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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1966, Az.: 4 StR 366/66

Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren; Ablehnung der Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der Kinder; Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1966
Aktenzeichen
4 StR 366/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 04.03.1966

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal
Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. März 1966 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen einer fahrlässig herbeigeführten Rauschtat, sondern wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. März 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in 3 Fällen, wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren und wegen einer fahrlässig herbeigeführten "Rauschtat" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrüge:

3

Die Ablehnung des Beweisantrages, ein psychiatrischen Obergutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder einzuholen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beantwortung der Frage, ob ein jugendlicher Zeuge, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, glaubwürdig ist, erfordert im allgemeinen nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Seelenlebens der Jugendlichen. Sie besitzt in aller Regel der Psychologe ebenso wie der Psychiater. Es muß daher der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob er in einem solchen Fülle einen psychologischen oder einen psychiatrischen Sachverständigen zuzieht (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 2315). Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allerdings, wenn die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen dadurch in Frage gestellt ist, daß er an einer geistigen Erkrankung leidet, Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzung bei einem der Kinder gegeben wäre, sind vom Angeklagten weder in der Hauptverhandlung vorgetragen noch in der Revisionsbegründung aufgezeigt worden, noch sind sie sonst ersichtlich. Auch der von der Revision erhobene Einwand gegen die Untersuchungsmethode der Sachverständigen ist nicht geeignet, die Ablehnung des Antrags auf Zuziehung eines Obergutachters als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Daß ein Sachverständiger eine bestimmte Methode, die er kennt und die ihm zur Verfügung steht, nicht anwendet, weil er sie im gegebenen Fall nicht für sachdienlich oder erforderlich hält, beweist nicht, daß etwa seine Sachkunde zweifelhaft ist. Frau Dr. Mantell hat dem Landgericht die Gründe dargelegt, die sie veranlaßt haben, auf eine wortgetreue Wiedergabe der Fragen und Antworten zu verzichten. Die Urteilsausführungen ergeben, daß sich das Landgericht von diesen Gründen hat überzeugen lassen. Sie verstoßen nicht gegen anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze und Untersuchungsregeln. Im übrigen übersieht die Revision, daß überlegene Forschungsmittel i.S. des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO solche Hilfsmittel und Verfahren sind, die der bisherige Sachverständige nicht beherrscht oder die ihm überhaupt unzugänglich sind, nicht aber solche, die er deshalb nicht anwendet, weil er sie im gegebenen Fall für den Untersuchungszweck nicht geeignet hält. Schließlich bleiben auch die Angriffe der Revision hinsichtlich der Begutachtung der Zeugin Elisabeth M. ohne Erfolg. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hattingen aus dem Jahre 1961 wurde, wie sich aus dem Ablehnungsbeschluß der Strafkammer ergibt, in der Hauptverhandlung ausführlich erörtert; die dabei vermittelten Tatsachen wurden von den Sachverständigen in ihren mündlichen Gutachten berücksichtigt und gewürdigt.

4

2.

Die Sachrüge:

5

Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht hat keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung ergeben.

6

a)

Das gilt auch im Fall 2 (z. N. Petra Schmitz). Entgegen der Ansicht der Revision besteht hier kein Anlaß zu der Annahme, die Strafkammer habe etwa die Möglichkeit einer Unzurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 StGBübersehen. Weder die festgestellten Tatumstände noch die - insoweit - unbestimmte Aussage des Kindes Petra brauchten den Tatrichter zu veranlassen, sich hierzu im Urteil zu äußern, zumal da der Angeklagte selbst, der sich dahin eingelassen hat, den Kindern nur Badezeug angeboten zu haben, im Gegensatz zu Fall 5 (z. N. Bärbel Lindermann) keine alkoholische Beeinträchtigung behauptet hat. Daß die Strafkammer bei dieser Sachlage nur die Voraussetzungen verminderter Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

7

b)

In den übrigen Fällen läßt das Urteil ebenfalls weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Dadurch, daß die Strafkammer im Fall 1) (z. N. Elisabeth M.) bei zwei Handlungen Versuch und insgesamt Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Im Fall 5 war der Urteilsspruch jedoch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht wegen einer fahrlässig herbeigeführten "Rauschtat", sondern - entsprechend der gesetzlichen Bezeichnung - wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.

Scharpenseel
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Rinck