Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1987, Az.: BVerwG 8 C 87.84
Gerichtlicher Rechtsschutz neben der Anfechtung des Musterungsbescheides bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides; Feststellung der Wehrdienstfähigkeit neben der Anfechtung des Musterungsbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 87.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 17.05.1984 - AZ: I E 287/79
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein Wehrpflichtiger, der sich darauf beruft, daß er auf Dauer "nicht wehrdienstfähig" im Sinne der §§ 8 a Abs. 1 und 9 Nr. 1 WPflG sei und deshalb nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG nicht der Wehrüberwachung unterliege, kann gerichtlichen Rechtsschutz neben der Anfechtung des Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides auch durch Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen; eine Feststellungsklage ist dagegen unzulässig (im Anschluß anUrteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 undBeschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 8 S. 6).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Mai 1984 abgeändert.
Die auf die Feststellung der Wehrdienstunfähigkeit des Klägers gerichtete Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Durch Überprüfungsbescheid vom 15. Oktober 1979 wurde der Kläger als wehrdienstfähig-2 beurteilt. Sein Widerspruch dagegen wurde durch Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1979 zurückgewiesen. Während des Verwaltungsstreitverfahrens änderte die Beklagte den Tauglichkeitsgrad in wehrdienstfähig-3 um.
Der Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, den Überprüfungs- und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und festzustellen, daß er nicht wehrdienstfähig sei, hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung stattgegeben: Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. B., Fachärztin für Allergologie, könne der Kläger wegen der Allergien, an denen er leide, im Beschwerdezeitraum von März bis September eines jeden Jahres eine Reihe der im Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 9. Februar 1982 als für die Grundausbildung unverzichtbar bezeichneten Tätigkeiten nicht ausüben. Der Wehrpflichtige, der einer dieser Anforderungen nicht entsprechen könne, sei nicht wehrdienstfähig. Das Wehrpflichtgesetz kenne nur einen einheitlichen Begriff der Tauglichkeit. Es differenziere nicht danach, ob den militärischen Anforderungen ständig oder nur zeitweise entsprochen werden könne und enthalte keine Bestimmung darüber, wann Allergiker einzuberufen seien; eine abschnittsweise Ableistung des Wehrdienstes aus Tauglichkeitsgründen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig.
Gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Die Beklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist teilweise begründet.
Sie ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht neben der Anfechtungsklage auch die Feststellungsklage für zulässig gehalten hat. Ein Wehrpflichtiger, der sich - wie hier - darauf beruft, daß er auf Dauer "nicht wehrdienstfähig" im Sinne der §§ 8 a Abs. 1 und 9 Nr. 1 WPflG sei und deshalb nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG nicht der Wehrüberwachung unterliege, kann gerichtlichen Rechtsschutz neben der Anfechtung des Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides (vgl.Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 60.84 -) auch durch Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen (vgl.Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 8 S. 6). Angesichts dessen ist eine gleichwohl erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig (vgl.Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 UA S. 4 f.).
Im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.
Materiellrechtlich zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß Prüfungsmaßstab für die Wehrdienst- und Verwendungsfähigkeit im Sinne des § 8 a WPflG allein das Gesetz ist (vgl.Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 38 S. 7 [8] m.weit.Nachw.). Richtig ist auch die Annahme, daß es für die Frage der Wehrdienstfähigkeit darauf ankommt, ob dem Wehrpflichtigen die Ableistung des Grundwehrdienstes zumutbar ist und daß es zur Beurteilung der dafür bestehenden Voraussetzungen der Beachtung der für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen bedarf, die in dem vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen sog. Tätigkeitskatalog festgelegt worden sind (vgl. Urteil vom 28. November 1986 a.a.O. S. 5 m.weit.Nachw.). Zur Frage periodisch auftretender gesundheitlicher Beeinträchtigungen hat der Senat im Urteil vom 28. November 1986 (a.a.O. S. 7) ausgeführt:
Vermag der Kläger nach den vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellungen einzelnen in dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angewandten Tätigkeitskatalog der Beklagten als unverzichtbar bezeichneten Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen zeitweise nicht zu entsprechen, so kommt es auf die Dauer der diese Tätigkeiten ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. In Ausübung der ihr für den militärischen Einsatz der Soldaten obliegenden Organisationsgewalt hat die Beklagte im Rundschreiben des Bundeswehrverwaltungsamts vom 24. Februar 1986, mit dem der neue Tätigkeitskatalog bekanntgegeben worden ist, betont, daß Wehrpflichtige, die nicht den festgelegten Mindestanforderungen und eingeschränkten Tätigkeitsmerkmalen entsprechen, auch bei gegebener "fachspezifischer Eignung" keine militärische Verwendung als Soldaten finden können. Danach muß ein Einsatz des Wehrpflichtigen unter den im einzelnen genannten Voraussetzungen grundsätzlich jederzeit möglich, der Wehrpflichtige also einsatzfähig sein. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Beim Vorliegen vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bezeichnet Nr. 268 der ZDv 46/1 vier Wochen als die untere zeitliche Grenze für die Annahme des Tauglichkeitsgrades "vorübergehend nicht wehrdienstfähig." Nach dieser von der Beklagten unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse getroffenen Regelung ist grundsätzlich davon auszugehen, daß jeder länger als vier Wochen dauernde Ausschluß der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer der im sog. Tätigkeitskatalog als unverzichtbar bezeichneten Anforderungen die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit rechtfertigt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger den von der Beklagten in dem genannten Tätigkeitskatalog als unverzichtbar für die Grundausbildung bezeichneten Anforderungen der Nummern 6, 9, 14, 16 und 23 im Beschwerdeseitraum von März bis September eines jeden Jahres nicht zu entsprechen vermag. Er ist daher wehrdienstunfähig.
Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist auf das Gutachten der Allergologin Dr. Bleyl gestützt, in dem die Sachverständige die in den Nummern 6, 9, 14, 16 und 23 des sog. Tätigkeitskatalogs als unverzichtbar bezeichneten Tätigkeiten als vom Kläger in der Zeit von März bis September eines jeden Jahres nicht ausführbar nennt, ihn aber dennoch unter Zuordnung der Fehlernummer 45 IV der ZDv 46/1 für wehrdienstfähig-3 hält. Die neben den festgestellten Leistungseinschränkungen, die auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, getroffene Aussage der Sachverständigen, der Kläger sei wehrdienstfähig-3, stellt indessen eine ihr nicht obliegende und - wie dargelegt - unzutreffende rechtliche Würdigung dar, die das Verwaltungsgericht nicht zur weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens veranlassen mußte. Denn die Rechtsfrage, oh ein Wehrdienstpflichtiger wehrdienstfähig ist, haben allein die Wehrersatzbehörden und im Streitfall - wie hier - die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl