Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1966, Az.: BVerwG VII P 2.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII P 2.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.12.1965 - AZ: 3 IX 65

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1965 wird verworfen.

Gründe

1

Der Personalrat beim Bahnbetriebswerk ... hat ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

  1. 1.

    festzustellen, daß der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. e PersVG bei der Festsetzung der Abgabepreise von Kantinenwaren habe,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Geschäftsordnung des Bundesbahn-Sozialwerks den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes widerspreche.

2

Der Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

3

Das Beschwerdegericht hat durch Beschluß vom 9. Dezember 1965 die von dem Personalrat gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. April 1965 eingelegte Beschwerde mit folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Das Bundesbahn-Sozialwerk sei eine Wohlfahrtseinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne von § 67 Abs. 1 Buchst. e PersVG. Errichtung und Verwaltung des Sozialwerks unterlägen daher der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats. Dem Mitbestimmungsrecht könne auch durch Abschluß einer Dienstvereinbarung genügt werden. Die Geschäftsordnung für das Bundesbahn-Sozialwerk sei eine solche Dienstvereinbarung. Da das Sozialwerk als "Teil der Deutschen Bundesbahn" sämtliche Bediensteten der Deutschen Bundesbahn zu betreuen habe, sei die Dienstvereinbarung zutreffend vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn und vom Hauptpersonalrat bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn abgeschlossen worden.

5

Da der Antragsteller geltend mache, daß diese Dienstvereinbarung nichtig sei, weil sie ihm die Mitbestimmung bei der Festsetzung der Kantinenpreise verweigere, seien die Anträge zulässig. Die Geltendmachung der Nichtigkeit werde auch nicht durch Verwirkung ausgeschlossen. Die Dienstvereinbarung sei aber weder ganz noch teilweise nichtig.

6

Mit der Dienstvereinbarung, die von dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat abgeschlossen worden sei, sei das Mitbestimmungsrecht des Beschwerdeführers abgegolten. Zwar werde durch § 64 Abs. 2 PersVG der Beschwerdeführer in den ihm zustehenden Rechten beschränkt. Die Vorschrift, deren Gültigkeit niemals angezweifelt worden sei, erstrebe eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der in verschiedenen Dienststellen eines Dienstherrn Bediensteten.

7

Die umstrittenen Regelungen der Dienstvereinbarung verstießen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Die Abgabepreise für die warmen Mahlzeiten setze der Küchenmeister nach Anhörung des Küchenausschusses und mit Zustimmung des Bezirksvorstandes des Sozialwerks fest, während die Abgabepreise für Kantinenwaren der Kantinenleiter bestimme, der hinsichtlich der Preisgestaltung der Überwachung durch den vom Bezirksvorstand gewählten Ausschuß unterliege. Ein Verstoß dieser Regelung gegen das Personalvertretungsgesetz sei nicht ersichtlich.

8

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

9

Mit der gleichwohl eingelegten "Divergenzbeschwerde" beantragt der Personalrat,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die von dem Hauptpersonalrat und dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn als Dienstvereinbarung erlassene Geschäftsordnung für das Bundesbahn-Sozialwerk insofern nichtig ist, als dem Antragsteller durch seine Mitgliedschaft in der Ortsvertreterversammlung ein Mitbestimmungsrecht über die Verwendung freiwilliger Spenden zuerkannt wurde.

10

Zur Begründung der Divergenzbeschwerde wird vorgetragen:

11

Der angefochtene Beschluß gehe davon aus, daß die auf freiwilligen. Spenden beruhende Selbsthilfeeinrichtung des Personals als Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 67 Abs. 1, Buchst. e PersVG anzusehen und deshalb nicht zu beanstanden sei, daß der Hauptpersonalrat und der Vorstand der Deutschen Bundesbahn die Verwaltung dieser Selbsthilfeeinrichtung zum Gegenstand einer Dienstvereinbarung gemäß § 67 PersVG gemacht hätten und dem Rechtsbeschwerdeführer das Mitbestimmungsrecht über die Verwaltung eines Teiles der freiwilligen Spenden zugeordnet habe.

12

Beim Bundesbahn-Sozialwerk seien zwei Aufgabenkreise zu trennen, und zwar die Selbsthilfeeinrichtung des Personals, die aus Beiträgen der aktiven Bediensteten, der ehemaligen Bediensteten und deren Ehefrauen getragen werde, und die von der Bundesbahnverwaltung dem Bundesbahn-Sozialwerk übertragenen Aufgaben, zu daran Erfüllung die Deutsche Bundesbahn gesetzlich verpflichtet sei.

13

Während sich die Deutsche Bundesbahn zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben des schon bestehenden Sozialwerks bediene, handele es sich bei dem Bundesbahn-Sozialwerk als Selbsthilfeeinrichtung des Personals nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. e PersVG.

14

Das Bundesverwaltungsgericht habe schon in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 23. Januar 1959 (BVerwGE 8, 114) auf die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 20. Juli 1956 hingewiesen, in der zum Ausdruck komme, daß die Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane des Sozialwerks gegenüber denen der obersten Leitung der Bundesbahn abzugrenzen seien. Die Verwaltung der von den aktiven und ehemaligen Bediensteten und Ehefrauen gezahlten Spenden sei keine im Sozialbereich der Deutschen Bundesbahn liegende Aufgabe. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Partner der Dienstvereinbarung eine zweckmäßige Lösung hätten finden sollen, sondern lediglich darauf, daß diese mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen sei. Das sei aber nicht der Fall.

15

Weiter hat der Rechtsbeschwerdeführer vorgetragen, daß die Dienststelle Bahnbetriebswerk ... aufgelöst und der Antragsteller nicht mehr existent sei. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch das Rechtsschutzbedürfnis weiterhin zu bejahen.

16

Die Bundesbahndirektion ... hat beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen,

17

und auf Anfrage bestätigt, daß die Dienststelle Bahnbetriebswerk ... am 1. September 1965 aufgelöst worden sei.

18

II.

Da feststeht, daß die Dienststelle Bahnbetriebswerk ... aufgelöst wurde, ist auch, worauf der Prozeßbevollmächtigte des Personalrats in seinem Schriftsatz vom 25. April 1966 zutreffend hinweist, der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer nicht mehr existent.

19

Zwar wird die Auflösung der Dienststelle vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich als Grund für die Beendigung der Amtszeit des Personalrats bezeichnet, das Amt des Personalrats endet aber in diesem Falle "naturgemäß" (vgl. Molitor, Anm. 8 zu § 24 PersVG). Die mit der Auflösung der Dienststelle verbundene Auflösung des Personalrats ergibt sich auch aus § 27 Buchst. d des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, wonach die Mitgliedschaft im Personalrat durch das Ausscheiden aus der Dienststelle erlischt.

20

Da nach Auflösung der Dienststelle auch kein Raum für eine funktionelle Nachfolge des nicht mehr existenten Personalrats ist, muß die Rechtsteschwerde bereits daran scheitern, daß es an einem beteiligungsfähigen Antragsteller fehlt (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 2 zu § 81 ArbGG). Mit der vom Senat vertretenen Auffassung (BVerwGE 7, 140 und BVerwGE 8, 214), wonach die Antragsteller an der Fortführung des Verfahrens auch dann interessiert bleiben, wenn die Amtszeit des Personalrats, dessen Wahl angefochten oder dessen Geschäftsführung beanstandet wurde, im Laufe des Verfahrens abgelaufen war, hat dies nichts zu tun.

21

Die Rechtsbeschwerde war daher zu verwerfen.

22

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl