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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1955, Az.: 3 StR 322/55

Augenscheinseinnahme; Tatrichter; Beweisgegenstand; Beweis; Entkräftung von Zeugenaussagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1955
Aktenzeichen
3 StR 322/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 09.05.1955

Fundstellen

  • BGHSt 8, 177 - 182
  • NJW 1955, 1890-1891 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Wenn als Beweismittel ein einziger Tatzeuge zur Verfügung steht, darf das Gericht einen Antrag auf Einnahme des Augenscheins nicht unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ablehnen, wenn durch den Augenschein erwiesen werden soll, daß der Vorfall sich wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt haben kann, wie es der Zeuge bekundet hat.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die beantragte Augenscheinseinnahme kann durch den Tatrichter abgelehnt werden, wenn er sie für entbehrlich hält. Insbesondere dann, wenn die Beschaffenheit des Beweisgegenstandes aufgrund anderer Beweise bereits feststeht.

  2. 2.

    Steht hinter dem Antrag die Absicht, die Aussage des einzigen Tatzeugen zu entkräften, darf der Antrag durch das nicht unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen abgelehnt werden.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Oktober 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Maaß,
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 9. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die gefährliche Körperverletzung.

2

Die auf die Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge greift gegenüber der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch.

3

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält den Vermerk:

"Der Verteidiger des Angeklagten beantragtes Freispruch, evtl. Ortsbesichtigung des Tatortes und Einholung eines Obergutachtens über die Blindheit der Zeugin N.."

4

Ferner ist folgende Äusserung des Angeklagten als dessen letztes Wort beurkundet:

"Ich bin unschuldig. Meine Frau hat die Unwahrheit gesagt.

Falls ich nicht freigesprochen werde, bitte ich, die beiden Fälle in einem Lokaltermin zu behandeln. Ich schliesse mich den Ausführungen meines Verteidigers an."

5

Welche Tatsachen nach dem Willen des Angeklagten und der Verteidigung durch die Einnahme des beantragten Augenscheins bewiesen werden sollten, ist weder dem Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen. Im Urteil ist nur ausgeführt, da die Strafkammer von der Wahrheit der eidlichen Bekundung der Zeugin N. überzeugt sei, erscheine der Antrag auf Besichtigung der Wohnung der Eheleute N. in der Baracke in Langendiebach zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Der Beurteilung des Revisionsgerichts ist deshalb zugrunde zu legen, was in der Revisionsschrift seitens des Verteidigers hierzu vorgetragen wird.

6

Zu dem Vorwurf der gefährlichen Körpervereltzung hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe im Frühjahr 1953 in der ehelichen Wohnung seiner Ehefrau eine aus einem starken Bindfaden gemachte Schlinge um den Hals gelegt, den Bindfaden um den oberhalb des Fensters in der Wand befestigten und zum Halten der Gardinenstange bestimmten Haken geführt und soweit angezogen, daß seine Frau nur noch mit ihren Fußspitzen auf dem Fußboden habe stehen können. Sodann habe er ihr brennende Streichhölzer unter die nackten Fußsohlen gehalten. Wegen der dadurch verursachten Schmerzen habe, die Frau mit den Füßen um sich getreten und sei in. Gefahr geraten, dadurch getötet zu werden, daß die Schlinge sich zuzog. Sie habe - im Gegensatz zum Angeklagten - wegen ihrer geringeren Körpergrösse an den Haken mit der Hand nicht heranreichen können. Diese Feststellungen sind einzig und allein auf Grund der eidlichen Aussage der Ehefrau getroffen worden.

7

Der Angeklagte hat behauptet, seine Frau habe diesen Vorfall frei erfunden. Die Revision führt aus, zum Nachweis dessen hatte durch den beantragten Augenschein dargetan werden sollen, die Decke des Zimmers sei so niedrig, daß auch die Ehefrau den Gardinenhaken mit ihren Händen hätte erreichen können und daß es deshalb gar nicht möglich gewesen wäre, sie an dem Haken hochzuziehen. Es ist davon auszugehen, daß der Antrag auf Einnahme des Augenscheins diesen Inhalt gehabt hat. Hätte sich das Vorbringen über die Höhe des Gardinenhakens bewahrheitet, so wäre dadurch möglicherweise dargetan, daß der Vorfall sich nicht so abgespielt haben konnte, wie die Ehefrau als Zeugin bekundet hatte, und deren Glaubwürdigkeit erschüttert worden.

8

Die Vorschrift des § 244 Abs. 5 StPO bestimmt, daß ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden kann, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Diesen Rechtssatz hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung RGSt 47, 100 entwickelt, also zu einer Zeit, als die Strafprozessordnung noch keine Sondervorschrift für die Ablehnung von Anträgen auf Einnahme des Augenscheins ausserhalb der Gerichtsstelle enthielt. Damit wurde die bis dahin herrschende strengere Ansicht aufgegeben, daß ein Antrag auf Einnahme des Augenscheins regelmässig nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, daß bereits das Gegenteil der zu erweisenden Tatsache bewiesen sei, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, durch Feststellung bestimmter Tatsachen den Gegenbeweis gegenüber einem gewissen Verhandlungsergebnis zu erbringen, namentlich gegenüber tatsächlichen Bekundungen gehörter Zeugen den Gegenbeweis zu führen, sofern die unter Beweis gestellte Behauptung tatsächlich oder rechtlich erheblich ist. Aus dem neuen Rechtssatz wurde in RGSt 47, 100 [107] gefolgert, der Tatrichter sei gegebenenfalls befugt, den Beweisantrag, gestützt auf das bereits gewonnene Verhandlungsergebnis und die darauf gegründete Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung, abzulehnen. Der für den Zeugenbeweis stets, für den Urkundenbeweis in RGSt 39, 258 [260] anerkannte Grundsatz, daß es unstatthaft ist, die Beweiswürdigung vorweg zu nehmen, wurde damit für den Beweis durch Augenschein eingeschränkt. Er konnte und sollte aber nicht gänzlich aufgehoben werden. Das Reichsgericht kennzeichnete das pflichtgemäße Ermessen als ein Ermessen, das von der Pflicht zur Wahrheitsermittlung geleitet wird. Im Anschluß an RGSt 47, 100 hat das Reichsgericht deshalb später in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, wenn die Einnahme des richterlichen Augenscheins zur Widerlegung der Aussage eines Zeugen beantragt worden ist, so dürfe das Gericht den Antrag nicht schon aus dem Grunde ablehnen, weil es die von dem Antragsteller beanstandete Zeugenaussage für glaubhaft hält (RG JW 1930, 933 Nr. 44, 714 Nr. 17 und 3417 Nr. 31; 1931, 1040 Nr. 181 und 1608 Nr. 66; 1932, 954 Nr. 22 und 3226 Nr. 17). Unter denselben Voraussetzungen wurde in RGSt 61, 273 die Ablehnung eines Antrages auf Zuziehung eines Sachverständigen für unzulässig erklärt, Dieser Rechtssatz wurde, vom Reichsgericht erst auf gegeben, nachdem die Novelle vom 28. Juni 1935 in der neuen Vorschrift § 245 Abs. 1 Satz 2 dem Gericht die Befugnis gegeben hatte, einen Antrag auf Augenscheinseinnahme abzulehnen, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält (vgl RG DStR 1938, 240).

9

Da das Gesetz die Ablehnung des Antrages auf Augenscheins einnahme nunmehr wie früher das Reichsgericht in das pflichtmässige Ermessen des Tatrichters stellt und darauf ausdrücklich abhebt, ob nach dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist, muß auch jenem das richterliche Ermessen einschränkenden Rechtssatz wieder Geltung zuerkannt werden. Der Tatrichter kann die beantragte Augenscheinseinnahme ablehnen, wenn er sie für entbehrlich hält, weil die Beschaffenheit des Beweisgegenstandes auf Grund anderer Beweise zu seiner Überzeugung bereits feststeht. Er darf den Antrag ablehnen, wenn er das, was durch den Augenschein bewiesen werden soll, schon als durch das sonstige Beweisergebnis widerlegt ansieht. Jedoch darf er, wenn der Antrag die Entkräftung einer bestimmten Zeugenaussage bezweckt, sich nicht mit der beanstandeten Aussage begnügen und den Antrag nicht lediglich mit der Begründung ablehnen, dass er den Zeugen für glaubwürdig und dessen Aussage für zuverlässig halte. Wenn also wie im vorliegenden Falle als Beweismittel ein einziger Tatzeuge zur Verfügung steht, darf das Gericht einen Antrag auf Augenschein nicht unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ablehnen, wenn durch den Augenschein erwiesen werden soll, daß der Vorfall sich wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt haben kann, wie es der Zeuge bekundet hat. Das hat der Senat im Urteil 3 StR 855/52 vom 19. März 1953 zunächst für solche Fälle ausgesprochen, wo die Bekundung des Zeugen, die durch die Augenscheinseinnahme widerlegt werden soll, einen ungewöhnlichen Geschehensablauf betrifft. Es muß darüber hinaus überall gelten, wo keine weiteren Beweismittel als der Augenschein und die durch ihn zu widerlegende Zeugenaussage zur Verfügung stehen. Soweit dieser Ansicht die Entscheidung 3 StR 906/53 vom 28. Oktober 1954 entgegenstehen sollte, wird sie vom Senat aufgegeben.

10

Die Ablehnung des Antrages auf Besichtigung des Tatortes war demnach unzulässig, soweit der Antrag die Verteidigung gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung bezweckte. Das Landgericht ist zu der Überzeugung, daß die Ehefrau glaubwürdig und ihre Angaben zuverlässig seien, zwar auch auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Redhardt gelangt. Dieses Gutachten, das das Ergebnis einer Erforschung der Persönlichkeit der Zeugin darstellt, macht den beantragten Augenschein jedoch nicht entbehrlich, weil es für die Beschaffenheit des Tatortes und für die Frage, ob die Tat so, wie die Ehefrau es bekundet, überhaupt begangen werden konnte, keinen Beweis erbringt. Die unter Beweis gestellte Tatsache war für die Entscheidung erheblich. Für das Tatbild, das das Landgericht gewonnen hat, bildet die Feststellung, die Ehefrau habe, auf dem Fußboden stehend, den Gardinenhaken mit der Hand nicht erreichen können, ersichtlich eine Grundlage. Wenn das Gegenteil der Fall gewesen sein sollte, so scheidet damit zwar nicht schlechthin die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte die Frau in der von ihr bekundeten Weise hochgezogen hat und daß sie sich dabei nicht bewußt geworden ist, sich an dem Gardienenhaken festhalten zu können. Es ist aber ebenso möglich, daß das Landgericht zu der Annahme eines ganz anderen Geschehensablaufs oder zu der Überzeugung gekommen wäre, daß die Ehefrau den ganzen Vorfall aus der Luft gegriffen habe.

11

Der Verfahrensverstoß zwingt dazu, die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollte die neue Verhandlung wiederum ergeben, daß der äussere Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, sei es mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (wie jetzt festgestellt), sei es mittels eines gefährlichen Werkzeuges (Halten brennender Streichhölzer unter die Fußsohlen), erfüllt ist, so wird das Landgericht zu beachten haben, daß zum Vorsatz nicht nur die Kenntnis der Umstände gehört, aus denen sich objektiv die Lebensgefährdung oder die Eigenschaft des Gegenstandes als eines gefährlichen Werkzeuges ergibt, sondern ferner, daß der Täter sich des lebensgefährdenden Charakters der Behandlung bzw. der Gefährlichkeit des Werkzeuges bewusst ist (vgl BGHSt 3, 248).

12

II.

Die schwere Körperverletzung.

13

1.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seine Frau mit der Absicht, sie blind zu machen, mit einem Glassplitter in beide Augen stach und dadurch auf beiden Augen eine durchbohrende Hornhautverletzung mit Schädigung von Regenbogenhaut und Linse verursachte, die eine Herabsetzung des Sehvermögens unter 1/50 zur Folge hatte. Der Antrag auf Besichtigung des Tatortes bezog sich zwar auch auf diesen Fall. Es ist aber weder von der Verteidigung dargelegt worden, noch kann es dem Urteil oder der Revisionsbegründung entnommen werden, daß bestimmte, für die Entscheidung dieses Falles erhebliche Tatsachen mittels des beantragten Augenscheins bewiesen werden sollten. Diese Möglichkeit scheidet nach Lage der Dinge auch aus; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die örtlichen Verhältnisse der Wohnung dieses Vorgehen hätten beeinflussen können. Die Revision macht jedoch geltend, wenn die Augenscheinseinnahme ergeben hätte, daß die Ehefrau bezüglich des ersten Vorfalles die Unwahrheit gesagt oder bei dessen Schilderung zu mindesten übertrieben habe, so könne ihren Angaben über die Blendung ebenfalls kein Glauben geschenkt werden. Dieser Schluß ist zwar nicht unbedingt zwingend. Denn selbst wenn die Ehefrau den Gardinenhaken, auf dem Fußboden stehend, mit den Händen hätte erreichen können, so wäre es doch sehr wohl möglich, daß sie dies in der Aufregung nicht bemerkt hätte. In diesem Falle brauchte der Umstand, daß sie in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten objektiv etwas Falsches bekundet hätte, ihre Glaubwürdigkeit im ganzen nicht zu erschüttern. Gleichwohl ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß, wenn sich herausstellen sollte, daß sie in diesem Punkte bewußt falsch ausgesagt hat, das Landgericht auch ihren Bekundungen über die Blendung keinen Glauben mehr beimessen würde. Der Verfahrensverstoß im Falle der gefährlichen Körperverletzung kann also auch die Entscheidung im Falle der schweren Körperverletzung beeinflusst haben. Dies zwingt dazu, auch in diesem Punkte das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

14

Die Verteidigung wird dann Gelegenheit haben, zu ihrer Behauptung, die Augenverletzungen hätten mit einem Glassplitter nicht beigebracht werden können, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen. Einen solchen Antrag hatten - entgegen dem Vortrage der Revision - bisher weder der Verteidiger noch der Angeklagte gestellt. Da die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl nach § 73 StPO dem Richter anheimgestellt ist, würde das Landgericht nicht gehindert sein, über die Behauptung der Revision als Sachverständigen den Augenarzt Dr. Kuborn zu hören, der die Ehefrau des Angeklagten von Anfang an behandelt hat, bisher aber nur als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist.

15

Ob die verletzte Ehefrau im Sinne des § 224 StGB das Sehvermögen auf beiden Augen verloren hat, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung jedoch voraussetzt, daß im einzelnen Falle das Maß des Sehvermögens festgestellt, wird, das den verletzten Augen verblieben ist. Im Urteil ist ausgeführt, die Ehefrau könne "Handlungen" nur auf eine Entfernung von 1 m bis 3 m erkennen. Damit sollte ersichtlich gesagt werden, daß sie auf diese Entfernung körperliche Gegenstände nicht mehr wahrnehmen und von ihrer Umgebung unterscheiden könne. Denn es wird weiter festgestellt, ihre Sehkraft sei unter 1/50 herabgesetzt. Eine derartige Beeinträchtigung des Sehvermögens ist in der Rechtsprechung der Blindheit gleich geachtet worden (RGSt 58, 173;  63, 423;  71, 119;  72, 321). Ein Verlust des Sehvermögens liegt jedoch nur dann vor, wenn die Blindheit ein chronischer Zustand ist (RGSt 72, 321). Nach den bisherigen Feststellungen trifft dies zu, weil danach nicht abzusehen ist, ob die Beeinträchtigung des Sehvermögens sich jemals beheben lassen wird. Das Landgericht wird in der neuen Haupt Verhandlung prüfen müssen, inwieweit auch zu diesen Fragen ein Sachverständigengutachten einzuholen sein wird. Nur über diejenigen sachkundigen Beobachtungen, die der Augenarzt Dr. Kuborn unabhängig von jedem richterlichen Auftrag anläßlich der Behandlung der Ehefrau gemacht hat, kann er als sachverständiger Zeuge aussagen. Würde er darüber hinaus vom Gericht beauftragt, sich zu den die Verletzung der Augen betreffenden Fragen gutachtlich zu äußern, so würde er insoweit als Sachverständiger tätig werden und auch als solcher gemäß § 79 StPO zu vereidigen sein (vgl Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Vorbem 15 zum 7. Abschnitt und die dort angeführten Schriftsteller; ferner Mezger in JW 1928, 2254, Anm zu Nr. 54).

Glanzmann
Koeniger
Busch
Maaß
Dr. Wiefels