Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1988, Az.: BVerwG 8 C 28.87
Antrag auf Feststellung der Wehruntauglichkeit; Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen; Unverzichtbare Anforderungen der Grundausbildung ; Zumutbarkeit einer medikamentösen Behandlung für einen allergiekranken Wehrpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 28.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 19839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 04.11.1986 - AZ: IX/1 E 769/85
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. November 1986 insoweit aufgehoben, als das Verwaltungsgericht den Aufhebungsantrag zurückgewiesen hat.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt durch Überprüfungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Wetzlar vom 18. Dezember 1984 den Tauglichkeitsgrad wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Seinen Widerspruch, mit dem er unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend machte, er sei wegen einer allergischen Rhino-conjunctivitis, eines subtoxisch-irritativen Kontaktexzems an beiden Händen und einer Wespenstichallergie nicht wehrdienstfähig, wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungsnahme ihres ärztlichen Dienstes zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 18. Dezember 1984 sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und festzustellen, daß er nicht wehrdienstfähig sei.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, die Klage mit der Begründung abgewiesen: Zwar leide der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einer Wespenstichallergie sowie an einer saisonalen Rhino-conjunctivitis. Das berühre jedoch seine Eignung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht. Soweit er in der Pollenflugzeit die von ihm während der Grundausbildung verlangten unabdingbaren Tätigkeiten nicht leisten könne, habe die Beklagte diesen gesundheitlichen Beschränkungen durch die Zusicherung einer Einberufung zum 1. Oktober oder zum 1. Januar hinreichend Rechnung getragen. In der pollenflugfreien Zeit könne der Kläger grundsätzlich die ihm in der Grundausbildung abverlangten Dienstleistungen erbringen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist zulässig. Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages (vgl. § 139 Abs. 2 VwGO) ist unschädlich, weil sich das Ziel der Revision - die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Entscheidung nach den Klageanträgen - aus der Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels in Verbindung mit der Revisionsbegründung ergibt (vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 27.80 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 59 S. 2).
Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage durch das Verwaltungsgericht wendet. Insoweit verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht und bedarf es wegen der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Im übrigen ist die Revision unbegründet. Den neben dem Aufhebungsantrag gestellten Klageantrag, die Wehrdienstunfähigkeit des Klägers durch Urteil festzustellen, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese Feststellungsklage ist unzulässig. Ein Wehrpflichtiger, der sich darauf beruft, auf Dauer "nicht wehrdienstfähig" im Sinne der §§ 8 a Abs. 1 und 9 Nr. 1 WPflG zu sein, kann neben der Anfechtung des Musterungs- oder des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides (nur) Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erheben, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen (vgl. Urteile vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 <7 f.> und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 10 <n.L.>).
Bei der Würdigung des Aufhebungsantrags hat das Verwaltungsgericht die bei der Beurteilung der Tauglichkeit anzuwendenden materiellrechtlichen Prüfungsmaßstäbe verkannt: Bei der Prüfung, ob ein Wehrpflichtiger für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, sind neben den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen zu berücksichtigen, die der Bundesminister der Verteidigung in Ausübung der ihm insoweit zukommenden Organisationsgewalt unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse mit einem sog. Tätigkeitskatalog festgelegt hat (vgl. u.a. Urteile vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 38 S. 7 <8> und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 96.86 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 5 S. 1 <2>, jeweils m.weit.Nachw.). Nach den beiden aufeinander abgestimmten Verwaltungsanordnungen (vgl. Urteil vom 25. September 1987, a.a.O. S. 3) rechtfertigt grundsätzlich jeder länger als vier Wochen dauernde Ausschluß der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer in dem Tätigkeitskatalog als unverzichtbar bezeichneten Anforderungen die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit (vgl. Urteile vom 28. November 1986, a.a.O. S. 9 f., vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - <amtl. Umdruck S. 4 f.> und vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 64.85 - <amtl. Umdruck S. 3 f.>).
Die vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete zeitweilige gesundheitliche Fähigkeit des Klägers, die in dem Tätigkeitskatalog festgelegten unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung zu erfüllen, genügt danach zur Annahme der Wehrdienstfähigkeit nicht. Die Zusicherung der Wehrersatzbehörde, den Kläger zum 1. Oktober oder zum 1. Januar einzuberufen, um ihm die Ableistung der Grundausbildung in der pollenflugfreien Zeit zu ermöglichen, vermag daran nichts zu ändern. Der Bundesminister der Verteidigung hält aus militärischen Erwägungen die ständige Mindestleistungsfähigkeit aller Wehrpflichtigen auch nach Abschluß der Grundausbildung ohne Differenzierung nach der Art ihrer konkreten militärischen Verwendung für geboten. Wehrpflichtige, die den Mindestanforderungen und eingeschränkten Tätigkeitsmerkmalen der Grundausbildung nicht grundsätzlich während des gesamten Grundwehrdienstes und zu jeder Jahreszeit zu entsprechen vermögen, dürfen nach der für die Bundeswehr maßgebenden generellen Anordnung des zuständigen Ministers auch bei gegebener "fachspezifischer Eignung" keine militärische Verwendung als Soldaten finden. Diese den Rahmen des ministeriellen Organisationsermessens nicht überschreitende Regelung unterliegt nicht der Disposition der dem Minister nachgeordneten Wehrersatzbehörden.
Zu der entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger grundsätzlich jederzeit in dem gekennzeichneten Mindestumfang einsatzfähig ist, enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Es beschränkt sich insoweit auf den Satz: "Soweit nämlich der Gesundheitszustand des Klägers punktuelle Schwächen aufweist, weil er die von ihm während der Grundausbildung verlangten unabdingbaren Tätigkeiten in der Pollenflugzeit nicht erbringen kann, lassen diese Schwächen die Eignung des Klägers zur Leistung des Grundwehrdienstes deshalb unberührt, weil sie durch dem Einzelfall angepaßte geeignete Maßnahmen abgefangen werden müssen und - wie durch die Zusicherung der Wehrbereichsverwaltung IV geschehen - abgefangen worden sind." Dieser Satz allein genügt nicht, um die Wehrdienstunfähigkeit des Klägers tatrichterlich hinreichend festzustellen. Denn es ist dem angefochtenen Urteil nicht in der für die revisionsgerichtliche Überprüfung erforderlichen Weise zu entnehmen, welchen unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung der Kläger während der Pollenflugzeit länger als vier Wochen wegen seiner Allergie nicht genügen kann. Bei der Tauglichkeitsbeurteilung darf auch nicht außer Betracht bleiben, daß einem allergiekranken Wehrpflichtigen zur Behebung punktueller gesundheitlicher Schwächen eine medikamentöse Behandlung zuzumuten ist, wenn er diese nach seiner Einberufung als wehrpflichtiger Soldat gemäß § 17 Abs. 4 SG nicht ablehnen darf (vgl. Urteil vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 117.84 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 42 S. 3 <5 f.>). Da der Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufgeklärt werden muß, ist eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nicht zu vermeiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl