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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1992, Az.: BVerwG 1 DB 9.92

Hinreichender Verdacht eines Dienstvergehens im Rahmen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens; Kriterien eines im förmlichen Disziplinarverfahren zu verfolgenden Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 9.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 22338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.02.1992 - AZ: VIII BK 17/91

In dem Disziplinarverfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Czapski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 20. Februar 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen erhob gegen den Beamten im November 1991 Anklage mit dem Vorwurf, Anfang/Mitte Juni und am 26. Juni 1991 als Postbediensteter eine Sendung, die der Post zur Übermittlung auf dem Postweg anvertraut und verschlossen war, geöffnet und mehrere solcher Sendungen unterdrückt zu haben.

2

Diesen Sachverhalt sowie weitere Postberaubungen mit einem Gesamtschaden in Höhe von 930 DM legte der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt am Main dem Beamten nach Durchführung von Vorermittlungen in der Verfügung vom 23. Oktober 1991 zur Last und leitete das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Gleichzeitig enthob er den Beamten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 5 v.H. seiner Dienstbezüge an. Diese Verfügung wurde dem Verteidiger des Beamten am 11. November 1991 zugestellt.

3

Gegen die Anordnungen nach §§ 91, 92 Abs. 1 BDO beantragte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 27. November 1991 gerichtliche Entscheidung. Er trug vor, er habe lediglich insgesamt 850 DM aus den unterdrückten Sendungen entwendet, diesen Betrag aber inzwischen an die Post erstattet. Seine Handlungsweise beruhe auf einer Ausnahmesituation, in die er durch seine Ehescheidung geraten sei. Dieser Umstand rechtfertige nicht die Wahrscheinlichkeit seiner Entfernung aus dem Dienst.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 20. Februar 1992 die angegriffenen Anordnungen aufrechterhalten.

5

Gegen diese ihm am 16. März 1992 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 26. März 1992 eingegangene Beschwerde des Beamten, die er auf die aufrechterhaltene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beschränkt. Er hält diese Anordnung für unverhältnismäßig, weil im förmlichen Disziplinarverfahren allenfalls mit der Maßnahme der Dienstgradherabsetzung zu rechnen sei.

6

II.

Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

7

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung setzt die wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch die zuständige Behörde voraus (§ 91 BDO). überdies muß gegen den Beamten der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das seiner Bedeutung nach die Einleitung dieses Verfahrens geboten erscheinen läßt.

8

Einen derartigen Verdacht hat der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt am Main als zuständige Einleitungsbehörde hier mit Recht bejaht. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Göttingen und die eigenen Einlassungen des Beamten in den Vorermittlungen begründen den hinreichenden Verdacht, daß der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Diese Taten erfüllen die Kriterien eines im förmlichen Disziplinarverfahren zu verfolgenden Dienstvergehens. Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte, daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrautem oder zugänglichem Beförderungsgut oder Geld vergreift, im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Dadurch zerstört er das in ihn von seiner Verwaltung und der Allgemeinheit gesetzte Vertrauen unheilbar und ist deshalb für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht mehr tragbar (z.B. Urteil des Senats vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -; Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 87.90 -). Selbst dann, wenn zugunsten des Beamten einer der von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe eingreift, kann sich bei Zugriffsverfehlungen das Disziplinarmaß in der Regel nur auf eine Dienstgradherabsetzung (BVerwGE 86, 283[BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81.89]<287>) oder im Einzelfall auf eine Gehaltskürzung (BVerwGE 86, 1[BVerwG 08.03.1988 - BVerwG 1 D 69.87]<5>) vermindern, also auf Maßnahmen, die ebenso wie die Entfernung aus dem Dienst dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten sind (§ 5 Abs. 1 BDO i.V.m. §§ 28, 29 Abs. 1 BDO).

9

Die Einleitungsverfügung vom 23. Oktober 1991 ist auch wirksam erlassen worden. Sie ist inhaltlich bestimmt und konkretisiert den als Dienstvergehen gewerteten Sachverhalt soweit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang des vorgeworfenen Verhaltens. Die Personalvertretung ist vor der Zustellung der Verfügung beteiligt worden. Der Beamte hatte vor ihrem Erlaß mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme und hat diese Gelegenheit wahrgenommen.

10

Das Original der Verfügung ist vom Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt am Main persönlich gezeichnet worden. Auf der an den Beamten gerichteten Ausfertigung genügt die Namenswiedergabe des Präsidenten und dessen Beglaubigung mit drittunterzeichnetem Beglaubigungsvermerk und Dienstsiegelabdruck (vgl. Köhler/Ratz, BDO, § 33, Rz. 12; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 33, Rz. 7 b). Die nach § 33 Satz 3 BDO erforderliche Zustellung der Einleitungsverfügung an den Beamten kann gemäß § 23 a Abs. 1 BDO an dessen Verteidiger erfolgen und damit - wie hier geschehen - die Wirkung des § 33 Satz 4 BDO auslösen (Beschluß vom 15. April 1992 - BVerwG 1 DB 1.92 -).

11

Die Ermessenserwägungen der Einleitungsbehörde zur vorläufigen Dienstenthebung lassen Fehler nicht erkennen. Soweit der Beamte geltend macht, seine Entfernung aus dem Dienst sei nicht hinreichend wahrscheinlich, verkennt er, daß die Wahrscheinlichkeitsprognose nur für die Anordnung der Einbehaltung von Gehaltsteilen nach § 92 Abs. 1 BDO von Bedeutung ist. Diese Anordnung greift der Beamte mit der Beschwerde jedoch nicht mehr an.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO (BVerwGE 63, 341[BVerwG 10.03.1980 - BVerwG 1 DB 6.80]<343>).

Bermel
Dr. Hartmann
Czapski