Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1987, Az.: BVerwG 6 C 60.86
Pflicht; Gericht; Schriftsätze; Schriftlicher Verfahrensteil; Rechtzeitige Übermittlung; Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 60.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 24.05.1985 - AZ: 1 OS VG A 139/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 78, 30 - 34
- NVwZ 1987, 1071-1072 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1988, 213
Amtlicher Leitsatz
Das Verwaltungsgericht darf seiner Entscheidung über die Klage - z.B. auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - schriftliches Vorbringen des Klägers nur zugrunde legen, wenn es der Beklagten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beklagte ihrer Ankündigung entsprechend im Verhandlungstermin nicht vertreten ist.
Redaktioneller Leitsatz
Pflicht des Gerichts, die Schriftsätze im schriftlichen Teil des Verfahrens rechtzeitig zu übermitteln, die der mündlichen Verhandlung vorausgehen.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Osnabrück - vom 24. Mai 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde nach Ableistung des Grundwehrdienstes Ende September 1978 als Fahnenjunker aus der Bundeswehr entlassen. Nach Teilnahme an einer Übung wurde er Ende September 1980 zum Fähnrich der Reserve befördert. Nach seiner Einberufung zur Alarmreserve beantragtes er im Juli 1982 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Daraufhin hat er Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt H. vom 8. November 1982 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 2. März 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er hat seine Klage mit einem am 17. Mai 1985 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen, fast achtzehn Schreibmaschinenseiten umfassenden Schreiben begründet. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1985 war die Beklagte nicht vertreten. Das Gericht beschloß nach Vortrag des Sachverhalts durch den Berichterstatter, es solle eine Entscheidung nach Aktenlage nach formloser Anhörung des Klägers ergehen. Danach trug der Berichterstatter die Klagebegründung vom 14. Mai 1985 "im wesentlichen vor". Der Kläger erklärte, diese Begründung stamme von ihm selbst; er habe sie gefertigt und anschließend mit seinem Prozeßbevollmächtigten besprochen. Nach Vortrag der Gründe der angegriffenen Verwaltungsbescheide und Befragung des Klägers gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Die Kammer habe gemäß § 14 Abs. 3 KDVGüber das Anerkennungsbegehren des Klägers ohne seine Vernehmung als Partei entschieden, da sie die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung bereits aus dem Inhalt der ihr vorliegenden Akten, verbunden mit einer ergänzenden formlosen Anhörung des Klägers, gewonnen habe. Maßgebliche Grundlage der Entscheidung sei die vom Kläger persönlich verfaßte Klagebegründung vom 14. Mai 1985. Dieser Schriftsatz sei mit Ausnahme eines Gedichtes in der mündlichen Verhandlung verlesen worden. Auf der Grundlage dieser Begründung, der Antragsbegründung aus dem Jahre 1982 sowie der ergänzenden Anhörung des Klägers sei die Kammer zu der hinreichend sicheren Überzeugung gelangt, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen habe. Soweit nach der Aktenlage allenfalls noch habe offen sein können, weshalb der Kläger an einer Wehrübung im Jahre 1980 teilgenommen und seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst im Jahre 1982 gestellt habe, habe der Kläger diese Fragen in der formlosen Anhörung überzeugend beantwortet.
Hiergegen hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG und des § 108 Abs. 2 VwGO und trägt im wesentlichen vor: Die Abschrift der Klagebegründung vom 14. Mai 1985 sei ihr erst am 31. Mai 1985 zugegangen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf wesentlichen neuen schriftsätzlichen Vortrag des Klägers stützen dürfen, ohne ihr vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der mündlichen Verhandlung sei sie aus personellen Gründen nicht vertreten gewesen. Wäre ihr die Stellungnahme des Klägers rechtzeitig zugeleitet worden, so hätte sie sich hierzu eingehend geäußert und den ausdrücklichen Antrag auf Parteivernehmung stellen können. Das Verwaltungsgericht hätte sich auch deshalb nicht damit begnügen dürfen, erst in der mündlichen Verhandlung die Stellungnahme des Klägers zu erörtern, weil dessen letzte Äußerungen vor den Prüfungsgremien mehr als zwei Jahre zurückgelegen hätten und die Beklagte im Schriftsatz vom 30. April 1985 das Fehlen einer Klagebegründung gerügt habe. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Mai 1985 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO scheide bereits deshalb aus, weil die sich daraus ergebende Verpflichtung nur gegenüber den in der mündlichen Verhandlung erschienenen Beteiligten bestehe. Das Verwaltungsgericht hätte den Verhandlungstermin vom 27. Mai 1985 auch nicht vertagen müssen, um der Beklagten eine Stellungnahme zu der schriftlichen Klagebegründung zu ermöglichen. Die Beteiligten müßten grundsätzlich damit rechnen, daß sich in der mündlichen Verhandlung neue Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergäben. In der schriftlichen Klagebegründung sei kein wesentlich neues Vorbringen des Klägers zu sehen, auf das sich das Gericht gestützt habe. Diese Klagebegründung sei zunächst im wesentlichen als Zusammenfassung seines bisherigen Vorbringens zu sehen; allenfalls sei sie eine - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unwesentliche - Ergänzung des bisherigen Vorbringens. Lediglich als Ergänzung und nicht als neues wesentliches Vorbringen habe das Gericht auch die Antworten auf die ihm in der formlosen Anhörung gestellten Fragen gewertet.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und die Regelung des § 108 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend beachtet, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dies ergibt sich daraus, daß das Verwaltungsgericht seine nach § 14 Abs. 3 KDVG ohne Vernehmung des Klägers als Partei getroffene Entscheidung "nach Aktenlage" auf die Klagebegründung vom 14. Mai 1985 gestützt hat. Es hat diese Begründung aufgrund der Angabe des Klägers, er habe sie selbst verfaßt, ausdrücklich zur "maßgeblichen Grundlage" der getroffenen Entscheidung gemacht (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). Dies hätte nicht geschehen dürfen, ohne daß die Beklagte Gelegenheit hatte, hierzu vor der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Wie sich aus den Akten des Verwaltungsgerichts ergibt, ist die mit Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 17. Mai 1985 eingereichte Klagebegründung vom 14. Mai 1985 der Beklagten erst gleichzeitig mit einer Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1985 gemäß Verfügung vom 29. Mai 1985 übermittelt worden. Der aufgrund eines Vermerks auf dem Schriftsatz vom 17. Mai 1985 (Bl. 26 d.A. des Verwaltungsgerichts) entstandene Eindruck, der Beklagten sei eine Abschrift dieses Schriftsatzes und der Klagebegründung bereits mit Schreiben des Gerichts vom 20. Mai 1985 übermittelt worden, ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme eines Beamten der Wehrbereichsverwaltung II - Außenstelle O. ausgeräumt worden.
Der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe deshalb den gesamten Akteninhalt einschließlich der Klagebegründung vom 14. Mai 1985 für die Urteilsfindung verwerten dürfen, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen sei und mit zusätzlichem Vorbringen habe rechnen müssen, kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 1985 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, sie sei aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, an der Verhandlung vom 24. Mai 1985 teilzunehmen (Bl. 25 d.A. des Verwaltungsgerichts); damit und mit der tatsächlich unterbliebenen Vertretung in der Verhandlung hatte sich die Beklagte der Möglichkeit begeben, in der Verhandlung Anträge - etwa zur Vernehmung des Klägers als Partei - zu stellen und zu neuen, bisher nicht aktenkundigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen (vgl. dazu Urteile vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 30> sowie vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - <BVerwGE 61, 145[BVerwG 13.11.1980 - 5 C 18/79]> mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte durfte jedoch darauf vertrauen, daß ihr eigenes bisheriges schriftsätzliches Vorbringen trotz fehlender Vertretung in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden und daß das Gericht nur solches schriftliches Vorbringen des Klägers für die Entscheidungsfindung verwerten würde, das ihr rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden war, so daß sie hierzu hätte Stellung nehmen können.
Das Verwaltungsgericht hat bei seinem Verfahren nicht hinreichend beachtet, daß sich die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nur auf die mündliche Verhandlung bezieht, auch wenn diese in aller Regel das Verfahren abschließt und das Gesamtergebnis dieses Verfahrens, also mündliches und schriftliches Vorbringen der Beteiligten, noch einmal zusammenfaßt. Es ist vielmehr nötig, unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren zwischen dem Verfahrensanteil zu unterscheiden, der üblicherweise schriftlich abgewickelt wird und in den Akten des Gerichts seinen unmittelbaren Niederschlag findet, und dem Anteil, der - aufbauend auf dem bereits vorliegenden Akteninhalt - in und aufgrund der mündlichen Verhandlung noch hinzu kommt. Beides zusammen liefert als das "Gesamtergebnis des Verfahrens" im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO die Grundlage für die das Verfahren abschließende Entscheidung des Gerichts. Für die Abwicklung des schriftlichen Anteils des Verfahrens, auf dem die mündliche Verhandlung aufbaut, gelten aber andere Regeln als für die mündliche Verhandlung; sie ergaben sich aus der Natur der Sache. Während die zur mündlichen Verhandlung erschienenen Beteiligten schon vom Zuhören - unmittelbar - erfahren, was die anderen Beteiligten vortragen und was das Gericht fragt und erklärt, so daß sie hierzu unmittelbar Stellung nehmen können, erfährt im schriftlichen Anteil des Verfahrens jeder Beteiligte das Vorbringen der anderen Beteiligten wie auch Fragen und Erklärungen des Gerichts erst - mittelbar - aus den ihm vom Gericht zugeleiteten Schriftsätzen der anderen Beteiligten sowie aus den schriftlichen Äußerungen des Gerichts. Daraus folgt aufgrund des Anspruchs jedes Beteiligten auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts, Schriftsätze eines Beteiligten allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, wie dies in § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgeschrieben ist. Deshalb darf sich jeder Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens darauf verlassen, daß sich in der Gerichtsakte, auf deren Inhalt die das Verfahren abschließende Entscheidung aufbaut, keine Schriftsätze anderer Beteiligter befinden, die er nicht kennt; er kann erwarten, daß das Gericht seiner Entscheidung nur denjenigen Akteninhalt zugrunde legt, den alle Beteiligten kennen und zu dem sie deshalb auch im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO Stellung nehmen konnten.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß das Verwaltungsgericht die am 17. Mai 1985 bei ihm eingegangene Klagebegründung vom 14. Mai 1985 seiner Entscheidung nicht hätte zugrunde legen dürfen, ohne sie der Beklagten mindestens so rechtzeitig vor dem Termin übermittelt zu haben, daß diese sie hätte zur Kenntnis nehmen und darauf - etwa mit einem Vertagungsantrag oder mit der Entsendung eines Vertreters zum Verhandlungstermin - hätte reagieren können. Da dies nach dem Akteninhalt und den im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungen nicht geschehen ist, war dem Verwaltungsgericht eine Verwertung des Schreibens des Klägers verwehrt. Wollte das Gericht trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu einer Entscheidung über die Klage kommen, so hätte sich als Grundlage für die Bildung seiner Überzeugung eine Vernehmung des Klägers als Partei zum Nachweis der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung angeboten (§ 14 Abs. 2 KDVG), da der bis zum Eingang der Klagebegründung vom 14. Mai 1985 entstandene Akteninhalt offenbar dem Gericht nicht genügt hat, in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung des Klägers die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Die Auffassung der Revisionserwiderung, in dieser Klagebegründung sei kein wesentlich neues Vorbringen zu sehen, auf das sich das Gericht in seiner Entscheidung gestützt habe, sondern es habe sich im wesentlichen nur um eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Klägers gehandelt, läßt sich mit dem angefochtenen Urteil nicht vereinbaren. Danach war die Klagebegründung verbunden mit der Erklärung des Klägers, er habe sie verfaßt, eine maßgebliche Grundlage der Entscheidung des Gerichts; nur daneben sind auch die Antragsbegründung aus dem Jahre 1982 sowie die Angaben des Klägers bei seiner "ergänzenden Anhörung" Grundlage der Anerkennungsentscheidung des Gerichts gewesen. Darauf, ob das Verwaltungsgericht bei Beachtung seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch im schriftlichen Verfahren und bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu der von ihm getroffenen Entscheidung hätte kommen können, also das Urteil möglicherweise nicht auf diesem Verfahrensmangel beruht, kommt es nicht an, weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein absoluter Revisionsgrund ist (§ 138 Nr. 3 VwGO).
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. BVerwGE 55, 217) sowie der vom erkennenden Senat zur Würdigung von Anträgen von Kriegsdienstverweigerern, die bereits ihren Grundwehrdienst ohne gewissensmäßige Bedenken abgeleistet haben, entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120>) zu prüfen haben, ob der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat. Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten und über das Anerkennungsbegehren des Klägers für den dann maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert