Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 8 C 82.87
Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen; Unverzichtbare Anforderungen der Grundausbildung; Berücksichtigung der Tauglichkeitsbestimmungen; Einschränkungen des militärischen Einsatzes auf Grund Nahrungsmittelunvertröglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 82.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 25.09.1987 - AZ: 3 K 43/87
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Wehrpflichtrecht
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen (Einzelfall).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 27. Dezember 1966 geborene Kläger wurde gemäß Bescheid vom 27. September 1985 als "wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gemustert. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, er sei wegen allergischer Erkrankungen nicht wehrdienstfähig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Februar 1986 zurück. Mit Bescheiden vom 17. Februar und 25. März 1987 änderte sie den Musterungsbescheid dahin ab, daß die Verwendungsfähigkeit des Klägers auch in der Grundausbildung eingeschränkt sei.
Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Musterungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine (dauernde) Wehrdienstunfähigkeit, hilfsweise seine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluß vom 22. August 1986 über die Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des ärztlichen Direktors der Abteilung Pulmologie der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg, Prof. Dr. M.. Beweis erhoben. Der Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 4. November 1986 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe eine "atopische Belastung für Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Hautallergien und Asthma bronchiale sowie Heuschnupfen"; er sei allenfalls mit Einschränkungen wehrdiensttauglich; es frage sich, ob man eine Beschäftigung für ihn finde, bei der er sich zur Zeit der Gras- und Baumblüte nicht im Freien aufhalten müsse und überdies die bestehenden Nahrungsmittelallergien durch eine entsprechende Diät verhindert werden könnten; der Kläger könne den Militärdienst ohne das Auftreten erneuter Asthmaanfälle nur ableisten,
"wenn der Grunddienst außerhalb der Pollensaison absolviert und er anschließend vorwiegend im Innendienst verwendet (werde) ohne Kälte-, Nebel- und starke Staubexposition."
Das Gutachten schließt mit der Bemerkung, es werde "dem Gericht überlassen, zu entscheiden, ob unter den o.g. Einschränkungen der Diensttauglichkeit eine Einziehung zum Militärdienst sinnvoll ist".
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. September 1987 mit folgender Begründung abgewiesen: Der Musterungsbescheid in der Fassung der Änderungsbescheide sei rechtmäßig. Nach dem Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens sei der Kläger wehrdienstfähig (vgl. § 8 a WPflG). Trotz der vom Sachverständigen mitgeteilten gravierenden Befunde und Verwendungseinschränkungen habe die Beklagte die beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit der Gradation IV der ZDv 416/1 angemessen bewertet. Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Beklagten, seine Wehrdienstunfähigkeit festzustellen, müsse sich der Kläger durchgreifend entgegenhalten lassen, daß er nichts über eine Änderung bzw. Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letzten ärztlichen Untersuchung und der auf ihrer Grundlage ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung vorgetragen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers, mit der dieser mangelnde Sachaufklärung rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Im Rahmen der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers weicht das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (vgl. § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG<vgl. Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11 S. 9, 10>). Bei Prüfung der für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit (vgl. § 8 a WPflG) maßgebenden Frage, ob der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, sind neben den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen zu berücksichtigen, die in dem vom Bundesminister der Verteidigung erstellten sog. Tätigkeitskatalog festgelegt worden sind (vgl. etwa Urteile vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 38 S. 7 <8> und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 96.86 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 5 S. 1 <2 f.>. jeweils m.weit.Nachw., st. Rspr.). In seinen Urteilen vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - (Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 <9 f.>), vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - (amtl. Umdruck S. 4 f.) und vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 64.85 - (amtl. Umdruck S. 3 f.) hat der Senat ferner betont, daß grundsätzlich jeder länger als vier Wochen dauernde Ausschluß der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer der im sog. Tätigkeitskatalog als unverzichtbar bezeichneten Anforderungen die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit rechtfertigt. Das angefochtene Urteil hält die Zuordnung der beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu der Gradation IV der ZDv 46/1 (= "wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten", vgl. Nrn. 267 und 268 der ZDv 46/1) für angemessen, ohne zu prüfen, ob der Kläger den unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung in dem erforderlichen Umfang zu entsprechen vermag, obwohl für eine solche Prüfung im Hinblick auf die in dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten genannten Einschränkungen des militärischen Einsatzes und die vom Kläger wegen Nahrungsmittelunverträglichkeiten einzuhaltende Diät Veranlassung bestanden hätte. Deswegen entspricht das angefochtene Urteil den dargelegten Grundsätzen nicht vollauf und weicht daher von ihnen ab.
Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers in den gekennzeichneten Richtungen zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Noack Dr. David
Dr. Kleinvogel Prof.
Dr. Driehaus