Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1995, Az.: BVerwG 4 B 245/95
Reines Wohngebiet; Wohngebäude; Gebäudebegriff; Nutzung von Räumen für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke; Nachbarschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 245/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG München 05.07.1993 - VG M 11 K 92/3687
- II. VGH München 06.07.1995 - VGH 1 B 93/2845
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1996, 270 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1996, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2881 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kennzeichnend für ein Gebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung ist, daß es selbständig benutzbar ist.
2. Einen Verstoß gegen § 13 BauNVO kann ein Nachbar grundsätzlich unabhängig davon abwehren, ob er durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Gemeinde, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Frage, ob bei der Benutzung der Mehrzahl der Räume eines "Anbaus" für die Tätigkeit als Finanzmakler im Rahmen der Anwendung des § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allein der "Anbau" oder der aus dem "Hauptbau" und dem "Anbau" bestehende "Gesamtgebäudekomplex" als Bezugsobjekt anzusehen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat zu diesem Problemkreis zwar noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die hier notwendige Auslegung des § 13 BauNVO wirft aber keine Fragen auf, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen.
Nach § 3 BauNVO sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, in einem reinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig. Wie aus § 13 BauNVO erhellt, ist es für die Qualifikation als Wohngebäude unschädlich, wenn Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, genutzt werden. Auf der anderen Seite macht die Beschränkung auf Räume deutlich, daß trotz der Inanspruchnahme für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke der Charakter als Wohngebäude gewahrt bleiben muß. Davon kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn die Wohnfläche weit überwiegend wohnfremd genutzt wird. Die primäre Wohnnutzung darf nicht in den Hintergrund gedrängt werden, da andernfalls bei gehäufter Berufung auf § 13 BauNVO eine Veränderung des Gebietscharakters drohen würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 56.80 - BVerwGE 68, 324 [BVerwG 20.01.1984 - 4 C 56/80] und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4).
§ 13 BauNVO definiert freilich ebensowenig wie die Baugebietsvorschriften, auf die er Bezug nimmt, was unter einem Gebäude zu verstehen ist. Dem in § 2 bis § 9 BauNVO jeweils enthaltenen Zulässigkeitskatalog läßt sich immerhin soviel entnehmen, daß der Gebäudebegriff als Unterfall von dem allgemeinen Begriff der (baulichen) Anlage mitumfaßt wird, auf den insbesondere auch § 29 BauGB abstellt. Dies schließt es aus, unselbständige Teile einer baulichen Anlage als Gebäude zu qualifizieren. Als Abgrenzungsmerkmal eignet sich insoweit das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit, das auch bei der Bestimmung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs eine maßgebliche Rolle spielt (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung). Erforderlich ist, daß das Gebäude jedenfalls tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Durch eine etwaige bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht in Frage gestellt. Dies belegt § 22 Abs. 2 BauNVO, für den es erkennbar ohne Belang ist, ob Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden. In die gleiche Richtung deutet die in § 22 Abs. 3 BauNVO getroffene Regelung, daß in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Unerheblich ist, welches äußere Erscheinungsbild mehrere Gebäude abgeben. Auch wenn der Eindruck von Haupt- und Anbau hervorgerufen wird, handelt es sich um verschiedene Gebäude, sofern jedes von ihnen unabhängig vom anderen zugänglich ist. Kommt noch hinzu, daß sich der Hauptbau und der Anbau nicht auf demselben Buchgrundstück befinden, so ist dies ein weiteres Indiz dafür, daß ein selbständiges Gebäude vorhanden ist. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Anbau, der nach seinen Feststellungen aus Büroräumen besteht und nur im Dachgeschoß bewohnt wird, als "ein rechtlich, technisch und funktionell selbständiges Gebäude" eingestuft. Trifft dies zu, so sind die durch § 13 BauNVO gezogenen Grenzen überschritten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der auf dem Nachbargrundstück vorhandene "Hauptbau" ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke genutzt wird. Ob das Berufungsgericht insoweit die tatsächlichen Verhältnisse richtig gewürdigt hat, ist keine Frage, die der Rechtssache über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung verleiht.
Die Frage, ob ein Nachbar in einem reinen Wohngebiet die Aufhebung einer Baugenehmigung auch dann erreichen kann, wenn er durch die berufliche Nutzung von Räumlichkeiten in der Nachbarschaft tatsächlich nicht beeinträchtigt wird, läßt ebenfalls keinen Klärungsbedarf erkennen. Der Senat hat sie bereits hinlänglich beantwortet. Er hat in seinem Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151) ausgeführt, daß die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat. Ebenso wie bei § 12 Abs. 2 BauNVO, der seinerzeit den Prüfungsmaßstab bildete, handelt es sich bei § 13 BauNVO um eine Vorschrift, die an der nachbarschützenden Wirkung der Gebietsfestsetzung teilhat, da auch sie die Art der baulichen Nutzung betrifft. Ob von der unter Verstoß gegen § 13 BauNVO ausgeübten Nutzung unzumutbare Belästigungen ausgehen, ist grundsätzlich unerheblich. Der Nachbarschutz beruht auf der Erwägung, daß die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, daß auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen werden. Ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauNVO erübrigt sich. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern diese Rechtsprechung der Korrektur oder der Fortentwicklung bedürfen sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Schriftsatz der Kläger vom 28. November 1995 gibt in gebührenrechtlicher Hinsicht Anlaß zu dem Hinweis, daß die getroffene Kostenentscheidung den Klägern zwar formal einen Kostentitel verschafft, nicht aber besagt, daß die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war. Insoweit bedarf es vielmehr einer eigenen Beurteilung, die sich an den Grundsätzen zu orientieren hat, die der Senat hierzu entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Lemmel
Halama