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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.02.1984, Az.: BVerwG 8 B 35.84

Zulässigkeit und Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 35.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 11.11.1983 - AZ: 9 K 83 A.0356

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. November 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger macht geltend, daß in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich zu klären sei, ob für "einen Wehrpflichtigen, der laut Musterungsbescheid vorübergehend nicht wehrdienstfähig und deshalb für eine bestimmte Zeit vom Wehrdienst zurückgestellt ist, ein Rechtsschutzbedürfnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage mit der Begründung, der Wehrpflichtige sei nicht nur vorübergehend, sondern dauernd wehrdienstunfähig", besteht. Dieses Vorbringen kann die begehrte Revisionszulassung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil bei der vom Kläger zugrundegelegten Sachlage für eine Anfechtungsklage kein Raum und folglich eine solche Klage unzulässig ist. Wird einem Wehrpflichtigen, der sich für dauernd wehrdienstunfähig hält, durch Musterungsbescheid nur eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit zugestanden, so liegt darin kein belastender und deshalb anfechtbarer, sondern lediglich ein dem Begehren nicht voll entsprechender Verwaltungsakt. Ziel des Rechtsschutzes kann daher nur das weitergehende Begehren und somit eine auf den Erlaß des die weitergehende Feststellung enthaltenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage sein (vgl. Urteil vom 30. September 1971 - BVerwG VIII C 114.70 - BVerwGE 38, 310 [312]).

3

Ob das Verwaltungsgericht den vom Kläger gestellten Antrag, "den Bescheid ... und den Widerspruchsbescheid ... aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger auf Dauer nicht wehrdienstfähig ist", als Verpflichtungsklage - und zwar als eine Verpflichtungsklage verbunden mit der Anregung, die Feststellung gemäß § 113 Abs. 2 VwGO unmittelbar durch das Gericht zu treffen (vgl. auch dazu das Urteil vom 30. September 1971 a.a.O.) - hätte verstehen sollen, kann dahinstehen. Die Beschwerde beruft sich nicht auf ein Mißverständnis des Klagantrags. Überdies könnte in einem solchen Mißverständnis auch nur ein Verfahrensfehler liegen, der - weil unmittelbar zur Statthaftigkeit der Revision führend (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG) - zur Rechtfertigung der vom Kläger erhobenen Beschwerde ungeeignet wäre.

4

Aus dem gleichen Grunde bietet das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Raum, den Fragen nachzugehen erstens, ob das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers Verfahrensfehlerhaft als einen nach § 43 VwGO zu beurteilenden Feststellungsantrag gedeutet hat, zweitens, ob in Fällen der in Rede stehenden Art ungeachtet des § 43 Abs. 2 VwGO auch eine Feststellungsklage als Rechtsbehelf zur Verfügung steht, und drittens, ob es für eine solche Feststellungsklage am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dementsprechend kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch keine Rolle spielen, daß das Verwaltungsgericht jedenfalls in der Beantwortung der dritten Frage von der Entscheidung des Senats vom 5. Juli 1972 - BVerwG VIII C 130.71 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 3 S. 6(7) abgewichen ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt, [...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel