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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1964, Az.: BVerwG I D 14/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG I D 14/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer XI - 13.12.1963

Verfahrensgegenstand

I. Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:

a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.

b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Dauer des schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst bei Aufenthaltnahme in der SBZ.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Amelung als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Gille,
Bundesrichter Dr. Hardraht,
Regierungsdirektor Erwin Paul,
Postoberschaffner Rudolf Kinzel als Beisitzer,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) vom 13. Dezember 1963 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 11, versetzt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Beschuldigten zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 45 Jahre alte Beschuldigte trat nach dem Besuch der Bürgerschule in eine kaufmännische Lehre ein und legte darin 1937 die Gehilfenprüfung ab. Von April 1937 bis Oktober 1938 gehörte er dem Reichsarbeitsdienst an. Von November 1938 bis Juni 1945 leistete er aktiven Wehrdienst, wurde dreimal verwundet und mit dem EK II, EK I, dem Sturmabzeichen, dem Nahkampfabzeichen I. und II. Stufe, der Ostmedaille sowie dem Verwundetenabzeichen in Silber ausgezeichnet. Sein letzter Dienstgrad war Leutnant.

2

Im Juli 1945 trat er als Arbeiter (Hilfsschrankenwärter) bei der Bahnmeisterei Welver, Bundesbahndirektion Essen, in den Eisenbahndienst ein und legte im Oktober 1956 die Prüfung zum nichttechnischen Bundesbahnassistenten ab. Am 22. Mai 1957 wurde er unter Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bundesbahnassistenten ernannt und am 1. Dezember 1959 zum Bundesbahnsekretär befördert. Er war als Lohnrechner beim Bahnhof Hamm tätig. Er ist weder gerichtlich noch disziplinarisch vorbestraft. Seine dienstlichen Leistungen werden als guter Durchschnitt beurteilt. Er wird als geistig sehr rege, pflichtbewußt, vielseitig interessiert, gründlich und umsichtig bezeichnet.

3

Aus der im Jahre 1942 geschlossenen Ehe sind zwei Kinder im Alter von jetzt 21 und 19 Jahren hervorgegangen, für die der Beschuldigte nicht mehr zu sorgen braucht. Eine 6jährige uneheliche Tochter Beate, für welche der Beschuldigte monatlich 80,- DM Unterhalt zahlt, lebt bei Pflegeeltern. Die Eheleute leben seit Januar 1962 getrennt. Ihre Ehe ist nach der Angabe des Beschuldigten im Juli 1963 auf seine Klage hin vor dem Kreisgericht in Gotha ohne Schuldausspruch rechtskräftig geschieden worden.

4

Mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1940 befindet der Beschuldigte sich in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 11. Mit Verfügung der Bundesbahndirektion Essen vom 30. August 1962 war wegen des den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildenden Vorwurfs des Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge des Beschuldigten für die Zeit vom 7. Februar 1962 an festgestellt worden (§ 73. Abs. 2 BBG). Zugleich mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist gemäß § 78 BDO die vorläufige Dienstenthebung und gemäß § 79 BDO die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge angeordnet worden. Seit dem 17. Januar 1964 erhält der Beschuldigte wieder die Hälfte seiner Dienstbezüge, nachdem er sich mit Schreiben vom 14. Januar 1964 wieder zum Dienst zurückgemeldet hatte.

5

II.

In dem durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion Essen vom 25. September 1962 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wurde dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 16. August 1963 als Dienstvergehen zur Last gelegt,

seit dem 7. Februar 1962 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein und dadurch gegen seine Beamtenpflichten verstoßen zu haben.

6

Die Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) verurteilte den Beschuldigten in dessen Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 1963 - XI VL 29/63 - wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst. Sie ging von folgendem Sachverhalt aus:

7

Der Beschuldigte habe seiner Dienstbehörde am 7. Februar 1962 ein ärztliches Attest eingereicht, nach welchem er längere Zeit dienstunfähig krank sei. Als er nach mehreren Wochen nicht zum Dienst zurückgekehrt sei, habe sich herausgestellt, daß er sich nicht mehr in seiner Wohnung aufgehalten habe. Die angestellten Ermittlungen hätten ergeben, daß er sich in seinen Geburtsort Engelsbach in der sowjetischen Besatzungszone begeben habe. Damit habe er offenkundig gemacht, daß er nicht mehr daran denke, seine Pflicht als Bundesbahnbeamter in Hamm zu erfüllen. Da er offensichtlich kein Interesse mehr an dem Bundesbahndienst habe, sei er aus dem Dienst wegen eines schweren Dienstvergehens zu entfernen gewesen (§§ 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 BBG). Ein Unterhaltsbeitrag habe ihm nicht bewilligt werden können, da seine Tat nicht milder habe beurteilt werden können (§ 64 BDO).

8

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte fristgemäß Berufung eingelegt und diese rechtzeitig mit folgenden Ausführungen begründet:

9

Das Disziplinarverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da er bisher weder vernommen worden sei, noch Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung gehabt habe. Während seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anfang Februar 1962 habe er von seinen Verwandten aus Thüringen eine bis zum 15. Februar 1962 befristete Aufenthaltsgenehmigung zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten erhalten. Wegen der kurz bemessenen Frist sei seine sofortige Abreise nach Thüringen erforderlich gewesen, so daß er nicht vorher um Urlaub bei seiner Dienststelle habe nachsuchen können. In der SBZ sei ihm in Anwesenheit seiner Verwandten von den zuständigen Behörden eröffnet worden, daß das elterliche Erbe nur dann im Familienbesitz verbliebe, wenn er seinen Wohnsitz in der SBZ nehmen würde. Um seinem durch Kinderlähmung schwer körperbehinderten Bruder und seiner arbeitsunfähigen Schwester den Familienbesitz zu erhalten, habe er sich moralisch verpflichtet gefühlt, den Vorschlag, seinen Wohnsitz in der SBZ zu nehmen, in Erwägung zu ziehen. Eine Zusage habe er jedoch nicht abgegeben. Am 10. Februar 1962 sei er von der Polizei in ein Lager in Eisenach gebracht worden, wo ihm Aufenthaltsgenehmigung und Bundespersonalausweis abgenommen worden seien. Als er am 13. Februar 1962 beim Lagerleiter die Rückgabe seiner Urkunden gefordert habe, um in die Bundesrepublik zurückzukehren, sei ihm dies verweigert worden. Eine Flucht aus dem Lager sei wegen polizeilicher Bewachung unmöglich gewesen. Am 28. Februar 1962 sei er in das elterliche Haus nach Engelsbach eingewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt habe er nach einer günstigen Gelegenheit gesucht, um die SBZ auf illegalem Wege zu verlassen. Dies sei ihm unter Lebensgefahr erst in der Nacht vom 31. Dezember 1963 zum 1. Januar 1964 gelungen. Von einer schuldhaften Dienstversäumnis könne demnach keine Rede sein. Er habe stets die Absicht gehabt, seinen Dienst bei der Bundesbahn so bald wie möglich wiederaufzunehmen. Wegen der ständigen Überwachung durch die Staatssicherheitsorgane in der SBZ sei ihm weder eine frühere Flucht noch ein ausreichender Schriftwechsel mit den Behörden in Westdeutschland möglich gewesen.

10

Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat, in der er im Beistand seiner Verteidigerin erschienen ist, den Antrag gestellt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und anstelle der Entfernung aus dem Dienst eine mildere Strafe auszusprechen.

11

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Dienstaltersstufe 11, zu versetzen.

12

III.

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, denn der Beschuldigte hat in seiner Begründungsschrift sowohl die Ordnungsmäßigkeit des bisherigen Verfahrens gerügt als auch seine Schuld an der Dienstversäumnis bestritten. Der Senat muß daher seinerseits Feststellungen zum Sachverhalt treffen und diese disziplinarrechtlich würdigen.

13

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Milderung der Strafe.

14

Formelle Bedenken gegen das bisherige Verfahren bestehen nicht. Da die Ordnungsmäßigkeit des prozessualen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, muß der Senat dieser Frage nachgehen, auch wenn die Verteidigerin in der Hauptverhandlung Bedenken dieser Art nicht mehr vorgetragen hat.

15

Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden (§ 28 BDO). Die Einleitungsverfügung vom 25. September 1962 ist dem Beschuldigten am 14. November 1962 in Gotha/Thür. durch eingeschriebenen Brief (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 BDO) zugestellt worden, wie der vom Senat herbeigezogene Rückschein ausweist und vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird.

16

Die Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 16. August 1963 ist dem Beschuldigten laut Zustellungsurkunde in Engelsbach am 7. September 1963 zugestellt worden. Die Hauptverhandlung konnte gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BDO in Abwesenheit des Beschuldigten stattfinden, da er zu ihr ordnungsgemäß mit Zustellungsurkunde vom 24. Oktober 1963 in Engelsbach geladen war. Der Beschuldigte hatte in der Untersuchung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör. Die Ladung des Untersuchungsführers zum Vernehmungstermin am 17. Dezember 1962 ist allerdings erst am 18. Dezember 1962 bei dem Beschuldigten eingegangen, so daß dieser Versuch fehlgeschlagen ist und deshalb unberücksichtigt bleiben mußte, wie es auch geschehen ist. Aber die neue Ladung zum Termin am 18. Februar 1963 ist am 25. Januar 1963 in Engelsbach rechtzeitig erfolgt. Die in dem Antwortschreiben des Beschuldigten vom 10. Februar 1963 enthaltenen Hinderungsgründe, daß ihm die Ausreisegenehmigung von den Behörden der SBZ nicht erteilt worden sei, muß der Beschuldigte selbst vertreten; denn das ist allein die voraussehbare Folge seiner Aufenthaltnahme in der SBZ. Wie jeder Bundesbürger wußte er, daß Bewohnern der SBZ Reisen in die Bundesrepublik grundsätzlich nicht gestattet werden. Das gleiche gilt für die Ladung zum Vernehmungstermin am 27. Mai 1963, die dem Beschuldigten in Engelsbach am 14. April 1963 zugestellt worden ist und der er ebenfalls nicht gefolgt ist. Bei dieser Sachlage entbehrt die in der Berufungsbegründung enthaltene Rüge des Beschuldigten, er sei weder vernommen worden noch habe er Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gehabt (§ 51 Abs. 1 BDO), der Grundlage. Die wiederholten Versuche des Untersuchungsführers, den Beschuldigten zu vernehmen, sind an Umständen gescheitert, die der Beschuldigte selbst zu vertreten hat.

17

Die Hauptverhandlung erster Instanz konnte auch in Abwesenheit des Beschuldigten stattfinden (§ 59 Abs. 1 BDO). Der Beschuldigte war ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. Oktober 1963 rechtzeitig und formgültig, geladen worden. Daß sein schriftliches Gesuch, die Sache einstweilen liegenzulassen, kein zwingender Anlaß für die Bundesdisziplinarkammer war, die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit zu vertagen, versteht sich von selbst. Anderenfalls könnte jeder vorsätzlich in die SBZ übergetretene Beamte den Abschluß eines gegen ihn anhängig gemachten förmlichen Disziplinarverfahrens verhindern.

18

In der Sache kommt der Senat nach Anhörung des Beschuldigten auf Grund der Hauptverhandlung zu folgenden tatsächlichen Feststellungen:

19

Am 6. Februar 1962 reichte der Beschuldigte seiner Dienstbehörde ein Attest des Facharztes für innere Krankheiten Dr. Meschede in Hamm von diesem Tage ein, nach welchem der Beschuldigte wegen Herz- und Kreislaufstörungen voraussichtlich 2-3 Wochen dienstunfähig krank sei. Seit dem 7. Februar 1962 erschien er nicht mehr zum Dienst.

20

Am Freitag, dem 9. Februar 1962, etwa um 8.30 Uhr, erhielt er in einem Brief von seinen Verwandten aus Thüringen eine bis zum 15. Februar 1962 befristete Aufenthaltsgenehmigung in der SBZ zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten. Sein Vater war im März 1960, seine Mutter im Januar 1962 in der SBZ gestorben. Zu der von ihnen hinterlassenen Erbschaft gehörten u.a. ein Haus und mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es waren noch sechs Geschwister vorhanden: Der älteste Bruder W. war schon 1960 in die Bundesrepublik geflohen und wohnt in Rheydt. Ein anderer Bruder, Rudolf, war in Gotha in der inneren Verwaltung tätig. Ein weiterer Bruder wohnt in Saalfeld. Ein Bruder ist durch Kinderlähmung schwer körperbehindert. Eine Schwester ist durch Krankheit arbeitsunfähig. Eine weitere Schwester wohnt in Friedrichroda. Bereits bei der Beerdigung der Mutter, zu welcher der Beschuldigte am 10. Januar 1962 ordnungsgemäß um Urlaub nachgesucht und diesen erhalten hatte, war unter den Geschwistern besprochen worden, daß der Grundbesitz den in der SBZ wohnenden Kindern erhalten bleiben sollte, weil der älteste, in einer letztwilligen Verfügung als Erbe vorgesehene Bruder infolge seiner. Flucht die Erbschaft nicht erhalten könne. Der Beschuldigte fuhr noch am selben Tage um 11 Uhr von Hamm aus mit der Bahn in die SBZ, ohne vorher seiner Dienstbehörde diesen Plan anzuzeigen oder um Gewährung eines Urlaubs nachzusuchen, und kam etwa um 19 Uhr in Engelsbach bei den Verwandten an. Die Angehörigen erklärten ihm sogleich, das Testament sei noch nicht eröffnet worden, das elterliche Besitztum werde nur dann im Familienbesitz verbleiben, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz in der SBZ nähme. Der in Gotha in der inneren Verwaltung tätige Bruder fügte noch hinzu, am nächsten Tage käme die Polizei und dann würde alles geregelt werden.

21

Am folgenden Tage, dem 10. Februar 1962, einem Sonnabend, brachte ein Polizeiauto den Beschuldigten in ein bewachtes Lager bei Eisenach, das u.a. zur Überprüfung, von Zuwanderern und Rückkehrern bestimmt war. Dort wurden dem Beschuldigten sogleich die Aufenthaltsgenehmigung und der Bundespersonalausweis abgenommen. Der Beschuldigte, machte einem ihn an Hand eines Fragebogens abfragenden Angestellten die erforderlichen Angaben und unterschrieb sodann diesen Fragebogen. Bei dieser Gelegenheit ließ er auch den Willen erkennen, in der SBZ zu bleiben. Ob ein dahin gehender Antrag ausdrücklich in dem Fragebogen enthalten war oder sonstwie, sei es auch nur mündlich, zum Ausdruck gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschuldigte tat dies, um - wie mit den Geschwistern besprochen - diesen die Erbschaft zu sichern.

22

Nachdem er am 12., 13. und 14. Februar 1962 im Lager dienst zu Verhören zum Staatssicherheits dienst gebracht worden war und unter dem ungünstigen Eindruck von den meisten übrigen Lagerinsassen forderte er am Mittwoch, dem 14. Februar 1962, von der Lagerleitung, vergebens die Rückgabe seines Personalausweises und der Aufenthaltsgenehmigung.

23

Am 28. Februar 1962 wurde er aus dem Lager nach Engelsbach entlassen. Er fand in der Zone Arbeit als Hilfsarbeiter in einem Preßwerk und als Steinmetz.

24

Mit Brief vom 20. April 1962 setzte er sich von Engelsbach aus wegen einer Darlehensangelegenheit mit der Eisenbahn-Spar- und Darlehnskasse, Essen, in Verbindung.

25

Im Juli 1962 war er in Ost-Berlin, um sich von einer in der Bundesrepublik wohnhaften Vertrauensperson, mit der er in chiffrierter Form korrespondiert hatte, einen gefälschten Bundespersonalausweis aushändigen zu lassen, mittels dessen er in die Bundesrepublik zurückkehren wollte.

26

In der Silvesternacht 1963 floh er in die Bundesrepublik, befand sich bis zum 13. Januar 1964 im Notaufnahmelager Gießen und meldete sich mit Schreiben vom 14. Januar 1964 erstmalig bei der. Bundesbahndirektion Essen zum Dienstantritt.

27

Der Beschuldigte hat in der Hauptverhandlung bestritten, in der SBZ zu irgendeinem Zeitpunkt eine Erklärung über sein Dortbleiben abgegeben zu haben. Er habe von Anfang an die Absicht gehabt, so schnell wie möglich in die Bundesrepublik zurückzukehren.

28

Diese Einlassung sieht der Senat als widerlegt an. Der Beschuldigte gibt zu, daß der Sinn seiner Reise einzig und allein der war, den Geschwistern das elterliche Erbe zu erhalten. Seine Geschwister haben ihm, wie er weiter zugibt, noch am Abend nach seiner Ankunft, am 9. Februar 1962, ausdrücklich auseinandergesetzt, daß das Erbe nur dann im Familienbesitz verbleibe, wenn er seinen Wohnsitz in der SBZ nähme. Zur Durchführung dieses Plans, so hatte ihm sein in Gotha bei der inneren Verwaltung tätiger Bruder erklärt, werde ihn am 10. Februar 1962 die Polizei mit einem Auto nach Eisenach fahren, wo alles erledigt werden würde. Dementsprechend ist der Beschuldigte dann auch am 10. Februar, ohne irgendeinen Einwand zu erheben, in das Lager Eisenach mitgefahren. Hier hat er auch einen von Ihm aufgenommenen Fragebogen unterschrieben, dessen Inhalt dem. Senat nicht bekannt ist, der aber eine Erklärung des Inhalts enthalten haben muß, daß er mit einem Verbleiben in der SBZ einverstanden sei. Dafür spricht schon der Ablauf der Ereignisse, wie ihn der Beschuldigte selbst geschildert hat. Dem Beschuldigten war schon vor Antritt der Reise und nochmals bei seiner Ankunft in Engelsbach eröffnet worden, daß das Verbleiben der Erbschaft im Familienbesitz von seinem Wohnsitz in der SBZ abhänge. Seine Reise am 9. Februar und sein Verhalten in der Folgezeit, sodann die von ihm zugegebene Tatsache, daß die Erbschaftsangelegenheit in dem geplanten Sinne geregelt worden ist, und schließlich der Umstand, daß er Ende Februar 1962 aus dem Lager nach Engelsbach entlassen worden ist und Arbeit aufgenommen hat, zwingen zu dem Schluß, daß der Beschuldigte die Wohnsitzvoraussetzung in der SBZ auch wirklich begründet hat. Ohne diese Voraussetzung wäre auch eine Zuständigkeit des Kreisgerichts Gotha zur Durchführung der Ehescheidungsklage nicht gegeben gewesen. Überdies hat der Beschuldigte nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens in Gießen vom 10. Januar 1964 ergibt, im Notaufnahmeverfahren selbst erklärt, er sei auf Anraten seines Bruders in das Aufnahmelager Eisenach gefahren und habe dort die befristete Aufenthaltsgenehmigung in eine dauernde umwandeln lassen.

29

In disziplinarer Hinsicht ist dieses Verhalten wie folgt zu werten: Nach § 73 Abs. 1 BBG darf ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Handelt er dieser Vorschrift schuldhaft zuwider, so begeht er ein Dienstvergehen (§.77 Abs. 1 BBG).

30

Für die Zeit vom 7. bis 9. Februar 1962 kann der Senat im Gegensatz zur Bundesdisziplinarkammer eine Dienstpflichtverletzung nicht feststellen; denn das Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum ist durch die durch das fachärztliche Attest des Dr. M. vom 6. Februar 1962 ausgewiesene Krankheit, die ihn dienstunfähig machte, gerechtfertigt, so daß das Fernbleiben während dieser Zeit nicht unentschuldigt ist. Der naheliegende Verdacht, daß die Krankheit nur vorgetäuscht war, um Zeit zu gewinnen für eine schon vorher geplante Fahrt in die SBZ, hat sich trotz des auffälligen zeitlichen Zusammenhangs nicht bestätigen lassen. Es ist kein Umstand hervorgetreten, der ernsthafte Zweifel an der Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit des behandelnden Arztes begründen könnte. Mithin ist von einer echten Krankheit des Beschuldigten auszugehen.

31

Ob in der Ausführung der Fahrt in die SBZ trotz Krankheit etwa ein Verstoß gegen die Pflicht des Beamten, während einer Erkrankung alles zur Gesundung Nötige zu tun und eine den Heilerfolg gefährdende aufregende und antrengende Reise zu unterlassen, zu erblicken sein könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden; denn ein solcher Vorwurf ist nicht in der Anschuldigungsschrift enthalten (§ 62 Abs. 1 BDO).

32

Ebenso muß es dahingestellt bleiben, ob in der Unterlassung der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Reise in die SBZ eine Pflichtwidrigkeit zu finden wäre. Denn auch insoweit ist ein Vorwurf gegen den Beschuldigten nicht erhoben worden.

33

Ein schuldhaftes unentschuldigtes Fernbleiben und damit ein Dienstvergehen setzt erst am 10. Februar 1962 mit dem Antrag auf seinen dauernden Aufenthalt in der SBZ ein.

34

In diesem Augenblick hat der Beschuldigte das Band der Treue und des Vertrauens zu seinem Dienstherrn vorsätzlich zerschnitten. Für sein Fernbleiben seitdem ist allein dieser Entschluß maßgebend, den er, wie er wußte, nicht jederzeit rückgängig machen konnte, wie das bei einer sonstigen Reise selbst ins Ausland möglich ist. Die Krankheit verliert mit diesem Zeitpunkt die Ursächlichkeit für die Nichtausübung des Dienstes; denn seitdem ist nicht mehr die Tatsache, daß der Beschuldigte an Herz- und Kreislaufstörungen litt, die Ursache seines Fernbleibens vom Dienst, sondern nur noch, die Tatsache, daß er sich bewußt und gewollt in das Herrschaftsgebiet der SBZ begeben hat. Vom 10. Februar 1962 an kann das ärztliche Zeugnis das Fernbleiben des Beschuldigten vom Dienst nicht mehr entschuldigen. Die beabsichtigte Regelung einer Erbschaftsangelegenheit gab ihm selbstverständlich kein Recht, ohne vorherige Genehmigung seiner Dienstbehörde dem Dienst fernzubleiben.

35

Obwohl der Beschuldigte sich erst nach seiner Flucht in die Bundesrepublik mit Schreiben vom 14. Januar 1964 wieder zum Dienst gemeldet hat, hält der Senat es nicht für angängig, den gesamten bis dahin verstrichenen Zeitraum als Dauer des vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst zu werten. Dem Beschuldigten läßt sich nicht widerlegen, daß er schon wesentlich früher ernstlich versucht hat, in die Bundesrepublik zurückzukehren und seinen Dienst wieder anzutreten, daran aber durch die Zonenbehörden gehindert worden ist. Allerdings genügt es nicht, daß er den ernsthaften Willen zur Rückkehr gehabt hat. Vielmehr muß dieser Wille nach außen erkennbar geworden sein. Dazu reicht es nicht aus, daß der Beschuldigte, wie er behauptet, bereits im Lager in Eisenach seinen Bundespersonalausweis und die Aufenthaltsgenehmigung - ohne Erfolg - zurückgefordert hat. Das allein läßt einen ernsthaften Rückkehrwillen nicht erkennen. Denn der Beschuldigte hatte erst kurz vorher die Umwandlung seiner befristeten Aufenthaltsgenehmigung in eine dauernde beantragt und hat in der Folgezeit nach seiner Entlassung aus dem Lager eine feste Arbeitsstelle übernommen. Auch ist zu bedenken, daß der Beschuldigte sich bis zum Februar 1963 nicht ein einziges Mal mit seiner Dienstbehörde in Verbindung gesetzt hat, obwohl er sich im April 1962 wegen einer Darlehnsangelegenheit schriftlich an die Spar- und Darlehnskasse in Essen gewandt und es auch zuwege gebracht hat, sich in der SBZ von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Er will auch mit einer Vertrauensperson im Westen Verbindung aufgenommen haben, um in den Besitz eines Bundespersonalausweises zu gelangen, hat aber den äußerst naheliegenden Gedanken, ein Schreiben an seine Dienstbehörde zu richten oder sie wenigstens mittelbar wissen zu lassen, daß er an seiner früheren Tätigkeit Interesse habe, nicht in die Tat umgesetzt. Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm ein Briefwechsel mit der Dienstbehörde verboten gewesen sei. Wenn er es nach seinem Vorbringen möglich machte, sonstige Nachrichten in die Bundesrepublik gelangen zu lassen und anderen Briefe zu schreiben, hätte er wenigstens versuchen müssen, seiner Dienstbehörde eine Nachricht zukommen zu lassen. Er hat aber nicht einmal einen Versuch hierzu gemacht. Deshalb vermag der Senat erst darin ein sichtbares Anzeichen für einen Rückkehrwillen zu finden, daß der Beschuldigte, wie er unwiderlegt behauptet, im Juli 1962 nach Ostberlin gefahren ist, um sich dort durch eine Vertrauensperson aus Westdeutschland einen Bundespersonalausweis zu beschaffen und mit dessen Hilfe in die Bundesrepublik zurückzukehren. Seit diesem Zeitpunkt blieb er dem Dienst nicht mehr vorsätzlich fern. Sein weiteres Fernbleiben war aber eine voraussehbare und fahrlässig verschuldete Folge seines vorher gezeigten Verhaltens, die ihm zuzurechnen ist. Denn daß er aus der SBZ nicht freiwillig zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt herausgelassen würde, wie es in einem Rechtsstaat möglich ist, hatte der Beschuldigte sich von Anfang an sagen können und müssen.

36

Das Dienstvergehen des Beschuldigten wiegt sehr schwer. Die pünktliche und gewissenhafte Verrichtung des aufgetragenen Dienstes gehört zu den selbstverständlichen und grundlegenden Pflichten eines Beamten. Wer sich dieser Pflicht schuldhaft auf einen so langen Zeitraum, wie der Beschuldigte, entzieht, begeht einen außerordentlich schweren Vertrauensbruch gegenüber seinem Dienstherrn. Er zeigt damit ein so hohes Maß an Unzuverlässigkeit, daß es durchaus fraglich ist, ob seinem Dienstherrn seine weitere Verwendung als Beamter zugemutet werden kann. Es belastet hier den Beschuldigten zusätzlich, daß er sich gerade in die SBZ begeben und damit der Gefahr ausgesetzt hat, nach den bekannten Gepflogenheiten der dortigen Machthaber über interne dienstliche Dinge ausgefragt und unter Umständen gegen die Bundesrepublik eingesetzt zu werden. Der Beschuldigte war schon vorher, im August 1961 und im Januar 1962, zweimal schriftlich über diese besonderen Gefahren belehrt worden, wie seine Personalakten ausweisen und er nicht bestreitet. Er hat sich aus völlig unzulänglichen Erwägungen über diese Bedenken hinweggesetzt. Er wußte auch von seiner erst im Januar 1962 durchgeführten Reise her, daß ein Gesuch um Erlaubnis zum Besuch der SBZ von seiner Dienststelle in einem Tag erledigt werden konnte, fuhr aber trotzdem über den Bahnhof Hamm, den Sitz seiner Dienstbehörde, in die SBZ, ohne der Behörde die geringste Mitteilung zu machen, obwohl er hierzu genügend Zeit hatte. So ergibt sich das beschämende, das Ansehen der Beamtenschaft schwer schädigende Bild, daß die Behörde am 15. Februar 1962 bei der Polizei Vermißtenanzeige gegen den Beschuldigten erstatten mußte.

37

Wenn der Senat gleichwohl von der Verhängung der Höchststrafe abgesehen hat, so haben ihn folgende Erwägungen geleitet:

38

Der Beschuldigte ist bisher weder gerichtlich noch disziplinarisch bestraft worden. Er hat ein Geständnis abgelegt und zeigt offensichtlich Reue. Seine zufriedenstellenden Leistungen im Dienst sowie seine Bewährung als Soldat im Kriege, wo er befördert, verwundet und ausgezeichnet worden ist, sprechen für ihn. Das allein hätte aber nicht ausgereicht, von dem Urteil der ersten Instanz abzuweichen, jedoch kommen weitere entscheidende Gesichtspunkte hinzu: Der Beschuldigte befand sich zur Zeit seines Entschlusses infolge Herz- und Kreislaufstörungen in einem schlechten Gesundheitszustand, so daß er nicht in gleichem Maße wie ein Gesunder die notwendigen Hemmungen aufbringen konnte. Durch die Schwierigkeiten in seiner Ehe - seine Frau und seine Kinder hatten ihn im Januar verlassen - hatte, wie ihm zu glauben ist, sein seelisches Gleichgewicht stark gelitten. Dies erschwerte zusätzlich ein ruhiges Überlegen. In dieser Situation reagierte er am 9. Februar 1962 bei Empfang des Briefes der Angehörigen unüberlegt, voreilig, kopflos und unbesonnen, ohne sich die volle Tragweite seines Verhaltens vor Augen zu führen. In der Zone erlag er dann schnell der Überredungskunst der Geschwister, wobei ihn wohl auch der bedauerliche Gesundheitszustand der schwerkranken Schwester und des kranken Bruders an einer vernünftigen Überlegung hinderte. Der Senat glaubt ihm, daß er nur aus Mitleid mit der Familie so gehandelt hat, nämlich um ihr den Grundbesitz zu erhalten, dessen Versteigerung sonst, wie ihm gesagt worden war, drohte. Der Beschuldigte hat insoweit wenigstens nicht aus unehrenhaften Motiven gehandelt. Schließlich ist zu bedenken, daß er unter Lebensgefahr wieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist und sich sodann umgehend zum Dienst gemeldet hat.

39

Nach alledem glaubt der Senat, daß das Vertrauen der Behörde in ihn noch nicht völlig zerstört und dem Dienstherrn seine Weiterbeschäftigung noch zuzumuten ist. Bei dem Gewicht der Verfehlung ist jedoch die zweithöchste Disziplinarstrafe, nämlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, unvermeidbar. Der Beschuldigte wird in das Amt eines Bundesbahnassistenten versetzt. Bei Bestimmung der Dienstaltersstufe in dem neuen Amt ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte von seiner bisherigen Stufe 11, in der er für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 5 Abs. 3 BBesG festgehalten worden war, infolge Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in die 13. Dienstaltersstufe aufrückt. Der Senat hält es aber nicht für angebracht, diese Aufrückung für die Zeit der verschuldeten Abwesenheit vom Dienst zu berücksichtigen, und hat den Beschuldigten deshalb in die Dienstaltersstufe 11 der neuen Besoldungsgruppe A 5 eingestuft.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 BDO.

Amelung
Dr. Gille
Dr. Hardraht
Paul
Kinzel