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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1988, Az.: BVerwG 6 B 40.88

Rechtliches Gehör; Schriftliche Stellungnahme; Mündliche Verhandlung; Übersendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 40.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.02.1988 - AZ: 2 OS VG A 30/83

Fundstellen

  • DVBl 1989, 63 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 263 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 204 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es eine ausführliche schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten der Gegenseite vier Tage vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übersendet (Abgrenzung z.B. zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> = <NVwZ 1987, 1071>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammern Osnabrück - vom 5. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann insgesamt keinen Erfolg haben.

2

Eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht in dem Urteil die Gründe anzugeben hat, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, läßt sich nicht feststellen. Zwar ist danach das Verwaltungsgericht speziell in Verfahren über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, verpflichtet, in seinem Urteil in nachprüfbarer Weise deutlich zu machen, daß es die Grundsätze für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf die Person des jeweiligen Klägers individuell und zutreffend angewandt hat. Auch wird dann, wenn das Verwaltungsgericht zu einem von den angefochtenen Bescheiden der Prüfungsgremien abweichenden Ergebnis gelangt, in aller Regel ein Eingehen auf diese Bescheide sowie eine Begründung der abweichenden tatsächlichen Würdigung oder/und rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts erforderlich sein. Schließlich hat das Gericht dann, wenn es von der Möglichkeit einer Aktenlageentscheidung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG Gebrauch macht, anzugeben, daß und warum es seine nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bereits aufgrund der Aktenlage hat gewinnen können. Allerdings genügt es, daß jedenfalls der Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich erkennen läßt, daß und warum das Gericht im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GGüberzeugt ist.

3

Diesen Anforderungen genügt das insgesamt sehr sorgfältig begründete Urteil des Verwaltungsgerichts. So hat es zunächst einmal die ursprüngliche Begründung des Klägers für sein Anerkennungsbegehren ausführlich und in einer Weise wiedergegeben, die es dem Leser ermöglicht, die im Anschluß daran angeführten Begründungen der ablehnenden Bescheide von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer vor dem Hintergrund des Vorbringens des Klägers zu würdigen. Zugleich hat das Verwaltungsgericht dadurch, daß es die Begründungen der ablehnenden Bescheide von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer im Tatbestand des Urteils ausführlich wiedergegeben hat, zu erkennen gegeben, daß es diese zu einem abweichenden Ergebnis führenden Begründungen sehr wohl zur Kenntnis genommen und bei seiner eigenen Entscheidung berücksichtigt hat. Auch hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß sich der Kläger in seiner unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingereichten ausführlichen schriftlichen Klagebegründung im einzelnen mit den ablehnenden Entscheidungen der Prüfungsgremien auseinandergesetzt habe. Bei diesem Vorgehen des Verwaltungsgerichts war eine besondere, ausdrückliche Auseinandersetzung mit den ablehnenden Bescheiden von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer nicht mehr erforderlich, zumal das Verwaltungsgericht in der Sache auf alle diejenigen Argumente eingegangen ist, die die Prüfungsgremien für ihre ablehnenden Entscheidungen angeführt hatten.

4

Im übrigen kam den Begründungen der ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien hier deshalb eine geringere Bedeutung zu, weil sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Februar 1988 bereits fünfeinhalb bzw. fünf Jahre zurücklagen und weil das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung zutreffend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Februar 1988 abgestellt hat. Unmittelbar vorher hatte der Kläger dem Gericht eine von ihm selbst verfaßte umfangreiche, aktuelle Begründung seines Anerkennungsbegehrens eingereicht, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich als nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt und seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt hat. Diese Begründung des Klägers betraf insbesondere die jüngste Entwicklung seiner Persönlichkeit hin zum Glauben an Gott, derzufolge er die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens als die für seine Lebensführung absolut verbindlichen Werte übernommen habe; danach sei der Mensch das Ebenbild Gottes und deshalb unbedingt zu achten; auch begreift sich der Kläger als praktizierender Christ in der Nachfolge Jesu Christi stehend und fühlt sich in besonderem Maße den Geboten der Nächsten- und Feindesliebe sowie der Gewaltlosigkeit nach Maßgabe der Forderungen der Bergpredigt verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ausführungen des Klägers ersichtlich Glauben geschenkt, wobei es insbesondere auch die Entscheidung des Klägers gegen einen Schwangerschaftsabbruch bei seiner früheren Freundin und jetzigen Ehefrau sowie seinen detailliert begründeten Wechsel vom römisch-katholischen zum evangelisch-lutherischen Glauben als sichtbaren Ausdruck der Ernsthaftigkeit seiner Glaubenseinstellung gewertet hat. Diese beiden, für die Annahme einer Gewissensentscheidung des Klägers durch das Verwaltungsgericht wesentlichen Ereignisse waren erst nach der Entscheidung der Prüfungskammer im Januar 1983 eingetreten und konnten daher nicht von den Prüfungsgremien, wohl aber vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Schließlich hatte der Kläger in seiner im Januar 1988 unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingereichten ausführlichen Klagebegründung sowohl zur allgemeinen Problematik der Kriegsdienstverweigerung als auch zu den Möglichkeiten einer sozialen Verteidigung eingehend und detailliert Stellung genommen; dies hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich zugunsten des Klägers berücksichtigt, womit zugleich auch die Argumentation der Prüfungsgremien, die dem Kläger fünfeinhalb bzw. fünf Jahre zuvor - und zwar entscheidungserheblich - eine nur mangelhafte Auseinandersetzung mit dieser Problematik angelastet hatten, überholt und ausgeräumt war.

5

Das Verwaltungsgericht hat seinen Pflichten aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im übrigen auch insoweit genügt, als es den Kläger gemäß § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönlich Anhörung schon aufgrund des Akteninhalts als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt hat. Es hat nämlich in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt, daß es sich insbesondere aufgrund der vom Kläger selbst verfaßten, ausführlichen, nachvollziehbaren und überzeugenden schriftlichen Klagebegründung, die er - fünfeinhalb bzw. fünf Jahre nach den Entscheidungen der Prüfungsgremien - unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingereicht hatte, in der Lage gesehen habe, die hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers zu gewinnen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß das Verwaltungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar nicht förmlich angehört hat, daß - wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt - der Kläger jedoch persönlich seine ausführliche Klagebegründung vorgelesen und derart dem Gericht Gelegenheit gegeben hat, einen persönlichen Eindruck von ihm zu gewinnen. Unter diesen Umständen war eine weitere Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, daß und warum es die Voraussetzungen für eine Aktenlageentscheidung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG als erfüllt angesehen hat, nicht erforderlich. Dann aber genügt die vom Verwaltungsgericht für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gegebene Begründung insgesamt den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

6

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, durch das Verwaltungsgericht läßt sich nicht feststellen. Angesichts des ungewöhnlich umfangreichen und aussagekräftigen Akteninhalts mußte sich dem Verwaltungsgericht eine zusätzliche persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht aufdrängen, wenn es davon überzeugt war, daß das in den Akten enthaltene Vorbringen des Klägers seiner wahren Einstellung entsprach. Diese Überzeugung hat das Verwaltungsgericht ersichtlich spätestens in der mündlichen Verhandlung nach dem Verlesen der umfangreichen Klagebegründung durch den Kläger persönlich gewonnen. Wenn die Beklagte eine zusätzliche persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung für erforderlich gehalten hätte, so hätte sie einen Vertreter in die mündliche Verhandlung entsenden und durch ihn einen entsprechenden Beweisantrag stellen und substantiiert begründen lassen müssen; das hat sie indes nicht getan, sondern - in Vernachlässigung ihrer Pflichten als Prozeßpartei - von vornherein und generell auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Nach der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung seiner Entscheidung, daß und warum es bereits aufgrund des Sachverhalts, wie er sich aus dem Akteninhalt ergab, vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers überzeugt war, mußte sich ihm jedenfalls keine weitere Sachaufklärung aufdrängen.

7

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht seine Pflichten aus § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben und dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht die bei ihm am 28. Januar 1988 eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am 29. Januar 1988 der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - jedenfalls vier Tage vor der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1988 im Besitz dieser Stellungnahme war. Sie hätte daher hinreichend Gelegenheit gehabt, entweder noch vor der mündlichen Verhandlung dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme - notfalls durch Boten - zu übersenden oder aber, falls ihr dies nicht ausreichend erschien, einen Vertreter in die mündliche Verhandlung zu entsenden, wie es ihrer Sachverantwortung und Mitwirkungspflicht als Prozeßpartei entsprochen hätte und wie sie die Anwesenheit des betroffenen Wehrpflichtigen selbstverständlich erwartet. Sie hätte dann auch zur Klagebegründung des Klägers, die dieser in der mündlichen Verhandlung nochmals verlesen hat, unmittelbar Stellung nehmen und ggf. substantiiert eine weitere Beweiserhebung durch die Vernehmung des Klägers als Partei beantragen können. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 2 VwGO auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt hätte, zu denen die Beklagte sich nicht äußern konnte.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

9

Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe erübrigt sich im Hinblick auf die getroffene Sachentscheidung samt Kostenentscheidung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Eckstein
Ernst
Dr. Seibert