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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1989, Az.: BVerwG 8 C 18.88

Bestimmung der Anforderungen an die Wehrdienstfähigkeit; Einsatzfähigkeit eines allergischen Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 18.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 19325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsselderf - 22.10.1987 - AZ: 11 K 5316/85

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen (Einzelfall)

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1987 sowie der Musterungsbescheid des Musterungsausschusses beim Kreiswehrersatzamt Solingen vom 22. Januar 1985 und der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung III vom 24. Oktober 1985 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 7. September 1965 geborene Kläger leidet nach den von der Beklagten im Musterungsverfahren getroffenen Feststellungen an allergisch bedingtem Bronchialasthma und Heuschnupfen. Unter Berücksichtigung dessen wurde er gemäß Bescheid vom 22. Januar 1985 als "wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gemustert. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 24. Oktober 1985 mit der Maßgabe zurück, daß die Verwendungsfähigkeit auch in der Grundausbildung eingeschränkt sei.

2

Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Musterungsbescheides erhoben. Nach persönlicher Anhörung des Klägers über die von ihm beklagten Beschwerden und Einholung schriftlicher Auskünfte der von ihm benannten Ärzte hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 22. Oktober 1987 mit folgender Begründung abgewiesen: Der Musterungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei wehrdienstfähig und in dem festgestellten Umfang verwendungsfähig (vgl. § 8 a WPflG). Er leide an einem allergisch bedingten Asthma bronchiale. Dennoch sei ihm die Ableistung des Grundwehrdienstes zumutbar. Er erfülle die für den militärischen Einsatz der Soldaten geltenden Mindestvoraussetzungen, die in dem durch Verfügung des Bundeswehrverwaltungsamts vom 24. Februar 1986 bekanntgegebenen sog. Tätigkeitskatalog des Bundesministers der Verteidigung festgelegt seien. Die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 16/1 sähen bei allergischen Erkrankungen in Fehlernummer 45/IV für die Frage der Wehrdienstfähigkeit als maßgeblich an, ob trotz der Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Einsatz in bestimmten militärischen Verwendungen möglich sei. Auch in der Jahreszeit, in der seine Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, könne der Kläger im sog. Innendienst militärisch eingesetzt werden. Ebenfalls vermöge er den unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung zu genügen. Allerdings könne er eine Reihe dieser Anforderungen, namentlich der Nrn. 2, 9, 14 b und c und 19 des sog. Tätigkeitskatalogs, während der Sommermonate (Mai bis August/September) nicht erfüllen. Das gelte aber nicht für die übrige Jahreszeit und stehe seiner Heranziehung daher nicht entgegen. Denn nach einer Weisung des Bundesministers der Verteidigung würden Wehrpflichtige mit Heuschnupfen und Pollenasthma grundsätzlich zum 1. Oktober oder 1. Januar eines Jahres einberufen und erhielten ihre allgemeinmilitärische Grundausbildung außerhalb der Sommermonate. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht erforderlich, daß Wehrpflichtige den im einzelnen aufgeführten unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung Jederzeit genügen müßten. Ausreichend sei vielmehr, daß sie in der Lage seien, diese Tätigkeiten im Rahmen der allgemein-militärischen dreimonatigen Grundausbildung wahrzunehmen, und sie ferner den in der Anlage zur Verfügung des Bundeswehrverwaltungsamts vom 24. Februar 1986 genannten "Mindestanforderungen an die militärische Verwendbarkeit" genügten. Das sei beim Kläger der Fall.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

4

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist begründet (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

6

Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß "wehrdienstfähig der Wehrpflichtige (ist), der unter Berücksichtigung einer etwa erforderlich werdenden Einschränkung 'für bestimmte Tätigkeiten' oder 'in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten' (vgl. § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG) für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist; nicht wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger (nur) dann, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung 'in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten' wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten" (Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 <8 f.> m.weit.Nachw.).

7

Nicht zu folgen ist dagegen der Annahme des angefochtenen Urteils, der Kläger sei trotz seiner allergischen Erkrankung wehrdienstfähig, weil er in der Jahreszeit, in der seine Leistungsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt sei, im sog. Innendienst militärisch eingesetzt werden könne und er den unverzichtbaren Anforderungen der außerhalb dieser Zeit durchzuführenden allgemein-militärischen Grundausbildung zu genügen vermöge. Bei der Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, sind neben den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen zu berücksichtigen, die der Bundesminister der Verteidigung in Ausübung der ihm insoweit zukommenden Organisationsgewalt unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse mit einem sog. Tätigkeitskatalog festgelegt hat (vgl. u.a. Urteile vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 38 S. 7 <8> und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 96.86 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 5 S. 1 <2>, jeweils m.weit.Nachw.). Nach beiden aufeinander abgestimmten Verwaltungsanordnungen rechtfertigt grundsätzlich jeder länger als vier Wochen (vgl. Nr. 268 der ZDv 46/1) dauernde Ausschluß der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Anforderungen die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit (vgl. Urteile vom 28. November 1986, a.a.O. S. 9 f., vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - amtl. Umdruck S. 4 f., vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 64.85 - amtl. Umdruck S. 3 f., vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 82.87 - amtl. Umdruck S. 5, vom 9. November 1988 - BVerwG 8 C 28.87 - amtl. Umdruck S. 5 und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 43.87 - amtl. Umdruck S. 5 f.). Die Auffassung des angefochtenen Urteils, für die Frage der Wehrdienstfähigkeit sei maßgebend, ob der Wehrpflichtige (nur) während der dreimonatigen Grundausbildung den als unverzichtbar bezeichneten Anforderungen genügen könne, verkennt, daß die Grundausbildung dem Soldaten die Einsatzfähigkeit in seiner Hauptverwendung im Rahmen seiner Teileinheit vermitteln soll (vgl. Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, Stand: 1. Oktober 1988, § 5 Rdnr. 1 b S. 3). Entsprechend dieser militärischen Zielsetzung hat die Beklagte im Rundschreiben des Bundeswehrverwaltungsamts vom 24. Februar 1986, mit dem der neue Tätigkeitskatalog bekanntgegeben worden ist, betont, daß "Wehrpflichtige, die nicht den festgelegten Mindestanforderungen und eingeschränkten Tätigkeitsmerkmalen entsprechen, auch bei gegebener 'fachspezifischer Eignung' keine militärische Verwendung als Soldaten finden (können)". Nach dieser durch das Organisationsermessen der Beklagten gedeckten Regelung müssen Wehrpflichtige in dem durch die Grundausbildung vermittelten Umfang grundsätzlich während des gesamten Grundwehrdienstes und zu jeder Jahreszeit einsatzfähig sein. Sollte im Hinblick auf bestehende militärische Erfordernisse eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung geboten sein, müßte dies von der Beklagten im Rahmen der ihr für den militärischen Einsatz der Soldaten eingeräumten Organisationsgewalt durch eine Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Wehrpflichtigen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend deutlich ist. Die Anordnung, Wehrpflichtige, die u.a. an Heuschnupfen und Pollenasthma leiden, zum 1. Oktober oder 1. Januar eines Jahres einzuberufen, genügt diesen Voraussetzungen nicht.

8

Da der Kläger nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) einer Reihe der im sog. Tätigkeitskatalog als unverzichtbar für die Grundausbildung bezeichneten Anforderungen im Beschwerdezeitraum von Mal bis August/September eines jeden Jahres nicht genügen kann, ist er wehrdienstunfähig. Der Klage ist daher stattzugeben (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus