Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1996, Az.: BVerwG 4 C 17/95
Allgemeines Wohngebiet; Anlage für gesundheitliche Zwecke; Gemeinbedarfsanlagen; Arztpraxis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 17/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Sigmaringen 16.06.1994 - VG 9 K 916/93
- II. VGH Mannheim 15.12.1994 - VGH 8 S 1948/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 102, 351 - 358
- BauR 1997, 440-442 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1997, 568-570 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1997, 248 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJ 1997, 279 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 3110 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 902-903 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1997, 673
- ZfBR 1997, 219-220
- ZfBR 1997, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) ist auf Gemeinbedarfsanlagen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BauGB beschränkt. Arztpraxen werden von diesem Begriff daher nicht erfaßt; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO.
Tenor:
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung für eine zweite Arztpraxis im Anwesen des Klägers. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Auf der Laue" aus dem Jahr 1963, der für das Gebiet "Reine Wohnnutzung" festsetzt.
Den Antrag auf Genehmigung von zwei Arztpraxen lehnte die Beklagte ab, genehmigte die Nutzung eines Geschosses als Arztpraxis und untersagte die bereits aufgenommene Praxisnutzung in einem der beiden Geschosse. Auf die vom Kläger sowie den beigeladenen Nachbarn erhobenen Widersprüche hob das Regierungspräsidium die Baugenehmigung mangels Bestimmtheit hinsichtlich eines konkret genannten Geschosses auf und wies die Widersprüche im übrigen zurück.
Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung für den Einbau einer Arztpraxis und wies die Klage im übrigen ab. Der Bebauungsplan sei infolge eines Ausfertigungsmangels nichtig. Das Vorhaben beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO; denn der Augenschein habe ergeben, daß das Baugrundstück und seine nähere Umgebung nur durch Wohnnutzung und ein Krankenhaus geprägt würden. § 13 BauNVO gestatte die Berufsausübung von Freiberuflern nur in begrenztem Umfang; es dürfe nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen oder der Fläche in Anspruch genommen werden. Folglich sei nur eine Arztpraxis genehmigungsfähig. Es obliege dem Kläger, seinen teilbaren Bauantrag im Hinblick auf das von ihm gewollte Geschoß zu konkretisieren. Wegen dieser Wahlmöglichkeit erweise sich auch die Nutzungsuntersagung nicht als unbestimmt.
Der Kläger verfolgte sein Begehren im Berufungsverfahren weiter. Das Berufungsgericht änderte mit Urteil vom 15. Dezember 1994 die erstinstanzliche Entscheidung dahin gehend ab, daß die Beklagte auch zur Erteilung der Baugenehmigung für die zweite Praxis verpflichtet wurde; die Nutzungsuntersagung wurde aufgehoben. Der Bebauungsplan sei wegen eines Ausfertigungsfehlers nichtig. Trotz der gegenteiligen Ansicht des Klägers könne davon ausgegangen werden, daß die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB entspreche, denn das Vorhaben sei auch auf dieser Grundlage als Anlage für gesundheitliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) zulässig. Der Anlagenbegriff sei weit zu fassen; es bedürfe keiner weiteren Darlegung, daß mit den hier in Frage stehenden Arzt- bzw. therapeutischen Praxen gesundheitliche Zwecke verfolgt würden. Unerheblich sei, ob derartige Anlagen von privaten oder öffentlichen Institutionen betrieben würden. Darüber hinaus stehe § 13 BauNVO dem nicht entgegen, da diese Vorschrift einen nur teilweise identischen Anwendungsbereich besitze.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beigeladenen und die Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1994 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Die Beigeladenen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe den Verhandlungstermin auf den 15. Dezember 1994 anberaumt; erst am 8. Dezember sei den Beigeladenen ein Schriftsatz des Klägers nebst Anlagen zugestellt worden, so daß eine ausführliche Stellungnahme unmöglich gewesen sei. Sie hätten auf mündliche Verhandlung verzichtet, da der Bevollmächtigte wegen anderweitiger Termine nicht an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Die Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsauffassung der Vorinstanz sei für die Beigeladenen völlig überraschend gekommen. Der letzte Schriftsatz des Klägers sei bei ihnen erst nach Urteilsfällung eingegangen, so daß sie dazu keine Stellung hätten beziehen können. Zudem habe wohl ein außerschriftsätzlicher Kontakt zwischen Kläger und Gericht bestanden, über den die Beigeladenen nicht informiert worden seien.
Mit der Sachrüge greifen die Beigeladenen und die Beklagte die Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet an; es liege ein reines Wohngebiet vor. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß § 13 BauNVO als spezielle Bestimmung dem § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vorgehe. Zudem erfüllten Arztpraxen nicht den Anlagenbegriff der Baunutzungsverordnung, der ein abgeschlossenes bauliches Gebilde voraussetze. Die Ansicht des Berufungsgerichts führe zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der Ärzte gegenüber anderen Freiberuf lern.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht habe zutreffend festgestellt, daß die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, in dem eine Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke zulässig sei. Dieser Zulassungstatbestand umfasse auch gewerbliche Einrichtungen; der Anlagenbegriff könne nicht auf geschlossene Baukörper beschränkt werden. § 13 BauNVO sei nicht lex specialis gegenüber § 4 BauNVO, sondern ein eigenständiger Zulassungstatbestand.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und teilt die Rechtsaufassung des Berufungsgerichts.
Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens mit Beschluß vom 25. April 1996 ein erneutes Bebauungsplanverfahren eingeleitet und den Bebauungsplan "Auf der Laue" am 15. Mai 1996 beschlossen. Der am 14. Oktober 1996 in Kraft getretene Bebauungsplan hält die Festsetzung "Reines Wohngebiet" aufrecht und beschränkt in seinen textlichen Festsetzungen die Zahl der Wohneinheiten auf drei in Einzelhäusern und zwei je Doppelhaushälfte.
II.
Die Revisionen der Beigeladenen und der Beklagten sind zulässig und mit dem Ergebnis der Zurückverweisung begründet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Arztpraxen seien Anlagen für gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, verstößt gegen Bundesrecht.
1. Die Rüge der Beigeladenen, das Berufungsgericht habe ihnen das rechtliche Gehör dadurch versagt, daß Schriftsätze der Gegenseite zu spät übermittelt worden seien und das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung nicht vor Urteilsfällung kundgetan habe, ist unbegründet. Ein einwöchiger Zeitraum zwischen Schriftsatzeingang und vorgesehenem Verhandlungstermin reicht zur Stellungnahme grundsätzlich aus; die gerichtliche Verpflichtung, das Urteil nur auf Tatsachen zu stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), wird dadurch nicht verletzt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 207 für einen viertägigen Zeitraum). Im konkreten Fall haben es die Beigeladenen darüber hinaus versäumt, alle prozessualen Möglichkeiten - z.B. durch Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung bzw. Schriftsatzfrist - gegenüber der von ihnen als zu kurz empfundenen Stellungnahmefrist auszuschöpfen (BVerwG, Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - NJW 1980, 1972). Im Gegenteil gaben sie durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung dem Berufungsgericht zu erkennen, daß sie abschließend zur Sache vorgetragen hatten. Auch der Zugang eines Schriftsatzes erst nach Urteilsfällung begründet in diesem Fall keinen Gehörsverstoß, da der Berichterstatter den Beigeladenenvertreter vorab telefonisch von diesem Schriftsatz informiert hatte. Das Berufungsurteil stellt für die Beigeladenen auch keine Überraschungsentscheidung dar, da zum einen die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsauffassung dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung entsprach und zum anderen seitens des Gerichts keine Verpflichtung besteht, vor seiner Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren (BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235).
2. Auf die Sachrüge ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, eine Arztpraxis stelle eine Anlage für gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO dar, verstößt gegen Bundesrecht. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
a) Das Berufungsgericht hat das Vorhaben i.S.d. § 29 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich nicht gemäß § 30 Abs. 1 BauGB an den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans "Auf der Laue" vom 22. März 1963 gemessen, da dieser Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsfehlers nichtig sei. Mit seiner Auffassung legt das Berufungsgericht Landesrecht aus und wendet es an. Bundesrecht steht dem nicht entgegen, da sich die Anforderungen an Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung weitgehend nach irrevisiblem Landesrecht richten (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 (203) [BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]; Beschluß vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89, NVwZ 1990, 258; Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - DVBl 1991, 823 (824 f.)[BVerwG 16.05.1991 - 4 NB 26/90]; Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - NVwZ 1994, 1010 (1011) [BVerwG 16.12.1993 - 4 C 22/92]; Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 -). Zu dem landesrechtlichen Regelungsbereich gehört auch die Ausgestaltung der innergemeindlichen Vertretungsbefugnis. So liegt es hier.
b) Das Berufungsgericht hat die Frage des anzulegenden bauplanungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabes - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - offengelassen; denn das Vorhaben wäre als Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch bei der für den Kläger ungünstigen Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) zulässig. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revisionskläger greifen im Ergebnis durch.
aa) Zu folgen ist allerdings dem Ansatz des Berufungsgerichts, daß der in den §§ 2 ff. BauNVO enthaltene Anlagenbegriff nicht nur selbständige bauliche Einheiten, wie etwa Gebäude, umfaßt.
Die Baunutzungsverordnung enthält keinen eigenen Anlagenbegriff, sondern knüpft, wie aus der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBauG/BauGB ersichtlich wird, an den bundesgesetzlichen Begriff der "baulichen und sonstigen Anlage" an. Dieser Befund entspricht der Komplementärfunktion zwischen Baunutzungsverordnung und Baugesetzbuch, so daß in den §§ 2 - 11 BauNVO der planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage (§ 29 Satz 1 BauGB) zugrunde zu legen ist (Fickert/Fieseler, § 1 BauNVO Rn. 81; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 245.95 - UPR 1996, 113 zum "Gebäude" i.S.d. § 13 BauNVO als einem Unterfall des Anlagenbegriffs i.S.d. § 29 Satz 1 BauGB).
bb) Dem Berufungsgericht ist auch einzuräumen, daß im umgangssprachlichen Sinn eine Arztpraxis gesundheitlichen Zwecken dient. Indes greift die isoliert auf den Wortlaut abstellende Interpretation zu kurz; erst bei der Gesamtbetrachtung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in systematischem und historischem Zusammenhang wird deutlich, daß die dort genannten "Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke" nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen erfassen.
Erstmalig tauchte dieser Anlagentypus in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960 (Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960, BGBl I S. 341) als Legaldefinition des Gemeinbedarfs auf: "... der Allgemeinheit dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen, wie Kirchen, Schulen, kirchliche und kulturelle und sonstige öffentliche Gebäude und Einrichtungen (Gemeinbedarf)". Der Regierungsentwurf zur BBauG-Novelle 1976 sah es als notwendig an, neben der bisher schon möglichen Darstellung der öffentlichen Einrichtungen auch die über den Gemeinbedarf hinausgehende Infrastruktur darstellen zu können (BRDrucks 300/74 S. 38). Die Gemeinbedarfsanlagen wurden deshalb dem Oberbegriff der "Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs" unterworfen; die im wesentlichen unveränderten Gemeinbedarfsanlagen schlossen sich dann mit "insbesondere" an (Art. 1 Nr. 8 lit. b) Nr. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Bundesbaugesetzes, BRDrucks 300/74). Im Gesetzgebungsverfahren setzten die Ausschüsse des Bundesrates eine Ergänzung der Legaldefinition der Gemeinbedarfsanlagen durch Aufnahme der Attribute "sozialer und gesundheitlicher" Zwecke durch (BRDrucks 300/1/74 S. 21).
Die historische Auslegung zeigt, daß der Gesetzgeber nach wie vor von Gemeinbedarfsanlagen und -einrichtungen ausging, sie aber in Anlehnung an den Sprachgebrauch der Baunutzungsverordnung neu faßte (so Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 5 BBauG, Rn. 6 a; ders., § 5 BauGB, Rn. 25). Diese bewußte terminologische Angleichung von Bundesbaugesetz und Baunutzungsverordnung belegt, daß schon von Anfang an in der Baunutzungsverordnung die o.g. Begriffsgruppe auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt war. Durch die BBauG-Novelle 1976 kam das noch deutlicher zum Ausdruck.
Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von seinem Beschluß vom 22. Mai 1987 (- BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308 (316) [BVerwG 22.05.1987 - 4 N 4/86]) ab. Dort wurde klargestellt, daß die Zusammenfassung einzelner Nutzungen unter eine Nummer der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung keine materiellrechtliche Bedeutung im Hinblick auf § 1 Abs. 5 BauNVO zukommt.
Das schließt aber nicht aus, daß einer derartigen Zusammenziehung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ähnlichkeit, eine typologische Gemeinsamkeit zugrunde liegt.
Der systematische und historische Auslegungsbefund wird auch durch teleologische Erwägungen bestätigt. Die Baunutzungsverordnung konkretisiert mit ihrer Baugebietstypologie u.a. die an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu stellenden Anforderungen sowie das Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (BRDrucks 53/62 S. 2, 4). Von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des jeweiligen Gebietscharakters sind die Anforderungen des Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung eines spezifischen Gebietsbedarfs (verbrauchernahe Versorgung). Durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebieten will der Verordnungsgeber diese oft gegenläufigen Ziele zu einem schonenden Ausgleich bringen. Dies ist für die Auslegung der Nutzungsbegriffe im Einzelfall von Bedeutung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Arztpraxen seien unbeschränkt in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig, würde zu einer höheren Verkehrsbelastung dieser Gebiete durch vermehrten Zielverkehr führen. Sie hätte somit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die erstrebte Wohnruhe. Zugleich geht sie über das hinaus, was zur Erfüllung des Gebietsbedarfs erforderlich ist. Zum Ausgleich der genannten unterschiedlichen Ziele trifft § 13 BauNVO eine sachgerechte Regelung.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß, wenn schon ein Krankenhaus als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei, dies erst recht für Arztpraxen gelten müsse. Im Gegensatz zu einer Praxis mit ambulanter Versorgung ist der durch stationären Aufenthalt der Patienten geprägte Betrieb eines Krankenhauses auf Ruhe im Gebiet angewiesen, stellt also Anforderungen an das Gebiet. Krankenhäuser sind zudem Vorhaben singulären Charakters, während Arztpraxen im Vergleich damit häufig vorkommen. § 15 BauNVO ermöglicht bei solch singulären Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen im Einzelfall. Bei in größerem Umfang in ein Wohngebiet drängenden Nutzungen ist er als Steuerungsinstrument für den Einzelfall weniger geeignet. Im übrigen würde die Ansicht des Berufungsgerichts dazu führen, daß die Ärzte - und eventuell auch die Apotheker - gegenüber sonstigen freiberuflich oder gewerblich Tätigen eine Privilegierung erfahren, für die ein städtebaulicher rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist.
Anlagen für gesundheitliche Zwecke i.S.d. Baunutzungsverordnung sind demzufolge auf Gemeinbedarfsanlagen beschränkt, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB bestimmt und der Senat im Beschluß vom 18. Mai 1994 (- BVerwG 4 NB 15.94 - DVBl 1994, 1139) näher umschrieben hat. Das Merkmal des Gemeingebrauchs braucht danach nicht erfüllt zu sein und auch auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht entscheidend an. Bei einem privaten Rechtsträger wird aber vorausgesetzt, daß eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, hinter die ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich zurücktritt (so BVerwG a.a.O.). Damit werden Arztpraxen von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO begrifflich nicht erfaßt.
c) Das Berufungsurteil verstößt demzufolge sowohl im Verpflichtungsausspruch als auch durch die Aufhebung der Nutzungsuntersagung gegen Bundesrecht. Es erweist sich bundesrechtlich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Für den Verpflichtungsausspruch liegt dies auf der Hand, aber auch die Nutzungsuntersagung wäre nicht etwa mangels ausreichender Bestimmtheit vom Berufungsgericht aufzuheben gewesen.
Die nicht auf ein bestimmtes Geschoß konkretisierte Nutzungsuntersagung steht im Einklang mit dem revisiblen Maßstab (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) des § 37 Abs. 1 BaWüVwVfG. Diese Vorschrift ist Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips unter dem Aspekt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Zum einen muß der Adressat das von ihm geforderte Verhalten erkennen können, zum anderen muß der Verwaltungsakt taugliche Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit ist keine absolute Maxime, sondern es richtet sich - worauf das Attribut "hinreichend" in § 37 Abs. 1 (BaWü)VwVfG verweist - nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und umzusetzenden materiellen (Fach-)Rechts (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 (338 f.) [BVerwG 15.02.1990 - 4 C 41/87] zum Baugebot). In der genannten Entscheidung hat der Senat herausgestellt, daß materiellrechtliche Gegenpole wie Art. 14 GG die Anforderungen an die Bestimmtheit zu relativieren vermögen.
Der vorliegende Fall zeichnet sich zum einen durch die Besonderheit aus, daß es weder nach revisiblem Bauplanungs- noch nach irrevisiblem Bauordnungsrecht von Bedeutung ist, in welchem der beiden Geschosse die Praxisnutzung ausgeübt wird; da das Berufungsgericht die Praxisnutzung nach der Landesbauordnung kumulativ in beiden Geschossen für zulässig erachtet hat, ist sie dort jedenfalls alternativ zulässig. Ein öffentliches Interesse an der Nutzungsuntersagung in einem bestimmten Geschoß besteht nicht. Die grundrechtliche Wertung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist zu berücksichtigen. Danach ist es Sache des Eigentümers als Bauherrn, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen. Zum anderen tritt auch die rechtsstaatliche Dimension des Erfordernisses der Bestimmtheit staatlicher Anordnungen zurück, wenn der Bauherr als Adressat der Nutzungsuntersagung insoweit des Schutzes nicht bedarf. Die Offenheit der Anordnung betrifft allein eine in seiner Sphäre liegende Entscheidung; rechtlich geschützte Interessen Dritter (Nachbarn) sind insoweit nicht berührt. Der Bauherr vermag die Konkretisierung allein herbeizuführen, so daß er keinen unkalkulierbaren Pflichten ausgesetzt ist.
Auch der vollstreckungsrechtliche Aspekt kann hier vernachlässigt werden, da der Bescheid keine Zwangsmittelandrohung enthält. Die Behörde wollte also von Anfang an das Instrumentarium des Vollstreckungsrechts zurückstellen. Es blieb ihr unbenommen, nach Fristablauf gesondert Zwangsmittel anzudrohen.
d) Durch die Beurteilung des Vorhabens nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und den Verstoß gegen § 13 BauNVO werden die Revisionskläger zu 1 und 2 als Nachbarn auch in ihren subjektiven Rechten verletzt; denn sie haben auf die Bewahrung der Gebietsart auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB einen über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; speziell zu § 13 BauNVO: Beschluß vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 245.95 - UPR 1996, 113). Ihr Rechtsmittel hat daher auch in der Sache Erfolg (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857).
3. Auf die begründeten Revisionen verweist der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 173 VwGO, § 565 Abs. 4 ZPO).
Da sich die Frage des für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung maßgeblichen Zeitpunkts ohnehin nach Landesrecht richtet (hier: § 64 Satz 2 BaWüBauO) und das Berufungsgericht die Frage der Gebietseinstufung nach § 34 BauGB offengelassen hat, erscheint eine umfassende Zurückverweisung auch zur Überprüfung des Bebauungsplans sinnvoll. Für die beantragte Verweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts sieht das Revisionsgericht keinen Grund.
Der Senat nimmt die Zurückverweisung zum Anlaß für folgenden Hinweis:
Die vom Kläger im Revisionsverfahren gegen den neuen Bebauungsplan erhobenen Rügen erscheinen unbegründet. Soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden auf den Beschluß des Senats vom 31. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 48.93 - (DVBl 1995, 520 (522)[BVerwG 31.01.1995 - 4 NB 48/93]) beruft, verkennt er, daß in dieser zu § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 ergangenen Entscheidung die Frage, ob diese Festsetzung auf die Förderung familiengerechter Wohnungen beschränkt war, offengelassen worden ist. Der Senat hat zu dem hier einschlägigen § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hervorgehoben, daß das Erfordernis der "besonderen städtebaulichen Gründe" nicht bedeutet, daß die städetbaulichen Gründe, die die Festsetzung rechtfertigen können, ein größeres oder zusätzliches Gewicht haben müßten als andere städtebauliche Gründe. Vielmehr beziehe sich das "Besondere" der städtebaulichen Gründe auf die jeweilige konkrete Planungssituation (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1994 - BVerwG 4 NB 34.94 - NVwZ 1995, 378 (379) [BVerwG 09.11.1994 - 4 NB 34/94]). Auch die textliche Rezeption des alten in den neuen Bebauungsplan ist nicht fehlerhaft, da der Regelungswille des Plangebers, den neuen Plan an die Stelle des vom Berufungsgericht (noch nicht rechtskräftig) für nichtig angesehenen früheren Bebauungsplans treten zu lassen, deutlich zum Ausdruck kommt. Von inhaltlicher Unbestimmtheit kann nicht die Rede sein.
4. Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gaentzsch
Berkemann
Hien
Heeren
Halama