Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1988, Az.: BVerwG 8 C 42.87
Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheids; Zuordnung festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ohne besondere medizinische Sachkunde; Notwendigkeit der Einholung eines augenärztlichen Gutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 42.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 01.04.1987 - AZ: 8 K 858/86
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Zuordnung festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ist dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn die ZDv 46/1 zur Ermittlung der zutreffenden Gradation in Zweifelsfällen eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen empfiehlt; in solchen Fällen muß das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde zur hinreichenden Sachaufklärung Sachverständigenbeweis erheben.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1. April 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit Bescheid des Musterungsausschusses vom 8. Januar 1986 als wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert. Er erhob Widerspruch und machte geltend: Er leide unter einer Sehschwäche. Das Tragen einer Brille werde durch einen Nasenbeinbruch erschwert, 1984 habe er eine Gürtelrose erlitten, an deren Folgen er noch leide, und er habe einen Senk-Spreiz-Fuß. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes wies die Musterungskammer den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Seine Sehschwäche äußere sich darin, daß bei seinem rechten Auge eine Schielstellung vorliege und insgesamt eine Schwachsichtigkeit gegeben sei. Dies belege ein neueres ärztliches Attest des Dr. med. S. vom 26. März 1987. Die Beeinträchtigung durch den Senk-Spreiz-Fuß sei weiterhin vorhanden. Im Vordergrund stehe ein hyperkinetisches Herzsyndrom, das Dr. med. B. mit Bescheinigung vom 21. Juli 1986 attestiert habe.
Das Verwaltungsgericht hat darüber, ob die vom Kläger behaupteten Herzbeschwerden unter Berücksichtigung der ihm zuerkannten Verwendungsausschlüsse die Ableistung des Wehrdienstes als unzumutbar erscheinen lassen, Sachverständigenbeweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Chefarztes der Inneren Abteilung des Evangelischen Krankenhauses Bethanien in Iserlohn. Es hat sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Kläger sei nach den im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit vorgelegten ärztlichen Attesten und der vom Gericht veranlagten Begutachtung - wenn auch mit Einschränkungen - wehrdienstfähig. Namentlich habe die Beklagte die Schielstellung des rechten Auges (Strabismus) sowie die Mindersehleistung des Klägers zutreffend mit den Fehlerziffern 20/III und 22/III der ZDv 46/1 bewertet.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision erhobene. Rüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift durch. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der angefochtene Musterungsbescheid mit der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" und des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" (wehrdienstfähig 2) den Leiden des Klägers zutreffend Rechnung trägt, läßt sich nur aufgrund besonderer (wehr-)medizinischer Sachkunde beantworten. Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, der Kläger sei ungeachtet der bei ihm "vorhandenen Sehschwächen" - wenn auch mit Einschränkungen - wehrdienstfähig, auf die im Verwaltungsverfahren erstatteten ärztlichen Befundberichte und Stellungnahmen, das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegte augenärztliche Attest und die Tauglichkeitsbestimmungen der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 46/1 gestützt. Darin liegt eine Verletzung der dem Tatsachengericht obliegenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil sich dem Verwaltungsgericht gerade unter Berücksichtigung des Inhalts der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die Notwendigkeit der Einholung eines augenärztlichen Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 enthalten zwar wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die spezifischen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und als solche auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 2 S. 1 <6> und vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35 S. 1 <2>). Ein Zurückgreifen auf die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 setzt aber zunächst Feststellungen über Art und Schwere des Körperfehlers oder Leidens des Wehrpflichtigen voraus. Die Zuordnung festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ist zudem dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn die ZDv 46/1 - wie es bei zahlreichen Fehlernummern der Fall ist - zur Ermittlung der zutreffenden Gradation in Zweifelsfällen eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen empfiehlt. Denn eine zuverlässige "Subsumtion" ärztlicher Befunde unter derartige Fehlernummern und Gradationen ist ohne spezifische medizinische Kenntnisse und Erfahrungen nicht gewährleistet. In solchen Fällen muß das Tatsachengericht vielmehr in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). So liegt es hier. Die ZDv 46/1 bezeichnet in Anmerkung 4 zu der dem Kläger im Verwaltungs- und Vorverfahren zuerkannten Fehlernummer 22 (Mindestsehleistung) ab Gradation III in Zweifelsfällen die augenärztliche Untersuchung als erforderlich; entscheidend für die Einstufung sei "die optimale verträgliche Brille". Bei der zusätzlich an den Kläger vergebenen Fehlernummer 20 Gradation III "Strabismus" empfiehlt die ZDv 46/1 ebenfalls die augenärztliche Untersuchung. Die in den augenärztlichen Attesten festgestellten Augenfehler des Klägers konnte das Verwaltungsgericht danach nicht ohne sachkundige augenärztliche Hilfe den Gradationen der beiden Fehlernummern 20 und 22 der ZDv 46/1 zuordnen. Der von den Augenärzten bei dem Kläger festgestellte Mangel des "räumlichen Sehens" ist zudem im Musterungsverfahren und Vorverfahren sowie im angefochtenen Urteil überhaupt nicht gewürdigt worden. Die auch ohne einen Beweisantrag des Klägers gebotene Beweisaufnahme mußte sich überdies wegen der vom Kläger unter Vorlage eines augenärztlichen Attests vom 26. März 1987 in der mündlichen Verhandlung erster Instanz substantiiert geltend gemachten Verschlechterung seines Sehvermögens gegenüber dem Musterungsverfahren auch auf die prognostische Beurteilung erstrecken, ob - bezogen auf den Abschluß des Musterungsverfahrens mit Blick auf den nächsten Einberufungstermin - infolge einer Wehrdienstleistung des Klägers eine Verschlimmerung seines Augenleidens zu erwarten war.
Die ungenügende tatrichterliche Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl