Vorfälle mit einer Ermahnung des Beschuldigten als erledigt angesehen.
Wesentlich ernster sind die insgesamt 9 Verspätungen des Beschuldigten anzusehen. Die 3 ersten Fälle wirkten sich dahin aus, daß die Güterpostfahrten, denen damals der Beschuldigte als Begleiter zugeteilt war, Verspätungen erhielten und in 2 Fällen ohne Begleiter ausgeführt werden mußten. Die übrigen Fälle spielten sich in der Ortspackkammer ab, wo allerdings das unpünktliche Erscheinen nicht auf den Beschuldigten beschränkt war. Bei dem Zusammenstoß mit dem Packmeister P. ist zu berücksichtigen, daß zwischen den beiden seit Jahren eine Spannung bestand und daß der Beschuldigte durch das Verhalten des P. am Vortage, das ihm als bewußte Schikane vorkommen mußte, gereizt war. Im letzten Fall wurde die unangemessene Reaktion des Beschuldigten ausgelöst durch die zu unterschreibende Verfügung des Postamts ... vom 13. März 1956, wonach er die geringste Unpäßlichkeit zum Anlaß nehme, dem Dienst fernzubleiben, eine derartig nachlässige Dienstauffassung nicht geduldet werden könne, und daher künftig bei jeder Dienstversäumnis unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen sei, andernfalls Meldung an die Oberpostdirektion erfolge. Die Verfügung ging also offensichtlich - wie jetzt feststeht, zu Unrecht - davon aus, daß den Krankmeldungen des Beschuldigten nicht zu trauen sei, und unterwarf ihn einer aus diesem Mißtrauen heraus getroffenen Maßnahme. Die damit übereinstimmende Auffassung der Oberpostdirektion war dem Beschuldigten zur Genüge bekannt. Seine Bemerkung war somit im Grunde nicht als Beleidigung gedacht, sondern sollte nur in unangemessen drastischer Weise zum Ausdruck bringen, daß ihm die Reaktion der Oberpostdirektion auf eine Meldung klar sei und von ihm in Kauf genommen werde.
Für die Höhe des Strafmaßes ist das Gesamtverhalten des Beschuldigten von Bedeutung. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, daß er bereits Anfang des Jahres 1952 mit einer Geldbuße von 10 DM bestraft wurde, u.a. wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und verspäteten Dienstantritts, also wegen Verfehlungen, die ihm auch in diesem Verfahren mit Recht vorgeworfen wurden. Was allerdings die äußerst ungänstige Beurteilung aus dem Bericht des Postamts ... an die Oberpostdirektion ... vom 28. Oktober 1955 und aus dem sich darauf beziehenden Bericht vom 30. Mai 1956 anlangt, so ist nicht zu verkennen, daß sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen. Die Auffassung, der Beschuldigte müsse unter allen Umständen seinen Dienst da verrichten, wo er eingesetzt werde, ist unzutreffend, wenn für eine bestimmte Tätigkeit Dienstunfähigkeit besteht. Die Annahme, der Beschuldigte wolle sich als Güterpostbegleiter unmöglich machen, ging fraglos von der - unrichtigen - Vorstellung aus, der Beschuldigte habe dieses Verfahren bereits im Zustelldienst erfolgreich ausprobiert. Auf den Wunsch des Beschuldigten, in einer Dienststelle mit schwerer körperlicher Arbeit, jedoch ohne Marschleistung beschäftigt zu werden, wurde trotz der in den amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Empfehlung, das Körpergewicht des Beschuldigten müsse reduziert werden, die Bemerkung gemacht, er verwechsle seinen Dienst mit einem Sanatoriumsaufenthalt und wolle nur dort arbeiten, wo die Arbeit eine Entfettungskur bedeute. Es ist keine Frage, daß die beschränkte Verwendungsfähigkeit eines Beamten jede Dienststelle vor Probleme stellt, die aber, wenn man sie nicht zu sehr unter dem Gesichtspunkt einer Prestigefrage sieht, mit gutem Willen durchaus zu lösen sind. Die von dem Untersuchungsführer vernommenen Zeugen vermitteln ein wesentlich günstigeres Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten. Auch in dem Bericht vom 28. Oktober 1955 selbst werden seine guten Leistungen hervorgehoben.
Unter diesen Umständen konnte die von der Kammer verhängte Strafe nicht aufrechterhalten bleiben. Andererseits hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine sehr nachlässige Dienstauffassung an den Tag gelegt und seiner zur Unbeherrschtheit neigenden Veranlagung in sehr bedenklicher Weise nachgegeben. Er hat damit ein Dienstvergehen begangen, das mit einer schweren Strafe geahndet werden mußte. Der Senat hielt die zweithöchste gegen den Beschuldigten zulässige Strafe für angemessen und stufte ihn von der Endstufe 12 seiner Besoldungsgruppe A 2 in die 9. Dienstaltersstufe ein.
Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt; für den ersten Rechtszug ergab sich diese Folge, weil der Beschuldigte sich in einem wesentlichen Teil der Anschuldigungspunkte keines Dienstvergehens schuldig gemacht hatte, für den zweiten Rechtzug, weil der Beschuldigte zwar eine mildere Strafe, nicht aber den in der Berufungsbegründung beantragten Freispruch erzielt hatte.
Dr. Leußer
Vogel
Franke
Bruns