Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1976, Az.: BVerwG VII P 7.73

Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache im Beschlussverfahren in einer Personalvertretungssache; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses wegen Wiederholungsgefahr bei Beendigung der rechtlichen Existenz des Beklagten; Personalvertretungsrechtliche Funktionsnachfolge bei Beendigung der rechtlichen Existenz der Dienststelle; Beendigung des Beschlussverfahrens in einer Personalvertretungssache durch übereinstimmende Erklärungen der Verfahrensbeteiligten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII P 7.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 15.12.1972 - AZ: 14 PVB 3/72
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.04.1973 - AZ: CB 1/73

Fundstelle

  • DokBer B 1976, 213

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Das Beschlußverfahren ist erledigt. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 15. Dezember 1972 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 25. April 1973 sind unwirksam.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller haben als Mitglieder des Beteiligten zu 1) ein Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet sei,

  1. 1)

    den Mitgliedern des Bezirkspersonalrats auf deren Verlangen eine Durchschrift aller dem Bezirkspersonalrat für die Beschlußfassung über die Vergabe von Beförderungsposten und Wohnungen zugesandten Unterlagen rechtzeitig vor den Sitzungen zur Verfügung zu stellen,

  2. 2)

    darauf zu dringen, daß bei der-Sitzung die jeweiligen Fachdezernenten anwesend seien.

2

Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß teilweise abgeändert und festgestellt, der Beteiligte zu 1) sei verpflichtet, seinen Mitgliedern eine Durchschrift aller ihm für die Beschlußfassung über die Vergabe von Beförderungsposten und Wohnungen übersandten Unterlagen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

3

Der Beteiligte zu 1) hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.

4

Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Dienststelle, die Bundesbahndirektion Wuppertal, mit Ablauf des 31. Dezember 1974 aufgelöst worden. Ihre Aufgaben werden seitdem von den Bundesbahndirektionen Essen und Köln für den ihnen jeweils übertragenen Bereich wahrgenommen.

5

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) haben erklärt, daß nach ihrer Auffassung die Hauptsache erledigt sei.

6

Die Antragsteller hingegen meinen, eine Erledigung sei nicht eingetreten. Sie seien bisher nicht saturiert worden, vielmehr werde ihnen nach wie vor das geltend gemachte Informationsrecht streitig gemacht. Sie hätten deshalb noch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zwar sei durch die Auflösung der Bundesbahndirektion die rechtliche Existenz der Beteiligten zu 1) und zu 2) beendet worden; auch seien ihre, der Antragsteller, vertretungsrechtlichen Funktionen erloschen. Es sei jedoch eine Funktionsnachfolge eingetreten, weil nach wie vor ein Erstattungsanspruch wegen der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des Beteiligten zu 1) gegen irgendeine Stelle der Deutschen Bundesbahn bestehe. Von einem totalen Rechtsuntergang der Beteiligten könne nicht gesprochen werden. Außerdem gehe es um grundsätzliche Fragen, die wegen der Gefahr eines wiederholten Auftretens nicht offenbleiben dürften. Sie, die Antragsteller, seien weiterhin verfahrensbeteiligt; der während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetretene Verlust der Aktivlegitimation sei unschädlich, weil diese bei Beginn des Verfahrens vorhanden gewesen sei. Das Verfahren sei auch nicht durch ein Ereignis gegenstandslos geworden, das von ihnen zu vertreten sei.

7

II.

Das Verfahren hat mit der Auflösung der Bundesbahndirektion Wuppertal seine Erledigung gefunden.

8

Der Senat kann diese Erledigung feststellen und ihre Folgen aussprechen, ohne daß es dazu übereinstimmender Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Erledigung bedarf. Selbst gegen den Widerspruch von Beteiligten hat das Gericht die Erledigung festzustellen, weil es im Beschlußverfahren lediglich darauf ankommt, ob das Verfahren tatsächlich gegenstandslos geworden ist, und nicht darauf, ob die Verfahrensbeteiligten übereinstimmende Erklärungen zu dieser Frage abgegeben haben.

9

Das Beschlußverfahren ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (Beschlüsse vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 - [BVerwGE 7, 140] und vom 14. Mai 1973 - BVerwG VII P 3.72 - [Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 20]), ein objektives Verfahren, das im Gegensatz zum Zivilprozeß keine Parteien, sondern nur Antragsteller und weitere Beteiligte kennt. Es wird in großem Umfang vom Amtsbetrieb beherrscht. So ist beispielsweise eine Rücknahme des Antrags nach Beendigung der ersten Instanz nicht mehr möglich (Beschluß vom 20. Juni 1958 - a.a.O. -; vgl. auch BAG Beschluß vom 17. Oktober 1963 - 1 ABR 4/63 - [AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1953]). Die damit verbundene Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Beteiligten schließt es daher aus, daß das Beschlußverfahren durch übereinstimmende Erklärungen der Verfahrensbeteiligten beendet werden kann. Das Gericht muß vielmehr ohne Rücksicht auf zustimmende oder widersprechende Erklärungen der Beteiligten prüfen, ob das Verfahren durch bestimmte, auch vom Willen der Beteiligten unabhängige Umstände und Ereignisse gegenstandslos geworden ist. Dabei sind, wie stets bei der Prüfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen, vom Rechtsbeschwerdegericht auch Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung eingetreten sind (Beschluß vom 14. Mai 1973 - a.a.O. -).

10

Die Auflösung der Bundesbahndirektion hat den ersatzlosen Wegfall des Beteiligten zu 1) herbeigeführt. Hört die. Dienststelle zu bestehen auf, bei der eine Personal Vertretung gebildet ist, so führt dieses Ereignis zwangsläufig auch das Ende dieser Personalvertretung herbei, weil sie ohne dazugehörige Dienststelle nicht bestehen kann. Dieses Ereignis läßt sich auch, wie der Senat zu dem damals geltenden § 27 Buchst. d des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 im Beschluß vom 13. Juni 1966 - BVerwG VII P 2.66 - (ZBR 1967, 284 - nur Leitsatz) ausgeführt hat, aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) - BPersVG - ableiten, wonach die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle erlischt. Auch die Antragsteller haben mit der Auflösung der Dienststelle ihr Amt, aus dem sie ihre Antragsbefugnis herleiten, ersatzlos verloren.

11

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist eine personalvertretungsrechtliche Funktionsnachfolge nicht eingetreten. Die bei den Aufnahmebehörden, den Bundesbahndirektionen Essen und Köln, gebildeten Bezirkspersonalräte nehmen die personalvertretungsrechtliche Betreuung der aus dem Bereich der aufgelösten Direktion kommenden Beschäftigten kraft eigenen Amtes wahr und nicht insoweit als Nachfolger des Beteiligten zu 1).

12

Die Meinung der Antragsteller, eine Funktionsnachfolge sei deshalb gegeben, weil noch Ersatzansprüche wegen der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des Beteiligten zu 1) bestünden, berücksichtigt nicht, daß es sich hierbei um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die gegen die Bundesbahn als Vermögensträger gerichtet sind und lediglich durch die Dienststelle erfüllt werden. Bei diesen Ansprüchen geht es also nicht um eine Funktionsnachfolge und auch nicht um eine Rechtsnachfolge, weil der Anspruchsgegner nicht zu bestehen aufgehört hat.

13

Dieser von den Antragstellern herausgestellte Gesichtspunkt ist aber auch deshalb für die Frage der Erledigung des Verfahrens ohne Bedeutung, weil die Erstattungsansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschluß Verfahrens sind. Diese Ansprüche sind zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII P 14.68 - [BVerwGE 34, 143]) im Beschlußverfahren geltend zu machen. In diesem Verfahren wird jedoch über sie auch nicht dem Grunde nach entschieden, weil in dem objektiv gestalteten Beschlußverfahren eine Kostenentscheidung, die die Grundlage für den Ersatz außergerichtlicher Kosten bilden könnte, nicht ergeht (Beschluß vom 2. Mai 1957 - BVerwG II CO 2.56 - [BVerwGE 4, 357]).

14

Da die Antragsteller ihr Amt als Mitglieder des Beteiligten zu 1) mit dessen Wegfall verloren haben, kann eine Verpflichtung dieses nicht mehr bestehenden Beteiligten, die nicht mehr im Besitz ihres Amtes befindlichen Antragsteller zur besseren Wahrnehmung eines ihnen nicht mehr obliegenden Amtes in bestimmtem Umfange rechtzeitig zu informieren, nicht mehr festgestellt werden, weil sowohl die prozessuale als auch materielle Grundlage des Beschlußverfahrens weggefallen ist.

15

Tritt die Erledigung wie im vorliegenden Falle in der Rechtsmittelinstanz ein, so bewirkt sie, daß die in den vorausgegangenen Rechtszügen ergangenen Entscheidungen unwirksam werden. Das ist in dem die Erledigung feststellenden Beschluß ausdrücklich auszusprechen (vgl. Beschluß des III. Senats vom 13. November 1961 - BVerwG III C 137.61 - [BVerwGE 13, 174 [BVerwG 13.11.1961 - III C 137/61] [175]]). Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es aus diesem Grunde nicht.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg