Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.11.1955, Az.: 5 StR 329/55
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen; Ungünstige Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin; Notwendigkeit einer Gesamtschau; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der tatrichterlichen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches; Maßgeblichkeit der Grundsätze der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.11.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 329/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 28.02.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 8, 226 - 237
- JZ 1956, 183-184
- NJW 1956, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ob die vom Tatrichter als glaubhaft angenommenen Tatsachen die Ablehnung eines Sachverständigen rechtfertigen, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Für ein tatrichterliches Ermessen ist dabei in der Regel kein Raum.
- 2.)
Sind für die Ablehnung eines Sachverständigen mehrere Gründe vorgebracht, so sind sie nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen, ob sie in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung den Verdacht erwecken konnten, der Sachverständige sei ihm gegenüber voreingenommen.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Februar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtigen Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
1.)
Die Revision meint, die Strafkammer habe den Antrag des Angeklagten, mit dem er die Sachverständige, Professorin Dr. Nau, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, mit Unrecht zurückgewiesen.
Die Rüge dringt durch.
Der Verteidiger hatte mit Schriftsatz vom 16. Februar 1955 folgende Ausführungen gemacht:
"1.)
Der Angeklagte lehnt die Sachverständige, Frau Professor Dr. med. Nau, gemäß §§ 74, 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit ab und bittet um Ernennung eines anderen Sachverständigen.Als objektive Gründe für die Auffassung des Angeklagten werden angeführt:
a)
Die Sachverständige hat bereits in der ersten Verhandlung vor der 8. Strafkammer des Landgerichts Berlin, deren Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden ist, sich allen Anregungen, doch weitere Zeugen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. zu hören, ehe sie ihr Gutachten endgültig abgab, verschlossen, obwohl sie eigentlich als Sachverständige gerade verpflichtet gewesen wäre, Tatsachen, die für eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Panglisch wichtig sein könnten, aufzuklären, bevor sie zum Gutachten schritt.b)
Im Hauptverhandlungstermin vom 15. Februar 1955 hat nun die Frau Sachverständige neue Gründe gesetzt, die vom Gesichtpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis der Befangenheit der Frau Sachverständigen gerechtfertigt erscheinen lassen. So mußte zunächst folgender Vorgang Verwunderung auslösen:Nachdem die Zeugin P. anfänglich in Gegenwart des Angeklagten und später in dessen Abwesenheit praktisch trotz eingehender Bemühungen des Herrn Kammervorsitzenden nichts zur Sache auszusagen wußte und dieser Vorgang der schweigenden Aussage beängstigend zugunsten des Angeklagten anhielt, regte die Frau Sachverständige ohne ersichtlichen Grund und lediglich mit der Behauptung, die Zeugin habe einen Mantel an und fühle sich sichtlich schwach, an, die Vernehmung der Zeugin zu unterbrechen. Das geschah, obwohl weder medizinisch noch verfahrensmäßig besondere Gründe hierfür vorgelegen hätten. Die Zeugin wurde daraufhin in das Zimmer der sozialen Gerichtshilfe geführt und dort auch von der Sachverständigen aufgesucht. Was dort gesprochen worden ist, weiß der Angeklagte nicht. Er muß aber vermuten, daß dieses Gespräch mit der Aussage der Zeugin im. Zusammenhang gestanden hat. Dies um so mehr, als nach Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin vor der Kammer der Fluß der Rede der Zeugin auf einmal in Gang kam, wenn er dann auch später wieder versiegte.
Als weiterer Grund für die Besorgnis der Befangenheit wird angegeben, daß die Frau Sachverständige, die sich erkennbar um die Aufrechterhaltung der Glaubwürdigkeit der Zeugin P. und damit um die Aufrechterhaltung des schon einmal erstatteten Gutachtens bemüht, gelegentlich der Vernehmung des Zeugen Lässig auf einen in ihren Händen befindlichen Brief des Zeugen Lässig verwies, aus dessen Inhalt sich nichts Belastendes für die Zeugin P. ergäbe. Nachdem vom Verteidiger gebeten wurde, den Brief nicht auszugsweise, sondern im ganzen vortragen zu wollen, und die Kammer entsprechend beschlossen hatte, stellte sich heraus, daß der Brief am Anfang ganz erhebliche Belastungsmomente für die Glaubwürdigkeit der Zeugin B. nämlich Fälschung eines Schulzeugnisses, enthielt. Es wäre Pflicht der Sachverständigen gewesen, nicht nur die entlastenden, sondern auch die belastenden Teile eines Briefes von sich aus vorzulesen und nicht die belastenden Teile des Briefes einfach zu übergehen.
Schließlich wird aber die Besorgnis der Befangenheit auch noch weiter dadurch begründet, daß die Frau Sachverständige gelegentlich der Stellung der Beweisanträge durch den Unterzeichneten in dem Hauptverhandlungstermin vom 15. Februar 1955 sinngemäß erklärte, daß sie ihr Gutachten sofort erstatten könne und weiterer Zeugen nicht bedürfe.
Die Anordnung von Beweisen obliege aber der Kammer. Die Besorgnis der Befangenheit entsteht in diesem Falle dadurch, daß nach der Art und Weise der Erklärung der Frau Sachverständigen diese unverkennbar an ihrem bisherigen Gutachten festzuhalten beabsichtigt, also ihr Standpunkt selbst dann nicht zu erschüttern wäre, wenn die weiteren Zeugen und Gutachten die Unglaubwürdigkeit der Zeugin P. dartun. Diese vorweggenommene Beweiswürdigung läßt Zweifel an der Objektivität des zu erwartenden Gutachtens wach werden.
Der Angeklagte hat schon einmal wegen eines gleichen Deliktes vor Gericht gestanden. In jenem Verfahren ist die Frau Sachverständige auch schon gegen den Angeklagten tätig gewesen. Der Angeklagte fürchtet deshalb, daß die Frau Sachverständige, nachdem das in dieser Sache bereits einmal ergangene Urteil trotz des endgültigen Gutachtens der Frau Sachverständigen aufgehoben worden ist, in dieser Sache nicht die Objektivität aufbringen kann, die sie als Sachverständige unbedingt aufbringen muß, wenn sie bei allen Beteiligten keine Zweifel über ihre Unpartetlichkeit entstehen lassen will.
Die Ablehnungsgründe werden glaubhaft gemacht durch die vorliegenden Akten und den gerichtskundigen Ablauf des Hauptverhandlungstermines vom 15.2.1953."
Hierzu enthält die Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 1955 folgenden Vermerk:
"Zunächst wurde der Schriftsatz der Verteidigung vom 16. Februar 1955 verlesen.
Die Verteidigung lehnte die Sachverständige, Frau Prof. Dr. Nau. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Frau Prof. Dr. Nau erklärte auf Befragen des Vorsitzenden, daß sie sich nicht befangen fühle.
Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, den Befangenheitsantrag der Verteidigung abzulehnen.
B. u. v.
Der Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen Frau Prof. Dr. Nau wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.
Gründe:
1.)
Daß die Sachverständige in der Verhandlung vor der 9. Strafkammer die Ladung weiterer Zeugen nicht angeregt hat, kann bei dem Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit hervorrufen, weil die Tatsachen, worüber die Zeugen vernommen werden sollten, der Sachverständigen bei Erstattung ihres Gutachtens aus den Akten bekannt waren. Im übrigen hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, selbst oder durch seinen Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.2.)
Die Unterbrechung der Vernehmung der Zeugin Margrit P. auf Anregung der Sachverständigen war im Interesse der Wahrheitsfindung und vom ärztlichen Standpunkt notwendig, da nach mehr als einstündiger Vernehmung eine Ermüdung der Zeugin eingetreten war.3.)
Die Tatsache, daß die Sachverständige während der Unterbrechung mit dem Kinde in dem Kinderzimmer gesprochen haben soll, kann vom Standpunkt des Angeklagten, bei vernünftiger Würdigung der Sachlage, bei ihm nicht die Besorgnis der Befangenheit erwecken. Die Sachverständige muß jederzeit die Gelegenheit haben, sich mit dem Kinde in Verbindung zu setzen Im übrigen mußte sich der Angeklagte sagen, daß das Aufsuchen des Kinderzimmers durch die Sachverständige zur ärztlichen Betreuung des erschöpften Kindes erfolgte. Sollte der Angeklagte angenommen haben, die Sachverständige habe sich mit dem Kinde unterhalten - was die Sachverständige im übrigen bestreitet - rechtfertigt auch das nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil die Sachverständige ihre gesamten Untersuchungen ebenfalls in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommen hat und somit die Möglichkeit der Beeinflussung der Zeugin gegeben gewesen wäre.Daß die Zeugin nach der Unterbrechung ihre Aussagen etwas flüssiger gemacht hat als vorher, erklärt sich psychologisch daraus, daß die vorher anwesend gewesenen sechs Referendare bei der späteren Vernehmung des Kindes nicht mehr anwesend waren.
4.)
Die nur teilweise Wiedergabe des Briefes des Zeugen L. durch die Sachverständige war deshalb gerechtfertigt, weil die Zeugnisfälschung bereits in dem Fürsorgebericht enthalten und außerdem schon durch den Zeugen Lässig bekundet worden war. Die Sachverständige hatte deshalb keine Veranlassung, auf diese Tatsache noch einmal hinzuweisen.5.)
Die Erklärung der Sachverständigen, sie brauche für ihr Gutachten keine weiteren Zeugen, ist vom Standpunkt des Angeklagten deshalb nicht zu beanstanden, weil der Sachverständigen bei Abgabe ihrer Erklärung die Tatsachen, über die die Zeugen gehört werden sollten, bekannt waren.6.)
Die für den Angeklagten ungünstige Beurteilung der kindlichen Zeugin in einem früheren Strafverfahren durch die Sachverständige ist ebenfalls kein ausreichender Grund zur Ablehnung."
Auch das Urteil setzt sich mit dem Ablehnungsantrag auseinander. Es heißt dort:
"Die Vernehmung der kindlichen Zeugin Margrit P. dauerte insgesamt drei Stunden. Nach 5/4 Stunden machte die Sachverständige, Frau Professor Nau, die Kammer darauf aufmerksam, daß die im Mantel stehende Zeugin ermüdet und eine Pause angebracht sei. Nach einer Unterbrechung von 15 Minuten wurde die Verhandlung fortgesetzt, nachdem die 8 Referendare aus dem Saal entfernt worden waren",
an einer anderen Stelle:
"Es ist zwar richtig, daß die kindliche Zeugin außergewöhnlich schwierig zu vernehmen war, da sie ihre Bekundung nicht in flüssiger Form, sondern nur sehr stockend und nur auf äußerst geduldiges Befragen gemacht hat. Die Kammer hatte keine Bedenken, der Anregung der medizinischen Sachverständigen zu folgen und bei der Vernehmung des Kindes eine Pause einzulegen, weil Margrit leicht ermüdet war, und die Angelegenheit sie auf Grund der inzwischen bei ihr begonnenen katholischen Erziehung innerlich sehr erregte",
und schließlich:
"Die Sachverständige, deren selbstverständliche Pflicht es war, sich in ärztlicher Beziehung um das Kind zu kümmern, war nicht nur nie allein mit dem Kind im Kinder z immer, sondern hat auch nach ihrer nicht zu bezweifelnden Angabe in keiner Weise mit ihmüber seine Aussage gesprochen, abgesehen davon, daß sie, wollte man ihr Beeinflussungstendenzen unterstellen, ja während ihrer Explorationen, bei denen sie stets mit Margrit allein war, hinreichend Zeit dazu gehabt hätte."
a)
Das Revisionsgericht hatte zunächst zu entscheiden, in welchem Umfange der Beschluß der Strafkammer seiner Prüfung unterliegt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Recht zurückgewiesen hat, gelten nach feststehender Rechtsprechung nicht die Grundsätze der Beschwerde, sondern die der Revision (RGSt 58, 262; 72, 250; BGH bei Dallinger MDR 1952, 409). Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraus Setzungen ausgegangen ist, sondern nur, ob seine Entscheidung auf einem Rechtsirrtum beruht.
Im Schrifttum (vgl Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II Anm 23 zu § 74; KMR Anm 7 zu § 74; Tillmann bei Löwe-Rosenberg Anm 11 zu § 74) wird mehrfach ausgesprochen, der Tatrichter habe über den Ablehnungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht könne nur prüfen, ob er dabei verkannt habe, daß schon die berechtigte Besorgnis der Befangenheit vom Standpunkt des Angeklagten her das Ablehnungsgesuch rechtfertige.
Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht uneingeschränkt anzuschließen. Stehen die Tatsachen fest, die der Beurteilung der Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zugrunde zu legen sind (ihre Feststellung liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters), so ist in der Regel für eine Ermessensausübung kein Raum mehr.
Allerdings gibt es Verhaltensweisen eines Sachverständigen, die nur unter bestimmten Umständen, vor allem unter Berücksichtigung ihres Grades oder ihrer Stärke, die Besorgnis der Befangenheit begründen können. In diesen Fällen gehen tatsächliche Feststellung und rechtliche Würdigung notwendig so ineinander über, daß sie nicht voneinander zu trennen sind. Das kann insbesondere von einem Verhalten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung gelegentlich der Befragung von Zeugen und Sachverständigen der Fall sein.
Im übrigen ist aber die Frage, ob die vom Tatrichter als glaubhaft erachteten Tatsachen vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. Das ergibt sich gerade daraus, daß die Frage zu beantworten ist, ob bei der Sachlage der Angeklagte verständigerweise die Besorgnis der Befangenheit haben kann. Es kommt also nicht darauf an, ob das erkennende Gericht eine solche Besorgnis hat; das wäre eine Frage, die allerdings dessen Ermessen unterliegen müßte. Wenn darauf abgestellt wird, welche Schlüsse der vernünftige. Angeklagte aus bestimmten Umständen zu ziehen berechtigt ist, so bedeutet das, daß der Richter einen allgemeinen Maßstab anzulegen hat, vergleichbar etwa dem der Prüfung der Sorgfaltspflicht bei der Fahrlässigkeit oder der Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- und Hemmungsfähigkeit bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit.
Das Reichsgericht hat sich zwar in der Entscheidung RGSt 25, 361 [362] mit der Begründung des Tatrichters begnügt, es liege kein Grund vor, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln, weil "die Entscheidung auf Würdigung tatsächlicher Umstände beruhe". In RGSt 47, 239 [241] ist davon die Rede, die Entscheidung, ob die Gesamtheit der geltend gemachten Gründe die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertige, sei eine Ermessensentscheidung und deshalb vom Tatrichter zu treffen.
Die späteren Urteile des Reichsgerichts, auf die im Schrifttum meist Bezug genommen wird (RGSt 58, 262; 72, 250; HRR 1940, 54), machen aber nicht die erwähnte Unterscheidung zwischen Ermessens- und Rechtsfrage, sondern nur die zwischen den tatsächlichen Grundlagen und der rechtlichen Würdigung. Die genannten Entscheidungen prüfen von sich aus, ob unter den vom Tatrichter als glaubhaft erachteten Umständen für den vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit bestand. Die beiden erstgenannten Entscheidungen bejahen diese Frage entgegen der Auffassung des Tatrichters von sich aus. Dasselbe tut die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17.4.1952 - 3 StR 1060/51 -. Hier wird ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit könne mit Rücksicht auf die Behauptung des Angeklagten, er habe eine, wenngleich weit zurückliegende Auseinandersetzung mit der Sachverständigen gehabt, nicht verneint werden, insbesondere im Hinblick auf die von der Sachverständigen zu Beginn ihrer Vernehmung gemachte Äußerung, die geeignet gewesen sei, bei dem Angeklagten Mißtrauen gegen ihre Sachlichkeit zu erwecken.
Einen anderen Standpunkt nimmt allerdings die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 13.5.1952 - 1 StR 7/52 - (teilweise abgedruckt bei Dallinger MDR 1952, 409) ein. Hier wird ausdrücklich ausgeführt, das Schwurgericht hätte über den Ablehnungsantrag nach pflichtmäßigem Ermessen zu befinden gehabt, das Revisionsgericht könne nur prüfen, ob das Schwurgericht dabei verkannt habe, daß schon die berechtigte Besorgnis der Befangenheit vom Standpunkt des Angeklagten her gesehen die Ablehnung rechtfertige. Allerdings werden anschließend auch noch sachliche Erörterungen gemacht.
Die letzterwähnte Entscheidung bindet den Senat nicht, weil sie von der zuerst genannten abweicht.
Der Senat geht also davon aus, daß grundsätzlich nur die vom Tatrichter zugrunde gelegten Tatsachen für das Revisionsgericht bindend sind, während ihm ihre rechtliche Würdigung obliegt.
b)
Beurteilt man die Ablohnungstatsachen in dieser Weise, so durfte der Angeklagte die Sachverständige für befangen halten.
Der Beschluß der Strafkammer, der die Ablehnung zurückweist, leidet schon daran, daß er jeden der von dem Angeklagten geltend gemachten Gründe nur für sich allein betrachtet, während es vor allem auf die Gründe in ihrer Gesamtheit ankommt.
aa)
Es ist richtig, daß die für den Angeklagten ungünstige Beurteilung der kindlichen Zeugin in einem früheren Strafverfahren, in dem er freigesprochen worden ist, durch dieselbe Sachverständige dem Angeklagten noch keinen berechtigten Grund gab, an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Es ist aber verständlich, wenn dieser Umstand bei dem Angeklagten eine gewisse Empfindlichkeit und eine kritische Einstellung gegenüber der Sachverständigen begründete, die bei seiner Beurteilung ihres weiteren Verhaltens eine Rolle spielen konnten.
bb)
Ähnlich liegt es mit dem unter Nr. 5 des Beschlusses behandelten Ablehnungsgrund. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. November 1954 ein früheres Urteil in dieser Sache gerade deshalb auf gehoben, weil eine Reihe von Ermittlungen, die möglicherweise gegen die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin sprechen konnten, nachzuholen waren. Wenn der Angeklagte solche Ermittlungen nunmehr in der neuen Hauptverhandlung angeregt hatte, die Sachverständige aber erklärte, sie brauche sie nicht, weil ihr die Tatsachen, über die die Zeugen gehört werden sollten, bekannt seien, so ist diese Einstellung der Sachverständigen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie bedeutete, die Sachverständige wolle die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen bei ihrem Gutachten als wahr unterstellen. Es ist aber vom Standpunkt des Angeklagten aus verständlich, wenn er bei dieser Sachlage die Befürchtung hatte, die Sachverständige würdige Beweismittel, möglicherweise zu seinen Ungunsten, ohne daß diese Beweise erhoben worden seien, und wenn er auch aus diesem Grande der Sachverständigen besonders kritisch abwartend gegenüberstand.
cc)
Nur unter Berücksichtigung dieser Tatsachen läßt sich beurteilen, ob der Angeklagte verständigerweise das Verhalten der Sachverständigen bei Beantragung der Vernehmungspause und während dieser Pause als Befangenheit der Sachverständigen würdigen konnte.
In tatsächlicher Hinsicht ergibt der beanstandete Beschluß in Verbindung mit den Urteilsausführungen, daß die Strafkammer von folgendem Sachverhalt ausgegangen ist, an den das Revisionsgericht gebunden ist:
Die Sachverständige erbat, nachdem das Kind Margrit 5/4 Stdn vernommen worden war und nur sehr stockend geantwortet hatte, eine Pause mit der Begründung, daß sich das Kind erholen müsse. Es wurde daraufhin eine Pause von 15 Minuten eingelegt Während dieser Pause begab sich die Sachverständige zwecks ärztlicher Betreuung des Kindes in das Kinderzimmer, in dem sich Margrit befand. Sie hat während dieser Zeit; mit dem Kind nicht über die Sache gesprochen. Nach der Pause wurden die vorher anwesenden acht Referendare aus dem Sitzungssaal entfernt. Die Aussage des Kindes nach der Pause wurde flüssiger.
Der Angeklagte hatte beobachtet, daß sich die Sachverständige in das Kinderzimmer begeben hatte. Er bemerkte ferner, daß das Kind nach der Pause flüssiger aussagte und dadurch die Beweisführung gegen ihn gegenüber der vorangegangenen Vernehmung erleichterte. Daß der gegenüber der Sachverständigen bereits kritische Angeklagte hieraus den Schluß gezogen hat, die Sachverständige habe während der Pause mit dem Kind über den Prozeßstoff gesprochen, um seine Hemmungen zu beseitigen, ist verständlich. Geht man aber hiervon aus - und auch der Beschluß der Strafkammer tat dies -, so durfte der Angeklagte die Sachverständige für befangen halten.
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung BGHSt 7, 82 ausführlich mit den Aufgaben des medizinischen und psychologischen Sachverständigen bei der Bewertung von Kinderaussagen auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgeführt, daß ein solcher Sachverständiger häufig insofern günstigere Erkenntnismittel für die Aussagetüchtigkeit des Kindes habe als das Gericht in der Hauptverhandlung, weil das Kind bei der Vernehmung durch den Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung in einer Lage sei, die der seines täglichen Lebens wesentlich näher ist als die bei seiner Vernehmung vor Gericht. Es wird vielfach so sein - und das ist im Interesse der Wahrheitsfindung zu begrüßen -, daß die auflockernde Wirkung einer guten Sachverständigenvernehmung dem Kinde gleichzeitig hilft, seine Hemmungen vor Gericht zu überwinden.
Die außergerichtliche Aufgabe des Sachverständigen ist in aller Regel vor Beginn der Hauptverhandlung abgeschlossen. Freilich kann das Gericht jederzeit die Hauptverhandlung unterbrechen oder aussetzen, um dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, das Kind noch einmal außerhalb der Hauptverhandlung zu untersuchen. Ob es dies auch zu dem Zweck darf, damit der Sachverständige außerhalb der Verhandlung durch Einwirkung auf das Kind hervorgetretene Hemmungen beseitigt, die seine Aussage erschweren, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall hat das Gericht der Sachverständigen einen solchen Auftrag nicht erteilt.
Schon der Umstand, daß nach der von seinem Standpunkt aus verständlichen Annahme des Angeklagten die Sachverständige die Pause zu einem anderen als dem Zweck benutzt hatte, zu dem sie auf ihren Antrag vom Gericht eingelegt worden war, und daß hierdurch seine Verurteilung erleichtert werden konnte, war vom Standpunkt des Angeklagten aus ein vernünftiger Grund, die Sachverständige für befangen zu halten.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
2.)
Bei dieser Sachlage bedurften die übrigen Revisionsgründe im allgemeinen keiner Erörterung.
Nur zu einem Punkte sei mit Rücksicht auf die kommende Hauptverhandlung folgendes ausgeführt:
Der Angeklagte rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht seinem Antrag auf Ortsbesichtigung nicht stattgegeben.
Der Angeklagte hatte beantragt, die Bank, auf der angeblich der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, herbeizuschaffen bezw. insoweit eine Ortsbesichtigung zu veranstalten. Das Gericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Strafkammer könne sich auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme ein Urteil über die Bank machen.
Diese Begründung ist nach § 244 Abs. 5 StPO nicht zu beanstanden.
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmitt
Börker