Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1973, Az.: BVerwG VII P 3.72
Ausschluss aus dem Personalrat einer Standortverwaltung der Bundeswehr; Rücktritt des gesamten Personalrats; Erledigungserklärungen der Beteiligten im Beschlussverfahren; Beschränkung der Dispositionsbefugnis; Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 3.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.12.1971 - AZ: IX 78/71
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer A 1973, 335
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Das Beschlußverfahren ist erledigt.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 16. November 1970 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 14. Dezember 1971 sind unwirksam.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2) wurde im Februar 1969 in den Personalrat der Standortverwaltung der Bundeswehr in E. gewählt und später zu dessen Vorsitzenden bestimmt. In der Sitzung vom 11. Februar 1970 stellte das Mitglied B. den Antrag, dem Vorsitzenden das Mißtrauen auszusprechen, weil er in einer früheren Sitzung des Personalrats zwei Punkte von der Tagesordnung abgesetzt und seine Schweigepflicht verletzt habe. Der Beteiligte zu 2) wies diese Vorwürfe zurück und stellte die Vertrauensfrage. In geheimer Abstimmung sprachen drei Mitglieder des Personalrats dem Vorsitzenden das Vertrauen und zwei das Mißtrauen aus, während sich ein Mitglied der Stimme enthielt. Nach Wiederaufnahme der unterbrochenen Sitzung erklärte der Beteiligte zu 2), daß er nach diesem Abstimmungsergebnis sein Amt als Vorsitzender und als Mitglied des Personalrats niederlege. Der stellvertretende Vorsitzende schlug daraufhin vor, über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung nochmals zu beraten. An dieser Sitzung nahm das Personalratsmitglied B. nicht mehr teil, weil ihm inzwischen fristlos gekündigt worden war. Nachdem der Beteiligte zu 2) eine eingehende Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abgegeben hatte, betrachtete der Personalrat die Sache als erledigt. Der Beteiligte zu 2) übte daraufhin sein Amt als Vorsitzender des Personalrats wieder aus.
Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beteiligten zu 2) aus dem Personalrat auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin hilfsweise die Feststellung begehrt, die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 2) zum Personalrat sei mit der Abgabe der Erklärung, er lege seine Ämter nieder, erloschen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie den Haupt- und den Hilfsantrag weiterverfolgt.
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens beschloß der Personalrat seinen Rücktritt. Im Mai 1972 fand eine Neuwahl statt. Der Beteiligte zu 2) wurde wieder in den Personalrat gewählt und zu dessen Vorsitzenden bestellt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Hauptsache sei erledigt. Nach der Neuwahl komme es nicht mehr auf die Entscheidung der Frage an, ob der Beteiligte zu 2) sein Amt in der vorangegangenen Amtszeit wirksam niedergelegt habe.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben keine Erklärung abgegeben.
Der ... beteiligt sich am Verfahren.
II.
Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Die Erklärung der Antragstellerin über die Erledigung der Hauptsache, der die Beteiligten zu 1) und zu 2) nicht widersprochen haben, bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht. Da im Beschlußverfahren den Beteiligten die Dispositionsbefugnis über den Gang des Verfahrens weitgehend entzogen ist, kann es eine allein auf der Erledigungserklärung der Beteiligten beruhende Beendigung des Verfahrens nicht geben (Beschluß vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 - BVerwGE 7, 140 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 4; Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 21. Juni 1957 - 1 ABR 1/56 - BAG 4, 268 = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG). Das Gericht muß daher unabhängig von den Erklärungen der Beteiligten prüfen, ob sich das Verfahren erledigt hat. Dabei sind auch Tatsachen, die erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts entstanden sind, von dem Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG).
Der während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Rücktritt des Personalrats hat den Hauptantrag, den Beteiligten zu 2) aus diesem Personalrat auszuschließen, gegenstandslos gemacht. Die dem Ausschluß innewohnende Gestaltungswirkung kann sich nicht mehr entfalten, weil das Amt, aus dem der Beteiligte zu 2) entfernt werden soll, spätestens mit dem Rücktritt des Personalrats erloschen ist. Ob der Beteiligte zu 2) wegen etwaiger früher Pflichtverletzungen aus dem neuen Personalrat ausgeschlossen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragstellern ihren Antrag, wie sich aus ihrer Erklärung über die Erledigung des Verfahrens zweifelsfrei ergibt, hierauf nicht gerichtet hat. Ebenso ist die Frage, ob der Beteiligte zu 2) sein Amt bereits vor dem Rücktritt des Personalrats wirksam niedergelegt hatte, inzwischen gegenstandslos geworden.
Allerdings kann auch dann, wenn sich der konkrete Fall erledigt hat, eine Sachentscheidung ergehen, sofern ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der durch den Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis bestimmt sich jedoch nach anderen Maßstäben, als das im Zivil- oder Verwaltungsprozeß der Fall ist. Zwar setzt die Einleitung des Beschlußverfahrens ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers voraus, das bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges gegeben sein muß. Das für die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Das ergibt sich aus der weitgehenden Beschränkung der Dispositionsbefugnis. Sie findet besonders darin ihren Ausdruck, daß nach Abschluß der ersten Instanz der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Es kann offenbleiben, ob hier ein Rechtsschutzinteresse allein deswegen entfallen ist, weil der bisherige Personalrat nicht mehr besteht - und zwar unabhängig davon, daß der Beteiligte zu 2) wieder Mitglied des neu gebildeten Personalrats ist (so für einen vergleichbaren Fall aus dem Betriebsverfassungsrecht - Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 29. April 1969 a.a.O. -). Ein Rechtsschutzinteresse kann hier nämlich bereits aus anderen Gründen nicht mehr bejaht werden: Aufgabe des Gerichts ist es nur, solche Streitfälle zu entscheiden, die für die Verfahrensbeteiligten von praktischer Bedeutung noch im Zeitpunkt der Entscheidung sind (Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 16. März 1965 - 1 ABR 15/64 - AP Nr. 10 zu § 92 ArbGG). Das ist hier nicht mehr der Fall. Dadurch, daß der Beteiligte zu 2) zusammen mit dem gesamten Personalrat während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktrat, ist dem Begehren der Antragstellerin Genüge getan worden (vgl. für einen ähnlichen Fall Beschluß vom 25. Februar 1966 - BVerwG VII P 13.64 - Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 14). Die Antragstellerin hat daraufhin die Hauptsache als erledigt angesehen und die Einstellung des Verfahrens begehrt; Feststellungsanträge irgendwelcher Art hat sie nicht gestellt und auch dadurch zu erkennen gegeben, daß sie an einer Feststellung, ob das Verhalten des Beteiligten zu 2) während seiner Amtszeit im bisherigen Personalrat zu beanstanden war oder ob er wirksam sein Amt niedergelegt hatte, kein rechtliches Interesse mehr besitzt (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1966 a.a.O.). Auch der Beteiligte zu 2) hat an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr. Er hat der Erklärung der Antragstellerin, sie betrachte das Verfahren als erledigt, nicht widersprochen und damit zu erkennen gegeben, daß er die Klärung der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht anstrebt. Für eine gerichtliche Sachentscheidung ist schließlich auch deswegen kein Raum, weil die durch die Neuwahl geschaffene Vertrauensgrundlage und die damit verbundene Befriedung durch eine Sachentscheidung des Gerichts, die notwendig zuungunsten eines der Beteiligten ausgehen müßte, möglicherweise gefährdet werden könnte (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 29. April 1969 a.a.O.).
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg