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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1991, Az.: BVerwG 1 D 87.90

Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes; Postberaubung als Dienstvergehen; Angemessenheit der Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Disziplinarrecht; Anspruch eines Beamten auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages; Der Milderungsgrund der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 87.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.10.1990 - AZ: XIV VL 28/90

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Regierungsamtsrat Wilfried Temme, Posthauptschaffner Horst Kadelbach als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 2. Oktober 1990 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Mai 1990 gegen den Beamten wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM. Der Beamte hatte am 27. Oktober 1989 u.a. einen von ihm in amtlicher Eigenschaft zuzustellenden Brief geöffnet und sich das darin befindliche Bargeld von 10 DM zugeeignet.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 26. Januar 1990 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 2. Oktober 1990 aus dem Dienst entfernt und einen Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit nicht bewilligt. Es hat unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der Beamte arbeitete seit 1984, mit einer viermonatigen Unterbrechung, als Telegramm- und Eilzusteller bei dem Postamt D. Neben seiner Hauptaufgabe, der Zustellung von Telegramm- und Eilsendungen, war der Beamte auch für das öffnen der Briefbunde für die Eingangsverteilung zuständig. Wegen sich häufender Verluste von Briefsendungen im Bereich der Eilzustellung schleuste die Betriebssicherung am 26. Oktober 1989 sechs Fangbriefe - zwei (ohne besondere Versendungsform) in je einem Briefbund und vier als Eilbriefe - in den normalen Betriebsablauf ein. Am 27. Oktober 1989 nahm der Beamte zwei Briefsendungen vom Stempeltisch der Eilzustellung sowie eine Briefsendung aus einem Bund und steckte die Sendungen in seine Jackentasche. Er trank danach einen Kaffee, füllte dann sein Fahrtenbuch aus und begab sich schließlich zur Toilette im Postamtsgebäude. Dort öffnete er mit einem Kugelschreiber eine der an sich genommenen Sendungen, entnahm den darin befindlichen Zehnmarkschein und steckte ihn in seine Geldbörse. Die schriftliche Mitteilung sowie den Umschlag zerknüllte er, warf beides in die Toilette und spülte es hinunter. Daraufhin öffnete er in gleicher Weise eine zweite Sendung, in der er einen Zwanzigmarkschein vorfand. Dieser kam dem Beamten jedoch merkwürdig "trocken" vor, so daß er Verdacht schöpfte. Er zerriß daher Briefumschlag wie Briefinhalt einschließlich des Geldscheins, warf alles in die Toilette und spülte es hinunter. Beim öffnen des dritten Briefes fiel ihm auf, daß der Empfänger in derselben Straße wohnte wie sein Aufsichtsbeamter. Da er Nachfragen des Empfängers bei seinem Aufsichtsbeamten befürchtete, verzichtete er auf die weitere Öffnung des Briefes, versteckte ihn zunächst in seiner Tasche und schleuste ihn dann wieder in den ordentlichen Betriebsgang ein. Dabei unterlief ihm jedoch ein Versehen, so daß der Brief durch seine unübliche Einordnung sofort auffiel.

4

Bei seiner Vernehmung durch die örtliche Betriebssicherung am 27. Oktober 1989 gestand der Beamte die Tat ein. Als Erklärung gab er an, er habe am 23. Oktober 1989 vom Post-, Spar- und Darlehensverein 200 DM erhalten und von der Allbank Hannover am 24. Oktober 1989 weitere 100 DM; dieses Geld habe aber nicht gereicht, sich den gewünschten Drucker für seinen Personalcomputer kaufen zu können, so daß er auf Postgelder zurückgegriffen habe. Er könne sich sein Fehlverhalten jetzt allenfalls damit erklären, daß er wegen Kopfschmerzen unter Tabletteneinfluß gestanden habe. Den vernichteten Zwanzigmarkschein hat der Beamte seiner Postdienststelle noch am gleichen Tag ersetzt.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und es als so schwerwiegend angesehen, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse. Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten für unwürdig erklärt, weil er seine schwere Verfehlung erst etwa zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit begangen habe.

6

3.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme, hilfsweise die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages beantragt. Zur Begründung macht er geltend: Die bisherige Rechtsprechung zur Postberaubung sei überholt. Sie beruhe wesentlich auf dem früheren Postzwang, der infolge der 1989 durchgeführten einschneidenden Neustrukturierung der Deutschen Bundespost nunmehr rechtlich wie faktisch aufgelockert sei. Es bestehe jetzt bei der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich eine dem freien Wettbewerb angenäherte Situation, so daß der durchschnittliche Kunde in die Pflichterfüllung von Postbeamten in aller Regel kein größeres Vertrauen mehr setze als in die Arbeit von Bediensteten privater Zustellbetriebe. Bei der Auslegung beamtenrechtlicher Bestimmungen sei folglich insoweit eine Angleichung an die üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätze vorzunehmen. Danach sei im vorliegenden Fall eine Entfernung aus dem Dienst sowohl angesichts der Tatumstände als auch der persönlichen Lebenssituation und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten nicht gerechtfertigt. Sie sei insbesondere unverhältnismäßig. Die Tat stelle eine einmalige Verfehlung minderer Schwere dar. Der Beamte habe vor der Tat eine mit 470 DM vergütete, genehmigte Nebentätigkeit verloren, und es sei ihm nicht gelungen, seine Lebensverhältnisse umgehend diesem Umstand anzupassen. Die finanzielle Situation der Familie sei ohnehin seit längerem besonders angespannt gewesen. Immerhin müsse der Beamte von seinem Gehalt eine fünfköpfige Familie unterhalten. Er sei zudem körperbehindert und nicht im Besitz einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Im Falle seiner Entfernung aus dem Dienst werde das Arbeitsamt nicht für die Kosten einer notwendigen Umschulung aufkommen; er selbst vermöge diese Kosten aber nicht aufzubringen. Aller Voraussicht nach werde er daher keine neue Erwerbstätigkeit mehr finden. Seine Ehefrau könne nicht berufstätig sein. Die Familie müßte sich schließlich kurzfristig eine neue Wohnung suchen, da sie derzeit in einer nur für Beschäftigte der Deutschen Bundespost vorgesehenen Wohnung lebe. Angesichts seiner finanziellen Situation und des weithin leergefegten Wohnungsmarktes wäre er wahrscheinlich auf Sozialhilfe angewiesen. Jedenfalls sei er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, da er sich sonst nichts habe zuschulden kommen lassen. Der Höchstbetrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehaltes sei im Falle seiner Entfernung aus dem Dienst geboten und angemessen.

7

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß und gegebenenfalls über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden.

8

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; allerdings ist dem Beamten entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.

9

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Ein Beamter, der ihm anvertraute Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, vorgefundenes Geld für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung so nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld und ihr zur Beförderung anvertrauten Gegenständen in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -; Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 1 D 45.90 -; Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 49.90 -; Urteil vom 6. Februar 1991 - BVerwG 1 D 36.90 -; Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 17.90 -; Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - mit weiteren Nachweisen).

10

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen der besonderen Umstände der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann dann der Fall sein, wenn es sich um eine einmalige, unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation handelte, die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten ist, der Beamte im Zuge einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat, der Täter den Schaden vor der Entdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor Entdeckung dem Dienstherrn offenbart (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991, a.a.O.). Wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, sind derartige Milderungsgründe hier nicht ersichtlich.

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Insbesondere scheidet der Milderungsgrund der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat aus. Die Einlassung der Beamten in der Berufungsverhandlung, er habe vor der Tat Medikamente gegen seine Migräne genommen und könne sich sein Handeln nicht mehr erklären, da er kein Geld gesucht und auch kein zusätzliches Geld für den Kauf des gewünschten Druckers benötigt habe, ist nicht glaubwürdig. Sie widerspricht seinem bisherigen Vorbringen und vor allem der festgestellten planmäßigen und zielgerichteten Tatausführung. Die Tat war somit nicht unbedacht. Es fehlt aber auch an der erforderlichen besonderen Versuchungssituation; denn das Vorbereiten der Sendungen gehörte zu seinen alltäglichen normalen Dienstgeschäften. Der Beamte hat schließlich nicht aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Seine finanziellen Verhältnisse mögen zwar angespannt gewesen sein; dies liegt jedoch daran, daß er sich Wünsche befriedigte, die über seine Verhältnisse hinausgingen, was den Zugriff auf ihm anvertrautes Gut unter keinen Umständen rechtfertigen kann.

12

Die von dem Beamten in seiner Berufungsschrift und in der mündlichen Verhandlung weiter angeführten Gründe können eine mildere Disziplinarmaßnahme ebenfalls nicht rechtfertigen. So gründet sich die ständige Rechtsprechung zur Briefberaubung durch Postbeamte entgegen der Annahme des Berufungsführers nicht entscheidend auf den Postzwang. Sie mag zwar gelegentlich die Sonderstellung der Bundespost für die Beförderung von Briefen und anderen Sendungen als erschwerenden Umstand gewertet haben (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. März 1979 - BVerwG 1 D 35.78 - <BVerwG Dok.Ber. B 1979, 257> oder vom 27. Juni 1979 - BVerwG 1 D 58.78 -). Diese Sonderstellung der Bundespost, die übrigens für die hier maßgebliche Briefbeförderung auch nach der 1989 durchgeführten Neustrukturierung der Deutschen Bundespost fortbesteht (siehe § 2 Gesetz über das Postwesen i.d.F. vom 3. Juli 1989), gab aber nicht den Ausschlag für diese Rechtsprechung, wie ein Vergleich mit der Rechtsprechung zum unbefugten Zugriff auf Beförderungsgut der Bundesbahn deutlich macht. Die Deutsche Bundesbahn besitzt kein Beförderungsmonopol. Die Rechtsprechung hat bei der Beraubung oder Entwendung von Beförderungsgut der Bundesbahn durch deren Beamte gleichwohl regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 1 D 55.90 -). Entscheidend war und ist für die Rechtsprechung, daß der Zugriff auf amtlich anvertrautes Beförderungsgut ebenso wie der Zugriff auf anvertraute Kassengelder regelmäßig zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn führt. Die von der Verteidigung geforderte Behandlung des Beamten nach den üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen hätte übrigens zu seiner fristlosen Kündigung geführt (vgl. zur fristlosen Kündigung bei Eigentumsdelikten z.B. BGB-RGRK, 12. Auflage, § 626 Rz. 151 bis 153; Weiss/Steinmeier, Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst, 2. Aufl. (1991), Rz. 668; auch BAG, NZA 1985, 91 <92>), während er als Beamter den besonderen Schutz des förmlichen Disziplinarverfahrens genießt.

13

Die dem Beamten infolge der Entfernung aus dem Dienst entstehenden Nachteile können nicht dazu führen, ihn trotz Vertrauensunwürdigkeit im Dienst zu belassen. Entgegen der Annahme der Verteidigung verstößt die Entfernung aus dem Dienst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Beamte mangels Vorliegens besonderer anerkannter Ausnahmegründe aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Kernpflichten vertrauensunwürdig geworden ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in derartigen Fällen nicht, die durch das Dienstvergehen erlangten Vorteile und die aus der Disziplinarmaßnahme erwachsenen Nachteile gegeneinander abzuwägen. Vielmehr kommt es einzig auf die durch die Tat bewiesene Unzuverlässigkeit des Beamten an. Ist dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten unheilbar zerstört, so ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts, Ordnung und Integrität innerhalb des Berufsstandes zu wahren, gerecht wird. Die darin für den Betroffenen liegende Härte ist auch darum nicht unverhältnismäßig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -; Urteil vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 4.88 -; Urteil vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 124.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 331>; Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 10. Juni 1970 - BVerwG 2 D 26.69 - BVerwGE 43, 97).

14

Der Beamte war zur Zeit der Tat auch voll schuldfähig, wie das Amtsgericht ... seinem Urteil vom 15. Mai 1990 festgestellt hat. Der Senat ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an diese Feststellung gebunden, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die es gebieten könnten, sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO davon zu lösen. Die Einlassung des Beamten in der Berufungsverhandlung, er habe vor der Tat statt der sonst üblichen zwei insgesamt sechs Tabletten gegen die ihn plagende Migräne genommen und sei sich daher erst beim dritten Brief bewußt geworden, was er eigentlich gemacht habe, ist nicht glaubwürdig. Er hat sich darauf früher nicht in dieser Weise berufen, sondern sein Vorbringen zur Zahl der eingenommenen Tabletten in der Berufungsverhandlung erst auf Fragen konkretisiert. Seine jetzige Aussage widerspricht auch dem festgestellten Tatverlauf, denn der Beamte hat offenkundig schon beim zweiten Brief Angst vor Entdeckung seiner Tat bekommen; sonst hätte er den Brief nicht samt Inhalt zerrissen und in der Toilette weggespült. Ohnehin könnte die geltend gemachte Einnahme von sechs Tabletten allenfalls zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt haben, die aber nach ständiger Rechtsprechung bei Kernpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art nicht eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 19.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 149>; Urteil vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 1.89 -; Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 181 - Leitsatz ->; Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 96 = DVBl. 1988, 691 = DÖD 1989, 31>).

15

2.

Auch die günstige Beurteilung der bisherigen Leistungen des Beamten kann nicht dazu führen, ihn weiterhin im Dienst zu belassen. Selbst eine langjährige tadelfreie Dienstausübung rechtfertigt das Absehen von der Dienstentfernung nicht, wenn es sich um Kernpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art handelt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991, a.a.O.).

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Gute dienstliche Leistungen sind aber bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob einem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden kann. Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts ist der Senat der Auffassung, daß der Beamte einer solchen Unterstützung nicht unwürdig ist. Er war zwar zur Tatzeit erst gut zwei Jahre Beamter auf Lebenszeit; er stand aber immerhin bereits 14 Jahre im Postdienst und hat sich im wesentlichen bewährt. Angesichts der von ihm geltend gemachten Notlage ist er auch dieses Unterhaltsbeitrages im zugesprochenen Umfang bedürftig. Der Senat hat ihm daher einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Sollte der Beamte innerhalb dieser Zeit keine seinen Lebensunterhalt sichernde neue Arbeit finden, so steht es ihm bei Nachweis seiner entsprechenden Bemühungen frei, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

17

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

18

Die Gewährung von Unterhaltsbeitrag fällt kostenmäßig gegenüber der Hauptsache nicht ins Gewicht.

Bermel
Dr. Henkel
Gödel