Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1999, Az.: BVerwG 1 DB 8.99
Disziplinarverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit eines Beamten; Vorläufige Dienstenthebung unter Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge; Tätigkeit für das MfS im Auftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz; Erfordernis der Anhörung vor Dienstenthebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 8.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.12.1998 - AZ: XVI BK 14/98
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - Köln -, vom 10. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
a)
Die Ministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mit Verfügung vom 2. September ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und zur Begründung ausgeführt, es bestehe der Verdacht, daß der Beamte in der Zeit von ... bis ... zumindest zeitweise eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 99 StGB ausgeübt habe. Dem hat die Annahme zugrunde gelegen, der Beamte sei in dem genannten Zeitraum als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig gewesen.
b)
Mit Verfügung vom 1. April ... hat die Ministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10 % seiner Dienstbezüge angeordnet. In der Begründung der Verfügung ist im wesentlichen ausgeführt worden: Es bestehe der Verdacht, daß der Beamte in der Zeit vom 1. März ... bis etwa September ... eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 99 StGB ausgeübt habe. Dies stelle ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das voraussichtlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen werde. Deshalb seien die getroffenen Anordnungen gerechtfertigt.
Der Beamte ist am 8. Mai ... zu den angeordneten Maßnahmen nachträglich angehört worden.
c)
Mit Anschuldigungsschrift vom 13. Oktober ... ist dem Beamten vorgeworfen worden, in der Zeit vom 1. März ... bis etwa September ... einer geheimdienstlichen Agententätigkeit im Sinne von § 99 Abs. 1 StGB nachgegangen zu sein. In dem Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vom 23. Dezember ... ist dem Beamten darüber hinaus der Vorwurf gemacht worden, eine nachrichtendienstliche Tätigkeit für das MfS auch in der Zeit von etwa ... bis zum 1. März ... ausgeübt zu haben. In der Begründung ist dargelegt worden, der Beamte habe dadurch ein Dienstvergehen begangen, daß er in dem Zeitraum von ... bis September ... gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen, eine strafbare nachrichtendienstliche Tätigkeit ausgeübt und sich als bestechlich erwiesen habe.
2.
Der Beamte hat gegen die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge gerichtliche Entscheidung beantragt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Es bestehe kein Verdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit. Zwar sei er in den Jahren ... bis ... für das MfS tätig gewesen. Dabei sei er indes stets davon ausgegangen, er handele im Auftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Diesen Eindruck habe ihm der ehemalige Mitarbeiter des BfV, ..., vermittelt. Er, der Beamte, sei in den Jahren ... bis ... als Vertrauensmann (VM) unter der Führung von ... im Auftrag des BfV tätig gewesen. Aufgrund des Verhaltens von ... in den Jahren ... bis ... habe er annehmen können, vom BfV als VM reaktiviert worden zu sein und in dessen Auftrag mit dem MfS zusammengearbeitet zu haben.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 die angegriffenen Anordnungen aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Einleitungsbehörde habe das ihr obliegende Ermessen bei der Verfügung der streitigen Anordnungen nicht ausgeübt. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, daß das Disziplinarverfahren zu einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen werde. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, daß der Beamte früher mit Genehmigung des BfV eine nachrichtendienstliche Tätigkeit ausgeübt und das BfV die spätere Zusammenarbeit mit dem MfS offenbar geduldet habe.
4.
Dagegen hat der Bundesdisziplinaranwalt Beschwerde im wesentlichen mit folgender Begründung erhoben: Die streitigen Anordnungen seien ermessensfehlerfrei, weil im Disziplinarverfahren die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erwarten sei. Das Bundesdisziplinargericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, das BfV habe die Zusammenarbeit mit dem MfS geduldet. Soweit der Beamte behaupte, er sei irrtümlich von einem Auftrag des BfV ausgegangen, könne dem nicht gefolgt werden. Bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beamten sei auch auf den in der Nachtragsanschuldigungsschrift gewürdigten Zeitraum von ... bis ... abzustellen.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge aufgehoben.
Nach § 91 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ordnungsgemäß eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Darüber hinaus muß der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen. Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Behörde (stRspr, z.B. Beschluß vom 20. August 1998 - BVerwG 1 DB 18.98 -; Beschluß vom 4. Januar 1996 - BVerwG 1 DB 16.95 - <Buchholz 235 § 91 BDO Nr. 2 = BVerwG DokBer B 1996, 123> m.w.N.).
1.
Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung liegen vor.
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 2. September ... ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit es die Einleitungsbehörde versäumt hat, den Beamten vor Erlaß der hier streitigen Anordnungen anzuhören, ist ein dadurch bewirkter Verfahrensfehler geheilt. Die Einleitungsbehörde ist kraft der Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG gehalten, den Beamten vor Erlaß von Maßnahmen nach § 91 und § 92 BDO anzuhören. Eine Verletzung dieser Pflicht kann indes durch nachträgliche Anhörung, auch nach Rechtshängigkeit eines Antrags nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BDO, geheilt werden (Beschluß vom 1. November 1985 - BVerwG 1 DB 45.85 - <BVerwGE 83, 77 = DVBl 1986, 153 = ZBR 1986, 91>). So liegt es hier. Dem Beamten wurde nachträglich Gelegenheit gegeben, der Einleitungsbehörde die aus seiner Sicht gegen die getroffenen Anordnungen sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen.
2.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung hat keinen Bestand, weil nicht erkennbar ist, daß die Einleitungsbehörde das ihr obliegende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung des § 91 BDO unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt hat.
Der Senat kann deshalb dahingestellt lassen, ob der begründete Verdacht eines das förmliche Disziplinarverfahren rechtfertigenden Dienstvergehens als Voraussetzung der Ermessensausübung besteht. Es kann auch offenbleiben, ob die gerichtliche Kontrolle der vorläufigen Dienstenthebung auf den Vorwurf in der Verfügung vom 1. April ... zu beschränken ist, der Beamte habe in der Zeit von ... bis September ... eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt, oder ob die Prüfung des Senats mit Blick auf die Erweiterung des Vorwurfs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht durch die Nachtragsanschuldigungsschrift darauf zu beziehen ist, ob der Beamte in der Zeit von ... bis September ... gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen, eine strafbare nachrichtendienstliche Tätigkeit ausgeübt und sich als bestechlich erwiesen hat (zur Berücksichtigung einer Erweiterung des Vorwurfs vgl. Beschluß vom 26. Februar 1974 - BVerwG I DB 1.74 -). Der Senat ist nicht gehalten, diese Frage zu entscheiden, weil sich die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auch bei Einbeziehung der Nachtragsanschuldigung als fehlerhaft erweist.
a)
Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist (stRspr, z.B. Beschluß vom 16. Mai 1994 - BVerwG 1 DB 7.94 - <BVerwGE 103, 116 = BVerwG DokBer B 1994, 277 = ZBR 1994, 284 = DÖD 1995, 61 = NVwZ-RR 1994, 594 = IÖD 1994, 177> m.w.N.; Beschluß vom 4. Januar 1996 a.a.O.). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, daß die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Ist im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstvergehens das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn als endgültig zerstört anzusehen, so daß als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, so rechtfertigen die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes es regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 46, 17 <26>). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlung das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten.
Ist danach auch dann, wenn als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, diese Interessenabwägung vorzunehmen, so gilt dies erst recht und in erhöhtem Maße, wenn eine Dienstentfernung erkennbar nicht in Betracht kommt (Beschluß vom 16. Mai 1994 a.a.O.; Beschluß vom 4. Januar 1996 a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Die Höchstmaßnahme ist nach der im Antragsverfahren im Sinne von § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts angesichts der gegenwärtigen Beweislage erkennbar ausgeschlossen.
aa)
Der Senat geht im Einklang mit den Einlassungen des Beamten davon aus, daß dieser in dem Zeitraum ... bis September ... als IM für das MfS tätig war, er in dieser Zeit dem MfS Informationen unterschiedlicher Art und mit verschiedenen Inhalten übermittelt hat und er sich für diese Tätigkeit nicht auf einen Auftrag des BfV zu berufen vermochte.
Eine vorsätzliche geheimdienstliche Zusammenarbeit mit Dienststellen der ehemaligen DDR stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue (§ 52 Abs. 2 BBG) dar, der grundsätzlich bereits allein geeignet sein kann, das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis zu zerstören und somit die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen (Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 67.93 - <BVerwGE 103, 121 = BVerwG DokBer B 1994, 313 = NVwZ 1995, 171 = DÖV 1995, 285 = IÖD 1994, 221 m.w.N.; Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 D 49.96 - <Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 9 = BVerwGE 113, 118>).
aaa)
Dem Beamten kann eine vorsätzliche Verletzung des § 52 Abs. 2 BBG aufgrund einer nach § 99 Abs. 1 StGB strafbaren geheimdienstlichen Agententätigkeit angesichts der gegenwärtigen Beweislage nicht nachgewiesen werden.
Er beruft sich darauf, er habe angenommen, seine Zusammenarbeit mit dem MfS sei im Auftrag des BfV erfolgt. Damit macht er einen Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes geltend. Eine geheimdienstliche Tätigkeit ist gerechtfertigt, wenn sie mit Erlaubnis einer deutschen Dienststelle ausgeübt wird (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 99 Rn. 11 und § 98 Rn. 7 m.w.N.; Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 99 Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 98 Rn. 4; Träger in LK, 11. Aufl., § 99 Rn. 15). Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eines Irrtums über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzung eines Rechtfertigungsgrundes folgt der Senat der in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur mit unterschiedlichen Begründungen ganz überwiegend vertretenen Auffassung, nach der ein solcher Irrtum die Annahme eines vorsätzlichen Handelns verbietet und im Falle der Vorwerfbarkeit des Irrtums Fahrlässigkeit in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 31, 264 <286 f.> m.w.N.; 17, 87 <91>; Tröndle/ Fischer, a.a.O., § 16 Rn. 25 ff. m.w.N.; Schönke/Schröder a.a.O., § 16 Rn. 14 ff. m.w.N.; Lackner/Kühl, a.a.O., § 17 Rn. 9 ff.).
Dem Beamten kann nicht widerlegt werden, daß er über das Bestehen eines Auftrags des BfV und damit über das Vorliegen der Umstände eines eine geheimdienstliche Agententätigkeit rechtfertigenden Grundes geirrt hat. Er hat insoweit behauptet, der Irrtum sei dadurch entstanden, daß er die geheimdienstliche Tätigkeit in ständiger Absprache mit dem ehemaligen Mitarbeiter des BfV, ..., ausgeübt und dieser ihm den Eindruck vermittelt habe, es liege dafür ein Auftrag des BfV vor. Für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen eine Reihe von Anhaltspunkten.
Im Einklang mit der Behauptung des Beamten ist davon auszugehen, daß dieser (auch) in den Jahren ... bis ... mit ... in Verbindung stand. Aus einem von dem Beamten in Ablichtung vorgelegten Brief von ... an ihn vom 13. Juni ... ergibt sich, daß der Beamte und ... zu diesem Zeitpunkt in Kontakt standen und dabei auch eine nachrichtendienstliche Verbindung des Beamten mit dem MfS in Rede stand. In dem Brief geht ... auch, wie der Beamte nachvollziehbar erläutert, auf eine zuvor erfolgte Kontaktaufnahme eines Mitarbeiters des MfS mit dem Beamten ein. Das BfV hat in seiner im Untersuchungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 12. November ... dargelegt, ... habe mindestens seit Juni ... mit dem Beamten in Verbindung gestanden. Aus dieser Stellungnahme folgt auch, daß der Kontakt zwischen beiden andauerte, nachdem ... im November ... in eine andere Abteilung des BfV umgesetzt worden war. Der ehemalige Mitarbeiter des BfV ... hat dies bestätigt. Der Zeuge ..., der früher Mitarbeiter des BfV war, hat erklärt, ... habe auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand Kontakt zu V-Leuten unterhalten.
Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, daß bei dem Beamten aufgrund des Verhaltens von ... in den Jahren ... bis ... der Eindruck erweckt wurde, für die geheimdienstliche Zusammenarbeit mit dem MfS bestehe ein Auftrag des BfV. Der Zeuge ... hat bekundet, er halte es für möglich, daß ... den Beamten bis ... als V-Mann weitergeführt und dieser nicht bemerkt habe, daß jener dazu nicht befugt gewesen sei. Dies entspricht der Aussage des Zeugen .... Der Zeuge hat erklärt, bei den V-Leuten, zu denen ... nach der Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit Kontakt gehalten habe, habe der Eindruck entstehen können, ... handele im Auftrag des BfV. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Stellungnahme des BfV vom 29. Oktober ... zu. Dort wird unter anderem dargelegt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Beamte auch nach dem Eintritt ... in den Ruhestand dem Irrtum unterlegen sei, er stehe in einem VM-Verhältnis zum BfV. Dieser Erklärung kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der BfV in seiner Stellungnahme vom 12. November ... noch erklärt hatte, bei dem von dem Beamten geltend gemachten Irrtum handele es sich um eine "reine Schutzbehauptung".
Angesichts der von dem Zeugen ... geschilderten Persönlichkeitsstruktur ... erscheint es nachvollziehbar, wenn dieser dem Beamten den Eindruck eines Auftrags des BfV vermittelt hat. Der Aussage des Zeugen ist zu entnehmen, daß ... sich in besonderem Maße mit der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des BfV verbunden gefühlt und er die im Jahr ... erfolgte Umsetzung als Undank empfunden habe. Der Zeuge hält es für möglich, daß sich ... als Reaktion auf seine Umsetzung in einer Weise verhalten hat, als führe er den Beamten bei der nachrichtendienstlichen Tätigkeit im Auftrag des BfV.
Gegenüber den für die Annahme eines Irrtums streitenden Anhaltspunkten erweisen sich die dagegen sprechenden Gesichtspunkte als weniger gewichtig.
Das Fehlen einer förmlichen Verpflichtung spricht nicht notwendig gegen einen Irrtum. Der BfV hat in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober ... dargelegt, in einem Fall wie dem vorliegenden sei die Wertung, daß eine fehlende förmliche Verpflichtung einen erfahrenen VM hätte mißtrauisch machen müssen, keineswegs zwingend und werde dem im Einzelfall betroffenen VM möglicherweise nicht gerecht.
Auch die Umsetzung von ... im Jahr ... und sein Eintritt in den Ruhestand im Jahr ... schließen die Annahme eines Irrtums nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus den erwähnten Einlassungen der Zeugen ... und ... sowie aus der Stellungnahme des BfV vom 29. Oktober .... Danach ist es möglich, daß ... bis zum Jahr ... den Eindruck erweckte, den Beamten bei seiner nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit dem MfS im Auftrag des BfV zu führen. Die Umsetzung spricht auch deshalb nicht gegen den Irrtum, weil diese Maßnahme ... nicht gehindert hätte, einschlägige Informationen des Beamten aus seiner Verbindung zu dem MfS an die im BfV zuständige Stelle weiterzuleiten.
Entgegen der in der Anschuldigungsschrift vertretenen Auffassung kann die Unglaubwürdigkeit des Beamten nicht unter Hinweis auf seine Behauptung angenommen werden, es habe etwa 1 1/2 Jahre gedauert, bis das BfV die Genehmigung für die nachrichtendienstliche Tätigkeit erteilt habe. Der Beamte hat insoweit nachvollziehbar erklärt, er sei davon ausgegangen, der Entscheidungsfindungsprozeß bei dem BfV habe den genannten Zeitraum beansprucht. Auch die Behauptung des Beamten, er habe von dem BfV kein regelmäßiges Honorar erhalten, kann einem Irrtum nicht entgegengehalten werden. Der Beamte hat unwiderlegbar vorgetragen, finanzielle Interessen hätten für ihn keinen Vorrang gehabt.
Entgegen der in der Nachtragsanschuldigungsschrift vertretenen Auffassung spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beamten, daß er angegeben hat, dem MfS verfilmtes Material geliefert zu haben, obwohl er die ihm vom MfS überlassene Kamera zurückgegeben haben will. Der Beamte weist zu Recht darauf hin, daß eine Verfilmung auch mit einer anderen Kamera erfolgen konnte.
Soweit sich der Beamte und seine ehemalige Ehefrau widersprüchlich zu einer früheren entlohnten Schreibtätigkeit der Ehefrau für das BfV geäußert haben, ist dies nicht geeignet, die Behauptung des Irrtums als widerlegt anzusehen. Dies gilt gleichermaßen für die Einlassung des Beamten im Zusammenhang mit dem Nachlaß von .... Der Beamte hatte insoweit zunächst angegeben, er habe in dem Nachlaß nichts auffinden können, was auf seine, des Beamten, Tätigkeit für den BfV hingewiesen habe. Später hat er hingegen erklärt, er habe in dem Nachlaß eine Geldabrechnungsliste gefunden, in der auch Geldleistungen von ... an ihn vermerkt gewesen seien. Dieser Widerspruch vermag angesichts der dargestellten Anhaltspunkte, die für einen Irrtum sprechen, die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beamten nicht in einer Weise in Frage zu stellen, daß der behauptete Irrtum als widerlegt anzusehen wäre.
Soweit der Beamte angegeben hat, er habe von ... gelegentlich Beträge in Höhe von 500 DM und zu Weihnachten Prämien von 1 000 bis 1 200 DM erhalten, spricht dies nicht gegen den von ihm behaupteten Irrtum. Zwar wurden finanzielle Mittel für solche Leistungen nicht vom BfV bereitgestellt. Daraus kann aber nicht mit der gebotenen Gewißheit auf die Unrichtigkeit der Behauptung des Beamten geschlossen werden, er habe sich in einem Irrtum über das Bestehen eines Auftrages des BfV befunden.
Schließlich kann ein Irrtum auch nicht mit dem Hinweis auf die Behauptung des Beamten verneint werden, er habe im Jahr ... mit dem damaligen Vizepräsidenten des BfV telefonisch die Frage einer Entlohnung der nachrichtendienstlichen Tätigkeit durch den BfV erörtert. Sollte dies zutreffen, so liegt es allerdings nahe, daß der Beamte im Rahmen des Telefongesprächs darauf hingewiesen wurde, daß für die nachrichtendienstliche Tätigkeit ein Auftrag des BfV nicht vorliegt. Der Senat mißt dieser Ungereimtheit aber insbesondere mit Blick auf die für das Vorliegen eines Irrtums sprechenden Anhaltspunkte kein solches Gewicht zu, daß der von dem Beamten angeführte Irrtum auszuschließen wäre.
Mithin ist nach der jetzigen Beweislage von einem Irrtum des Beamten über das tatsächliche Vorliegen eines eine geheimdienstliche Agententätigkeit rechtfertigenden Grundes auszugehen. Das schließt einen Vorsatz und damit eine strafbare Handlung im Sinne von § 99 Abs. 1 StGB aus. Eine Verletzung der Pflicht des § 52 Abs. 2 BBG wegen einer strafbaren geheimdienstlichen Agententätigkeit kommt deshalb zur Zeit nicht in Betracht.
bbb)
Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen seiner Zusammenarbeit mit dem MfS scheidet auch für den Fall aus, daß sich der disziplinarrechtliche Vorwurf auch darauf erstrecken sollte, der Beamte habe die Treuepflicht des § 52 Abs. 2 BBG verletzt, ohne den Straftatbestand des § 99 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben (vgl. dazu Urteil vom 27. August 1997 a.a.O.). Aufgrund des dem Beamten nicht zu widerlegenden Irrtums über einen Auftrag des BfV käme insoweit allenfalls ein fahrlässiges Dienstvergehen, das die Höchstmaßnahme nicht rechtfertigt, in Betracht.
bb)
Soweit in der Nachtragsanschuldigungsschrift dem Beamten vorgeworfen wird, gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 61 Abs. 1 BBG verstoßen und sich als bestechlich erwiesen zu haben, scheidet eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst ebenfalls erkennbar aus. Da nach gegenwärtiger Beweislage von einem Irrtum des Beamten über einen Auftrag des BfV auszugehen ist, käme die Höchstmaßnahme selbst dann nicht in Betracht, wenn der Beamte ein solches Dienstvergehen begangen haben sollte.
3.
Scheidet danach eine Dienstentfernung erkennbar aus, so bedarf es eines besonderen rechtfertigenden Grundes dafür, daß der Beamte in der Zeit von der Einleitung des förmlichen Verfahrens an bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens (§ 95 Abs. 4 BDO) seinen sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis ergebenen Anspruch auf Ausübung seines Amtes vorübergehend verliert. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwVfG sind die für die vorläufige Dienstenthebung maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Anordnung darzulegen oder müssen nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dem Betroffenen bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar sein (Beschluß vom 16. Mai 1994 a.a.O. m.w.N.; Beschluß vom 4. Januar 1996 a.a.O.). Beides ist hier nicht der Fall. Da die Ermessensentscheidung der Behörde sich auf den hier nicht tragfähigen Hinweis beschränkt, es sei die Höchstmaßnahme zu erwarten, ist eine ermessensgerechte Abwägung für und gegen die Anordnung sprechende anderer Umstände nicht dargelegt. Auch sind Gründe, die sich zwingend für die getroffene Maßnahme anführen lassen, nicht offenkundig. Es fehlt somit an den Voraussetzungen, unter denen auf die Angabe der Ermessensgründe verzichtet werden könnte. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Einleitungsbehörde zu Unrecht angenommen hat, bei der Anordnung nach § 91 BDO handele es sich um eine gebundene Entscheidung, wovon das Bundesdisziplinargericht ausgegangen ist. Es spricht allerdings mehr dafür, daß die Einleitungsbehörde ihre Pflicht zur Ermessensbetätigung erkannt, mit Blick auf die aus ihrer Sicht zu erwartende Dienstenthebung indes keine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen hat. Die vorläufige Dienstenthebung kann nach alledem keinen Bestand haben. Damit ist auch für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Müller
Vormeier