Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.2001, Az.: BVerwG 1 DB 15.01
Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung; Teilnahme an Feiern und Konzerten der Skinhead-Szene; Verstoß gegen die Pflicht eines Beamten zur Verfassungstreue; Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Haltung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch einen Polizeibeamten; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Tragen eines Siegelringes mit SS-Runen als achtungswidriges und vertrauenswidriges Verhalten; "Sharpskins" (= Skinheads against racial prejudice) als eine politisch neutrale Position einnehmende und sich gegen Rassismus innerhalb der Szene engagierende Gruppierung innerhalb der Skinhead Bewegung; Verschiedene politische Ausrichtungen innerhalb der Skinhead Bewegung; Zurechenbares Setzen des Scheins einer Identifizierung oder Sympathisierung mit dem Nationalsozialismus als disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 15.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.03.2001 - AZ: XIV BK 2/01
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 95 Abs. 4 BDO
- § 86 a Abs. 1 StGB
- § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG
- § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG
- § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
- § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
- § 45 Abs. 2 VwVfG
Fundstellen
- BayVBl 2002, 535-536
- DVBl 2001, 1683-1687 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 2002, 144-147
- FStBW 2002, 167-169
- FStBW 2002, 164-167
- FStNds 2002, 391-394
- FStNds 2002, 389-391
- FStNds 2002, 388-389
- IÖD 2002, 41-44
- JuS 2002, 508
- NJW 2002, 385 (amtl. Leitsatz)
- NPA 2002
- NVwZ 2001, 1410-1413 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2001, 414
Prozessführer
Polizeimeister im BGS ...
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den ...
Sonstige Beteiligte
Bundesdisziplinaranwalt
Amtlicher Leitsatz
Die bloße Teilnahme an Feiern und Konzerten der Skinhead-Szene stellt keinen Verstoß gegen die Pflicht eines Beamten zur Verfassungstreue im Sinne des § 52 Abs. 2 BBG dar, wenn er damit - auch unter Berücksichtigung des Verlaufs der Veranstaltung - keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Haltung dokumentiert.
Trägt ein Polizeibeamter in seiner Freizeit öffentlich einen Siegelring mit SS-Runen, begeht er ein außerdienstliches Dienstvergehen.
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Mai 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Vormeier und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 13. März 2001 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2000, soweit diese die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge betrifft, aufgehoben.
Gründe
I.
1.
Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 gegen den Antragsteller das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, zugleich die Durchführung einer Untersuchung angeordnet und den Regierungsdirektor R. zum Untersuchungsführer bestellt. Der Antragsteller stehe im Verdacht, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er mit rechtsradikalen Kreisen sympathisiere, ihnen angehöre bzw. diese gar aktiv unterstütze. Der Verdacht gründe sich darauf, dass der Antragsteller am Abend des 20. April 2000 an einer Feier rechtsorientierter Personen bei L. im hessischen Landkreis L. teilgenommen habe, die von der Polizei aufgelöst worden sei. Ferner sei er am 22. September 2000 in G. bei B. in der Diskothek "..." im Rahmen einer polizeilichen Razzia auffällig geworden. Dort sei er der rechten Szene zuzuordnen gewesen und habe einen Siegelring mit SS-Runen getragen, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) ermittle.
In der Verfügung wird weiter darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits im Jahre 1997 wegen seiner "vermeintlichen Nähe zur rechten Szene" aufgefallen sei, als er die Durchführung eines Skinhead-Konzerts geplant habe, das verboten worden sei. Allerdings hätten die von der Antragsgegnerin seinerzeit durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt, dass dem Antragsteller ein disziplinares Fehlverhalten nicht nachzuweisen gewesen sei. Insgesamt begründe das Verhalten des Antragstellers den Verdacht einer Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und seiner politischen Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG).
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller in der Verfügung zugleich nach § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben und nach § 92 BDO die Einbehaltung von einem Fünftel seiner Dienstbezüge angeordnet. Die vorläufige Dienstenthebung sei wegen der Schwere des gegen den Antragsteller erhobenen Vorwurfes, bei dem seine Dienstentfernung im Raume stehe, verhältnismäßig. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergebe, dass das dienstliche Interesse an der Suspendierung das persönliche Interesse des Antragstellers am Verbleib im Dienst bis zur Klärung der Vorwürfe überwiege. Es sei unter keinen Umständen vertretbar, einen Polizeivollzugsbeamten, gegen den ein derart schwerwiegender Vorwurf erhoben werde, weiterhin im Dienst zu belassen, und dadurch einen erheblichen Ansehensverlust herbeizuführen. Die Höhe des einzubehaltenden Teils seiner Dienstbezüge sei unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen festgesetzt worden.
2.
Der Antragsteller hat gegen die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge am 25. Januar 2001 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Zur Feier am 20. April 2000, einem Gründonnerstag, sei er mit seiner Freundin auf Vorschlag eines Klassenkameraden von ihr gefahren. Weder die Feier noch die dort anwesenden Personen habe er einer besonderen politischen Richtung zugeordnet. Es seien 25 bis 40 junge Leute unterschiedlicher Gruppierungen vertreten gewesen. Die Feier sei von der Polizei wegen ruhestörenden Lärms beendet worden, nicht aus sonstigen Gründen. Die sichergestellten Musikträger seien sämtlich zurückgegeben worden. Zwar treffe es zu, dass er am 22. September 2000 in der Diskothek "..." gewesen sei, als dort die Polizei erschien. Im Rahmen von Personendurchsuchungen wegen einer Schlägerei, von der er selbst nichts mitbekommen habe, sei ihm der in der Einleitungsverfügung genannte Ring abgenommen worden. Dabei handele es sich aber nicht um einen aus dem Dritten Reich stammenden Siegelring mit SS-Runen. Vielmehr sei er ein Erinnerungsstück an einen zwischenzeitlich tödlich verunglückten Freund. Der Ring weise auf der Oberseite einen Wikingerkopf auf und an der Seite runenartige Abbildungen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen des Rings gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 500,00 DM eingestellt.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, durch die Teilnahme an den in der Anschuldigungsschrift genannten Feiern und Veranstaltungen habe er keine ablehnende Haltung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung dokumentiert. Er habe seine beamtenrechtlichen Pflichten nicht verletzt, jedenfalls nicht in einer Weise, die eine vorläufige Dienstenthebung rechtfertige. Die Antragsgegnerin verwende mit Begriffen wie "rechte Szene" und "rechtsradikale Organisationen" Leerformeln, die als Begründung für die gegen ihn verhängten Maßnahmen nicht tragbar seien.
3.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 die Aufrechterhaltung ihrer Verfügung ergänzend wie folgt begründet: Die Teilnahme an Veranstaltungen der rechten Szene belege die rechtsextreme Gesinnung des Antragstellers. Als Polizeivollzugsbeamter sei er deshalb nicht mehr tragbar. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei erfordere, dass sich ihre Angehörigen mit Entschiedenheit dem aufkeimenden Rechtsextremismus entgegenstellten. Es sei insofern unerheblich, ob der Antragsteller die Ziele rechtsradikaler Organisationen in letzter Konsequenz teile. Ausreichend sei, dass er durch sein Verhalten erhebliche Zweifel an seinem Einstehen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung habe aufkommen lassen. Seine Dienstentfernung erscheine nach summarischer Prüfung als überwiegend wahrscheinlich.
4.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 13. März 2001 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und des Einbehalts von einem Teil der Dienstbezüge des Antragstellers aufrechterhalten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Suspendierung des Antragstellers vom Dienst lasse ein ermessensfehlerhaftes Handeln der Antragsgegnerin nicht erkennen. Sie sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und der Dienststellung des Antragstellers als Polizeibeamter im BGS gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers sei ihr nach dem Stand der eingeleiteten Ermittlungen nicht mehr zuzumuten, da das berufserforderliche Vertrauen ihm nicht länger entgegengebracht werden könne. Gerade der Bundesgrenzschutz sei in besonderem Maße zur Verhinderung rechtsradikaler Gewalt berufen. Ein Beamter, der dieser Szene zuzuordnen sei, könne nicht länger für den Bundesgrenzschutz eingesetzt werden.
Auch die Einbehaltung von einem Fünftel der Dienstbezüge begegne keinen Bedenken, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werde. Aus dem bisherigen Beweisergebnis ergebe sich, dass er an diversen Veranstaltungen der rechtsextremistischen Skinhead-Szene, u.a. einer Feier an Hitlers Geburtstag (20. April 2000) teilgenommen und zu einem Skinhead-Konzert am 10. Todestag von Rudolf Hess am 16. August 1997 selbst ca. 300 Personen aus ganz Deutschland eingeladen habe. Außerdem habe er in der Öffentlichkeit einen SS-Siegelring getragen, weshalb die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 86 a StGB eingeleitet habe. Gestützt werde dieser Sachverhalt von verschiedenen Aussagen aus dem Kollegenkreis, wonach der Antragsteller in seinem Pkw Kassetten mit rechtsradikalem Liedgut höre und auch in seiner Heimatgemeinde als der rechten Szene zugehörig angesehen werde. Ein solches Verhalten verstoße gegen die aus § 52 Abs. 2 BBG folgende politische Treuepflicht und stelle ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das die Weiterbeschäftigung des Antragstellers beim Bundesgrenzschutz erheblich in Frage stelle.
5.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Nach seiner Darstellung habe es sich bei dem am Abend des Gründonnerstag, 20. April 2000, besuchten Wiesenfest um keine Feier zu Hitlers Geburtstag und keine Feier mit politischem Charakter gehandelt. Er legt eine eidesstattliche Versicherung des Veranstalters des Wiesenfestes vor, in der dieser bestätigt, dass auf dem Gelände auch im vorigen Jahr am Gründonnerstag eine Feier stattgefunden habe, die nicht auf Hitlers Geburtstag gefallen sei. Weiter beruft sich der Antragsteller darauf, dass er am 16. August 1997 seinen Geburtstag und nicht den 10. Todestag von Rudolf Hess gefeiert habe. Dies komme auch in einem Pressebericht über die Veranstaltung mit der Überschrift "Kommerz - aber kein Nazi-Spuk" zum Ausdruck, den der Antragsteller in Kopie vorlegt. Der Antragsteller interessiere sich für Musik, auch für solche, die bei Konzerten der Skinhead-Szene gespielt werde. Er identifiziere sich aber nicht mit dabei eventuell verwendeten Texten. Der am 22. September 2000 getragene Ring stamme nicht aus dem Dritten Reich, sondern sei vor einiger Zeit angefertigt worden. Der Antragsteller legt eine aus den Akten der Staatsanwaltschaft gefertigte Kopie einer Abbildung des Ringes und des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft ... vom 30. März 2001 vor. Soweit sich der angefochtene Beschluss auf "verschiedene Aussagen aus dem Kollegenkreis" stütze, rügt der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs.
II.
Die vom Antragsteller gemäß § 79 BDO eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat zu Unrecht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2000 aufrechterhalten. Insoweit sind der erstinstanzliche Beschluss und die Verfügung aufzuheben.
Nach § 91 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ordnungsgemäß eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Darüber hinaus muss der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Behörde (stRspr, z.B. Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 1 DB 8.99 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 11 m.w.N.).
1.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, die in der Zeit von der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens erlassen werden kann (vgl. §§ 91, 95 Abs. 4 BDO), ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das förmliche Disziplinarverfahren ist durch Verfügung vom 26. Oktober 2000 wirksam eingeleitet worden.
2.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung hat keinen Bestand, weil nicht erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin das ihr obliegende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung des § 91 BDO unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt hat.
a)
Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 7.00 - NVwZ-RR 2001, 246 = BVerwG DokBer B 2001, 51). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <26>). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennbar nicht zu erwarten ist. Dann hat die Einleitungsbehörde im Rahmen des § 91 BDO eine spezifische und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Weil es in derartigen Fällen eines "besonderen rechtfertigenden Grundes" (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977, a.a.O. S. 27) dafür bedarf, dass der Beamte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung seines Amtes vorübergehend verliert (vgl. Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O.), sind alle dafür und dagegen sprechenden wesentlichen Umstände in die Abwägung einzubeziehen und auch darzulegen. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
b)
Die Höchstmaßnahme ist nach der im Antragsverfahren im Sinne von § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts angesichts der gegenwärtigen Beweislage erkennbar ausgeschlossen.
aa)
Der Senat geht nach dem Stand der bisher durchgeführten disziplinaren Ermittlungen davon aus, dass sich der Antragsteller der Skinhead-Szene zugehörig fühlt, sich ihr äußerlich zuordnen lässt (kahl geschorener Kopf), Anhänger von Skinhead-Musik ist und in seiner Freizeit gelegentlich Konzerte, Diskotheken und Feiern besucht und veranstaltet, in deren Rahmen diese Musik gespielt wird. So nahm er in der Nacht vom 20./21. April 2000 (Gründonnerstag/Karfreitag) an einem Wiesenfest bei L. teil, in deren Rahmen Angehörige der Skinhead-Szene und andere Personen feierten, und war am 22. September 2000 Gast in der Diskothek "..." in G., in der überwiegend Skinhead-Musik gespielt wurde. Im Rahmen einer polizeilichen Überprüfung wurde beim Antragsteller ein von ihm getragener Siegelring mit einem Wikinger-Symbol sichergestellt, an dessen Seite sich Runen befanden, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Erkennungszeichen der SS-Verbände im Nationalsozialismus entsprachen.
bb)
Dem Antragsteller kann eine Verletzung seiner Pflichten gemäß § 52 Abs. 2 BBG angesichts der gegenwärtigen Beweislage nicht nachgewiesen werden. Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind (Urteil vom 23. Januar 2001 - BVerwG 1 D 1.00 -). Wer sich durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder durch Zurschaustellen seiner Symbole zum nationalsozialistischen Staat bekennt, bringt eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck (Urteil vom 6. Juli 1982 - BVerwG 1 D 3.82 - BVerwG DokBer B 1982, 259). Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm gemäß § 52 Abs. 2 BBG obliegende Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 D 49.96 - BVerwGE 113, 118, 126). Daran gemessen kann eine Pflichtverletzung nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller beruft sich darauf, seine Teilnahme an Veranstaltungen, auf denen Skinhead-Musik gespielt werde und die ganz oder teilweise von Skinheads besucht werden, sei nicht Ausdruck einer ablehnenden Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er hat vorgetragen, dass er sich einer Gruppierung innerhalb der Skinheads zugehörig fühle, die eine politisch neutrale Position einnehme und sich gegen Rassismus innerhalb der Szene engagiere. Seine Einlassung hat er durch Schriften der "Sharpskins" (= Skinhead against racial prejudice) und durch selbst gefertigtes Lehrgangsmaterial, das er zum Zwecke dienstlicher Fortbildung innerhalb des BGS angefertigt hat, belegt. Seine Darstellung wird im Übrigen durch einen Bericht des Hundertschaftsführers der Grenzschutzabteilung ... vom 20. November 1997 bestätigt, in dem es u.a. heißt:
"PM ... fühlt sich seit Jahren der 'Skinhead-Szene' zugehörig. Aus dieser Neigung macht er keinen Hehl, in dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung von Einsätzen (z.B. Chaostage) hat er in der Hundertschaft sehr fachkundige Vorträge zur Subkultur der Skinheads gehalten. In diesen Vorträgen hat er Sachkundigkeit bewiesen, insbesondere war er sehr gut in der Lage, die verschiedenen politischen Gruppen darzustellen. Er selbst bezeichnete sich eher der Gruppe der sog. Sharpskins zugehörig. Er ist in der Hundertschaft als Fan der Rockmusik der Skinheads (OI-Musik) bekannt. Eine politisch extreme Einstellung konnte bisher bei PM ... nicht beobachtet werden."
Weiter heißt es in dem Bericht:
"Die Befragungen des Beamten sowie seines Zugführers und eines Kollegen haben ergeben, dass PM ... zwar offensichtlich der Skinhead-Szene angehört, aber in keiner Weise als politischer Extremist oder Sympathisant der rechtsextremistischen Szene anzusehen ist. Der betroffene Beamte weiß, dass bestimmte Gruppen von Skinheads dieser Szene zuzuordnen sind, distanziert sich aber von diesen Skins. Er fühlt sich den sog. Sharpskins zugehörig. Dieser Skinheadrichtung ist auch die Rockband angehörig, die für das Konzert vorgesehen war. Gemäß dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz ist die Gruppe der Sharpskins als Gruppe gegen Rechte und gegen Ausländerfeindlichkeit anzusehen:
'Sharp-Skin = Skinhead against racial prejudice (Skinhead gegen rassistische Vorurteile) setzt ein skintypisches Erscheinungsbild voraus. Ein 'Sharp-Skin' sieht sich selbst als unpolitisch, geht aber, wenn seiner Meinung nach nötig, auch mit Gewalt gegen "Rechte" vor, um z.B. Asylbewerberheime vor Brandanschlägen oder sonstigen Übergriffen zu schützen. Nach Medienangaben soll der Anteil der Sharp-Skins innerhalb der gesamten Skinheadszene hoch sein. Dem BLfV liegen keine Erkenntnisse über Sharp-Skins in Bayern vor, die diese Beurteilung bestätigen'
Da PM ... in seiner bisherigen Dienstzeit in keiner Weise als 'Rechtsextremist' aufgefallen ist, sondern ganz im Gegenteil, er eher als angepasst und politisch völlig unauffällig anzusehen ist, ist seine Selbsteinstufung als Sharp-Skin durchaus glaubhaft."
Die Antragsgegnerin hat weder in der angegriffenen Verfügung vom 26. Oktober 2000 noch in ihren nachfolgenden Schriftsätzen dargelegt, inwieweit der Antragsteller durch seine Teilnahme an Feiern und Konzerten der Skinhead-Szene ein die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Hierzu reichen Hinweise darauf, dass die Veranstaltungen der "rechten Szene" zuzuordnen seien, in keiner Weise aus.
Im Gegensatz zu der sehr differenzierenden Darstellung in dem BGS-Bericht vom 20. November 1997 fehlt es an jeglicher konkreten Darlegung, welcher Gruppierung innerhalb der Skinhead-Szene der Antragsteller zuzurechnen ist und inwieweit er durch seine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen eine gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung gerichtete Haltung dokumentiert hat. Eine solche Differenzierung ist geboten, da die Zugehörigkeit zur Skinhead-Szene nicht mit einem Bekenntnis zum Rechtsextremismus gleichgesetzt werden kann. Die Skinhead-Bewegung ist ausweislich der verfügbaren Fachliteratur von ihrem Ursprung her keine rechtsorientierte oder rassistische Bewegung. Vielmehr entwickelte sie sich seit Ende der sechziger Jahre als jugendliche Arbeiter-Subkultur, die insbesondere durch Musik aus Jamaica geprägt wurde. Bereits damals bildeten sich innerhalb der Bewegung Gruppen wie die Redskins oder Sharpskins, die eine antirassistische Haltung einnahmen und deren Bands Benefizkonzerte gegen aufkeimenden Faschismus und Rassismus veranstalteten. Auch heute gibt es nach neuesten Veröffentlichungen neben dem vom Verfassungsschutz beobachteten rechtsextremen Teil der Skinhead-Bewegung die antirassistischen Redskins und Sharpskins sowie die subkulturell- und spaßorientierten Oi-Skins, die sich weder vom rechtsextremen Gedankengut noch von rechtsextremistischen Organisationen vereinnahmen lassen (vgl. Rainer Fromm/Barbara Kernbach, Rechtsextremismus im Internet, München: Olzog, 2001, S. 133; Hans-Gerd Jaschke, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit, 2. Aufl., Wiesbaden, 2001, S. 80; Klaus Farin, Generation kick-de, Jugendkulturen heute, München: Beck, 2000, S. 116 f.; Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 24 - 30).
Für die in der Verfügung vom 26. Oktober 2000 erwähnte Feier des Antragstellers am 16. August 1997 gibt der BGS-Bericht vom 20. November 1997 an, dass die eingeladene Rockband gerade der Gruppierung der Sharpskins zuzurechnen war, die sich aktiv vom Rechtsextremismus distanzieren. In Bezug auf das Wiesenfest bei L. am 20./21. April 2000 haben Polizeibeamte zwar festgestellt, dass ein Musikstück mit dem Refrain "Rotfront verrecke" gespielt wurde. Ob bei der Vielzahl der auf Musikgeräten unterschiedlicher Besuchergruppen abgespielten Stücke von einem einheitlich ausgerichteten Charakter der Veranstaltung und von daher von einer Identifikation des Antragstellers mit dem Inhalt des Textes gesprochen werden konnte, wird von der Antragsgegnerin aber nicht dargelegt, insbesondere sind nachprüfbare Tatsachen und Beweismittel dafür nicht benannt worden.
Eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung der in der Verfügung vom 26. Oktober 2000 genannten Feiern ergibt sich nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen auch nicht aus den für die Feiern gewählten Terminen. Zwar fiel die vom Antragsteller für August 1997 geplante Feier auf den 10. Todestag von Rudolf Hess, der Vermieter der für die Feier vorgesehenen Halle hat auf Nachfrage der Grenzschutzabteilung ... des BGS aber bestätigt, dass sie ursprünglich eine Woche später stattfinden sollte. Auch in dem BGS-Bericht vom 20. November 1997 wird ein rechtsextremistischer Hintergrund bei der vom Antragsteller seinerzeit geplanten Geburtstagsfeier ausgeschlossen.
Das Wiesenfest bei L. fiel zwar auf Hitlers Geburtstag, ein inhaltlicher Zusammenhang lässt sich jedoch nicht nachweisen, da das Fest nach der eidesstattlichen Versicherung des Veranstalters jeweils am Gründonnerstag stattfand und dieser Tag im Jahr 2000 mit dem Geburtstag Hitlers zusammen fiel. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Gegen einen rechtsextremistischen Charakter der Feier spricht ferner, dass die zunächst beschlagnahmten Musikkassetten vollständig oder nahezu vollständig zurückgegeben wurden.
Der Antragsteller hat auch durch das Tragen des beschlagnahmten Siegelringes am 22. September 2000 nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen kein gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtetes Verhalten im Sinne von § 52 Abs. 2 BBG an den Tag gelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der allgemeinen politischen Treuepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt ein Beamter durch die bloße Mitteilung einer Überzeugung noch nicht seine Pflicht zur Verfassungstreue. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung zieht (Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, 350 f.). Da zwischen dem sachlichen Gehalt der verfassungsrechtlichen politischen Treuepflicht und demjenigen des § 52 Abs. 2 BBG kein Unterschied besteht, gelten diese Erwägungen auch für die Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 2 BBG (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Weil der Antragsteller bisher nicht durch eine ablehnende Einstellung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes aufgefallen ist, kann allein aus dem einmaligen Tragen eines Ringes mit gegebenenfalls verfassungsfeindlichen Kennzeichen noch kein Rückschluss auf eine ablehnende Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gezogen werden. Der Antragsteller hat vorgetragen, den Ring aus Verbundenheit zu einem verstorbenen Freund getragen zu haben. Ob dies glaubhaft ist, kann dahingestellt bleiben. Sein Bekenntnis der Zugehörigkeit zu den Sharpskins gewinnt durch das öffentliche Tragen des Ringes auf einer Skinhead-Veranstaltung nicht gerade an Glaubhaftigkeit. Jedenfalls kann ihm nach dem bisherigen Stand der disziplinaren Ermittlungen nicht nachgewiesen werden, dass er mit dem Tragen des Ringes eine politische Überzeugung im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie dokumentierte.
cc)
Allerdings spricht viel dafür, dass der Antragsteller durch das Tragen des Ringes gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes gemäß § 54 Satz 3 BBG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen hat.
Begeht ein Beamter eine Straftat im Sinne des ersten bis sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (§§ 80 bis 120 StGB), so ist seine Stellung als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates betroffen, was in der Regel zu einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung für das Ansehen des Berufsbeamtentums führt (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - ZBR 2001, 39). Dies gilt in gesteigertem Maße für Ansehen und Vertrauen gegenüber einem BGS-Beamten, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört (vgl. § 1 Abs. 5, § 7 BGS-Gesetz).
Nach dem bisherigen Stand der disziplinaren Ermittlungen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 22. September 2000 durch das Tragen des Wikinger-Ringes mit seitlicher Doppel-Rune eine Straftat nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB in der Öffentlichkeit trägt. So liegt der Fall hier. Die an der Seite des Wikinger-Ringes angebrachte Doppel-Rune entspricht in ihrem äußeren Erscheinungsbild weitgehend der Doppel-Sigrune als Kennzeichen der ehemaligen Waffen-SS, eines der NSDAP angeschlossenen und durch Kontrollrats-Gesetz verbotenen Verbandes. Nicht entscheidend ist - worauf der Verteidiger des Antragstellers abstellt - ob der Ring im 3. Reich oder erst danach angefertigt wurde. Maßgeblich ist allein das abgebildete Kennzeichen. Der Antragsteller hat den Ring am 22. September 2000 auch in der Öffentlichkeit getragen, nämlich beim Besuch der Diskothek ... in G. Zwar hat er vorgetragen, die Runen seien aufgrund ihrer seitlichen Anbringung verdeckt gewesen. Das erscheint jedoch wenig überzeugend, da sie dann jedenfalls bei jeder Spreizung der Finger sichtbar geworden wären. Im Übrigen soll der Antragsteller nach dem Bericht der Polizeiinspektion B. vom 4. Oktober 2000 den Ring am kleinen Finger der rechten Hand getragen haben, wobei die SS-Runen klar erkennbar gewesen seien.
Für die disziplinarrechtliche Würdigung nicht maßgeblich ist der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach § 153 a StPO von der Anklageerhebung wegen des Verstoßes gegen § 86 a StGB abzusehen bereit ist, wenn der Antragsteller eine Geldbuße von 500,00 DM zahlt.
Im Übrigen wäre das Verhalten des Antragstellers auch dann als achtungs- und vertrauenswidrig gemäß § 54 Satz 3 BBG zu werten, wenn er keine Straftat nach § 86 a StGB begangen hätte. Ein Beamter ist nämlich im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist - auch in Fällen des § 54 Satz 3 BBG - ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den "bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG und Urteil vom 4. April 2001 - BVerwG 1 D 19.00 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (Urteil vom 6. Juli 1982, a.a.O.; Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. II, J 700 Rn. 61). So liegt der Fall hier. Dies gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten wie den Antragsteller.
Durch das öffentliche Tragen des Kennzeichens einer nationalsozialistischen Organisation konnte, ja musste bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Eindruck hervorgerufen werden, dass sich der Antragsteller zu den Zielen des nationalsozialistischen Staates bekenne. Dies war für den Antragsteller angesichts seiner Ausbildung sowie seiner besonderen Kenntnisse der Skinhead-Szene auch erkennbar. Indem er trotz der im Jahre 1997 im Zusammenhang mit seiner geplanten Geburtstagsfeier durchgeführten Verwaltungsermittlungen und der ihm im August 2000 wegen der Teilnahme an der Feier am Gründonnerstag angekündigten disziplinaren Ermittlungen durch das Tragen des Ringes am 22. September 2000 den Verdacht eines Bekenntnisses zum nationalsozialistischen Staat hervorrief, verletzte er seine Pflichten nach § 54 Satz 3 BBG und beging vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG.
dd)
Der erstmalige Verstoß des Antragstellers gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach § 54 Satz 3 BBG, der keine Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht nach § 52 Abs. 2 BBG darstellt, ist offenkundig nicht mit der Höchstmaßnahme zu ahnden. In einem Beschluss vom 18. November 1996 (- BVerwG 1 DB 1.96 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 8 = NVwZ-RR 1998, 47) hat der Senat für das gravierender einzustufende Dienstvergehen eines BGS-Beamten, der einen Text mit einer aggressiven, kämpferischen Einstellung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mit dem Aufdruck des eigenen Namens an Seminarteilnehmer verteilte und damit eine Pflichtwidrigkeit nach § 52 Abs. 2 BBG beging, zum Ausdruck gebracht, dass es voraussichtlich nicht zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen werde, sondern zu einer unterhalb der Entfernung liegenden Disziplinarmaßnahme. Der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts urteilt in derartigen Fällen hingegen strenger. Damit wird sich der beschließende Senat zu gegebener Zeit auseinander zu setzen haben. Die strengere Auffassung ist jedenfalls nicht auf Fälle zu übertragen, in denen - wie hier - nicht auch ein Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 52 Abs. 2 BBG vorliegt. Das Dienstvergehen eines Personalreferatsleiters, der durch ausländerfeindliche und das Schicksal der Juden verharmlosende Äußerungen u.a. seine Pflichten nach § 54 Satz 3 BBG verletzte, hat der Senat in jüngster Zeit mit einer Gehaltskürzung auf die Dauer von 48 Monaten geahndet (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 -). Dem scheint der vorliegend zu klärende Sachverhalt eher vergleichbar zu sein.
3.
Scheidet danach eine Dienstentfernung erkennbar aus, so bedarf es eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür, dass der Beamte in der Zeit von der Einleitung des förmlichen Verfahrens an bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 95 Abs. 4 BDO) seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenden Anspruch auf Ausübung seines Amts vorübergehend verliert. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwVfG sind die für die vorläufige Dienstenthebung maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Anordnung darzulegen, es sei denn, sie sind im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dem Betroffenen bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar (Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 DB 7.00 - m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).
Diesem Abwägungs- und Darlegungserfordernis wird die angegriffene Verfügung vom 26. Oktober 2000 nicht gerecht. Zwar werden rechtliche Gesichtspunkte dargelegt, die im Zusammenhang mit Ermessensentscheidungen von Bedeutung sein können. Diese werden aber nur formelhaft aneinander gereiht (Abwägung der widerstreitenden Interessen, Verhältnismäßigkeit, Überwiegen des dienstlichen Interesses, Unzumutbarkeit der weiteren Dienstausübung etc.). Es fehlt ihre inhaltliche Ausfüllung mit konkreten Merkmalen des vorliegenden Falles. Soweit auf die Schwere des erhobenen Vorwurfs abgestellt wird, bei dem die Dienstentfernung des Antragstellers "im Raume steht", ist dieser Gesichtspunkt aufgrund der vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage ermessensfehlerhaft. Entsprechendes gilt für den allgemeinen Hinweis auf die Stellung des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamten, die es als "unter keinen Umständen vertretbar" erscheinen lasse, ihn weiterhin im Dienst zu belassen. Denn bleibt der Antragsteller nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch nach deren Abschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit im Dienst, so können nur über die allgemeine Aussage hinausgehende besondere Gründe seine vorläufige Suspendierung rechtfertigen. Solche Ermessenserwägungen enthält die angegriffene Verfügung jedoch nicht. Auch sind keine Umstände ersichtlich, wonach dem Antragsteller, der sich gegen die Suspendierung wendet, derartige Erwägungen bekannt oder ohne weiteres erkennbar wären.
Zwar kann ein Begründungsmangel durch nachträgliche Darlegung der maßgeblichen Ermessenserwägungen geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG, vgl. dazu Beschluss vom 21. September 2000, a.a.O.). Dies hat die Antragsgegnerin versucht. Die nachträglich von ihr, insbesondere im Schriftsatz vom 16. Februar 2001, dargelegten Gründe beziehen sich aber ausschließlich auf die Rechtfertigung einer Dienstentfernung des Antragstellers als zu erwartende Entscheidung in der Hauptsache. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (wie auch der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge) wird ausschließlich damit begründet, dass der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, welches die Dienstentfernung des Antragstellers rechtfertige. Es sind somit auch nachträglich keine Ermessenserwägungen dargelegt, die eine vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers rechtfertigen.
Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers kann nach alledem mangels fehlerfreier Ermessensentscheidung keinen Bestand haben. Damit ist auch für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge kein Raum.
Vormeier
Dörig