Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1988, Az.: BVerwG 1 D 149.87
Entfernung eines Bundesbahnbeamten aus dem Dienstverhältnis; Wohnheim der Bundesbahn; Diebstahl gegen Heiminsassen bei Putzarbeiten; Beschränkte Schuldfähigkeit auf Grund einer Alkoholabhängigkeit; Bindung des Bundesdisziplinargerichts an die Feststellungen des Strafgerichts ; Rücksichtslosigkeit gegenüber Dienstpflichten eines Bundesbahnbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 149.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.11.1987 - AZ: III VL 40/87
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Bundesbahnassistent ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Mai 1988 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz ferner
Fernmeldeamtsrätin Johanna Bruckmayer,
Bundesbahnhauptsekretär Herwig Vietz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt.
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisplinargerichts, Kammer III - S. -, vom 4. November 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht U. verhängte nach teilweiser Einstellung des Strafverfahrens durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Februar 1987 gegen den Beamten wegen Diebstahls in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, die es bei Berufung eines Bewährungshelfers für drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Der Beamte hatte in sieben Fällen zum Nachteil verschiedener Insassen zweier von ihm als Putzer betreuter Wohnheime der Deutschen Bundesbahn aus deren Behältnissen Bargeld gestohlen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - S. -, hat den Beamten in dem sachgleichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 4. November 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert für sechs Monate bewilligt.
Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Während der Beamte im Ledigenheim der Deutschen Bundesbahn in U. tätig war, entwendete er dort wohnenden Bahnbediensteten während kurzfristiger Abwesenheiten aus in ihren Zimmern abgelegten Brieftaschen und Geldbörsen bares Geld, und zwar
dem Bundesbahnarbeiter E.
- 1.
am 1. Mai 1986 während dessen kurzfristiger Abwesenheit in der Küche aus seiner in der Jacke befindlichen Brieftasche 50 DM,
- 2.
am 17. Juli 1986 auf die gleiche Weise einen präparierten 10-DM-Schein,
dem Bundesbahnarbeiter K.
- 3.
im Mai 1986 während dessen kurzfristigen Aufenthalts in der Küche aus seiner in der Jacke im unverschlossenen Schrank abgelegten Brieftasche 100 DM.
- 4.
im Juni 1986 auf die gleiche Weise weitere 100 DM,
dem Gepäckarbeiter H.
- 5.
im Juni 1986 während kurzfristiger Abwesenheit Homolkas auf der Toilette aus dessen am Tisch liegendem Geldbeutel 20 DM
sowie
- 6.
einige Tage später in gleicher Weise 10 DM
und
- 7.
am 16. Juli 1986 dem Bundesbahnarbeiter C. bei dessen ebenfalls kurzfristiger Abwesenheit aus dessen im unverschlossenen Schrank in einer Jackentasche aufbewahrtem Geldbeutel 50 DM.
Der Beamte hat zunächst nur die Diebstähle zum Nachteil des Bundesbahnarbeiters E. im Strafverfahren dann weitere Diebeshandlungen zugegeben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu ansehensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst gebiete, da die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigende Milderungsgründe nicht gegeben seien.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Begründung der Beamte geltend macht, er habe am 1. Mai 1986 keinen Dienst geleistet, könne an diesem Tage also nicht, wie ihm vorgeworfen werde. 50 DM im Dienst gestohlen haben. Zur Tatzeit sei er alkoholabhängig gewesen, seit September 1986 besuche er eine Selbsthilfegruppe gegen Alkohol und sei seither "trocken".
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Beamte bestreitet entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil einen Diebstahl am 1. Mai 1986 und macht mit dem Hinweis auf seine Alkoholabhängigkeit Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Bei der Ermittlung des Sachverhalts ist der Senat ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafgerichts im sachgleichen Strafverfahren gebunden. Nach Satz 2 a.a.O. hat er jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder bezweifelt wird. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtfertigt nicht schon jeder denkbare andere Geschehensablauf als der vom Strafgericht ermittelte die Lösung von dessen Feststellungen. Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift und der die Bindung begründenden besseren Ermittlungsmöglichkeiten der am Strafverfahren beteiligten Verfolgungsorgane gegenüber denen des Disziplinarverfahrens kommen vielmehr nur erhebliche Zweifel als Grundlage für einen Lösungsbeschluß in Betracht, also etwa Verstöße gegen Denkgesetze, Widersprüche in sich und gegenüber anderen Erkenntnissen usw. Daran fehlt es hier.
a)
Die mit der Anschuldigungsschrift übereinstimmende Feststellung des Disziplinargerichts, der Beamte habe am 1. Mai 1986 zum Nachteil des Bundesbahnarbeiters E. 50 DM aus dessen Brieftasche gestohlen, wird durch die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nicht getragen. Danach hat sich der Diebstahl nicht am 1. Mai, sondern im Mai 1986 zugetragen. Bei der Festlegung auf den 1. Mai durch Bundesdisziplinaranwalt und Bundesdisziplinargericht handelt es sich mithin um einen bloßen Übertragungsfehler. Hätte das Bundesdisziplinargericht eine vom Strafurteil abweichende Tatzeit feststellen wollen, so wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ein Lösungsbeschluß erforderlich gewesen, der hier fehlt; denn der Tattag ist zur Umgrenzung der Tatidentität eines der die Disziplinarbehörden bindenden Tatbestandselemente. Der Senat bleibt jedenfalls an die Feststellung des Strafgerichts auch dann gebunden, wenn das Bundesdisziplinargericht die abweichende Tatzeitbestimmung unter Verletzung von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO vorgenommen haben sollte. Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine Lösung insoweit.
b)
Die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit ist durch das Strafgericht ebenfalls in einer den Senat bindenden Weise festgestellt.
2.
Mit dem hiernach feststehenden Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes begangen. Die Qualifizierung dieser Pflichtverletzung als innerdienstliches Dienstvergehen durch das Bundesdisziplinargericht ist zutreffend.
3.
Das Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Dienst. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt (zuletzt Urteil vom 11. November 1987 - BVerwG 1 D 41.87 - mit weiteren Hinweisen), müssen die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und Vermögens auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, daß ein Beamter das oft notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit, seine dienstlich erworbenen Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse einer Dienststelle oder seine Beziehungen zu dort arbeitenden Kollegen nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung, vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, daß er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Der Senat hat daher bei Diebstahl zum Nachteil von Kollegen regelmäßig schon im ersten Fall, auch bei geringem Tatwert, grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und die Fälle des Diebstahls zum Nachteil von Kollegen denen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld insoweit gleichgestellt. Das muß auch für diesen Fall gelten. Hier geht es zwar nicht am das Vertrauen von auf engem Raum zusammenarbeitenden Bediensteten. Die Ausgangssituation ist aber gleich: Auch die von dem Beamten bestohlenen Heiminsassen waren Bundesbahnbedienstete und auf dessen Ehrlichkeit angewiesen, weil sie keinen Einfluß auf das von der Bundesbahn gestellte Bedienungspersonal hatten. Auch sie waren im weitesten Sinne Kollegen des Beamten, deren Eigentum er uneingeschränkt zu achten hatte.
Hier kommt die erhebliche disziplinare Vorbelastung des Beamten erschwerend hinzu: Erst am 26. Juni 1986 mußte er wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen, unter anderem auch wegen wiederholten außerdienstlichen Diebstahls, mit der erheblichen Maßnahme der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt disziplinarisch belangt werden. Die am Ende der Urteilsgründe in jenem Verfahren ihm zuteil gewordene Warnung, er müsse im Falle einer erneuten einschlägigen Straftat oder eines ähnlich schwerwiegenden Dienstvergehens mit dem Verlust seiner Beamtenrechte rechnen, hat er mißachtet. Schon während des damals gegen ihn anhängigen Verfahrens, aber auch danach, hat er die ihm hier zur Last gelegten Diebstähle begangen. Das zeigt ein besonders hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Dienstpflichten und Unbelehrbarkeit durch Erziehungsmaßnahmen der Strafgerichte und der Träger der Disziplinargewalt.
4.
Gründe, die in Fällen des Kollegendiebstahls ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten. so eine auf andere Weise nicht zu beseitigende unverschuldete Notlage, eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat und eine psychische Ausnahmesituation, sind hier nicht gegeben.
Die möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit kann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht rechtfertigen.
Der Senat läßt in ständiger Rechtsprechung, der wiederholt betonten Tendenz des früheren Bundesdisziplinarhofes folgend (BDHE 3, 125 <130>, 167 <171>, 172 ff., 262 <264>), bei Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld und bei Diebstahl zum Nachteil von Kollegen verminderte Schuldfähigkeit als Milderungsgrund mit dem Ergebnis der ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohnehin nicht gelten. Dies zu ändern, ist weder durch rechtspolitische Notwendigkeiten noch aus anderen Gründen geboten: Auch im Strafrecht kann, muß aber nicht, verminderte Schuldfähigkeit zur Strafmaßmilderung führen. Das muß erst recht im Disziplinarverfahren gelten, wo es nicht um die Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern nur um die Frage geht, ob ein Täter angesichts seines schweren Dienstvergehens noch im Dienst bleiben kann oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage hängt entscheidend nicht nur von den Tatumständen, sondern vornehmlich auch von der Persönlichkeit des Betroffenen ab. Die Gefahr, daß er infolge seiner Veranlagung rückfällig werden könnte, ist in solchen Fällen aber eher erhöht als gemindert.
5.
Muß es hiernach bei der Entfernung aus dem Dienst bleiben, so hat es auch bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag sein Bewenden. Eine Erhöhung des Beitragssatzes ist schon nach dem Gesetz nicht möglich. Die Erstreckung des Bewilligungszeitraums auf mehr als sechs Monate bietet sich nach der bisherigen ständigen Praxis des Senats ebensowenig an.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz