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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1952, Az.: 1 StR 7/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1952
Aktenzeichen
1 StR 7/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgerichts in Heidelberg - 18.09.1951

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung

Prozessgegner

den Arzt Dr. med. Ernst Georg Wilhelm G. aus W., geboren am ... in M.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heidelberg vom 18. September 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet. Den entspricht das angefochtene Urteil. Soweit es den Beweis aus andern Tatsachen folgert, führt es in weitem Umfang auch diese an. Im übrigen ist § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nur eine Sollvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht mit Erfolg rügen könnte.

2

2.

Der § 74 StPO ist nicht verletzt. Nachdem der Sachverständige Dr. Gollner sein Gutachten erstattet hatte, lehnte ihn der Verteidiger wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil er Tatsachen, die nur aus den Akten ersichtlich seien und andere, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, unrichtig aufgefasst und seinem Gutachten zugrunde gelegt habe; das zeige seine feindliche Haltung gegenüber dem Angeklagten ebenso, wie die Form einiger Äusserungen in der Hauptverhandlung über das Verhalten des Angeklagten und über dessen Ehefrau. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, in der Begründung des ablehnenden Beschlusses laut Niederschrift diese Vorwürfe erörtert und seine Ansicht kundgegeben, eine dem Angeklagten feindliche Gesinnung des Sachverständigen sei daraus nicht ersichtlich; soweit der Sachverständige Tatsachen berücksichtigt habe, die er nur aus den Akten kenne, beruhe das nur auf offensichtlicher Gesetzesunkenntnis. Der Gutachter habe sich im übrigen in zahlreichen Punkten zu Gunsten des Angeklagten ausgesprochen, so dass "die Kundgabe einer subjektiven Meinung" vernünftigerweise kein Umstand sei, der die Besorgnis seiner Befangenheit rechtfertige. Dieses Verfahren genügt dem § 74 StPO. Das Schwurgericht hatte über den Ablehnungsantrag nach pflichtgemässen Ermessen zu befinden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Schwurgericht dabei verkannt hat, dass schon die berechtigte Besorgnis der Befangenheit, vom Standpunkt des Angeklagten her gesehen, die Ablehnung rechtfertigt (§§ 74, 24 StPO, RGSt 58, 262; 72, 250). Davon ist das Schwurgericht hier aber ausgegangen, wie die Beschlussbegründung zeigt. Ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte der Sachverständige nicht; er war in ihm innerhalb der polizeilichen Ermittlungen noch nicht tätig gewesen. Bei der Entscheidung hatte das Schwurgericht weiter zu berücksichtigen, dass der Sachverständige bei der Eigenart dieses schwierigen Falles zu einer gerechten und zutreffenden Ansicht darüber, ob der Angeklagte durch seine Behandlung anerkannte Regeln der ärztlichen Kunst verletzt habe, nur gelangen konnte, wenn er den äusseren Hergang, den Leichenbefund, den Werdegang und die Persönlichkeit des Angeklagten, aber auch die Verhältnisse, unter denen er den Knaben Jürgen L. behandelt hatte, umfassend berücksichtigte. Der Umstand, dass er danach zu einem für die ärztliche Betätigung des Angeklagten in diesem Falle vernichtenden Ergebnis gekommen ist, konnte für die Entscheidung nach § 74 StPO solange nicht ins Gewicht fallen, als nicht ersichtlich wurde, dass das Gutachten auf Voreingenommenheit oder andern unsachlichen Erwägungen beruhte.

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Die Verfahrensrüge, die §§ 338 Nr. 8, 244 Abs. 4 StPO seien durch die Ablehnung des Antrags verletzt, als weiteren Sachverständigen den Kinderarzt Prof. Dr. Husler zu hören, ist zusammen mit der Sachrüge zu erörtern.

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3.

Ein Verstoss gegen das sachliche Recht ist nicht ersichtlich.

5

Der Angeklagte ist 42 Jahre alt; er hat seit 1931 Medizin studiert, 1935 das Physikum und 1938 die Grosse Staatsprüfung abgelegt. Ende 1939 promovierte er und erhielt die Approbation als Arzt. Dann war er Assistent an einer Berliner Klinik; im August 1940 kam er zum Sanitätsdienst der Luftwaffe und stand bis zum Kriegsende fast durchweg im Truppendienst. Als Sohn eines Universitätslehrers der Medizin der Fachrichtung Psychiatrie, der sich eingehend mit Psychotherapie befasste, gewann er frühzeitig Einblick und Interesse an der Behandlung seelisch abartiger Jugendlicher. Noch vor dem Beginn seines Medizinstudiums, mit etwa 18 Jahren, kam er in München mit dem Nervenarzt und Psychotherapeuten Dr. S. in Berührung, befasste sich daraufhin mit Psychoanalyse und Psychotherapie, hörte Vorlesungen darüber und betätigte sich jahrelang in einer von Dr. S. geleiteten Erziehungsberatung. Neben dem Medizinstudium setzte er diese Arbeit auch später, soweit möglich, weiter fort. Er hat einschlägig mit einer guten Arbeit promoviert. Etwa ab 1938 hat der Angeklagte nachmittags auch am Psychotherapeutischen Institut gearbeitet, das sein Vater in Berlin gegründet hatte; diese Arbeit hat er im Urlaub und während verschiedener Kommandierungen im Kriege fortgesetzt. Eine abgeschlossene Ausbildung als Psychotherapeut in der Form, wie die Fachkreise sie mangels gesetzlicher Regelung einheitlich fordern und für ausreichend ansehen, hat der Angeklagte nicht; er hat auch keine Prüfung darüber abgelegt und keine Fühlung mit Fachkreisen gehalten; psychiatrisch ist er nicht ausgebildet.

6

Im Januar 1949 liess sich der Angeklagte als praktischer Arzt in W. nieder. Er übernahm seelisch auffällige Jugendliche in Familienerziehung und Behandlung, obwohl er insgesamt nur 2 Räume besass. Zwei Pfleglinge schieden bald wieder aus. Im Januar 1950 übernahm der Angeklagte den damals knapp 16jährigen Jürgen L. Dieser war zart, immer untergewichtig, leicht schwachsinnig und litt seit dem 5. Lebensjahr wechselnd stark daran, sich mit Kot zu beschmutzen, den er mit den Händen aus dem After holte. Zweijährige klinische Behandlung in der Anstalt Hephata (Treysa) und andere Behandlungsmethoden dort blieben ohne nachhaltigen Erfolg. Die Anstalt Treysa empfahl seelische Behandlung, die der Angeklagte ab Januar 1950 im Rahmen seiner Familie übernahm. Nach seiner Überzeugung litt Jürgen an einer schweren Angstneurose und an neurotischem, aus Erlebnisverarbeitungsstörungen entspringendem (heilbarem) Schwachsinn. Eine körperliche und psychiatrische Untersuchung nahm der Angeklagte bei der Übernahme des Jürgen nicht vor. Mit der Anstalt Treysa nahm er wegen der bisherigen Behandlung keine Fühlung, die Krankengeschichte forderte er nicht an; er begnügte sich mit der Kenntnis des Briefwechsels zwischen der Anstalt und der Mutter Jürgens. Er führte kein Krankenblatt. Er hat Jürgen niemals gewogen oder - mit zwei Ausnahmen kurz vor dessen Tod - körperlich oder sonstwie untersucht. Sein Heilplan ging dahin, die äusseren Anzeichen der seelischen Erkrankung unbeachtet zu lassen, dem Kind aber die nachteiligen Folgen seiner seelischen Fehlhaltung eindrucksvoll bemerklich zu machen, es in solchen Fällen "dem Nichts gegenüberzustellen", ihm ausserdem durch Arbeit zu zeigen, dass es etwas leisten könne, wobei ihm wiederum die "Folgen asozialen Verhaltens überlassen bleiben" müssten. Davon erwartete der Angeklagte eine allmähliche seelische Umstellung, das Unterbleiben des Einkotens und ausreichende Lebenseingliederung. Den tödlichen Ausgang dieser Behandlung hielt der Angeklagte für möglich, wenn auch nicht für wahrscheinlich.

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Sie gestaltete sich wie folgt: Jürgen wurde in oft nur dünner Kleidung und auch barfuss im Februar/März 1950 im Hofe stundenlang mit dem Zersägen und Zerkleinern harten Scheitholzes ohne Sägebock, mit unzulänglichen Werkzeugen und ohne jede Anleitung beschäftigt, auch bei geringen Wärmegraden; er hatte einen schweren Handwagen auf steilen Wegen zu ziehen, mehrfach mit einer Gabel den im Ziegenstall festgetretenen Dung ganztägig auszumisten, Erde und Kohlen in Eimern zu tragen, Teppiche zu klopfen, im Frühling und Sommer häufig von 7-8 Uhr bis 20-22 Uhr nur mit einer Mittagspause und mit anschliessendem Säubern des Geräts an der Feldarbeit teilzunehmen. Bei allen Arbeiten blieb er ohne Anleitung meist sich selbst überlassen, was bei seinen geringen geistigen und körperlichen Kräften bewirkte, dass er oft stundenlang mit ihnen nicht zu Rande kam. Die Mahlzeiten wurden unregelmässig und oft mit grossen Verspätungen eingenommen. Versäumte Jürgen eine Mahlzeit, weil er sich mit Kot beschmutzt hatte und mit dem Reinigen oder mit anderer Arbeit nicht zu Rande gekommen war, so fiel sie für ihn aus oder wurde durch weniger wohlschmeckendes Essen ersetzt, um ihm die Fehlhaltung vor Augen zu führen. Das konnte innerhalb von 4 Wochen bis zu 15 Mal vorkommen. Das Ersatzessen bestand oft aus Grütze mit Traubenzucker oder aus Pellkartoffeln; daneben erhielt Jürgen regelmässig Lebertran. Diese Ernährungsweise setzte der Angeklagte bis zum Tode des Knaben am 1. September 1950 fort. Dieser hatte wegen Drüsenstörungen stets an Untergewicht gelitten, hatte sein Körpergewicht in der Anstalt Treysa zwei Jahre hindurch bei guter Ernährung aber stets zwischen 35 und 37 kg gehalten. Er kam in "mittlerem Ernährungszustand" zum Angeklagten und wog 8 Monate später beim Tode bei 1,61 m Körpergrösse noch 29 kg; er war "praktisch skelettiert".

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In Bezug auf Kleidung und Bettwäsche war vorgesehen, dass dem Knaben Stücke, die er mit Kot beschmutzt hatte, bis zum nächsten vierzehntäglichen Wechsel entzogen wurden, so dass er mitunter keine Leibwäsche, keine Matratze und überhaupt keine Schlafunterlage mehr hatte, sondern nackt auf dem Holzboden der (erwärmten) Hausdiele, oder nur dünn bekleidet oder auf dünner Unterlage schlief. Betten waren im Hause des Angeklagten aus Raummangel nicht vorhanden, sondern nur Matratzen, auf denen die Familie auf dem Fussboden schlief. Häufig wurde Jürgen vom Angeklagten nach dem Einschmutzen auch nachts oder tagsüber in das Bad oder die ungeheizte Toilette gesperrt, wo er viele Stunden hockend und frierend ohne richtigen Schlaf verbrachte. Das Einschmutzen besserte sich nur vorübergehend. Der Knabe verfiel und starb am 1. September 1950 an einer durch Auszehrung verursachten Lungenentzündung, die der Angeklagte nicht beachtet oder zu spät erkannt hatte. In den Wochen vor dem Tode hatte sich das Einschmutzen verstärkt.

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; die selbständige Berufsausübung als Arzt oder Psychotherapeut, der Betrieb eines Kinderheimes oder die Mitarbeit in einem solchen sind ihm auf 5 Jahre untersagt (§§ 222, 42 1 StGB).

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Seine Revision muss scheitern. Den Ausführungen des Schwurgerichts ist in allen wesentlichen Punkten beizutreten; einen Rechtsverstoss, der den Angeklagten beschweren könnte, enthalten sie nicht. Soweit die Revision nicht nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig angreift oder aus dem Urteil nicht ersichtliche Widersprüche behauptet, ist zu ihr zu bemerken:

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Die Revision zieht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für die Todesfolge in Zweifel; nach ihrer Ansicht sei Jürgen an seiner noch unbekannten Art seelisch bedingter (psychogener) Magersucht gestorben. Das Schwurgericht hat sich damit eingehend befasst und die Ursächlichkeit in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der ärztlichen Sachverständigen ohne Rechtsirrtum für erwiesen gehalten. Nach dem Urteil ist Jürgen an Auszehrung infolge von Unterernährung gestorben; andere organische Todesursachen, etwa konstitutionelle Magersucht infolge schwerer Störungen der Schilddrüse und des Hirnanhangs scheiden nach gerichtlicher Überzeugung aus. Auch die Revision behauptet das nicht. Sie beruft sich auf seelisch bedingte Magersucht, die in der Heilkunde, besonders bei Mädchen im Pubertätsalter in sehr seltenen Fällen, bekannt ist und sich durch seelisch bedingten äussersten Widerwillen gegen Nahrungsaufnahme und rasches stärkstes Abmagern anzeigt, das - aus dem Kranken unbewusst bleibendem seelischen Anlass - zum Tode führen kann. Das Schwurgericht führt übereinstimmend mit Sachverständigen aus, solche Fälle zeigten sich neuerdings auch unter erwachsenen weiblichen Kranken, die aus seelischer Ursache "in eine Art unbewusster Lebensverweigerung" gerieten, die man "Selbstvernichtung aus Antriebsverlust" nennen könne. In der medizinischen Literatur sei aber bisher kein Fall beschrieben, in dem ein Knabe bei regelmässiger, reichlicher Nahrungsaufnahme einer seelisch bedingten Magersucht erlegen sei. Jürgen habe gern und reichlich gegessen, wenn ihm Nahrung angeboten wurde, aber nicht soviel erhalten, wie er nach seiner körperlichen Anlage und den schweren Lebensumständen, in die ihn die Behandlung durch den Angeklagten versetzte, zur Erhaltung des Körpers brauchte und sei verhungert. Dem Angeklagten falle nicht zur Last, dass ihm der Knabe trotz überreicher Nahrungsaufnahme gestorben sei. Deshalb bedürfe es nicht der Anhörung des Professors Dr. Husler darüber, dass es auch solche Abarten der psychogenen Magersucht gebe.

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Für sich allein wäre dieser Gedankengang bedenklich. Denn gibt es derartige noch weithin unbekannte Verläufe seelisch bedingter Magersucht und wäre ein solcher bei Jürgen überraschend eingetreten, so fiele er dem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt unzulänglicher Ernährung des Kranken nicht zur Last, weil dann auch vorzügliche Ernährung für sich allein nichts hätte helfen können. Es hätte dann andersartiger Behandlung bedurft, die der Angeklagte aber schon deshalb nicht angewandt hat, weil er niemals behauptet hat, eine solche Erkrankung Jürgens zu dessen Lebzeiten erkannt oder auch nur vermutet zu haben. Hätte das Schwurgericht also Grund zu der Annahme gehabt, Jürgen könne an einer solchen besonderen Art seelisch bedingter Magersucht gelitten haben, so hätte es prüfen müssen, ob und wieweit der Angeklagte dann aus andern Gründen für den tödlichen Verlauf verantwortlich sei.

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Das Schwurgericht hält aber eine solche Erkrankung - mit den meisten Sachverständigen - deshalb für ausgeschlossen, weil sie, wie die Urteilsfeststellungen deutlich zeigen, mit dem organischen Befund und dem Verhalten des Knaben nicht zu vereinen sei. Schon in Treysa habe Jürgen unter ärztlicher Kontrolle sein Gewicht bei guter Ernährung zwei Jahre hindurch immer gehalten. In mittlerem Ernährungszustand sei er zum Angeklagten gekommen. Infolge ungenügender Ernährung, zu schwerer Arbeit, zu wenig Schlaf, des häufigen nächtlichen Aborthockens und des übermässigen Wärmeentzugs durch ungenügende Kleidung und Bettwäsche sei er beim Angeklagten binnen kurzer Zeit müde, apathisch, stumpfsinnig geworden und auch verwahrlost. Der Amtsarzt habe ihn am 5. April 1950 - nach zehnwöchiger "Behandlung" durch den Angeklagten - als schwer krankes, leidendes, eingeschüchtertes Kind in "erbärmlichem Kräfte- und Ernährungszustand" bezeichnet, das ins Krankenhaus gehöre und bei dem seelische Behandlung vorläufig nicht angezeigt sei. Zu Beginn des Osteraufenthalts 1950 daheim habe Jürgen das "Bild einer Hungerepidemie" geboten, aber ausgezeichnet gegessen, sich in wenigen Tagen erholt und körperlich "prächtig herausgemacht". Erst nach der Rückkehr zum Angeklagten am 17. April 1950 sei er rasch immer mehr verfallen. Wenn es das Schwurgericht mit der Mehrzahl der Sachverständigen unter solchen Umständen für ausgeschlossen hält, dass Jürgen plötzlich an einer Art seelisch bedingter Magersucht erkrankt sei, bei der auch beste Nahrung (und entsprechende andere Pflege) nicht geholfen haben würde, so ist das nicht zu beanstanden. Es durfte ohne Rechtsverstoss annehmen, dass es unter diesen besonderen Umständen auf die Anhörung eines weiteren Gutachters über das Bekanntsein einer solchen Abart der seelisch bedingten Magersucht nach § 244 Abs. 4 StPO nicht ankomme.

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Unerörtert kann andererseits bleiben, wie die Urteilsausführungen über die seelische Unbeeinflussbarkeit der Zellvorgänge zu verstehen sind, die die Revision angreift, und ob das Schwurgericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Gollner, Jürgen könne immerhin an einer Art von Magersucht infolge eines nach Ostern geschehenen seelischen Zusammenbruchs gestorben sein, voll gerecht geworden ist. Dass es seelische Einflüsse auf den Stoffwechsel gibt, ist offenkundig und folgt hier schon aus den Erörterungen zur psychogenen Magersucht, die nach der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnis eben vorwiegend seelische Ursachen hat; ob seelische Einflüsse unmittelbar auf Zellvorgänge wirken können oder auf welcher Stufe des Stoffwechselvorgangs sie sich sonst körperlich äussern, ist demgegenüber ohne Belang. - Sollte Jürgen aber, wie der Sachverständige Dr. Gollner im Gegensatz zum Schwurgericht für möglich hält, infolge der Rückkehr zum Angeklagten und der damit erneut über ihn hereinbrechenden körperlichen und seelischen Qualen einen seelischen Bruch erlitten und dadurch einer Art unbewusster Selbstvernichtung anheimgefallen sein, die die Ernährungsfrage dann zweitrangig erscheinen liesse, so steht nach dem Urteil doch fest, dass dies ein Zustand gewesen wäre, den der Angeklagte im Ergebnis als möglich voraussah, für dessen Eintritt als Folge seiner "Behandlung" er verantwortlich war, den er hätte erkennen müssen und der ihn veranlassen musste, die Behandlung alsbald abzubrechen und die körperliche Wiederherstellung des Knaben einzuleiten. Das Schwurgericht hat die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für die Todesfolge also ohne Rechtsverstoss festgestellt.

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Die Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten sieht das Schwurgericht in folgendem: entgegen der ärztlichen Grundregel habe er die Anfangsuntersuchung des Knaben unterlassen, sowohl körperlich wie psychiatrisch, keine Krankengeschichte aus Treysa erfordert, aus Mangel an psychiatrischer Ausbildung verkannt, dass nicht neurotischer (heilbarer), sondern echter leichter Schwachsinn vorliege, trotzdem aber "Heilmethoden" angewandt, die schon deshalb versagen mussten, weil sie sich an die in diesem Umfang überhaupt nicht vorhandene Einsicht des Knaben wandten. Seine Fachausbildung sei mangelhaft; die von den Fachkreisen allgemein für erforderlich erachtete psychotherapeutische Ausbildung und Erfahrung fehle ihm; die kurze klinische Assistentenzeit und die Tätigkeit in der Erziehungsberatung des Dr. Seif könne die längere klinische Anleitung durch einen erfahrenen Facharzt nicht ersetzen. Trotzdem habe der Angeklagte diesen schwierigen Fall unbedenklich übernommen und bewusst auf lebensgefährliche Art "behandelt". Seine Heilmethode sei an sich falsch und nach den anerkannten Regeln der Heilkunst unzulässig gewesen. Auf den schwachsinnigen Knaben habe sie nur als quälende Strafe gewirkt und ihn körperlich überfordert und erschöpft. Die Verarbeitungsschwierigkeiten und das chronische Untergewicht des Knaben hätten richtigerweise jede solche anstrengende Massnahme gegen ihn ausgeschlossen, gleichgültig, ob der Angeklagte nicht nur schwere körperliche Arbeit von ihm gefordert habe, sondern sogar ein bestimmtes Arbeitspensum. Die Massnahmen des Angeklagten hätten den Knaben überdies von den Krankheitsanzeichen nicht ab, sondern auf sie hingelenkt. Sein Vorgehen beruhe nicht auf anerkannten psychotherapeutischen oder heilpädagogischen Methoden; es sei nur ein "eigenmächtig zusammenkonstruiertes Zerrbild von ihnen". Bei gehöriger Anspannung seiner Fähigkeiten und beruflicher Sorgfalt hätte der Angeklagte alles das erkennen können. Mit der fortschreitenden Verelendung des Knaben hätte er die Behandlung abbrechen müssen, statt sie bis zum Zusammenbruch fortzusetzen. Das häufige Hinstürzen des Knaben in der Zeit vor dem Tode habe er unrichtig als hysterischen Widerstand gedeutet statt als Körperschwäche. Selbst Warnungen durch Ärzte und Laien und seine eigene Erkenntnis von der Gefährlichkeit des Vorgehens hätten ihn nicht zur Umkehr bewogen. Erst kurz vor dem Tode habe er die akute Lebensgefahr erkannt. Nur zur Beseitigung einer lebensgefährlichen Erkrankung dürfe ein Arzt den Patienten auf Leben und Tod operieren, nicht - mit unrichtigen Mitteln und in verblendeter Weise - zur Behebung einer seelischen Störung, die das Leben des Kranken an sich nicht gefährde.

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Diesen Ausführungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, insbesondere keine Verkennung der Schuldform des fahrlässigen Handelns, ist uneingeschränkt beizutreten. Zum grössten Teil hat ihnen die Revision keine Rechtsausführungen entgegengesetzt, sondern unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Nur auf zwei Revisionsangriffe ist besonders einzugehen.

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Die Revision meint, der gute, nur auf Heilung des Knaben gerichtet gewesene Wille des Angeklagten schliesse die Fahrlässigkeit aus. Das bedarf keiner näheren Widerlegung. Lässt ein Arzt die Regeln der Heilkunde schuldhaft ausser acht oder übernimmt er die Behandlung eines Krankheitsfalles, zu der eine Fachausbildung oder besondere Erfahrung gehört, die er nicht besitzt, so kann ihn der gute Wille zum Heilen allein nicht entschuldigen. Hätte der Angeklagte nicht heilen wollen, so fiele ihm nach den Tatsachenfeststellungen eine bedingt vorsätzliche Tötung zur Last.

18

Mit der Vorwerfbarkeit des festgestellten Verhaltens hat sich das Schwurgericht insoweit befasst, als es seine Überzeugung ausspricht, der Angeklagte habe bei gehöriger Anspannung seiner Fähigkeiten zur besseren Einsicht und zur Erkenntnis seiner ärztlich verfehlten, für den Tod des Knaben ursächlichen Methoden gelangen können. Damit ist zugleich ausgesprochen, dass der Angeklagte die Fähigkeit hatte, das Unrecht seines Tuns bei gehöriger Gewissensanspannung einzusehen. Die Kenntnis der Strafbarkeit der fahrlässigen Tötung hat dem Angeklagten als einem gebildeten, geistesgesunden Manne zweifellos nicht gefehlt. Andernfalls könnte er schon deshalb nicht Arzt sein. Es ist nicht ersichtlich, welche Feststellung die Revision im Urteil angesichts der Urteilsausführungen zur Fahrlässigkeit noch vermisst, wenn sie ausführt, das Schwurgericht habe die "pflichtwidrige Nichtkenntnis des Angeklagten, gegen ein Gesetz zu verstossen oder sonst Unrecht zu tun", nicht besonders festgestellt. Lässt jemand diejenige Sorgfalt ausser acht, zu der er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande und deshalb verpflichtet ist, so gereicht ihm diese Unachtsamkeit als Fahrlässigkeit zur Schuld, und zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung dann, wenn er auch die Todesfolge voraussehen konnte. Das hat das Schwurgericht hier festgestellt und weder das Wesen der Fahrlässigkeitsschuld verkannt, noch versäumt, sie im Urteil zu erörtern. Der Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden.

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Auch die Strafzumessung vermag der Senat nicht zu beanstanden. Die Strafminderungsgründe sind dabei nicht ausser acht geblieben, auch nicht, dass der Angeklagte, wenn auch in verblendeter Weise, so doch Gutes erstrebt hat und dass sein Grundgedanke der Familienaufnahme solcher seelisch abartigen Kinder an sich förderungswürdig ist. Wenn das Schwurgericht aber andererseits von ungewöhnlicher Verblendung und Einsichtslosigkeit des Angeklagten spricht und eine solche Haltung bei einem approbierten Arzt für besonders gefährlich und deshalb strafschärfend hält, so ist das rechtliche nicht zu beanstanden. Es hält sich innerhalb des richterlichen Ermessens. Dasselbe gilt vom Berufsverbot (§ 42 1 StGB). Auch hier hat die innere Haltung des Angeklagten zu den ihm zur Last gelegten Vorgängen das Schwurgericht zu einschneidenden Massnahmen bestimmt, die aber immerhin nicht jede ärztliche Tätigkeit des Angeklagten innerhalb der Verbotszeit ausschliessen, sondern nur eine selbständige. Dass das Schwurgericht dabei verkannt haben könnte, dass die Frage der Erforderlichkeit des Berufsverbots nach dem Zeitpunkt der Strafverbüssung zu beurteilen war und nicht nach demjenigen der Urteilsfällung, ist nach dem Gedankengang der Strafzumessungsgründe ausgeschlossen.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch