Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1952, Az.: 3 StR 1060/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 1060/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 12.09.1951
Verfahrensgegenstand
Vornahme unzüchtiger Handlungen
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vier sachlich zusammentreffen der Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Ziff 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des § 74 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.
Die Verfahrensrüge ist darauf gestützt, dass das die Nervenärztin Dr. W.-L. betreffende Ablehnunsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei.
Ausweislich des Verhandlungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Rechtfertigung hat der Verteidiger auf eine von der Sachverständigen hinsichtlich einiger Punkte der Anklage gebrauchte Bemerkung hingewiesen. Der Angeklagte hat sich dem vom Verteidiger gestellten Ablehnungsantrag angeschlossen mit dem Vorbringen, er sei 1929/30 im Sanatorium Ka. von der Sachverständigen behandelt worden. Damals sei es zwischen ihm und ihr zu Streitigkeiten gekommen.
Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen mit der Begründung, die Äusserung der Sachverständigen über schwache Punkte der Anklage sei nur im Anschluss an Ausführungen der Verteidigung gefallen. Sie gebe keinen Anlass zu Bedenken gegen die Erstattung des Gutachtens. Der Ablehnungsgrund des Angeklagten liege so lange zurück, dass der Sachverständigen zu glauben sei, sie fühle sich nicht befangen, zumal sie sich an den Vorfall nicht mehr erinnere und nur über die Glaubwürdigkeit der Kinder aussagen solle.
Dieser Standpunkt kann nicht gebilligt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Sachverständige sich befangen fühlte. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt war, ob also für ihn vernünftige Gründe vorlagen, daran zu zweifeln, dass die Sachverständige ihr Gutachten unvoreingenommen abgeben werde (RGSt 58, 262). Das kann hier im Hinblick auf seine Behauptung, er habe eine wenngleich weit zurückliegende Auseinandersetzung mit der Sachverständigen gehabt, nicht verneint werden, insbesondere im Einblick auf die von ihr zu Beginn ihrer Vernehmung gemachte Äusserung, die immerhin geeignet war, bei dem Angeklagten Misstrauen gegen ihre Sachlichkeit zu erwecken.
Die Sachverständige durfte daher nicht vernommen werden. Die Verwertung ihres Gutachtens bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder war sonach unzulässig.
Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils, wenn es darauf beruht, § 337 StPO. Das kann hier nicht ausgeschlossen werden. Es sind zwar noch die Lehrerinnen Em. und J. ferner die Kriminalsekretärin Kr. zur Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder gehört worden. Aber das Urteil stützt sich daneben wesentlich auf das Gutachten der mit Recht abgelehnten Sachverständigen. Infolgedessen muss damit gerechnet werden, dass zwischen der Gesetzesverletzung und der ergangenen Entscheidung ein Zusammenhang besteht.
Das Urteil konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden, obgleich es im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus