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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1969, Az.: 4 StR 446/68

Ausschluss des Vorliegens krankhafter Störungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen; Beurteilung durch Psychologen ohne Mitwirkung eines Psychiaters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1969
Aktenzeichen
4 StR 446/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 10.05.1968

Fundstellen

  • BGHSt 23, 8 - 15
  • MDR 1969, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2293-2296 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob und inwieweit ein Psychologe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen ohne Mitwirkung eines Psychiaters das Vorliegen krankhafter Störungen ausschließen kann (Anschluß an BGH NJW 1959, 2315).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung des Urteils als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Mai 1968, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen männlichen Personen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

2

Eine Verfahrensrüge greift durch.

3

1.

Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings die Zurückweisung des gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Biehl wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachten Ablehnungsgesuchs (§§ 74, 24 StPO).

4

Zweifelhaft ist schon, ob diese Rüge überhaupt ordnungsmäßig erhoben ist. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214) [BGH 14.10.1952 - 2 StR 306/52]. Vorliegend teilt die Revision weder das Schreiben des Sachverständigen an den Vorsitzenden seines Berufsverbandes noch das im wesentlichen darauf gestützte Ablehnungsgesuch noch den Gerichtsbeschluß vollinhaltlich mit. Sie begnügt sich vielmehr mit der Anführung einiger Gesichtspunkte und nimmt im übrigen Bezug, so daß dem Senat eine Entscheidung ohne Zuhilfenahme der Sitzungsniederschrift und des Akteninhalts kaum möglich ist. Einer abschließenden Beurteilung bedarf es indessen nicht, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist.

5

Die Prüfung der Frage, ob die zur Begründung des Ablehnungsgesuche vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können, ist zwar vom Standpunkt des Angeklagten aus vorzunehmen. Das bedeutet jedoch nicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei, wie die Revision offenbar annimmt. Der Angeklagte muß vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957, 68). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb das Ablehnungsgesuch allein daraufhin geprüft, ob der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu der - wenn auch irrigen - Ansicht gelangen konnte, Prof. Dr. Biehl werde bei Erstellung des Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl. auch BGH Urteile vom 17. April 1952 - 3 StR 1060/51 - und vom 13. Mai 1952 - 1 StR 7/52 - bei Dallinger MDR 1952, 409; BGHSt 8, 226, 233 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55];  21, 334, 341) [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66]. Sie hat diese Frage in dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß mit zutreffenden Erwägungen verneint. Kein vernünftiger Angeklagter kommt auf den Gedanken, an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen deshalb zu zweifeln, weil dieser seinem Berufsverband die Gutachtertätigkeit in einem Strafverfahren gegen ein anderes Mitglied angezeigt hat. Die Bedenken der Revision beruhen nicht auf einer vernünftigen Würdigung der Sachlage.

6

2.

Mit Recht rügt die Revision dagegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Untersuchung des jugendlichen Zeugen Buchholz durch einen Jugendpsychiater (§ 244 Abs. 2 und 4 StPO).

7

Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen nicht. Wenn auch die Rechtfertigungsschrift Beweisantrag und Gerichtsbeschluß nicht im Zusammenhang und auch nicht in ihrem ganzen Inhalt wiedergibt, so vermittelt sie doch zusammen mit den eingehenden Erörterungen im Urteil hierzu ein ausreichendes Bild über diese Verfahrensrüge (vgl. BGH Urteile vom 18. November 1955 - 5 StR 420/55 - bei Dallinger MDR 1956, 272 und vom 11. Juni 1963 - 1 StR 169/63).

8

Die Verurteilung beruht entscheidend auf der Aussage des zur Zeit der Haupt Verhandlung 12 Jahre alten Schülers Heinz B.. Unterstützend hat die Strafkammer die Bekundungen der damals knapp 16 Jahre alten Schüler Wolfgang H. und Ronald S. gewertet. Die Jungen lebten in dem vom Angeklagten und seiner Frau geführten heilpädagogischen Kinderheim, in das die Jugendämter sie wegen mannigfaltiger Erziehungsschwierigkeiten eingewiesen hatten. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung den psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Biehl, zu der von H. außerdem den jugendpsychiatrischen Sachverständigen Dr. Kühn gehört. Sie ist in Übereinstimmung mit den Gutachtern zu der Überzeugung gelangt, daß alle Jungen glaubwürdig seien. Das gilt auch für H. und S., wenn auch die Strafkammer nicht ausgeschlossen hat, daß diesen Jungen bei der Bewertung der von ihnen selbst erduldeten Zärtlichkeiten unbewußt eine übersteigernde Fehldeutung unterlaufen ist, und den Angeklagten insoweit freigesprochen hat.

9

Um die Unglaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen nachzuweisen, hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung ihre Untersuchung durch einen Jugendpsychiater beantragt. Zur Begründung hatte er auf ihren Werdegang und ihre Fehlhaltungen hingewiesen und die Behauptung aufgestellt, bei ihnen allen lägen "krankhafte, nämlich neben charakterlichen, intellektuellen, emotionellen und triebmäßigen Abartigkeiten, zum Teil auch organische Fehlentwicklungen und Neurosen verschiedener Art und Ausprägung vor". Nach seiner Auffassung könnten "diese Besonderheiten durch das rein psychologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Biehl nicht erfaßt werden". Angesichts der Abartigkeiten, "für die auch die zahlreichen Aufenthalte der Kinder in den verschiedenen Erziehungsanstalten und teilweise sogar psychiatrischen Kliniken Beweis ablegen", müßte "ein erfahrener Jugendpsychiater Gelegenheit haben, die Kinder in mehreren Explorationen, notfalls auch in Form einer stationären Untersuchung beobachten zu können, weil nur dann die von der Norm abweichenden Krankheitsbilder der Zeugen und deren Einfluß auf ihre Einstellung zum Angeklagten und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen mit der notwendigen Sicherheit erforscht und dem Gericht zugänglich gemacht werden können". Ein Psychologe sei "nicht sachkundig genug, um beurteilen zu können, daß bei den jugendlichen Zeugen etwa kein pathologisch bedeutsames und dadurch die Glaubwürdigkeit der Aussagen beeinträchtigendes Krankheitsbild vorliegt, während dem Jugendpsychiater hierzu überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen".

10

Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung aus § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. In dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß wird insbesondere ausgeführt: Durch das Gutachten von Prof. Dr. Biehl und die jugendpsychiatrische gutachtliche Äußerung von Dr. Kühn, deren Sachkunde nicht zweifelhaft sei, "sei bereits erwiesen, daß bei den drei Jugendlichen krankhafte oder krankheitswertige charakterliche, intellektuelle, emotionelle oder triebmäßige Abartigkeiten nicht vorliegen". Daß ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfüge, sei weder dargetan noch ersichtlich. "Prof. Dr. Biehl hat weder bei der Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur der drei Jungen noch bei der psychologischen Sachverhaltsexploration, auch in Kenntnis und unter Auswertung der vorliegenden und erörterten Heimberichte, irgendwelche Hinweise auf neurotische oder psychopathische Besonderheiten festgestellt, und er hat auch keine Auffälligkeiten von psychiatrischem Krankheitswert bemerkt. Es besteht weder für die Kammer noch für den Sachverständigen selbst ein Zweifel daran, daß Prof. Dr. Biehl als diagnostisch geschulter und forensisch erfahrener Psychologe in der Lage ist, das Mitwirken von abnormen oder krankhaften Erlebnis- und Verhaltensweisen und die Notwendigkeit einer jugendpsychiatrischen Spezialbegutachtung zu erkennen", wie dies der Sachverständige auch bereits vor der Hauptverhandlung schriftlich zum Ausdruck gebracht habe. Seine Auffassung werde in der fachwissenschaftlichen Literatur bestätigt. "Danach sei der Diplom-Psychologe nach seinem bildungsmäßigen Rüstzeug in der Lage zu erkennen, wann er ohne die Mitwirkung eines Psychiaters nur ein bruchstückhaftes Gutachten erstatten kann oder den Fall ganz an den Psychiater abgeben muß. Prof. Dr. Biehl hält einen solchen Fall hier nicht für gegeben und die normalpsychologische Begutachtung für diagnostisch ausreichend und erschöpfend". Der Jugendpsychiater Dr. Kühn habe "in Bezug auf den Zeugen H." bereits im Anschluß an eine jugendpsychiatrische Untersuchung in der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Hamburg nach einer Rücksprache mit den untersuchenden Ärzten am 15. Juni 1964 festgestellt, "daß krankhafte oder krankheitswerte Befunde nicht vorliegen". Er habe diese Auffassung in der Hauptverhandlung unter Erläuterung des Hamburger Gutachtens dargelegt und auch auf die Tatzeit bezogen, wobei ihm die Heimakte der Jugendbehörde mit den vom Angeklagten verfaßten Heimberichten vorgelegen habe und von ihm seiner gutachtlichen Äußerung zugrunde gelegt worden sei.

11

Die Bedenken der Revision gegen diese Entscheidung sind, was den Hauptbelastungszeugen B. anbetrifft, begründet.

12

Offensichtlich fehl geht allerdings ihre Behauptung, die Strafkammer habe sich für die Glaubwürdigkeit von Heinz B. irrigerweise auch auf Dr. Kühn berufen, der sich jedoch nur zu Wolfgang H. gutachtlich geäußert habe. Da der Beweisantrag sich auf alle drei Jungen bezog, ist seine Ablehnung bei der im Beschluß vorangestellten Gesamtbetrachtung auch mit Recht unter Berufung auf beide Sachverständigen begründet worden. In der dann folgenden näheren Begründung trennt die Strafkammer zweifelsfrei.

13

Mit Recht beanstandet es die Revision jedoch, daß die Strafkammer sich in diesem schwierigen Begutachtungsfall mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. Biehl begnügt und nicht auch einen Jugendpsychiater vor der Entscheidung gehört hat. Ob die Aussage eines Zeugen glaubhaft ist oder nicht, hat zwar letztlich der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Aufgabe eines Sachverständigen kann es deshalb nur sein, in den Fällen, in denen die Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere Sachkunde voraussetzt, diese dem Tatrichter zu verschaffen, sofern und soweit sie ihm fehlen sollte. In solchen besonders gelagerten Fällen muß der Tatrichter sich dann aber auch sachverständiger Hilfe bedienen und darf sich nicht etwa auf seine möglicherweise nicht ausreichende eigene Sachkunde verlassen. Das gilt sowohl für die sich ihm regelmäßig stellende Frage, ob er überhaupt einen Sachverständigen zu hören hat (§ 244 Abs. 2 StPO), als auch für die seltenere Frage, ob er einen weiteren Sachverständigen zu Rate ziehen muß, weil ihm selbst die Anhörung eines Sachverständigen die zur Entscheidung des Falles erforderliche Sachkunde nicht in ausreichendem Maße verschafft hat (§ 244 Abs. 4 StPO). Dabei stellt erfahrungsgemäß gerade die Beurteilung des tatsächlichen Wertes der eigenen Sachkunde hohe Anforderungen an den Richter. Solange er insoweit auch nur geringe Zweifel hat, solange er nicht die unbedingte Sicherheit besitzt, daß seine Sachkunde (nunmehr) zur Entscheidung ausreicht, darf er sich nicht mit ihr begnügen. Nur dann wird er seiner Pflicht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts, der allein Entscheidungsgrundlage sein darf, gerecht. In Grenzfällen wird er daher eher ein Zuviel als ein Zuwenig tun müssen. Das gilt auch hier.

14

Die Beantwortung der Frage, ob ein jugendlicher Zeuge, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, glaubwürdig ist, erfordert zwar im allgemeinen nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Seelenlebens des Jugendlichen. Sie besitzt der Psychologe ebenso wie der Psychiater. Grundsätzlich kann es deshalb der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob er in einem solchen Fall einen psychologischen oder einen psychiatrischen Sachverständigen zuzieht (BGH NJW 1959, 2315). Der besonderen Sachkunde gerade eines Psychiaters bedarf es aber, wenn die Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen dadurch in Frage gestellt ist, daß er an einer geistigen Erkrankung leidet (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1960 - 5 StR 156/60-, vom 16. Oktober 1963 - 2 StR 338/63 - und vom 21. Oktober 1966 - 4 StR 366/66). Denn die Beurteilung solcher krankhafter Zustände setzt besondere medizinische Fachkenntnisse voraus, die der (Nur-)Psychologe nicht besitzen kann.

15

Damit ist freilich nicht bereits gesagt, daß ausschließlich ein Psychiater beurteilen könne und müsse, ob denn überhaupt die im Einzelfall vorhandenen Fehlhaltungen auf geistiger Erkrankung beruhen können. Denkbar wäre durchaus, daß auch ein erfahrener Psychologe dazu in der Lage sein könnte, jedenfalls in der Weise, daß er bei solchen Fehlhaltungen, die er nicht mit Sicherheit ausschließlich auf eine seelische Ursache zurückführen kann, seine Unzuständigkeit zu einem abschließenden alleinigen Urteil anerkennt und einen Psychiater zur Mitbegutachtung heranzieht. Das ist ersichtlich die Auffassung sowohl von Müller-Luckmann (Gerichtliche Psychologie 1962 S. 133), die ausführt, durch seine Ausbildung werde der Psychologe "konkret in die Lage versetzt zu erkennen, wann er ohne die Mitwirkung des Psychiaters nur ein torsohaftes Gutachten erstatten könnte oder gar den Fall ganz an ihn abgeben muß", als auch von Bresser (NJW 1958, 248), der darauf verweist, daß ein "umsichtig urteilender und der psychiatrischen Erfahrung aufgeschlossener Psychologe" im allgemeinen "Krankhaftes als solches erkennt und aus seinem Erfahrungsbereich ausklammert". Demgegenüber meint Geller (NJW 1966, 1851), nur der erfahrene Jugendpsychiater dürfte imstande sein, "die Spreu des Krankhaften vom Weizen des Gesunden zu trennen" (so wohl auch Bach, Kindliche Zeugnisse im Sittlichkeitsprozeß, Psychologische Praxis 1957 S. 65, 66; Redelberger NJW 1965, 1990).

16

Zur Klärung dieser nicht in sein Fachwissen fallenden Frage hat der Senat namhaften Vertretern beider Fachrichtungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die Professoren Dr. Harbauer, Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Frankfurt, und Dr. Thomae, Direktor des Psychologischen Instituts der Universität Bonn, als Sachverständige gehört. Wenn auch beide Gutachter von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Psychologen für die Beurteilung nicht kranker und des Psychiaters für die Beurteilung kranker Persönlichkeiten ausgehen, so sehen sie doch die Psychologie und die Psychiatrie als einander ergänzende Wissenschaften und die Zusammenarbeit des Kinder- und Jugendpsychiaters mit dem Psychologen heute als unabdingbar an. Übereinstimmend halten sie es deshalb für wünschenswert, daß im Grenzbereich, d.h. bei solchen auffällig entwicklungs- und verhaltensgestörten Kindern, deren Fehlhaltungen sowohl (nur) seelischer Natur sein als auch auf (geistiger) Erkrankung beruhen können, ein in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrener Psychologe und ein Kinder- und Jugendpsychiater herangezogen werden, um jeden möglichen Zweifel vor der Entscheidung auszuschließen. Andererseits sind sie sich aber auch darin einig, daß dieser Grenzbereich, bei dem neben der Untersuchung durch, einen Psychologen die durch einen Psychiater erforderlich ist, nicht nur von einem Psychiater, sondern (unter Umständen) auch von einem erfahrenen Psychologen erkannt werden kann, daß also auch ein Psychologe in der Lage sein kann zu beurteilen, ob ein Fehlverhalten mit Sicherheit nur psychi...scher oder möglicherweise (auch) krankhafter Natur sei. Nur in den Anforderungen an die fachlichen Voraussetzungen dieses Psychologen weichen die beiden Wissenschaftler voneinander ab. Prof. Dr. Thomae hält jeden in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrenen Psychologen auf Grund der in der Zusammenarbeit von Psychologie und Psychiatrie erarbeiteten und wissenschaftlich erprobten diagnostischen Hilfsmittel (Profil des Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Test Rohrschach-Test, Verhaltensbeobachtung u.a.m.) dazu für geeignet. Dagegen glaubt Prof. Dr. Harbauer diese Eignung nur bei einem Psychologen voraussetzen zu können, der längere Zeit in einer Klinik oder in einer Erziehungsberatungsstelle unter hauptamtlicher Mitarbeit eines erfahrenen Psychiaters gearbeitet hat. Es ist weder die Aufgabe des Senats, noch liegt es in seinem Vermögen, diese Streitfrage zu entscheiden. Er muß sich als Revisionsgericht darauf beschränken, die rechtlichen Folgerungen aus den jedenfalls in diesem Punkt bestehenbleibenden tatsächlichen Zweifeln zu ziehen. Danach ist im Grenzbereich die (zusätzliche) Untersuchung durch einen Psychiater nur dann nicht geboten und der Pflicht zur Wahrheitserforschung genügt, wenn ein in dem obigen Sinne "klinisch erfahrener" Psychologe - und dies auch nur nach Anwendung aller ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Hilfsmittel - das Vorliegen krankhafter Erlebnis- und Verhaltensformen ausschließt.

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Inwieweit der hier von der Strafkammer zugezogene psychologische Sachverständige diese besonderen Voraussetzungen erfüllt, läßt sich weder den Urteilsgründen noch dem Akteninhalt im übrigen entnehmen. Zugunsten des Angeklagten muß daher davon ausgegangen werden, daß er sie nicht erfüllt und eine zusätzliche Untersuchung durch einen Jugendpsychiater zu dem Angeklagten günstigeren Erkenntnissen geführt haben könnte. Daß es sich bei Heinz Buchholz um einen Begutachtungsfall aus dem Grenzbereich handelt, steht nach den Urteilsfeststellungen außer Frage. Nicht nur der außergewöhnliche Umfang, die besondere Schwere und die auffallende Häufung der bei Buchholz im Laufe der Jahre festgestellten Entwicklungsstörungen und neurotischen Fehlhaltungen (hochgradig gehemmt, unehrlich, verschlagen, affektiv leicht erregbar, überhöht ängstlich, Bettnässer - UA 9, 10 - vgl. auch Ponsold/Gerchow, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 101), sondern auch die Hartnäckigkeit dieser Störungen können auf eine Mitwirkung krankhafter Zustände hindeuten. Auch Prof. Dr. Thomae hält wegen der besonderen Lage des Falles die Zuziehung eines Psychiaters für empfehlenswert.

18

Der Verfahrensmangel führt somit zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

19

Für die neue Verhandlung sei noch folgendes bemerkt:

20

Falls das Handeln des Angeklagten bereits während der Pfingstferien 1967 von dem für die Sommerferien festgestellten Gesamtvorsatz bestimmt gewesen sein sollte, bedarf es zu einer Verurteilung auch insoweit keiner Nachtragsanklage nach. § 266 Abs. 1 StPO. Dann würde sich nur ein größerer Umfang der fortgesetzten Handlung herausstellen, die in dem Eröffnungsbeschluß bezeichnet und daher von vornherein als die "Tat" i.S. des § 264 StPO ihrer ganzen Ausdehnung nach "Gegenstand der Urteilsfindung" war (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Mai 1959 - 4 StR 94/59; KMR Müller/Sax 6. Aufl. Anm. 3; Geier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 2, jeweils zu § 266 StPO).

Rotberg
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal