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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1990, Az.: BVerwG 1 D 19.89

Einstellung eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Untreue

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 19.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.01.1989 - AZ: X VL 46/87

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Postobersekretär ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postbetriebsinspektor Benno Pietsch, Bundesbahnsekretär (Zf) Leonhard Schäffer als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X., vom 19. Januar 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Ein gegen den Beamten anhängiges Strafverfahren wegen Betruges und Untreue - Vergehen gemäß §§ 263 und 266 StGB - wurde durch Beschluß des Schöffengerichts ... vom 8. November 1988 mit der Auflage einer Zahlung von 3.000 DM an die Gerichtskasse gemäß § 153 a StPO zunächst vorläufig und, nachdem der Beamte die Auflage erfüllt hatte, durch Beschluß vom 17. März 1989 endgültig eingestellt.

2

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten mit dem Vorwurf,

  1. 1.

    am 19. Dezember 1985 aus der von ihm verwalteten Schalterkasse 2.000 DM entwendet und für sich privat verbraucht, unter Verschweigen des Entstehungsgrundes für den dadurch verursachten Fehlbetrag gleichwohl seine Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen zu haben, sowie

  2. 2.

    am 22. Januar 1987 wiederum 1.500 DM der von ihm verwalteten Schalterkasse entnommen und beim Kassenabschluß durch Manipulationen mit der Rechenmaschine den entsprechenden Fehlbetrag derart verschleiert zu haben, daß er später in den Verantwortungsbereich seiner Kassennachfolgerin fallen mußte,

3

den Sachverhalt, der auch den Gegenstand des Strafverfahrens bildete, als Dienstvergehen zur Last.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 19. Januar 1989 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat folgende Feststellungen getroffen:

5

Der Beamte war seit August 1975 beim Postamt ... im Schalterdienst eingesetzt und hatte die Aufgabe, Gelder einzunehmen, zu verausgaben und Kassenabschlüsse zu fertigen.

6

Am 19. Dezember 1985 entnahm er der von ihm verwalteten Schalterkasse 340 Bargeld in Höhe von 2.000 DM. Der dadurch auftretende Fehlbetrag, der ihm angelastet wurde, verminderte sich wegen eines Mehrbetrages von 15,33 DM auf 1.984,67 DM, den er der ... Versicherung meldete, bei der er gegen die Inanspruchnahme für Kassenverluste in Höhe von 90 % versichert war. Die Versicherung zahlte daraufhin 1.221,67 DM, so daß gegenüber der Deutschen Bundespost noch ein Restbetrag von 763 DM offenblieb. Dieserhalb stellte er einen Antrag auf Niederschlagung, nachdem er als Eigenanteil 10 DM bei der Postkasse eingezahlt hatte.

7

Am 22. Januar 1987 entnahm er der Schalterkasse wiederum 1.500 DM zum persönlichen Verbrauch. Um die Versicherung nicht erneut in Anspruch nehmen zu müssen und auch nicht zum Ausgleich herangezogen zu werden, versuchte er, sein Vorgehen dadurch zu vertuschen, daß er den entnommenen Betrag im Übergabeabschluß nicht erscheinen ließ. Gleichzeitig verschleierte er die Unterschlagung durch eine Manipulation mit der Rechenmaschine: Diese ließ er zunächst auf dem Papierstreifen, dem sogenannten Tippstreifen, leerschlagen, entfernte dann die Papierrolle von der Walze und tippte den Betrag von 1.500 DM nur auf die Walze. Anschließend spannte er die Papierrolle wieder ein und rechnete die Beträge aus dem Wertzeichennachweis auf. Er erreichte dadurch, daß der Bestand rechnerisch um 1.500 DM höher erschien, als er in Wirklichkeit war. Er tat dies in der Erwartung, daß seine Manipulation der den Schalter übernehmenden Kollegin nicht auffalle, so daß der Minderbetrag nicht sogleich bemerkt und die Ausgleichspflicht nicht ihn, sondern einen seiner Kassennachfolger treffen würde.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt, das den Beamten vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar gemacht habe.

9

Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten im Hinblick auf mehr als 23jährige und im übrigen tadelfreie Dienstzeit mit guten dienstlichen Leistungen für nicht unwürdig gehalten. Mangels anderweitiger Einkünfte sei er im Umfang von 50 % seines erdienten Ruhegehalts und auf die Dauer von sechs Monaten auch bedürftig, da das berufliche Einkommen seiner Ehefrau nicht ausreiche, die Familie vor Not zu bewahren.

10

Mit der Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Beamte, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er stehe zwar zu dem vom Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellten Sachverhalt; die Überlegungen des angefochtenen Urteils zur Notwendigkeit seiner Dienstentfernung überzeugten demgegenüber nicht. Im Gegensatz zur Annahme des Bundesdisziplinargerichts Könne hier von einem sogenannten Regelfall nicht ausgegangen werden. Er sei - unbestraft und bis dahin auch im Dienst ohne jeden Tadel - erst durch eine krankhafte Neurose zu den ihm vorgeworfenen Fehlhandlungen gekommen. Da die Neurose inzwischen erfolgreich behandelt und ausgeheilt sei, ihn an ihrem Ausbruch auch keinerlei Schuld treffe, sei nicht die disziplinare Höchstmaßnahme angemessen, sondern eine unterhalb seiner Entfernung aus dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme ausreichend.

11

II.

Die Berufung ist unbegründet.

12

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, da der Beamte nicht fehlende Schuldfähigkeit, sondern durch einen krankhaften Prozeß ausgelöste Einschränkung seiner Verantwortlichkeit und damit einen Ausnahmegrund geltend macht. Der Senat hat daher von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite auszugehen, mithin auch davon, daß der Beamte schuldhaft gehandelt hat.

13

Das danach feststehende und vom Bundesdisziplinargericht zutreffend gewürdigte Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten für vertrauensunwürdig gehalten und auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt.

14

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld aus der von ihm verwalteten Kasse nimmt und es zum Zwecke privater Nutzung dem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld oder Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Bände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, als das das Beamtenverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und inhaltlich ausgestaltet ist.

15

Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung, Beurteilung und Ahndung rechnen (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 7. Juni 1989 - BVerwG 1 D 40.88 - und vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 7.89 -).

16

Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für die Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Derartige Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur möglich bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten oder wenn das Fehlverhalten in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder zur Linderung einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage begangen worden oder wenn der angerichtete Schaden bereits vor der Entdeckung des Fehlverhaltens wiedergutgemacht worden ist.

17

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat.

18

Eine unbedachte Gelegenheitstat scheidet schon deshalb aus, weil es sich nicht um einen einmaligen Zugriff, sondern um zwei Unterschlagungen in erheblichem zeitlichen Abstand voneinander gehandelt hat, weil zudem eine besondere Versuchungssituation nicht zu erkennen ist. Die Verwaltung von Geld in der von ihm geführten Schalterkasse gehörte zu den regelmäßig und ständig eingeübten Pflichten des Beamten, eine besondere Versuchungssituation könnte daher nur ausnahmsweise anerkannt werden. Gegen unüberlegtes Vorgehen des Beamten spricht zudem im ersten Fall das Geltendmachen von Ansprüchen bei der Haftpflichtversicherung, im zweiten Fall der Umstand, daß der Beamte durch seine folgerichtigen Machenschaften die Verantwortlichkeit für den Fehlbetrag bei dessen Entdeckung auf einen anderen Kassenführer gelenkt hat. Der erste Fall vom Dezember 1985 kann auch nicht etwa deshalb außerhalb der Betrachtung bleiben, weil ihn der Beamte selbst bei seiner Vernehmung am 27. Januar 1987 zur Sprache gebracht und damit seine Überführung womöglich erst ermöglicht hat. Denn die Verantwortlichkeit für ein Fehlverhalten wird auch durch offenes Geständnis nicht ausgeschlossen.

19

Für schockartiges Zugreifen in einer psychischen Ausnahmesituation fehlt ebenfalls jeder Anhaltspunkt. Durch Neurose verursachte Depression ist kein Schock, kann einem solchen mangels Kurzfristigkeit der Einwirkung auch nicht gleichgesetzt werden. Depressionen mögen die Unterlassung eines gebotenen Handelns oder sonst die Vernachlässigung dienstlicher Pflichten verständlich machen; besondere Aktivitäten erlaubter oder unerlaubter Art lösen sie erfahrungsgemäß aber nicht aus.

20

Für eine Notlage geben die Akten ungeachtet dessen, daß der Beamte finanziellen Bedarf zur Tatzeit ausdrücklich verneint, ebenfalls nichts her. Im Hinblick darauf, daß die Eheleute keine Kinder haben und beide über Einnahmen aus Berufstätigkeit verfügen, kann von einem die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Zustand von vornherein nicht die Rede sein.

21

Die Voraussetzungen für den vorstehend genannten vierten Ausnahmegrund sind ebenfalls nicht gegeben.

22

Was die von der Verteidigung in den Vordergrund gestellte verminderte Verantwortlichkeit des Beamten von Krankheitswert anbetrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob ein Zustand im Sinne des § 21 StGB zugunsten des Beamten anzunehmen ist. Denn selbst wenn von einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit auszugehen wäre, könnte das an der Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst nichts ändern, da es hier um die Verletzung ohne weiteres erkennbarer dienstlicher Kernpflichten aus Eigennutz geht. Der Senat läßt in ständiger Rechtsprechung, der wiederholt betonten Tendenz des früheren Bundesdisziplinarhofs folgend, bei Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld und bei Diebstahl zum Nachteil von Kollegen verminderte Schuldfähigkeit als Ausnahme- bzw. Milderungsgrund mit dem Ergebnis ausnahmsweiser Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht gelten. Dies zu ändern, ist weder durch rechtspolitische Notwendigkeiten noch aus anderen Gründen gerechtfertigt: Auch im Strafrecht kann verminderte Schuldfähigkeit zur Strafmaßmilderung führen, muß dies aber nicht. Das hat erst recht im Disziplinarverfahren zu gelten, wo es nicht um Sühne für begangenes Unrecht, sondern um die Frage geht, ob ein Täter angesichts seines schweren Dienstvergehens noch im Dienst bleiben kann. Die Beurteilung dieser Frage hängt entscheidend nicht nur von den Tatumständen, sondern vornehmlich von der Persönlichkeit des Betroffenen ab. Die Gefahr, daß er infolge einer Veranlagung rückfällig werden könnte, ist in Fällen verminderter Verantwortlichkeit nicht auszuschließen, sie ist im Gegenteil regelmäßig eher erhöht als gemindert (ständige Rechtsprechung; Urteile vom 4. Mai 1988 - BVerwG 1 D 149.87-, vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 124.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 331>, vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 108.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 125> und vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die einzige Ausnahme, die der Senat insoweit für gerechtfertigt gehalten hat, betrifft eine Tat, die als geradezu absurd angesehen werden mußte und offensichtlich keinen finanziellen Hintergrund hatte (Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - <BVerwGE 83, 327>). Im Gegensatz zu dem von jener Entscheidung betroffenen Beamten lassen sich eigennützige Motive hier jedoch nicht verneinen, mag der Zweck, für den der Beamte das durch seinen Zugriff erlangte Geld eingesetzt hat, auch im einzelnen nicht geklärt sein. Zu seinen Lasten spricht zudem die Rücksichtslosigkeit, mit der er den Tatverdacht auf unbeteiligte Kollegen zu lenken versucht hat.

23

Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Entscheidung bleiben, so gilt dies auch hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages. Dessen Erhöhung oder Verlängerung ist wegen des Berufseinkommens der dem Beamten gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Ehefrau nicht gerechtfertigt. Sollte es dem Beamten trotz intensiven Bemühens nicht gelingen, eine Erwerbsquelle zu erschließen, und sollte er dieserhalb unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

24

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Pellnitz