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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.1957, Az.: BVerwG II CO 2.56

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund Fehlens einer Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) und fehlender Anwendbarkeit des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVerwGG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG II CO 2.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 02.07.1956 - AZ: Bs P 1/56

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 357 - 359
  • DVBl 1959, 77 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1957, 83i
  • DÖV 1957, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1957, 391
  • NJW 1957, 1249 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1957, 239
  • RiA 1957, 303

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Personalvertretungssachen ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, wenn der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts sie zugelassen hat oder wenn seine Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (PersVG § 76, ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2).

  2. 2.

    In Personalvertretungssachen ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben (PersVG § 76, ArbGG § 91 Abs. 3).

  3. 3.

    In Personalvertretungssachen kann sich der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht am Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen (BVerwGG § 8, PersVG § 76).

Das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat - hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Kellner beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats nach dem Personalvertretungsgesetz beim Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtvom 2. Juli 1956 - OVG Bs P 1/56 - und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Beschluß werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Bei der Wahl zum Bezirkspersonalrat der Bundesbahndirektion Hamburg, die in der Zeit vom 29. Februar bis 2. März 1956 durchgeführt worden ist, waren für die Gruppe Beamte zwei Wahlvorschläge eingereicht worden, und zwar von der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (G.d.E.D.) - Liste I - und von der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund - Liste II -.

2

Die Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund ist der Ansicht, sie sei durch die Druckgestaltung der Stimmzettel benachteiligt worden. Sie hat beantragt,

3

die Wahl für nichtig zu erklären.

4

Die Fachkammer des Landesverwaltungsgerichts Hamburg hat die Wahl als gültig angesehen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Fachsenat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 2. Juli 1956 den Beschluß der Fachkammer aufgehoben und die Wahl für ungültig erklärt; die Rechtsbeschwerde hat er nicht zugelassen. Der Fachsenat hat einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften und die Möglichkeit einer hierdurch eingetretenen Beeinflussung des Wahlergebnisses (§ 22 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 [BGBl. I S. 477] - PersVG -) bejaht und eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung (§ 21 PersVG) angenommen.

5

Gegen diesen ihm am 26. Juli 1956 zugestellten Beschluß hat der Bezirkspersonalrat mit dem am 14. Juli 1956 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde und hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt.

6

Der Rechtsbeschwerdeführer macht geltend:

  1. a)

    Die Rechtsbeschwerde sei nach § 76 Abs. 2 PersVG, § 92 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - auch ohne Zulassung zulässig, weil der angefochtene Beschluß im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte stehe, nach der nur wesentliche Verstöße gegen zwingende gesetzliche Formvorschriften des Wahlverfahrens eine Wahlanfechtung begründen könnten; außerdem sei die antragstellende Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und -anwärter nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts nicht als Gewerkschaft anzusehen und daher zur Wahlanfechtung nicht berechtigt. Wegen der Gleichheit der Interessenlage und der Rechtsfragen bei Betriebsrats- und Personalratswahlen und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung müsse eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichstehen.

  2. b)

    Die Rechtsbeschwerde sei vom Oberverwaltungsgericht zu Unrecht nicht zugelassen worden. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ("wegen der Bedeutung der Rechtssache") und des § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) lägen vor. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung ergebe sich aus § 53 Abs. 3 BVerwGG.

  3. c)

    In der Sache seien die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses unzutreffend. Es liege weder ein Verstoß gegen Wahlvorschriften noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung vor.

7

Die antragstellende Gewerkschaft und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht halten die Rechtsbeschwerde für unzulässig. Sie machen geltend, eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liege nicht vor, werde auch gar nicht behauptet. Das Arbeitsgerichtsgesetz kenne keine Nichtzulassungsbeschwerde, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz finde keine Anwendung.

8

Der Rechtsbeschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, daß bei Nichtanwendbarkeit des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes sich der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht auch nicht am Verfahren beteiligen kenne, da seine Mitwirkung weder im Arbeitsgerichtsgesetz noch im Personalvertretungsgesetz vorgesehen sei.

9

Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde sind unzulässig.

10

1.

Nach § 76 Abs. 2 PersVG gelten für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten auf Grund des § 76 Abs. 1 PersVG die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren entsprechend. Diese Vorschriften treten daher für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der im III. und IV. Abschnitt des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes enthaltenen Verfahrensvorschriften.

11

Der im I. Abschnitt des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes enthaltene § 8, der die Beteiligung des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht regelt, ist keine Verfahrensvorschrift, sondern gehört zu den Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, die darüber bestimmen, wie die Einrichtung "Bundesverwaltungsgericht" beschaffen sein soll. Hiernach gehört der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht zu dem nach § 76 Abs. 1 PersVG in Personalvertretungssachen im dritten Rechtszug zuständigen Gericht; er kann sich daher auch an diesen Sachen nach § 8 BVerwGG beteiligen. Hiergegen bestehen um so weniger Bedenken, als der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht nicht Partei ist und in Verfahren, die die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben betreffen, seine Mitwirkung "zur Wahrung des öffentlichen Interesses" durchaus sinnvoll erscheint.

12

2.

Da nach § 76 Abs. 1 PersVG die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszuge das Bundesverwaltungsgericht, für Verfahren der vorliegenden Art zuständig sind, treten in den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren an die Stelle der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte die Fachkammern und Fachsenate der Verwaltungsgerichte (§ 77 PersVG), an die Stelle des Bundesarbeitsgerichts das Bundesverwaltungsgericht.

13

Somit ist nach § 76 Abs. 2 PersVG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat oder wenn die Entscheidung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Divergenz).

14

Da der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, könnte diese nur aus dem Gesichtspunkt der Divergenz zulässig sein; deren Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird vom Rechtsbeschwerdeführer nicht behauptet. Die behauptete Abweichung von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu gleichliegenden Fragen des Betriebsverfassungsgesetzes ist unerheblich.

15

Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wie er sich bei entsprechender Anwendung des § 92 ArbGG darstellt. Es entspricht aber auch dem Sinn dieser Vorschrift, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb eines Zweiges der Gerichtsbarkeit sichern soll. Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt es sich um zwei verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit. Für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte, also der verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit, zu sorgen, ist Aufgabe des nach Art. 95 GG zu errichtenden Obersten Bundesgerichts. So hat auch das Bundesarbeitsgericht eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, der dem des § 92 ArbGG im wesentlichen entspricht, für unerheblich erklärt (BAG Beschluß vom 14. Juli 1954, BAGE Bd. 1 S. 35, vgl. auch Dietz, Anm. 71 zu § 76 PersVG).

16

Im übrigen handelt es sich bei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich der Rechtsbeschwerdeführer beruft, um Entscheidungen zum Betriebsverfassungsgesetz, die für die Auslegung des Personalvertretungsgesetzes nicht unmittelbar maßgebend sein können. Eine Entscheidung, die das Personalvertretungsgesetz anwendet, würde jedenfalls nicht auf der Abweichung von einer das Betriebsverfassungsgesetz anwendenden Entscheidung beruhen, wie es § 92 ArbGG verlangt.

17

Hiernach ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig und mußte daher als unzulässig verworfen werden.

18

3.

Gegen die Entscheidung des Fachsenats beim Oberverwaltungsgericht, mit der die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, ist eine Beschwerde nicht gegeben. Nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig (vgl. BAG Beschluß vom 3. Juni 1954 in BAGE Bd. 1 S. 16; Dersch-Volkmar, Anm. 4 a zu § 92 ArbGG; Rohlfing-Rewolle, Anm. 2 zu § 92 ArbGG; Müller in der Festschrift für Wilhelm Herschel S. 171). § 53 Abs. 3 BVerwGG findet in den Verfahren nach § 76 PersVG keine Anwendung, weil, wie ausgeführt, für diese Verfahren allein die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren anzuwenden sind.

19

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers war daher gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.

20

4.

Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Gebühren und Auslagen werden nach § 12 Abs. 4 ArbGG nicht erhoben. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO entfällt, weil das Beschlußverfahren kein Parteiverfahren ist (BAG Beschluß vom 7. Juli 1954 in BAGE Bd. 1 S. 46; LAG Hannover Beschluß vom 26. November 1953 in Betriebsberater 1954 S. 133).

gez. Dr. Meyer zugleich für den erkrankten Senatspräsidenten Dr. Wichert
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Kellner