Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1982, Az.: BVerwG 1 D 3.82
Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten wegen Publikation nationalsozialistischer Symbole an und in Dienstgebäuden; Bekenntnis gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung; Außergewöhnliche Seelenlage des Täters als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 15551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.10.1981 - AZ: VI VL 22/81
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer B 1982, 259-264
Prozessgegner
Zollsekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
ferner
Zollhauptwachtmeister U. Karstaedt, Posthauptschaffner P. Voß als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschaftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen des Bundesdisziplinaranwalts und des Zollsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 15. Oktober 1981 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte dem Bund und dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Dezember 1980 gegen den Beamten wegen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Volksverhetzung, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ... -, versetzte den Beamten in dem durch Verfügung des Oberfinanzpräsidenten bei der Oberfinanzdirektion ... vom 28. Januar 1980 wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 15. Oktober 1981 in das Amt eines Zollassistenten, Besoldungsgruppe A 5. Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte hatte am 25. Januar 1980 Nachtdienst bei der Fahrzeugabfertigung der Grenzkontrollstelle .... Nachdem er gegen 22.30 Uhr nach kurzfristiger Ablösung die Pkw-Abfertigung Ausreise übernommen hatte, fand er in der Abfertigungskabine eine kleine Flasche der Korrekturflüssigkeit "Tipp Ex" vor, die einer seiner Kollegen dort versehentlich hatte stehenlassen. Nach seiner Ablösung gegen 23.00 Uhr brachte er aus nicht näher geklärten Gründen, keineswegs jedoch aus politischen Motiven, mit dieser Korrekturflüssigkeit innerhalb einer knappen halben Stunde an der Glasverbindungstür zu den Räumen des Zollvorstehers im Quergebäude Ausfahrt, an der Tür zum Sanitätsraum sowie an der Glastür zum Hof Ausfahrt jeweils ein Hakenkreuz, auf zwei Aufklebern in der Toilette des Quergebäudes Ausfahrt ein SS-Zeichen sowie ein Hakenkreuz und auf dem Toilettendeckel ein Hakenkreuz sowie den zusätzlichen Text "Juden raus aus Deutschland" an. Diese Örtlichkeiten waren, wie er wußte, nicht nur den Behördenbediensteten und den ... befindlichen Angehörigen der Alliierten Dienststellen, sondern für das gesamte Publikum zugänglich und einsehbar. Nachdem die Schmierereien gegen 23.00 Uhr entdeckt und eine Befragung aller anwesenden Bediensteten der Abfertigungsgruppe, auch des Beamten, keinen Aufschluß über den Täter gebracht hatte, wurden die Schmierereien weitgehend wieder abgekratzt. Ungeachtet dessen bemalte der Beamte etwa zwischen 2.00 Uhr und 2.45 Uhr erneut in den Räumen seiner Dienststelle verschiedene Türen mit nationalsozialistischen Symbolen: Er schmierte an die Zwischentür zu den Toiletten mehrere Hakenkreuze und SS-Zeichen, an die Kantinentür ein Hakenkreuz, an die Glaszwischentüren des Abfertigungsgebäudes zur Ausfahrtseite hin zwei Hakenkreuze und an das Gehäuse der stillgelegten Rufanlage einer Abfertigungskabine ein weiteres Hakenkreuz. Als auch diese Schmierereien wenig später entdeckt wurden und der Verdacht der Täterschaft wegen weißer Farbspritzer an seinen Händen und an der Dienstkleidung auf den Beamten fiel, leugnete dieser seine Täterschaft zunächst und erklärte, die Farbspritzer stammten von Malerarbeiten in seiner Wohnung. In einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten am darauffolgenden Vormittag sowie in seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung räumte er seine Täterschaft ein, erklärte indessen, wie auch in seinen späteren Vernehmungen, daß er sich die Vorfälle selbst nicht erklären könne.
Der Beamte, der auch unter Würdigung des ausführlichen psychiatrisch-neurologischen Gutachtens des im Strafverfahren gehörten medizinischen Sachverständigen als neurotisch fehlentwickelt angesehen werden muß und der zur Tatzeit unter der Furcht lebte, an Kehlkopfkrebs erkrankt zu sein, der schließlich durch die lebensgefährliche, alsbald darauf zum Tode führende Erkrankung seiner Schwester einer starken psychischen Belastung ausgesetzt war, hat nach den Feststellungen des Strafgerichts "aus nicht näher geklärten Gründen, keineswegs jedoch aus politischen Motiven" gehandelt. Zwar fehlen Anhaltspunkte dafür, daß eine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen war. Im Hinblick auf seine neurotische Persönlichkeitsstruktur und seine damalige seelische Belastung läßt sich jedoch eine durchbruchartige, das dem Beamten anerzogene Verhaltenskorsett sprengende sogenannte Übersprungshandlung und damit die Voraussetzungen eingeschränkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach § 21 StGB nicht ausschließen.
Der Beamte will sich an die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht erinnern und behauptet, der NS-Ideologie weder anzuhängen noch sich jemals dafür engagiert zu haben. Er habe die "Holocaust-Serie" im Fernsehen gesehen und sei davon beeindruckt gewesen. Er habe von NS-Schmierereien in der Presse gelesen, sich damit jedoch niemals identifiziert. Die ihm vorgeworfenen Handlungen, meint er, ließen sich nur auf seinen krankhaften Seelenzustand zur Tatzeit zurückführen. Möglicherweise habe er auch während des Dienstes Schadstoffe eingeatmet, da am Tage vor der Tat auch für den Bereich seiner Dienststelle Smogalarm ausgelöst gewesen sei.
3.
Gegen dieses dem Bundesdisziplinaranwalt am 19. November 1981 und dem Beamten am 20. November 1981 zugestellte Urteil richten sich die am 18. Dezember 1981 eingegangenen, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufungen des Bundesdisziplinaranwalts und des Beamten.
Der Bundesdisziplinaranwalt macht geltend:
Die von der Kammer vorgetragenen Gesichtspunkte vermöchten das Absehen von der gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht zu rechtfertigen. Der Beamte habe nicht unbedacht und persönlichkeitsfremd gehandelt. Sein Verhalten führe deshalb zur völligen Zerstörung des berufserforderlichen Vertrauensverhältnisses. Auf seine psychische Situation zur Tatzeit könne der Beamte sich nur berufen, wenn er in einem seelischen Schockzustand gehandelt hätte. Dafür fehle jeder Anhaltspunkt.
Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beamte begehrt die Einstellung des Verfahrens,
hilfsweise,
lediglich auf eine Geldbuße zu erkennen. Er weist auf seine eingeschränkte Schuldfähigkeit zur Tatzeit und darauf hin, daß er auch nach den Feststellungen des Strafgerichts sich niemals zum NS-Regime bekannt und insbesondere zu keiner Zeit die Judenverfolgungen gebilligt habe. Eine im unmittelbaren Anschluß an die Tat vorgenommene Wohnungsdurchsuchung habe kein belastendes Material ergeben. Unter diesen Umständen sei die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme zu streng.
II.
Beide Berufungen sind auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Einordnung als Dienstpflichtverletzungen und Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1.
Das dem Beamten zur Last gelegte und für den Senat bindend feststehende Dienstvergehen wiegt schwer. Der Beamte hat durch sein Verhalten wenigstens den Eindruck hervorgerufen, daß er sich zu den Zielen des nationalsozialistischen Staates bekenne; denn einen anderen Zweck als ein solches Bekenntnis kann seine Tat aus der Sicht eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters vernünftigerweise nicht haben. Mit dem Bekenntnis zum nationalsozialistischen Staat hätte er aber zugleich eine innere Abkehr von den Grundprinzipien des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats zum Ausdruck gebracht, dem er dient und dem er durch seinen Beamteneid verpflichtet ist: Wer durch Zurschausteilen entsprechender Symbole ein Bekenntnis zum nationalsozialistischen Staat mit dem auf Subordination beruhenden Führerprinzip, dem Prinzip der Gewalteneinheit und der zur Vernichtung anders gearteter und anders denkender Volksgruppen motivierenden Ideologie von der Überlegenheit der den nationalsozialistischen Staat tragenden "nordischen Rasse" abgibt, negiert damit zugleic die den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auszeichnenden Prinzipien von der Volks Souveränität, der Gewaltenteilung und der Gleichheit aller Menschen vor Recht und Gesetz. Insbesondere angesichts der zerstörerischen Kräfte, die die nationalsozialistischen Machthaber in ihrer Hybris auf das friedliche Zusammenleben der Menschen haben wirken lassen, zerstört ein Beamter, der sich zu einem solchen Staatswesen bekennt, grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß er dem freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat auch in Gefahrensituationen uneingeschränkt zur Verfügung stehen werde. Das muß um so mehr gelten, wenn er zugleich antijüdische Tendenzen und damit eine beleidigende Haltung gegen eine durch die nationalsozialistischen Gewalthaber diskriminierte, verfolgte und physisch fast völlig vernichtete Volksgruppe zum Ausdruck bringt. Er beleidigt damit nicht nur die der nationalsozialistischen Verfolgung unmittelbar ausgesetzt gewesenen Menschen, sondern auch ihre wenigen Überlebenden und bringt auch auf diese Weise objektiv eine Hinwendung zum nationalsozialistischen Unrechtsstaat zum Ausdruck. Auch das steht seiner Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, insbesondere auch zur Achtung vor dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit aller Menschen, entgegen.
Diese Umstände lassen daran denken, daß der Beamte mit seinem Verhalten objektiv die Grundlagen des auf Treue zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung beruhenden Beamtenverhältnisses aufgehoben und sich damit für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.
2.
Gleichwohl erscheint, übereinstimmend mit dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses hier ausnahmsweise vertretbar; denn es ist nicht nur nicht widerlegt, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Feststellung des Strafgerichts sogar wenigstens glaubhaft gemacht, daß der Beamte die ihm vorgeworfenen Handlungen im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden seelischen Ausnahmesituation, keineswegs aber aus einer bestimmten politischen Überzeugung begangen hat. Dafür sprechen gewichtige Umstände:
Der Beamte hat eine auf die Ablehnung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung gerichtete Haltung stets geleugnet. Er hat sie bis auf die hier in Rede stehenden Schmierereien bisher auch weder durch Worte noch in Handlungen zum Ausdruck gebracht. Eine unmittelbar nach der Tat durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung hat kein belastendes Material hervorgebracht. Irgendwelchen nationalsozialistischen oder sonst extremistischen Gruppierungen hat er nach den dem Senat zugänglichen Erkenntnissen nicht angehört und gehört ihnen nicht an. Nach seiner eigenen Darstellung, an der er auch in der Berufungsverhandlung festgehalten hat, ist er kein Anhänger der nationalsozialistischen Ideologie, ebensowenig will er von antisemitischen Tendenzen beherrscht sein. Sein spontanes Verhalten läßt sich hiernach jedenfalls mit einer politischen Überzeugung nicht ausreichend erklären. Dagegen spricht, insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an, vieles dafür, daß der Beamte mit der Tat eine seelische Übersprungshandlung begangen hat, mit der er den ihm in seiner Kindheit anerzogenen Konformismus und die Pflicht zu fassadenhaftem Wohlverhalten spontan und im Zuge eines auf ihn einwirkenden Expansionsdranges durchbrechen wollte. Dieses Bedürfnis ist noch verstärkt und seine Verwirklichung erleichtert worden durch eine schwer depressive Seelenlage, in der er sich zur Tatzeit befand: Anlaß hierfür waren seine Krebsangst, die in seinem Innern nicht überwundene Scheidung der Eltern und die lebensgefährliche, alsbald zum Tode führende Erkrankung seiner jüngeren Schwester, an der er sehr hing. Für diese Ursachen der von dem Beamten dargestellten depressiven Stimmungslage zur Tatzeit gibt es konkrete Anhaltspunkte: Die Zeugen Falk und Tartsch, die den Beamten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Handlungen anhörten, haben übereinstimmend bekundet, er habe dabei einen "eigenartigen" Eindruck gemacht, er sei "merkwürdig abwesend" gewesen. Auch die Ehefrau hat als Zeugin bekundet, daß der Beamte im unmittelbaren Anschluß an seine Vernehmungen durch die Zeugen Falk und Tartsch auf sie "verstört" gewirkt habe. Da alle Zeugen den Beamten aus längerem persönlichen und dienstlichem Umgang kannten, lassen sich die von den Zeugen wiedergegebenen Beobachtungen nicht nur als Reaktion des Beamten auf die unmittelbar vorangegangene Entdeckung der Tat und seiner Täterschaft erklären, sie sprechen vielmehr überzeugend für die von dem Beamten dargelegte seelische Ausnahmesituation zur Tatzeit. Dann aber kennzeichnet sich sein Verhalten im gegebenen Fall als eine abartige, zwar seit längerer Zeit in ihm wirkende, zur Tatzeit jedoch schockartig ausgelöste Seelenlage, die seine Tat als eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung erscheinen läßt. Das rechtfertigt es, dem Beamten ein Rest an Vertrauen in seine Treue zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat entgegenzubringen. Diese Betrachtung der Persönlichkeit des Beamten läßt die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt erscheinen. Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der nicht nur eine außergewöhnliche, schockartig auf den Täter einwirkende Seelensituation schlechthin als disziplinaren Milderungsgrund anerkannt, sondern insbesondere auch die mit der Angst vor einer Krebserkrankung verbundene Todesfurcht zum Anlaß genommen hat, die Tat als die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses oder sonst eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigende persönlichkeitsfremde Entgleisungshandlung zu werten.
3.
Von der Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache BVerwG 1 D 50.80 (NJW 1982, 779 [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80]) unterscheidet sich der gegebene Fall dadurch, daß der Beamte, anders als der Täter in jenem Falle, einmalig, ohne besonders starke Wiederholungsgefahr und nicht aus grundsätzlicher Ablehnung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats unter Anlehnung an extremistische politische Tendenzen gehandelt hat. Er ist, anders als der Beamte in jenem Falle, kein Überzeugungstäter.
Von der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats (BVerwG 63, 69, 70) unterscheidet sich der gegebene Fall dadurch, daß der Beamte hier nicht den jüdischen Mitbürgern die Lebensberechtigung schlechthin abgesprochen und seine Bereitschaft bekundet hat, sich an der zukünftigen Vernichtung jüdischen Lebens zu beteiligen. Auch ist hier, anders als in jenem Falle, noch kein wesentlicher Schaden eingetreten, weil die nationalsozialistischen und antijüdischen Parolen des Beamten durch die sofortige Entfernung seiner Schmierereien auf der Dienststelle nur einem sehr kleinen Kreis von Kollegen bekanntgeworden sind.
4.
Kann hiernach ausnahmsweise das Beamtenverhältnis fortgesetzt werden, so ist auch eine geringere Disziplinarmaßnahme als die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt weder geboten noch angemessen. Die Schwere der dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzung und ihre erhebliche Bedeutung für das friedliche und ungestörte Zusammenleben aller Bürger, damit für die Existenz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung machen eine Disziplinarmaßnahme erforderlich, die den Beamten in einer längere Zeit wiederholt auf seinen Handlungswillen einwirkenden Weise in Zukunft davon abhält, in gleicher oder ähnlicher Art zu versagen. Eine solche Disziplinarmaßnahme gebietet sich um so mehr, als der neurotisch veranlagte Beamte erneut in ähnliche seelische Ausnahmesituationen geraten kann, so daß eine gewisse Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Das aber macht eine Dienstgradherabsetzung notwendig, zumal die damit verbundene Außenwirkung zugleich als Erziehungsmittel für andere Beamte in vergleichbaren Situationen angezeigt ist.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann