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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1972, Az.: BVerwG IV C 42.69

Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich; Begriff der Splittersiedlung; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den Widerspruch eines Vorhabens zum Flächennutzungsplan; Auswirkungen einer Abbruchverfügung auf beigeladene Miteigentümer; Abbruchverfügung mit Blick auf ein in Miteigentum stehendes Gebäude

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 42.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.12.1968 - AZ: IV OE 108/67

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 101 - 104
  • BRS 25, 338
  • BauR 1972, 298
  • DVBl 1973, 285 (Kurzinformation)
  • DVBl 1973, 514 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1972, 8758
  • JZ 1973, 30
  • MDR 1972, 974-975 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Beseitigungsverfügung von dem Adressaten angefochten, so kann die (nicht "notwendige") Beiladung von Nebenberechtigten (z.B. Miteigentümern oder obligatorisch Berechtigten) nicht eine Beseitungs- oder Duldungsverfügung gegen diese Nebenberechtigten ersetzen, noch gegen sie zu einem dahingehenden Vollstreckungstitel führen. Der Beseitigung entgegenstehende Rechte solcher Nebenberechtigter berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Abbruchverfügung, sondern allein ihre Durchsetzbarkeit (wie Leitsatz zu BVerwG IV C 22.71).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger und des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1968 werden zurückgewiesen.

Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1) und der Beigeladene zu 3) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer im März 1967 verstorbenen Mutter Eigentümer eines im Gebiet der beigeladenen Gemeinde gelegenen Waldgrundstücks, das etwa 350 bis 400 m vom Ortsrand entfernt an einem teilweise befestigten Feldweg in einem landschaftlich reizvollen Gelände liegt, von einer im Jahre 1966 erlassenen Landschaftsschutzverordnung erfaßt und in einem Bauleitplan aus dem Jahre 1951 als "bewaldete Fläche" dargestellt wird. In einer Entfernung von ca. 100 m schließt sich im Norden eine aufgelockerte Gebäudegruppe an, bestehend aus vier Wohnhäusern, einer Kraftfahrzeugwerkstatt und einem Wochenendhaus, die jeweils ca. 100 m auseinanderstehen.

2

Im Jahre 1961 errichtete der während des Berufungsverfahrens verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) - der frühere Kläger -, der von den drei jetzigen Klägern beerbt worden ist, auf dem damals noch seiner Schwiegermutter gehörenden Grundstück ein mit Kunststoffplatten verkleidetes Wochenendhaus (Grundfläche 8 × 4 m). Den Antrag des früheren Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung lehnte der Beklagte, nachdem die Gemeinde Bedenken geäußert hatte, durch Bescheid vom 6. Februar 1962 ab und forderte ihn zugleich auf, das Wochenendhaus wieder abzubrechen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Regierungspräsident in Wiesbaden durch Bescheid vom 4. Mai 1962 zurück mit der Begründung, das Wochenendhaus sei nach § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - nicht zulässig, weil es die geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes beeinträchtige und gegen die Landschaftschutzverordnung verstoße.

3

Der Klage mit dem Ziel, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 13. Dezember 1968 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Verpflichtungsantrag abgewiesen, die Aufhebung der Abbruchverfügung jedoch bestätigt, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

An der Zulässigkeit der Klage habe sich durch den Tod des früheren Klägers nichts geändert. Die Kläger hätten ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Abbruchverfügung, da diese Verfügung auch gegen sie vollstreckbar sei. Die Klagebefugnis hinsichtlich des Verpflichtungsantrags ergebe sich daraus, daß die Baugenehmigung nach § 70 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung - HBO - auch gegenüber dem Rechtsnachfolger Wirksamkeit entfalte, ein Rechtsnachfolger daher im Baugenehmigungsverfahren in die Rechtsposition des Antragstellers einrücke.

6

Die Verpflichtungsklage sei unbegründet, weil das Wochenendhaus nicht genehmigungsfähig sei. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BBauG, da das Wochenendhaus weder mit der geschlossenen Ortslage von Nieder-Oberrod noch mit der nördlich davon befindlichen Gebäudegruppe - wenn man diese als einen geschlossenen Ortsteil ansähe - einen städtebaulich relevanten Zusammenhang bilde, da es also im Außenbereich liege. Der Bauleitplan von 1951 sei nur als Flächennutzungsplan übergeleitet. Das Wochenendhaus gehöre nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BBauG bevorrechtigt im Außenbereich zulässigen Vorhaben. Die Baugenehmigung könne nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht erteilt werden, weil das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Zwar könnte den Klägern nicht entgegengehalten werden, daß das Vorhaben unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen erfordere; es sei aber unzulässig, weil es das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lasse. Diese Befürchtung werde durch die nahegelegenen Wohnhäuser nicht ausgeräumt, weil die Verfestigung einer schon bestehenden, unerwünschten Splittersiedlung der Entstehung einer solchen gleichzuachten sei. Die Wohnhäuser im Norden müßten mit Rücksicht auf ihren Abstand zum Vorhaben der Kläger, ihre unterschiedliche Erschließung und die abweichenden Geländeverhältnisse ohnehin außer Betracht bleiben, zumal alle diese Umstände den Eindruck einer räumlichen Trennung bewirkten und es dadurch wiederum unmöglich machten, das Vorhaben als Teil einer schon vorhandenen Splittersiedlung zu sehen. Eine Genehmigung des Vorhabens der Kläger würde dazu führen, daß sich andere Bauinteressenten insoweit auf den Gleichheitsgrundsatz berufen könnten. An solchen Interessenten werde es wegen des landschaftlichen Reizes des Waldgeländes vermutlich nicht fehlen. Dadurch würde die Gefahr einer Zersiedelung des Außenbereichs begründet. Dem Vorhaben der Kläger stehe außerdem der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde entgegen, aus dem sich ergebe, daß das Gelände als bewaldete Fläche von einer Bebauung frei bleiben solle. Die Aussagekraft des Flächennutzungsplans sei auch nicht durch eine von ihm abweichende Behördenpraxis von beachtlichem Umfange ausgehöhlt. Die in der Umgebung vorhandenen Baulichkeiten seien mit Ausnahme der Kraftfahrzeughalle bereits vor dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans genehmigt worden. In der Errichtung der Kraftfahrzeughalle liege noch keine Abkehr von dem Flächennutzungsplan, weil dasselbe Grundstück schon vorher mit einem Wohnhaus bebaut gewesen sei. Im übrigen habe die Gemeinde im Jahre 1958 an anderer Stelle ein Wochenendhausgebiet in ihrer vorbereitenden Bauleitplanung dargestellt und damit eine dem Vorhaben der Kläger entgegenstehende Planungsabsicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

7

Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der erstrebten Baugenehmigung lasse sich auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz herleiten. Nach allgemeiner Rechtsüberzeugung könne sich niemand zur Rechtfertigung eines an sich rechtswidrigen Bauvorhabens auf das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung berufen. Die Genehmigungen der anderen Bauwerke, lägen so lange zurück, daß der Beklagte sich an einer etwaigen rechtswidrigen Genehmigungspraxis nicht festhalten zu lassen brauche. Die Vereinbarkeit des Vorhabens der Kläger mit der Landschaftsschutzverordnung könne nach alledem offenbleiben.

8

Die Abbruchanordnung sei an sich zulässig, da das Wochenendhaus formell und materiell baurechtswidrig sei. Der Beklagte habe diese Verfügung auch mit Recht den Klägern gegenüber als Erben des früheren Klägers aufrechterhalten. Baupolizeiliche Beseitigungspflichten auch mit Androhung der Ersatzvornahme seien grundsätzlich vererblich. Die Abbruchanordnung sei aber gleichwohl rechtswidrig, weil sie dem früheren Kläger etwas subjektiv Unmögliches, nämlich den Eingriff in fremdes Eigentum gegen den Willen des Eigentümers aufgegeben habe. Das abzubrechende Wochenendhaus müsse als wesentlicher Bestandteil des Baugrundstücks angesehen werden, da es mit dem Grund und Boden fest verbunden sei und wegen seiner Bauart und Größe nicht unzerstört an eine andere Stelle gebracht werden könne. Eigentümer des Wochenendhauses seien mithin die jeweiligen Grundstückseigentümer, jetzt die Klägerin zu 1) und der Beigeladene zu 3). Durch die inzwischen eingetretenen Erbfälle habe sich rechtlich nichts geändert; die Adressaten der Abbruchverfügung - die jetzigen Kläger - seien mit den Eigentümern des Wochenendhauses nicht identisch. Nach aller Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, daß mit dem angeordneten Abbruch des Gebäudes weder die frühere Alleineigentümerin einverstanden gewesen, noch der Beigeladene zu 3) als Miteigentümer es jetzt sei. Die dadurch bedingte Fehlerhaftigkeit der Abbruchverfügung könne entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - (DVBl. 1966, 792) durch die Beiladung des beteiligten Eigentümers im Verwaltungsstreitverfahren nicht ausgeräumt werden. Die Beiladung sei ausschließlich ein Institut des Verfahrensrechts, dessen Anwendung die materielle Rechtslage nicht berühre. Daß sich die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen zu 3) als Miteigentümer erstrecke, begründe nicht für ihn eine Duldungspflicht.

9

Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

10

Die Kläger rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts und halten die Revision des Beklagten für unbegründet. Sie beantragen dem Sinne nach,

unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1968 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. August 1967 auch bezüglich des Verpflichtungsantrags zurückzuweisen,

11

hilfsweise:

die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen,

ferner die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

12

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1968, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen,

ferner die Revision der Kläger zurückzuweisen.

13

Auch der Beklagte rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

14

Die Beigeladenen haben im Revisionsverfahren keine Erklärungen abgegeben.

15

II.

Die Revisionen sind unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

1.

Revision der Kläger:

17

Das Berufungsgericht geht - von der Revision nicht angegriffen - davon aus, daß das mit dem fraglichen Wochenendhaus bebaute Grundstück im Außenbereich der Beigeladenen zu 1) liegt, daß das Gebäude nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Vorhaben gehört und daß es daher hinsichtlich der den Klägern vermeintlich zustehenden nachträglichen Baugenehmigung entscheidend auf § 35 Abs. 2 BBauG ankommt. Nach dieser Vorschrift können "sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt". Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG insbesondere vor, wenn u.a. die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Auf diese Vorschrift hat das Berufungsgericht die Abweisung des Verpflichtungsantrags der Kläger gestützt. Seine Darlegungen mit dem Ergebnis, bei Erteilung der Baugenehmigung für das Wochenendhaus der Kläger sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten, sind frei von Rechtsfehlern. Sie beruhen - entgegen dem Vorbringen der Revision - weder auf fehlerhafter Anwendung des § 35 Abs. 3 BBauG noch auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO):

18

Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung setzt voraus, daß durch das Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - in BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139]). Dabei ist der Entstehung einer Splittersiedlung die Erweiterung oder Verfestigung einer schon bestehenden Splittersiedlung gleichzusetzen, weil auch diese mit den öffentlichen Belangen nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [113]). Eine solche Gefahr wird bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig gegeben sein, weil der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll und weil das dringende Bedürfnis nach einer gesunden Siedlungsstruktur im allgemeinen eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu mißbilligende Zersiedelung erscheinen läßt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 a.a.O.). Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich andererseits - auch bei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß im vorliegenden Falle eine Ausnahme von diesen Grundsätzen angebracht wäre, etwa weil hier eine Streubebauung die herkömmliche Siedlungsform wäre (vgl. BVerwGE 27, 139 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]/140); dies gilt insbesondere für die im weiteren Umkreis des Grundstücks der Kläger vorhandenen fünf Gebäude.

19

Daß das Berufungsgericht seine Befürchtung der Entstehung oder Erweiterung einer unerwünschten Splittersiedlung auf die Überlegungen gestützt hat, eine Genehmigung des Vorhabens der Kläger würde dazu führen, daß andere Bauinteressenten sich auf den Gleichheitsgrundsatz berufen könnten und daß es bei dem landschaftlichen Reiz des betreffenden Gebiets an solchen Interessenten vermutlich nicht fehlen werde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Pflicht zur hinreichenden Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, daß es, wie die Kläger rügen, sich auf Mutmaßungen beschränkt hätte, also auf die rein abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins solcher Interessenten. Diese Rüge ist schon nicht schlüssig; sie wäre es nur, wenn die Kläger konkrete Umstände dafür vorgetragen hätten, aus denen sich z.B. ergeben könnte, daß solche Interessenten wegen der landschaftlichen Gestaltung der Umgebung nicht vorhanden sein könnten, etwa weil das fragliche Grundstück allseits von absolut unbebaubaren Grundstücken umgeben wäre. Denn nach der Erfahrung des täglichen Lebens, auf die sich das Berufungsgericht erkennbar gestützt hat und auch stützen durfte, rufen im Außenbereich vorhandene Bebauungen besonders in - wie hier - landschaftlich reizvollem Gelände, vor allem am Waldrand und in Hanglagen, andere Bauwerber sehr schnell auf den Plan. Ferner werden von der wachsenden Zahl der Wochenendhausfreunde solche Grundstücke bevorzugt und von den Grundstückseigentümern gern zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt, so daß es in so gelagerten Fällen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob konkrete Bauanträge bereits tatsächlich vorliegen (vgl. dazu etwa BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [296]). Inwiefern die Würdigung aller Besonderheiten des Wochenendhauses der Kläger hätte zu dem Ergebnis führen müssen, daß es keine Bauwünsche nach sich ziehen werde, haben die Kläger nicht dargelegt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

20

Da bereits die soeben erörterte Besorgnis des Entstehens oder der Erweiterung einer Splittersiedlung einen Anspruch der Kläger auf Erteilung der Baugenehmigung ausschließt, brauchte auf die den Flächennutzungsplan betreffende weitere Begründung des angefochtenen Urteils nicht mehr eingegangen zu werden. Hierzu sei folgendes bemerkt:

21

Entgegen der Ansicht der Kläger gehören die im Flächennutzungsplan von 1951, der als Flächennutzungsplan im Sinne des Bundesbaugesetzes weitergilt (vgl. § 173 Abs. 2 BBauG), zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde als Konkretisierung dessen, was im Einzelfall "die" geordnete städtebauliche Entwicklung ist, zu den öffentlichen Belangen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 18, 247 [252 ff.]). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen; und es hat entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [293 ff.]) daran die Ansicht geknüpft, daß es auf diesen Flächennutzungsplan und seine Aussagen dann allerdings nicht ankommen könne, wenn ein abweichendes Baugeschehen von erheblichem Umfang und erheblicher Stärke erkennen lasse, daß sich der Beklagte und die Gemeinde an den Plan nicht gebunden fühlten. Die Kläger behaupten, durch die Genehmigung der Kraftfahrzeughalle habe der Beklagte die Verfestigung einer bestehenden Splittersiedlung zugelassen und damit also gegen den Flächennutzungsplan verstoßen. Dies trifft indessen nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Ausgangspunkt nicht zu, wonach von einer Genehmigung der Kraftfahrzeughalle keine Rede sein kann. Denn das Gericht hat auf S. 14 des Urteilsabdrucks u.a. ausgeführt: "Die in der Umgebung des Grundstücks mit dem ungenehmigten Wochenendhaus errichteten Gebäude sind ... fast ausnahmslos in den Jahren 1950/51 vor Wirksamwerden des Flächennutzungsplans genehmigt worden. Die Halle mit der Kraftfahrzeugwerkstatt ist zwar erst später errichtet worden, doch war das betreffende Grundstück zuvor schon mit einem Wohnhaus bebaut, so daß keine Abkehr der Behörde von dem Flächennutzungsplan vorliegt." Aus dieser Gegenüberstellung von "genehmigten" Wohnhäusern und lediglich "errichteter" Halle ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine Genehmigung der Halle nicht hat feststellen können, zumindest nicht festgestellt hat. Aber selbst wenn man die durchaus als begründet erscheinenden Bedenken des Beklagten in der Revisionserwiderung beiseite lassen und zugunsten der Kläger eine Genehmigung dieser Halle annehmen würde, so könnte daraus nicht der Schluß gezogen werden, der Beklagte oder die Gemeinde habe damit im Sinne von BVerwGE 26, 287 (293) [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] die Verwirklichung ihrer Planungsabsichten "in gewichtigen Umfange" gestört, geschweige denn zunichte gemacht. Ein solcher Schluß verbietet sich schon deshalb, weil das betreffende Grundstück schon vorher bebaut war. Davon abgesehen ließe sich aus einer solchen einmaligen, möglicherweise fehlerhaften Verwaltungsentscheidung nicht folgern, daß die Behörden den Flächennutzungsplan in ständiger Praxis mißachtet und ein ihm entgegenstehendes Baugeschehen von erheblichem Umfange und erheblicher Stärke gebilligt oder geduldet hätten.

22

Nach alledem erweist sich die Abweisung der auf Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage als gerechtfertigt und die dagegen gerichtete Revision der Kläger als unbegründet.

23

2.

Revision des Beklagten:

24

Bezüglich der Abbruchanordnung, welche der Beklagte ursprünglich gegen den früheren Kläger als "Störer" erlassen und nach dessen Tode gegenüber den jetzigen Klägern aufrechterhalten hat, ist das Berufungsgericht in Anwendung hessischen Landes-Polizei- und -Ordnungsrechts davon ausgegangen, daß die durch diese Anordnung begründete baupolizeiliche Beseitigungspflicht vererblich sei. Die hiergegen von den Klägern in ihrer Revisionserwiderung erhobenen Bedenken greifen nicht durch, weil das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Landesrecht irrevisibel, dieser Teil der Entscheidung mithin für das Revisionsgericht bindend ist (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Übrigens stehen diese Darlegungen des Berufungsgerichts im Einklang mit Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 62.66 - (Buchholz BVerwG 11, Art. 14 GG Nr. 114; NJW 1971, 1624).

25

Das Berufungsgericht hat jedoch die Abbruchanordnung mit folgender Begründung als rechtswidrig aufgehoben: Diese Anordnung habe dem früheren Kläger etwas subjektiv Unmögliches, nämlich den Eingriff in fremdes Eigentum gegen den Willen des Eigentümers aufgegeben; auch den jetzigen Klägern mute sie einen solchen Eingriff zu, nämlich in das Miteigentum des Beigeladenen zu 3), gegen den die Abbruchanordnung nicht gerichtet, der auch mit dem Abbruch nicht einverstanden und dessen Duldungspflicht deshalb auch nicht gesichert sei. Diese Darlegungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

26

Soweit das Berufungsgericht in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 93 und 94 BGB entschieden hat, das Wochenendhaus sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und deshalb zunächst in das Eigentum der Schwiegermutter des früheren Klägers und nach deren Tode in das Eigentum der Klägerin zu 1) und ihres Bruders, des Beigeladenen zu 3), gelangt, ist ein Rechtsfehler mit der Revision des Beklagten nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

27

Soweit das Berufungsgericht hieraus hergeleitet hat, die nur gegen einen von mehreren Miteigentümern ergangene Abbruchanordnung sei deshalb rechtswidrig, weil sie dem Adressaten mit dem Eingriff in fremdes Eigentum etwa subjektiv Unmögliches aufgebe, steht seine Auffassung nicht im Einklang mit Ausführungen, die der erkennende Senat - in Anwendung von Bundesrecht bzw. in ausnahmsweise zulässiger (§ 565 Abs. 4 ZPO) Anwendung von Landesrecht - in ähnlichen Fällen gemacht hat. Dort hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung (z.B. Miete) eines Dritten nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern nur ein Vollzugshindernis bildet, das nachträglich durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1969 - BVerwG IV B 70.68-, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69-, vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 38.70 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -). Insoweit hat auch das vom Beklagten angeführte Urteil des Senats vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 111.65 - (DVBl. 1966, 792) nichts anderes zum Ausdruck gebracht. Im vorliegenden Falle beruhen jedoch die Darlegungen des Berufungsgerichts über die Rechtswidrigkeit der Abbruchanordnung, die nicht gegen alle Miteigentümer gerichtet ist, auf der Anwendung von Landes-Polizei- und -Ordnungsrecht. Da dieses - wie bereits erwähnt - irrevisibel ist, sind diese Darlegungen für das Revisionsgericht ebenfalls bindend; das Revisionsgericht ist daher gehindert, eine abweichende Entscheidung zu treffen. Daß das Berufungsgericht in einer späteren Entscheidung (Urteil vom 25. Juni 1971 - IV OE 15/69 -) seine Ansicht geändert hat, muß für die hier zu treffende Revisionsentscheidung unberücksichtigt bleiben.

28

Der Beklagte macht nun unter Hinweis auf das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 14. Januar 1966 geltend, der von dem Berufungsgericht angenommene Rechtsfehler der Abbruchanordnung sei dadurch geheilt, daß der zweite Miteigentümer, der Bruder der Klägerin zu 1), in diesem Rechtsstreit gemäß § 65 VwGO beigeladen worden sei. Diese Auffassung mag sich aus dem bezeichneten Urteil des Senats herleiten lassen; sie trifft aber nicht zu. Der Senat hat unter Aufgabe der im Urteil vom 14. Januar 1966 ausgesprochenen Auffassung schon wiederholt entschieden, daß zu dem gegen eine Beseitigungsverfügung gerichteten Anfechtungsverfahren der Miteigentümer, gegen den (noch) keine Beseitigungsverfügung ergangen ist, nicht notwendig beigeladen werden muß, weil sein Miteigentum - wie bereits erwähnt - nicht die Rechtmäßigkeit der an den Anfechtungskläger gerichteten Beseitigungsverfügung berührt, sondern allenfalls ein Hindernis für deren Vollzug darstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 172.67-, vom 15. Dezember 1969 - BVerwG IV B 178.69 - und vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 -). Dieses Hindernis könnte nicht durch die Beiladung des Miteigentümers ausgeräumt werden, gegen den eine Beseitigungsverfügung nicht ergangen ist. Denn seine Beiladung hätte - bei Abweisung der gegen die Beseitigungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage - ihn gegenüber nicht die Wirkung, daß er die Beseitigungsverfügung auch als sich gegenüber ergangen ansehen oder daß er die Beseitigung dulden müßte. Die in § 121 VwGO bestimmte Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils auf alle Beteiligten einschließlich der Beigeladenen bindet diese nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist in einem solchen Falle die Frage, ob die Beseitigungsverfügung den Anfechtungskläger in seinen Rechten verletzt, weil sie rechtswidrig ist. Streitgegenstand ist dagegen nicht die Frage, ob die Verfügung den Miteigentümer, gegen den sie nicht ergangen ist und der sie nicht selbst anficht, in seinen Rechten verletzt, und auch nicht die Frage, ob er verpflichtet ist, die gegen den Anfechtungskläger angeordnete Beseitigung zu dulden. An dieser Beschränkung des Streitgegenstandes ändert die Beiladung des Miteigentümers nichts. Seine Beiladung bewirkt deshalb, wenn die Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen wird, gemäß § 121 VwGO lediglich, daß auch für ihn, den Beigeladenen, bindend feststeht, daß der Anfechtungskläger durch die Beseitigungsverfügung nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird. Darin kann aber weder ein Vollstreckungstitel noch ein Duldungstitel gegen den Beigeladenen erblickt werden. Erzwungen werden kann ihm gegenüber die Beseitigung nur, wenn auch ihm gegenüber eine unanfechtbare oder vollziehbare Beseitigungs- oder Duldungsverfügung vorliegt.

29

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall: Wenn nach Landesrecht die nur gegen einen von mehreren Miteigentümern gerichtete Abbruchanordnung deshalb rechtswidrig ist, weil sie nicht auch gegen die übrigen Miteigentümer ergangen ist, wie das Berufungsgericht hier irrevisibel entschieden hat, dann wird diese Rechtswidrigkeit der Verfügung nicht durch die Beiladung des Miteigentümers geheilt, gegen den eine Abbruch- oder Duldungsverfügung nicht vorliegt. Insoweit ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu billigen.

30

Nach alledem waren die Revisionen der Kläger und des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Bei dieser Rechtslage und im Hinblick darauf, daß die Beigeladenen sich am Revisionsverfahren nicht fördernd beteiligt haben, hat es der Senat für billig erachtet, die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Dr. Korbmacher
Noack