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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1989, Az.: BVerwG 8 C 43.87

Festlegung der Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen auf Grund von Tauglichkeitsbestimmungen; Berücksichtigung unverzichtbarer Anforderungen an die Grundausbildung bei Bestimmung der Wehrdienstfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 43.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 19149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 15.05.1986 - AZ: II/2 E 6001/82

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen (Einzelfall)

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David,
Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 10. Februar 1963 geborene Kläger wurde gemäß Bescheid vom 25. März 1982, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1982, unter Berücksichtigung eines abgelaufenen Morbus Scheuermann der Brust- und Lendenwirbelsäule und einer essentiellen Hypertonie als "wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" gemustert.

2

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Musterungsbescheides hat er die Auffassung vertreten, er sei aufgrund seiner Rückenbeschwerden, der Bluthochdruckerkrankung und allergischer Beschwerden nicht wehrdienstfähig.

3

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluß vom 13. April 1983 Beweis erhoben "über den gesundheitlichen Zustand des Klägers im Hinblick auf eine Bluthochdruckerkrankung sowie mögliche allergische Erkrankungen" durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des geschäftsführenden Direktors des Zentrums der Inneren Medizin der Universitätsklinik in Frankfurt am Main, Prof. Dr. Sch. Durch Urteil vom 15. Mai 1986 hat es die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Musterungsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei wehrdienstfähig und in dem festgestellten Umfang verwendungsfähig (vgl. § 8 a WPflG). Mit der bei ihm vorliegenden Hypertonie sei keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit verbunden. Die Rückenbeschwerden seien auf einen abgelaufenen Morbus Scheuermann der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bei leichter S-Skoliose zurückzuführen. Die Beklagte habe dieses Krankheitsbild zutreffend mit der Fehlernummer 42/IV der ZDv 46/1 bewertet. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen sei der Kläger trotz seiner allergischen Beschwerden wehrdienstfähig. Diese Erkrankung sei der Fehlernummer 45/IV der ZDv 46/1 zuzuordnen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen Bundesrechts rügt.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) greift durch. Dem Verwaltungsgericht hätte sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Das angefochtene Urteil ordnet die vom Kläger geltend gemachten Rückenbeschwerden aufgrund der im Musterungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen der Fehlernummer 42/IV der ZDv 46/1 zu. Das ist zu beanstanden. Für diese Bewertung fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 sehen in der Anmerkung zur Fehlernummer 42 vor, daß es ab Gradation IV (= "für den Wehrdienst nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" gemäß Nr. 268 der ZDv 46/1) einer chirurgischen oder orthopädischen Untersuchung mit prognostischer Einschätzung bedarf und die Berufsanamnese zu berücksichtigen ist. Da der im Musterungsverfahren eingeholte orthopädische Untersuchungsbericht hinsichtlich dieser Beurteilungsmerkmale keine Angaben enthält, war eine weitere gerichtliche Sachaufklärung geboten (vgl. Urteil vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - amtl. Umdruck S. 5 f.).

8

Das gilt auch hinsichtlich der vom Kläger beklagten allergischen Beschwerden. Der vom Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige hat die allergische Erkrankung des Klägers der Gradation VI der Fehlernummer 45 der ZDv 46/1 zugeordnet (= "dauernd in keinem militärischen Dienst verwendbar" gemäß Nr. 268 der ZDv 46/1). Für die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß der Kläger dennoch wehrdienstfähig sei, fehlte dem Verwaltungsgericht die erforderliche Sachkunde. Auch insoweit bedurfte es einer weiteren medizinisch-sachverständigen Begutachtung.

9

Ferner weicht das angefochtene Urteil im Rahmen der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (vgl. § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG<vgl. Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11 S. 9, 10>). Bei Prüfung der für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit (vgl. § 8 a WPflG) maßgebenden Frage, ob der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats neben den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen zu berücksichtigen, die in dem vom Bundesminister der Verteidigung erstellten sog. Tätigkeitskatalog festgelegt worden sind (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 3.87 - amtl. Umdruck S. 5 m.weit.Nachw.). Das ist im angefochtenen Urteil nicht geschehen. Bei der Überprüfung, ob der Kläger trotz der von ihm beklagten Rückenbeschwerden und seiner allergischen Erkrankung den unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung zu genügen vermag, ist zu beachten, daß grundsätzlich jeder länger als vier Wochen dauernde Ausschluß der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Anforderungen die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit rechtfertigt (vgl. Urteil vom 9. November 1988 - BVerwG 8 C 28.87 - amtl. Umdruck S. 5 m.weit.Nachw.).

10

Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus