Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1963, Az.: 2 StR 338/63
Missbrauch einer geisteskranken Frau zum außerehelichen Beischlaf; Ablehnung eines Antrags auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des in der seelisch-geistigen Entwicklung zurückgeblieben Opfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1963
- Aktenzeichen
- 2 StR 338/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 19.04.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mißbrauchs einer geisteskranken Frau zum außerehelichen Beischlaf und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er, daß ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei, und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Verfahrensbeschwerde greift durch.
Zur Frage der Glaubwürdigkeit der am 10. August 1947 geborenen Elisabeth B., des Opfers, hat die Strafkammer den Diplompsychologen Reiling als Sachverständigen gehört. Sie ist ihm folgend zur Überzeugung gelangt, daß die Zeugin glaubwürdig ist. In ihrer Überzeugung wurde sie, wie im Urteil ausgeführt ist, wiederum im Anschluß an den Gutachter, dadurch bestärkt, daß das Mädchen in seiner seelisch-geistigen Entwicklung weit zurückgeblieben ist. Es leidet nämlich an Schwachsinn mittleren Grades wahrscheinlich als Folge einer frühkindlichen, hirnorganischen Schädigung nach einer Tuberkulose und steht infolgedessen auf der Stufe eines etwa fünfjährigen Kindes.
Unter diesen Umständen hätte der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung, einen weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des Mädchens zuzuziehen, nicht abgelehnt werden dürfen, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Denn die Sachkunde des bisherigen Gutachters für die hier einschlagenden Fragen war zweifelhaft. Es handelte sich darum, ob die geistige Erkrankung der Zeugin ihre Glaubwürdigkeit berühren könne, ob insbesondere - was bisher nicht erörtert worden ist - eine solche Kranke in ihren Auslagen durch Dritte, Erwachsene beeinflußbar sei. Diese Fragen zu beantworten war Aufgabe eines Psychiaters und nicht eines Psychologen, mochte er auf seinem Fachgebiet noch so großes Wissen und Erfahrung besitzen.
In sachlichrechtlicher Hinsicht ging er darum, ob der Schwachsinn der Zeugin der Geisteskrankheit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichzustellen sei (vgl. BGHSt 2, 58; RGSt 70, 32). Auch die Frage nach dem Grade ihres Schwachsinns und nach dem Einfluß desselben auf ihr sittliches Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen gehörte ausschließlich in das Gebiet der Psychiatrie.
Auf dem gerügten Mangel kann das Urteil beruhen. Es kann danach nicht bestehen bleiben.
Auf folgendes ist hinzuweisen:
Durch Befragung der Litern von Elisabeth ist zu klären, wann sie von der Tat und dem Täter Kenntnis erhalten haben; nur so kann festgestellt werden, ob der Strafantrag vom 12. Januar 1962 im Falle einer Beleidigung rechtzeitig angebracht wurde.
Die Strafkammer hat zwei selbständige Taten angenommen, so daß der Angeklagte wegen der übrigen nicht bewiesenen Fülle bereits freigesprochen ist. Da dieser Freispruch im bisherigen Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gekommen ist, muß dies nachgeholt werden.
Kirchhof
Mayr
Meyer
Henning