Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1996, Az.: BVerwG 1 DB 1.96
Vorläufige Dienstenthebung wegen Einleitung eines förmlichen Diziplinarverfahrens; Pflicht zur Verfassungstreue; Zustellung der Einleitungsverfügung und Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger; Heilung eines Zustellungsmangels; Einleitungsverfügung ohne Beteiligung der Personalvertretung und Wirksamkeit der Einleitungsverfügung; Verteilung der "Strategischen Skizze" mit dem Aufdruck "Arbeitskreis für deutsche Politik (AfdP)" durch einen Beamten; Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch Nichtdistanzierung von Aktivitäten; Vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen; Zurechnung von Inhalten einer verfassungsfeindlichen Schrift; Beamter als Vorsitzender des "Arbeitskreis für deutsche Politik" (AfdP)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 1.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.10.1995 - AZ: VII BK 12/94
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 23a Abs. 1 BDO
- § 33 BDO
- § 79 BDO
- § 91 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 39 Abs. 1 VwVfG
Fundstellen
- DokBer B 1997, 196
- NVwZ 1998, 47-49
- NVwZ-RR 1998, 47-49 (Volltext mit red. LS)
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Grenzschutzpräsidiums Nord wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ..., vom 25. Oktober 1995 aufgehoben.
Die Anordnung des Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 15. September 1994 über die vorläufige Dienstenthebung des Polizeioberkommissars ... wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
1.
Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Nord hat mit Anordnung vom 15. September 1994 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet und diesen zugleich vorläufig des Dienstes enthoben, weil er schuldhaft die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 52 Abs. 2 BBG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe. Die Pflichtverletzung sei u.a. darin zu sehen, daß unter seinem Vorsitz der "Arbeitskreis für deutsche Politik" (AfdP) dem rechten und rechtsextremen politischen Spektrum ein ständiges Forum zur Darstellung politischer Ziele und Vorstellungen geboten habe. So habe er u.a. Angehörige der DVU, DLVH und NPD zu Tagungen des AfdP eingeladen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß diese Organisationen in den Verfassungsschutzberichten des Bundes von 1991 und 1992 eindeutig als rechtsextremistisch eingestuft worden seien. Des weiteren habe er in dem Rundschreiben 3/92 des AfdP eine uneingeschränkte Empfehlung für einen Verlag ausgesprochen, der nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Schleswig-Holstein von 1993 rechtsextremistische Literatur, Videofilme und Tonträger vertreibe. Ferner habe er Dr. O. als Referenten zur Herbsttagung des AfdP am 9. Oktober 1993 eingeladen und an die Seminarteilnehmer die von diesem verfaßte "Strategische Skizze zum 94er Feldzug" mit dem Vereinsaufdruck des AfdP und unter Nennung seines, des Beamten, Namens verschickt. In dieser Skizze würden eindeutig rechtsextremistische Thesen vertreten, u.a. die Forderung nach einer "Entausländerung" Deutschlands, und gewalttätige Ausschreitungen gegen Ausländer verherrlicht.
Die vorläufige Dienstenthebung ist damit begründet worden, daß es aufgrund der Schwere des Vorwurfs zur Zeit nicht hinnehmbar sei, den Beamten mit Vollzugsaufgaben zu betrauen.
Eine Beteiligung des Personalrats ist vor der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht erfolgt. Der Bezirkspersonalrat beim Grenzschutzpräsidium Nord hat in einer Stellungnahme vom 18. November 1994 mitgeteilt, daß er sich wegen der Befassung mit der Sache erst nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens außerstande sehe, sich zu den durchgeführten Maßnahmen zu äußern.
2.
a)
Der Beamte hat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 16. Dezember 1994 beim Bundesdisziplinargericht beantragt, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufzuheben. Er hat die in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwürfe bestritten. So sei es unrichtig, daß der AfdP dem rechtsextremen Spektrum ein ständiges Forum zur Vertretung seiner Position geboten habe. Von den bis zu seinem Rücktritt als Vorsitzender durchgeführten ca. 25 Veranstaltungen hätten nur an vier bis sechs Veranstaltungen Personen teilgenommen, die Mitglieder der NPD, DVU oder der Deutschen Liga gewesen seien. Zu den Referenten hätten auch Mitglieder der DSU, der CDU, des Aufbruchs 94, der Organisation "Die Mitte", der Deutschen Liga und der Grünen gehört. Über eine Tagungsteilnahme hinaus sei den in der Einleitungsverfügung genannten Organisationen durch den AfdP keine Unterstützung, insbesondere auch keine Wahlkampfunterstützung, gewährt worden.
Der Referent Dr. O., der ihm vor der Tagung nicht bekannt gewesen sei, habe ihm 14 Tage vorher sein Papier als Seminargrundlage übersandt. Er habe dann diese Thesen auf Vereinspapier kopiert, ohne sie näher zu prüfen, und an die Tagungsteilnehmer versandt. Um den Eindruck zu beseitigen, er identifiziere sich mit diesen Thesen, habe er dann während der Tagung ganz deutlich seine ablehnende Haltung zu dem Vortrag geäußert. Er habe die Thesen auch niemals weiterverbreitet, sondern lediglich an zwei Personen auf deren Anforderung hin im Nachgang zu der Tagung versandt. Auch sei es unrichtig, daß er eine uneingeschränkte Empfehlung für den im Verfassungsschutzbericht als rechtsextremistisch eingestuften Verlag des D. M. abgegeben habe. Er habe lediglich dessen Buch "Das letzte Dorf - Bei den Rußland-Deutschen in Ostpreußen" empfohlen, das nicht zu den rechtsextremistischen Schriften gehöre.
b)
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1995 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten aufgehoben. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, daß der Nachweis einer Verletzung der politischen Treuepflicht gemäß § 52 Abs. 2 BBG bisher im Untersuchungsverfahren nicht erbracht worden sei. Aber auch bei Annahme einer Pflichtverletzung käme allein eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht. In diesem Fall wäre für eine vorläufige Dienstenthebung ein besonderer rechtfertigender Grund erforderlich, der nicht ersichtlich sei.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde hat der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Nord beantragt, die vorläufige Dienstenthebung aufrechtzuerhalten. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts sei der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens zu bejahen, das als Disziplinarmaßnahme mindestens eine Gehaltskürzung rechtfertige. Die Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue ergebe sich daraus, daß er im AfdP aktiv gewesen sei und damit die Bestrebungen der verfassungsfeindlichen Vereinigungen wie NPD, DVU oder DLVH unterstützt habe, sich politisch darzustellen. Darüber hinaus habe er eine Identifikation mit den Thesen des von ihm eingeladenen Referenten Dr. O. dadurch zu erkennen gegeben, daß er sie unter seinem Namen verbreitet habe. Soweit dem Beamten ungeachtet seiner politischen Erfahrung tatsächlich nicht bewußt gewesen sein sollte, daß Dr. O. dem rechtsradikalen politischen Spektrum zuzuordnen sei, so habe er es zumindest in grob fahrlässiger Weise versäumt, den Inhalt des unter seinem Namen verbreiteten Thesenpapiers zu prüfen und gegebenenfalls seinen Namen zurückzuziehen bzw. sich umgehend hiervon zu distanzieren. Die fehlende Distanz zu derartigen Aktivitäten komme auch in der Empfehlung für den A.-Buchdienst des rechtsradikalen Verlegers D. M. zum Ausdruck. Die Gesamt schau des Verhaltens des Beamten ergebe, daß dieser sich von der verfassungsmäßigen Ordnung des Staates distanziere und ihr gleichgültig bis ablehnend gegenüberstehe. Unter Würdigung der Tatsache, daß das Ansehen des Bundesgrenzschutzes durch den Beamten bereits in ganz erheblichem Maße geschädigt worden sei und weitere Belastungen des Ansehens vor Abschluß des Verfahrens nicht unwahrscheinlich seien, sei es gerechtfertigt, den Beamten bis zum Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens von seinem Dienst zu entbinden.
In einer Erwiderung auf die Beschwerde hat der Beamte mit Schriftsatz seiner Verteidiger den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts verteidigt und eine verfassungsfeindliche Einstellung bestritten.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 79 BDO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung setzt gemäß § 91 BDO. die wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Sie liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Beschluß vom 16. Mai 1994 - BVerwG 1 DB 7.94 - <BVerwGE 103, 116 - BVerwG DokBer B 1994, 277 - ZBR 1994, 284 - DÖD 1995, 61 - NVwZ-RR 1994, 594 [BVerwG 16.05.1994 - 1 DB 7/94] - IÖD 1994, 177>). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
1.
Das förmliche Disziplinarverfahren ist durch die Verfügung vom 15. September 1994, die von dem Präsidenten der Einleitungsbehörde unterzeichnet worden ist (vgl. dazu Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 7.95 - <Buchholz 235 § 91 BDO Nr. 1 - DÖV 1995, 873 - DVBl 1995, 1247 - IÖD 1995, 222 - ZBR 1996, 54>), wirksam eingeleitet worden.
a)
Die Einleitungsverfügung ist am 16. September 1994 dem Verteidiger des Beamten zugestellt worden. Die nach § 33 Satz 3 BDO erforderliche Zustellung an den Beamten kann, wie der Senat wiederholt entschieden hat (z.B. Beschluß vom 21. Mai 1992 - BVerwG 1 DB 9.92 - m.w.N.), gemäß § 23 a Abs. 1 BDO an dessen Verteidiger erfolgen und damit die Wirkung des § 33 Satz 4 BDO auslösen. Allerdings setzt die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger gemäß § 23 a Abs. 1 BDO voraus, daß sich zum Zeitpunkt der Zustellung (16. September 1994) dessen Vollmacht bei den Akten befand. Dies ist anhand der Akten nicht zweifelsfrei festzustellen. Zwar haben die Verteidiger in einem Schriftsatz vom 28. September 1994 auf die "bei den Akten befindliche Vollmacht" Bezug genommen. Wann die Vollmacht zu den Akten gereicht wurde, ergibt sich jedoch weder aus diesem Schriftsatz noch aus der Vollmacht selbst, die kein Datum trägt.
Auch wenn sich aber die Vollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht bei den Akten befunden haben sollte und deshalb die Zustellung an den Verteidiger unwirksam wäre (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1991, 1317 [OLG Hamm 23.01.1991 - 2 Ss 1418/90]; BayObLG, JR 1988, 304), würde dies an der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung nichts ändern. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO werden die Zustellungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Zustellung von Amts wegen ausgeführt. Die Heilung eines Zustellungsmangels ist gem. § 208 i.V.m. § 187 ZPO dadurch möglich, daß dem Empfänger das Schriftstück zugeht. Dies ist hier im Untersuchungsverfahren spätestens am 8. Dezember 1994 der Fall gewesen. An diesem Tag ist der Beamte im einzelnen zu den Vorwürfen in der Einleitungsverfügung vernommen worden. Daß er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Einleitungsverfügung war, ergibt sich auch daraus, daß er in seiner Vernehmung ausdrücklich auf eine in der Einleitungsverfügung enthaltene Feststellung Bezug genommen hat.
b)
Der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung steht nicht entgegen, daß die Personalvertretung vor Erlaß der Verfügung nicht beteiligt worden ist. Zwar wirkt nach § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG der Personalrat auf Antrag des Beamten bei der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens mit; der Beamte ist deshalb von der beabsichtigten Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen, was hier nicht erfolgt ist. Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats vor der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens hat aber nur die Fehlerhaftigkeit der Einleitungsverfügung und nicht deren Unwirksamkeit zur Folge. Der Mangel der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung wird vielmehr durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt (vgl. im einzelnen Beschluß vom 22. März 1989 - BVerwG 1 DB 30.88 - <BVerwGE 86, 140 - BVerwG DokBer B 1989, 163 - DVBl 1989, 778 - DÖV 1989, 683 - NVwZ 1989, 1071 - ZBR 1989, 372 >). Da die Beteiligung der Personal Vertretung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist, kann es an der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung nichts ändern, daß der Personalrat im Rahmen der nachträglichen Beteiligung die Abgabe einer Stellungnahme verweigert hat.
2.
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht der begründete Verdacht eines Dienstvergehens, das geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren und damit mindestens eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen.
a)
Es besteht der begründete Verdacht, daß der Beamte dadurch, daß er die "Strategische Skizze zum 94er Feldzug" des Referenten Dr. O. mit dem Aufdruck "Arbeitskreis für deutsche Politik e.V. (AfdP)" und der Angabe seines Namens sowie seiner Adresse an die Seminarteilnehmer und nach dem Seminar zumindest an zwei weitere Personen verteilt hat, die ihm gemäß § 52 Abs. 2 BBG obliegende Pflicht verletzt hat, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Verpflichtung betrifft gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten (Urteil vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - <BVerwGE 83, 158 [161] - BVerwG DokBer B 1986, 127 = RiA 1986, 136 = ZBR 1986, 202 = DVBl 1986, 947[BVerwG 12.03.1986 - 1 D 103/84] - NJW 1986, 3096> und Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 1 D 2.86 - <BVerwGE 86, 99 [112] - BVerwG DokBer B 1989, 161 = DVBl 1989, 763 = ZBR 1989, 303 - NJW 1989, 2554 = JuS 1990, 665>).
aa)
Der Inhalt der "Strategischen Skizze" ist mit grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehört die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem aber vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, und eine rechtsstaatliche Ordnung unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft (BVerfGE 2, 1 <12 f.>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]).
Die "Strategische Skizze" fordert zu einer gewaltsamen "Machtergreifung" durch unbewaffnete und bewaffnete "Gemeinde- und Gauaufstände" auf. Auch wenn dies überwiegend in eine Beschreibung zukünftiger Geschehnisse gekleidet ist, kommt der Aufforderungscharakter dadurch deutlich zum Ausdruck, daß als Ergebnis der Aufstände die "Erneuerung von Volk und Staat der Deutschen" angegeben ist, also gerade ein in den vorstehenden Absätzen der Skizze beschriebenes Ziel der dargestellten Strategie. Der Aufforderungscharakter wird ferner durch die kategorische Aussage "Es geht nur von unten her" hervorgehoben. Weitere Formulierungen wie "die Sturmzeit ist nahe" und das Ziel, "Leistungsdruck" zu erzeugen, der im Notstand gipfelt, wobei im letzten Absatz die Aufstände als "Notstandsbewältigung in Eigenmacht" bezeichnet werden, belegen diese Auslegung der "Strategischen Skizze".
Sie richtet sich auch dadurch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, daß sie die "Generalmaßnahme der Entausländerung Deutschlands" propagiert und folgenden Satz enthält: "Werwölfe werden so manchen Fremdling, der sich zum Freier überhebt, und so manchen Systemling, der dem Deutschenhaß und dem Antigermanismus frönt, beiroden." Hierin kommt eine völlige Mißachtung der Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit als Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck. Die Formulierungen "Entausländerung", "Werwölfe" und "manchen Fremdling ... beiroden" knüpfen an Begriffe an, wie sie für die nationalsozialistische Ideologie kennzeichnend waren.
bb)
Durch die Verteilung der "Strategischen Skizze" mit dem Aufdruck "Arbeitskreis für deutsche Politik (AfdP)" und mit der Angabe seines Namens unter dem Text hat der Beamte zumindest gegen seine Verpflichtung verstoßen, sich eindeutig von Aktivitäten zu distanzieren, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (zu dieser Verpflichtung vgl. Urteil vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - a.a.O.).
Der Beamte hat gegen den Vorwurf eingewandt, daß er im Anschluß an den Vortrag des Referenten Dr. O. am 9. Oktober 1993 in einer längeren mündlichen Stellungnahme den Vortrag insgesamt als interessant, aber abwegig genannt und wesentliche Punkte des Vertrags, z.B. die Ausländerfrage, zur Gewalt und zu Hoyerswerda, als falsch bezeichnet habe. Ob diese Angabe des Beamten zutreffend ist, bedarf in diesem Verfahren keiner abschließenden Klärung. Die Tagungsteilnehmer M. und N., die diese Aussage des Beamten in einer schriftlichen, wörtlich übereinstimmenden Erklärung bestätigt haben, sind noch nicht als Zeugen vernommen worden. Diese Erklärung ist allerdings wohl von dem Beamten vorformuliert worden, wie sich aus dem Anschreiben des Zeugen M. vom 22. August 1994 ergibt, in dem dieser davon spricht, daß die beiden Zeugen die Erklärung "unterschrieben" haben. Eine gewisse Distanzierung von den Thesen des Dr. O., wenn auch nicht in dem Umfang, wie es der Beamte angegeben hat, läßt sich der Aussage des Zeugen B. vom 3. August 1994 entnehmen. Der Zeuge B. hat ausgesagt, daß der Beamte im Anschluß an den Vortrag erklärt habe, Veränderungen würden in diesem Land nur auf parlamentarischem, demokratischen Weg zustande kommen; eine Zustimmung zu den Thesen durch den Beamten sei "sicherlich nicht erkennbar" gewesen.
Auch wenn die Angaben des Beamten über seine Distanzierung von dem Inhalt des Vertrags hier berücksichtigt werden und wenn, wie er angibt, die Verteilung der "Strategischen Skizze" im wesentlichen nur an Seminarteilnehmer erfolgt ist, kann dies an der Pflichtverletzung nichts ändern. Zum einen hätte er eine Stellungnahme, die sich in einer derart aggressiven, kämpferischen Weise gegen zentrale Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wendet, überhaupt nicht, insbesondere aber nicht mit dem Aufdruck seines Namens, der den Eindruck einer Identifikation erweckt, verteilen dürfen. Eine mündliche Distanzierung in Anwesenheit der Seminarteilnehmer stellt keine ausreichende Klarstellung dar, weil er damit rechnen mußte, daß die "Strategische Skizze" mit der Angabe seines Namens auch an Personen weitergegeben wird, die von der Distanzierung keine Kenntnis erhalten haben. Hierfür spricht die schriftliche Auskunft des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Juli 1994. Nach dieser Auskunft sind die Thesen des Referenten Dr. O. "hier im Juli 1993 mehrfach angefallen" und zwar mit dem Zusatz "Arbeitskreis für deutsche Politik e.V. (AfdP)/...". Das Strategiepapier sei von Personen in Umlauf gebracht worden, die es von dem seinerzeitigen AfdP-Vorsitzenden ... erhalten hätten. Auch wenn der Beamte dies als Mißverständnis bezeichnet hat, da er die Skizze erst im Laufe des September bekommen habe, bestätigt die Auskunft des Innenministers immerhin, daß die "Strategische Skizze" zumindest von Seminarteilnehmern weitergegeben worden ist. Zudem belastet den Beamten, daß er diese Thesen seinen eigenen Angaben zufolge noch nach dem Vortrag mit dem Aufdruck seines Namens an zwei Personen auf Anforderung versandt hat.
Soweit der Beamte sich dahin eingelassen hat, daß er das Papier ohne nähere Prüfung des Inhalts an Seminarteilnehmer verteilt habe, wie er mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 16. Dezember 1994 geltend gemacht hat, ist dies nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht glaubhaft. Die "Strategische Skizze" stand ihm ca. 10 bis 14 Tage vor dem Vortrag zur Verfügung (vgl. Aussage des Beamten am 8. Dezember 1994 und Schriftsatz seiner Verteidiger vom 16. Dezember 1994), so daß er für eine Prüfung ausreichend Zeit hatte. Auch handelte es sich lediglich um eine einzige DIN-A-4-Textseite, deren verfassungsfeindlicher Inhalt sich auch bei nur flüchtiger Lektüre aufdrängte.
An der disziplinarrechtlichen Wertung änderte nichts, daß der Beamte, wie er geltend macht, inzwischen aus dem AfdP ausgeschieden ist. Nach dem Inhalt der Akten und dem bisherigen Vorbringen läßt sich auch aus diesem Umstand nicht folgern, der Beamte habe sich glaubhaft von dem Inhalt der "Strategischen Skizze" distanziert. Dem widerspricht vielmehr sein Schreiben vom 26. April 1994 "An die Mitglieder und Freunde des AfdP", das er im Verfahren vorgelegt hat. Darin werden sein Rücktritt vom Vorsitz und der Vorschlag, der Arbeitskreis solle sich selbst auflösen, sowie die Ankündigung seines Austritts, sofern es nicht zur Selbstauflösung komme, allein damit begründet, daß die gegen den AfdP geführte "Kampagne" sowie "gezielte Desinformation" die "Arbeitsgrundlage entzogen" hätten. Es ist nichts dazu gesagt, daß der Beamte in Anerkennung seiner Verpflichtung zur Verfassungstreue den verfassungswidrigen Inhalt der "Strategischen Skizze" eindeutig und ohne Vorbehalt mißbilligt. Die schriftliche Erklärung des Beamten vom 26. April 1994 kann deshalb nicht als glaubwürdige Distanzierung angesehen werden. Daraus ergeben sich Vorbehalte gegen weitere Einlassungen des Beamten im Disziplinarverfahren, soweit sie als Distanzierung gemeint sind. Hierzu bedarf es noch einer zusätzlichen Klärung und Würdigung. Im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich eine überschlägige und damit nicht endgültige Prüfung zu erfolgen hat, ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, daß der Beamte sich durch die Weitergabe der "Strategischen Skizze" dienstpflichtwidrig verhalten hat.
Schließlich könnte es an der Pflichtverletzung nichts ändern, wenn der Beamte mit dem Aufdruck des AfdP und der Angabe seines Namens sowie seiner Anschrift lediglich die Absicht verfolgt hätte, der presserechtlichen Impressumsverpflichtung Rechnung zu tragen (vgl. § 8 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landespressegesetzes vom 19. Juni 1964, SchlHGVBl S. 71, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994, SchlHGVBl 1995 S. 6). Abgesehen davon, daß er eine solche Absicht bisher nicht geltend gemacht hat, ist für die disziplinarrechtliche Beurteilung allein maßgebend, daß er dieses Papier als Beamter überhaupt nicht hätte verteilen dürfen, um einen Konflikt mit seiner Pflicht gemäß § 52 Abs. 2 BBG zu vermeiden.
b)
Es kann offenbleiben, ob die weiteren Vorwürfe, die gegen den Beamten erhoben werden, disziplinarrechtlich begründet sind. Auch wenn das nicht zutreffen sollte, wie das Bundesdisziplinargericht annimmt, ist die vorläufige Dienstenthebung des Beamten allein wegen des Fehlverhaltens gerechtfertigt, das mit der "Strategischen Skizze" im Zusammenhang steht. Bereits dadurch hat der Beamte gegen seine Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 2 BBG verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Der Beamte hat damit ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen (zum innerdienstlichen Charakter des Dienstvergehens vgl. Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - <BVerwGE 73, 263 [284] = BVerwG DokBer B 1982, 1 - ZBR 1982, 22 - NJW 1982, 779 [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80] = DVBl 1983, 81> und Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 1 D 2.86 - a.a.O.). Das vorsätzliche Handeln läßt sich daraus entnehmen, daß der Beamte entgegen seiner als unglaubhaft einzustufenden Einlassung nähere Kenntnis von der "Strategischen Skizze" hatte, deren verfassungsfeindlicher Inhalt sich ihm aufgedrängt hat. Trotz dieser Kenntnis hat er die Skizze mit der Angabe seines Namens an Seminarteilnehmer und an zwei andere Personen, die diese angefordert hatten, verteilt. Hierbei hat er auch damit gerechnet, daß die Skizze von Seminarteilnehmern an Dritte weitergegeben wird.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Dieses ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der verteilten Skizze, nämlich der aggressiven, kämpferischen Einstellung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist ferner von Bedeutung, daß er die Skizze mit dem Aufdruck seines Namens versehen und noch nach dem Vortrag an zwei weitere Personen weitergegeben hat. Im Hinblick auf die Distanzierung, die der Beamte nach seinen eigenen Angaben im Anschluß an den Vortrag des Referenten Dr. O. zum Ausdruck gebracht hat, und den nicht sehr großen Kreis von Personen, an die das Papier von ihm verteilt worden ist, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand allerdings davon auszugehen, daß das Dienstvergehen voraussichtlich nicht zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, sondern zu einer unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegenden Disziplinarmaßnahme (zumindest einer Gehaltskürzung) führen wird.
3.
Selbst wenn die übrigen Vorwürfe dem Beamten nicht anzulasten wären, ist die vorläufige Dienstenthebung dennoch gerechtfertigt, insbesondere auch verhältnismäßig. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Behörde die vorläufige Dienstenthebung nur dann anordnen wollte, wenn alle gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe zu bejahen sind. Die Begründung der Anordnung stellt maßgeblich auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe ab. Das damit aus Sicht der Behörde allein maßgebende Gewicht des Fehlverhaltens ist auch dann erreicht, wenn nur das Verhalten des Beamten im Zusammenhang mit der "Strategischen Skizze" in die Würdigung einbezogen wird.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es dann, wenn eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennbar nicht in Betracht kommt, für eine vorläufige Dienstenthebung eines besonderen rechtfertigenden Grundes (vgl. insbesondere Beschluß vom 16. Mai 1994 - BVerwG 1 DB 7.94 - a.a.O.). Dieser Anforderung trägt die Anordnung vom 15. September 1994 noch in ausreichendem Umfang Rechnung. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwVfG sind die für die vorläufige Dienstenthebung maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Anordnung darzulegen oder müssen nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dem Betroffenen bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar sein (Beschluß vom 16. Mai 1994 - BVerwG 1 DB 7.94 - a.a.O.). Die vorläufige Dienstenthebung ist in der Anordnung vom 15. September 1994 damit begründet worden, daß es aufgrund der Schwere des Vorwurfs zur Zeit nicht hinnehmbar sei, den Beamten mit Polizeivollzugsaufgaben zu betrauen. Damit sind die dem Beamten bekannten Aufgaben des Bundesgrenzschutzes angesprochen, zu denen u.a. die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 BGSG) und damit in besonderer Weise der Kontakt mit Ausländern sowie die Abwehr von Gefahren, auch für den Bestand des Staates (vgl. § 14 Abs. 2 BGSG) und den Schutz der Verfassungsorgane (vgl. § 5 BGSG) gehören (zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die freiheitlichdemokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes vgl. § 7 BGSG).
Die Wahrnehmung derartiger Aufgaben kann, wie ohne weiteres erkennbar ist, nur Beamten übertragen werden, an deren Bereitschaft, sich jederzeit von Bestrebungen zu distanzieren, die die geltende Verfassungsordnung angreifen und bekämpfen (vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfGE 39, 334 <348>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 83, 158 <161>[BVerwG 12.03.1986 - 1 D 103/84]), keine Zweifel bestehen. Diese Zweifel hat der Beamte jedenfalls durch die Verteilung der "Strategischen Skizze" unter Angabe seines Namens begründet, in der eine "Entausländerung Deutschlands" verlangt und zu unbewaffneten und bewaffneten "Gemeinde- und Gauaufständen" aufgerufen wird. Die vorläufige Dienstenthebung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und auch erforderlich, wobei der Senat davon ausgeht, daß dem Polizeivollzugsbeamten keine anderen Aufgaben im Rahmen des Bundesgrenzschutzes übertragen werden können, bei denen eine solche Gefährdung von vornherein auszuschließen ist.
b)
Die Anordnung ist im eigentlichen Sinne auch verhältnismäßig. Zwar wird durch die vorläufige Dienstenthebung der Beamte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes gehindert, auf die er kraft des bestehenden Beamtenverhältnisses einen Anspruch hat. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens, das unmittelbare Auswirkungen auf die Wahrnehmung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes haben kann, und im Hinblick darauf, daß der Beamte weiterhin seine volle Alimentation erhält, ist die vorläufige Dienstenthebung jedoch noch gerechtfertigt (vgl. auch BVerfGE 46, 17 <26 ff.>[BVerfG 04.10.1977 - 2 BvR 80/77]).
c)
Die vorläufige Dienstenthebung verletzt auch nicht das Grundrecht des Beamten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und verstößt auch nicht gegen Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung). Anders als in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1993 (NJW 1996, 375 <378>[EGMR 26.09.1993 - - 7/454/535/94/-]) beläßt die vorläufige Dienstenthebung dem Beamten die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel. Darüber hinaus hat anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall der Polizeivollzugsbeamte eine Stellung inne, die gerade im Hinblick auf die besonderen Aufgaben des Bundesgrenzschutzes Sicherheitsrisiken mit sich bringt. Hierin sind ausreichende Gründe dafür zu sehen, daß die vorläufige Dienstenthebung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK unentbehrlich war, um die oben dargelegten Sicherheitsrisiken zu verhindern. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung steht deshalb in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1979 - BVerwG 1 DB 2.79 - BVerwGE 63, 186 <187>[BVerwG 26.01.1979 - 1 DB 2/79]; auch Beschluß vom 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6.80 - <BVerwGE 63, 341 [342 f.] = BVerwG DokBer B 1980, 137 - ZBR 1981, 284>).
Gödel
Müller