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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1955, Az.: 5 StR 420/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1955
Aktenzeichen
5 StR 420/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 21.06.1955

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 15. November 1955
in der Sitzung vom 18. November 1955,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21. Juni 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

2

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel greift durch.

3

1.)

Ohne Erfolg bleibt allerdings die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe mit Unrecht den Hilfsbeweisantrag auf Besichtigung des Tatortes abgelehnt.

4

a)

In der Revisionsrechtfertigung sind die Gründe des Urteils, die sich mit diesem Antrage befassen, nicht wiedergegeben. Einer solchen ausdrücklichen Erwähnung bedurfte es auch nicht, weil die Entscheidungsgründe dem Senat ohnehin durch die sachlichrechtliche Nachprüfung bekannt werden (so auch BayObLG in NJW 1955, 563).

5

Die Strafkammer hat den in Rede stehenden Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, die Personengleichheit des Angeklagten stehe nach der Beweisaufnahme bereits fest (UA S 12).

6

Aus dem Urteil geht weiter hervor, daß der Angeklagte den Antrag auf Ortsbesichtigung eingehender, als in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben, und zwar damit begründet hatte, der Zeuge K. hätte bei der Beschaffenheit des Geländes die Vorgänge unbedingt wahrnehmen müssen.

7

b)

Der Tatrichter durfte diesen Antrag nach seinem (pflichtgemäßen) Ermessen behandeln. Er konnte ihn unter Umständen auch mit der Begründung zurückweisen, eine Ortsbesichtigung erübrige sich im Hinblick auf das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme (vgl. u.a. Löwe-Rosenberg-Geier, Kommentar zur StPO, 20. Aufl. Anm. 26 zu § 244).

8

Gleichwohl mag hier zweifelhaft sein, ob nicht ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler des Landgerichts darin liegt, daß es den Ablehnungsgrund dem bekämpften Zeugnis selbst entnimmt (vgl hierzu u.a. BGH in3 StR 322/55 vom 13.10.1955 und KG in JR 1954, 272 nebst Anmerkung).

9

Hierüber bedarf es jedoch keiner Entscheidung, weil sich die Ablehnung schon aus anderen Gründen rechtfertigt. Die Strafkammer ist nämlich davon ausgegangen, daß die Entfernung zwischen dem Zeugen K. und dem Angeklagten nach deren Angaben 180 bis 200 m betragen hatte (UA S 11 bis 12); weiter hat sie angenommen, bei dieser Entfernung hätte der Zeuge nicht alle Vorgänge erfassen können, zumal diese sich hinter seinem Rücken abgespielt hätten und sein Augenmerk auf die Bedienung der laut arbeitenden Motorfräse gerichtet gewesen sei. Selbst wenn also der Zeuge K. den Tatort von seinem Standort aus hätte sehen können, so wäre dies nach den Urteilsgründen unerheblich gewesen, weil er deshalb die Tat selbst noch nicht hätte sehen müssen. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht von einer Ortsbesichtigung absehen, ohne sich eines rechtlich beachtlichen Ermessensfehlers schuldig zu machen.

10

2.)

Dahinstehen kann, ob der Hilfsantrag auf Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen "über die objektive Glaubwürdigkeit junger Mädchen im Alter von 11 bis 13 Jahren" einer ausdrücklichen Bescheidung im Urteil überhaupt bedurft hätte, und ob - gegebenenfalls - die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hierzu einer rechtlichen Nachprüfung standhalten. Denn jedenfalls begegnen die im Urteile enthaltenen Darlegungen zur Glaubwürdigkeit der beiden vernommenen Mädchen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.

11

Das Landgericht führt folgendes aus:

"Beide Mädchen haben nach den glaubwürdigen Bekundungen ihrer Mütter das biologische Reifestadium noch nicht erreicht. Sie befinden sich daher noch nicht in der Entwicklung, daß ihre Pubertät ihre Phantasie im Hinblick auf sexuelle Dinge beeinflussen könnte. Das ist auch die Schlußfolgerung des Sachverständigen Dr. Vater, der damit zu der personellen Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen in vollem Umfange kommt." (UA S 13)

12

Diese Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts läßt den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erfahrungssatz unberücksichtigt, wonach - ohne Rücksicht auf die biologische Reife - geschlechtsbezogene Bekundungen von (sonst glaubwürdigen) Mädchen auch dann unrichtig sein können, wenn die Mädchen sich im Zustande der Vorpubertät befinden, in dem ihre Phantasie in Bezug auf geschlechtliche Dinge ebenfalls besonders angeregt ist. Die Frage nach der Glaubwürdigkeit durfte, also nicht allein auf Grund der mangelnden biologischen Reife der Zeuginnen sowie unter Zugrundelegung ihres sonstigen allgemeinen Verhaltens beantwortet werden, sondern es mußte weiterhin auch der Gedanke an die Einflußmöglichkeit des Zustandes der Vorpubertät eine Rolle spielen. Abgesehen von dem oben wörtlich wiedergegebenen Urteilsinhalt, läßt nun aber auch der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Zumindest ist die Möglichkeit eines solchen sachlichrechtlichen Verstoßes nicht von der Hand zu weisen.

13

Das angefochtene Urteil konnte daher aus sachlichrechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben.

14

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

15

a)

Da die Beweisführung gegen den Angeklagten allein von dem Zeugnis zweier miteinander befreundeter Kinder abhängt und es sich weiterhin um Bekundungen über geschlechtliche Vorgänge handelt, wird es sich auch für die neue Hauptverhandlung empfehlen, einen Sachverständigen heranzuziehen. Die Auswahl dieses Sachverständigen bedarf - wie stets - besonderer Sorgfalt. Unter Umständen könnte ein medizinisch geschulter Kinderpsychologe von besonderen Nutzen sein, weil mit der Möglichkeit körperlicher Untersuchung eine wichtige zusätzliche Erkenntnisquelle eröffnet wird. In jedem Falle sollten anerkannte Psychiater oder Psychologen (nicht blöde Pädagogen) ausgewählt werden (vgl. u.a. BGHSt 7, 82 [84, 85]).

16

b)

Von Bedeutung könnte möglicherweise nicht so sehr der Umstand sein, daß die jugendlichen Zeuginnen der Polizei und dem Gericht früher ihre unzüchtigen Bemerkungen und Unterhaltungen mit Jungens verschwiegen haben, sondern die Tatsache einer solchen Unterhaltung überhaupt. Insoweit wird daher unter Umständen zu prüfen sein, ob es sich nur um gelegentliche oder um häufig wiederkehrende Unterhaltungen gehandelt hatte, welchen Inhalt im einzelnen diese Gespräche hatten und ob sie von den Zeuginnen angeregt worden waren.

17

c)

Nach den Bekundungen des Zeugen St. sollen zwei Mädchen im ungefähren Alter der beiden Zeuginnen einer Gruppe von Bahnarbeitern gegenüber geäußert haben, sie sollten sich eine Frau anschaffen. Die beiden Zeuginnen haben abgestritten, eine solche Äußerung gemacht zu haben, jedoch zugegeben, davon zu wissen ("eine Freundin namens M. habe einmal derartige Worte gebraucht"). Für die Beurteilung des Einflusses der Umwelt und damit der Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen wäre möglicherweise eine Vernehmung der Freundin M. wertvoll, insbesondere auch, um zu erfahren, auf welche Weise die beiden Zeuginnen von der oben wiedergegebenen Bemerkung Kenntnis erlangt hatten.

Dr. Rotberg
Sarstedt
Schmidt
Siemer
Börker