Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.2001, Az.: BVerwG 1 D 1.00
Dienstvergehen eines Zollbeamten durch Weitergabe von dienstlichen Unterlagen und Informationen an Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR (agent provocateur) gegen Entgelt; Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme; Sinn der Pflicht zur Verfassungstreue
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 28119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.10.1999 - AZ: VIII VL 17/99
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Zollbetriebsinspektor ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei Bestechlichkeit oder auch nur bei der Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf das Amt ist dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen, oder wenn er bares Geld angenommen hat.
- 2.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue kann grundsätzlich bereits allein geeignet sein, das zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören.
- 3.
Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen.
- 4.
In den Fällen, in denen ein Beamter über einen längeren Zeitraum mit dem Geheimdienst der ehemaligen DDR aktiv zusammen gearbeitet und hierfür Geldbeträge in beträchtliche Höhe angenommen hat, ist dem Beamten wegen Unwürdigkeit kein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 23. Januar 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Mayer,
Richter Dr. H. Müller,
Zollbetriebsinspektor Thomas Brück und
Posthauptschaffnerin Gabriele Kaufmann als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Zollbetriebsinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 26. Oktober 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er seit 1966 während seiner Beschäftigungszeit beim Zollkommissariat Sch. und später bei der OFD H. dienstliche Unterlagen und Informationen, daneben drei topographische Tiefflugkarten der NATO an den Geheimdienst einer fremden Macht, nämlich an Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR, weitergegeben und für diese Dienste insgesamt 91 240 DM erhalten hat.
Ein aufgrund dieses Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde durch Beschluss des OLG C. vom 5. März 1998 nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 110 000 DM gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Oktober 1999 aus dem Dienst entfernt und ihm wegen Unwürdigkeit keinen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte gehörte ab 28. Oktober 1965 der zum Bezirk des Hauptzollamts B. gehörenden Grenzaufsichtsstelle J. an, wo er im Grenzaufsichtsdienst eingesetzt wurde. Am 28. Juli 1966 nahm er während seines Streifendienstes an der Grenze zur ehemaligen DDR von sich aus Kontakt mit drei vermeintlichen NVA-Offizieren auf. Bei diesen handelte es sich in Wirklichkeit um Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Der Beamte bot ihnen Zigaretten an und eröffnete das Gespräch, das sich zunächst um die damals gerade stattfindende Fußballweltmeisterschaft drehte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs machte er bereitwillig und offen ausführliche Angaben über seinen Lebenslauf, private Interessen, Angelegenheiten des Dienstablaufs sowie über Kollegen und Vorgesetzte. Zuletzt wurden Adressen ausgetauscht und ein weiteres Treffen vereinbart. Beim zweiten Treffen am 30. Juli 1966 gaben sich seine Gesprächspartner als Mitarbeiter des Ministerium für Staatssicherheit zu erkennen. Dies hielt den Beamten nicht von weiteren Zusammenkünften ab. Er zeigte sich am weiteren Kontakt interessiert und machte wiederum Angaben über private und dienstliche Belange. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen weiteren Treffen. Beim achten Treffen am 6. November 1966 nahm der Beamte 100 DM als Gegenleistung für gelieferte Informationen an; bereits zu einem früheren Zeitpunkt waren ihm Sonderbriefmarken der ehemaligen DDR übergeben worden. Wegen seiner Zugehörigkeit zum Zollgrenzdienst und seiner gezeigten Bereitschaft zur Zusammenarbeit wurde der Beamte am 8. November 1966 durch die ihm bereits bekannten Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit als geheimer Mitarbeiter (GM) geworben. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung brauchte er nicht abzugeben. Er erklärte sich jedoch zur weiteren Unterstützung des Ministeriums für Staatssicherheit und zur Lieferung von Informationen bereit, erhielt den Decknamen "... " und nahm am Ende des Treffens weitere 250 DM entgegen. Er erhielt den Auftrag, über Vorkommnisse an der Grenze, wie z.B. geplante und durchgeführte "Provokationen", Grenzdurchbrüche, Schleusungen und ähnliches, zu berichten. Weiterhin wurde er eingehend über das Verbindungswesen zum MfS instruiert.
Im Laufe der Zusammenarbeit mit dem MfS waren für den Beamten die Führungsoffiziere ... B., ... G. und ... L. zuständig. Er hatte Kontakt mit weiteren inoffiziellen Mitarbeitern, die als Instrukteure oder Kuriere eingesetzt waren. Die Verbindung zum MfS erfolgte hauptsächlich über Instrukteure und Kuriere sowie über Deckadressen und so genannte tote Briefkästen. Das Verbindungswesen wurde seitens des MfS regelmäßig aktualisiert, ausgebaut und sehr sorgfältig ausgearbeitet. Der Beamte wurde detailliert darin eingewiesen.
Im Zeitraum von Juli 1966 bis September 1971 traf er sich insgesamt 84-mal mit den Angehörigen des MfS im Grenzbereich von Sch. Bis 1984 erfolgten 44 weitere Instrukteurtreffen in H. Im Jahre 1967 und im Zeitraum von 1972 bis 1978 fanden außerdem einmal jährlich Treffen in O. statt.
Zur Übermittlung seiner Informationen an das MfS wurde der Beamte mit diversen nachrichtendienstlichen Mitteln ausgestattet wie Geheimschreibmitteln, Transport- und Aufbewahrungscontainern (z.B. Feuerlöscher, Brieftasche, Spraydose, Cola-Büchse), Fotoapparaten sowie einem falschen Personalausweis, der von ihm jedoch nicht genutzt und deshalb später wieder eingezogen wurde. Durch einen "Beschluss" des Leiters der Unterabteilung ... der Hauptabteilung ... vom 04. Juni 1969 wurde der Beamte als inoffizieller Mitarbeiter (IM) "..." in die Kategorie "Quelle" eingeordnet. In einem Bericht der Hauptabteilung I - Kommando ... vom 1. Juli 1973 wird erwähnt, dass die Quelle "..." der wertvollste IM in der Abteilung Grenzkommando ... ist.
Während seiner Tätigkeit im Zollgrenzdienst lieferte der Beamte von 1966 bis 1971 dem MfS umfassende Informationen über den Grenzzolldienst im Allgemeinen und die dienstlichen Aufgaben des Zollkommissariats Sch. im Besonderen. Die Informationen wurden von ihm regelmäßig (mindestens monatlich) geliefert und betrafen den Funkverkehr, die Funkleitstelle, Funkgeräte, Funkschlüssel, die Zuständigkeitsbereiche des Zollkommissariats und der Grenzaufsichtsstellen, den Aufbau von Grenzaufsichtsstellen, Dienstpläne, den Streifendienst, Bewaffnung und Ausrüstung. Daneben berichtete der Beamte auch über den dienstlichen und privaten Bereich von Vorgesetzten und Kollegen. In den Akten des MfS befindet sich eine ausführliche Aufstellung vom 24. Juni 1968 über die von dem Beamten bis dahin gelieferten Unterlagen des Zollkommissariats Sch., darunter beispielsweise Buchstabiertafeln, Schlüsseltafeln, Funktarntabellen u.Ä.
Nach der Versetzung des Beamten an die Bundeskasse H. im Jahre 1971 wurde sein Auftrag vom MfS neu gefasst und betraf den Bereich der Oberfinanzdirektion H. Der Beamte lieferte nun im Zeitraum von 1971 bis 1976 ca. 227 Informationen aus diesem Bereich an das MfS, die von unterschiedlichem Wert waren. In einem zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bericht der Hauptabteilung I - Kommando ... vom 2. Februar 1976 sind u.a. angegeben: Bundeshaushaltsplan, Geschäftsverteilungsplan, Mitteilungen der Oberfinanzdirektion H. über personelle Veränderungen, Stellenausschreibungen, Fernsprechverzeichnis, Belehrungsmappe der Oberfinanzdirektion, Zollgesetze u.Ä. Enthalten ist auch Material über eine Tagung zur Lage der Zollverwaltung vom Oktober 1973, die dem MfS Auskunft über Entwicklungsstand, Veränderungen und Perspektiven der Zollverwaltung gegeben hatte. Unter den gelieferten Informationen befanden sich auch zwei Verschlusssachen - nur für den Dienstgebrauch -, und zwar eine OFD-Verfügung vom 3. Oktober 1973 betreffend den "Geheimschutz" und eine OFD-Verfügung vom 20. Februar 1974 betreffend eine "Anordnung der Bundesregierung über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunistischen Machtbereich". Außerdem übergab der Beamte im Juni 1975 dem MfS drei topographische Karten über das Tieffliegersystem der NATO aus dem Jahre 1974, die er zuvor von seinem Schwager unter der Angabe, sie zu Hause zu Dekorationszwecken verwenden zu wollen, unerwartet beschaffen konnte; sein Schwager hatte diese Karten als Grundwehrdienstleistender auf einem NATO-Flugplatz erhalten mit dem Auftrag, sie zu vernichten.
Aufgrund des von dem Beamten gelieferten Materials erarbeitete das MfS 596 Informationen, von denen 91 mit der Note I (= sehr wertvoll), 116 mit der Note II und 238 mit der Note III bewertet wurden.
Der Beamte erhielt für die Lieferung der Informationen vom MfS Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, teilweise erhielt er auch Briefmarken für seine Briefmarkensammlung. Sein Führungsoffizier B. schlug am 9. November 1967 die Zahlung von 150 DM monatlich an den Beamten vor, weil es sich bei ihm um eine "perspektivvolle Quelle" handeln würde; zusätzliche Prämierungen sollten in Abhängigkeit von der Qualität der gelieferten Informationen erfolgen. Auf weiteren Vorschlag von B. wurde für ihn am 1. Februar 1968 ein Sonderkonto bei der Sparkasse des MfS mit einer monatlichen Überweisung von 250 M (Ost) als Rücklage für den Fall, dass er in die DDR übersiedeln müsse, eingerichtet. B. begründete dies in einem schriftlichen Vorschlag vom 9. Januar 1968 damit, dass der Beamte in der bisherigen Zusammenarbeit Zuverlässigkeit, Mut und Treffdisziplin gezeigt und ausgezeichnete Ergebnisse gebracht habe; die gelieferten Unterlagen seien von hohem Wert, weshalb die Bindung an die DDR gefestigt werden solle. Die regelmäßigen Überweisungen wurden am 1. Juli 1976 wieder eingestellt. Das Sonderkonto wurde am 20. März 1990 von dem stellvertretenden Leiter der Hauptabteilung I aufgelöst und das Guthaben von 38 898,89 M (Ost) auf ein Konto des Komitees zur Auflösung des ehemaligen MfS überwiesen. Bis zum Frühjahr 1984 erhielt der Beamte vom MfS insgesamt 91 240 DM an Geldzahlungen für gelieferte Informationen und Materialien. Daneben wurde der Beamte im Jahre 1970 mit der Verdienstmedaille der NVA in Silber, 1974 mit der Verdienstmedaille der NVA in Gold und 1979 mit der Verdienstmedaille der DDR ausgezeichnet. Letztgenannte Auszeichnung war mit der Zahlung einer Sonderprämie in Höhe von 1 000 M (Ost) auf das Sonderkonto verbunden. Der Vorschlag zur Auszeichnung mit der Verdienstmedaille der NVA in Gold wurde damit begründet, dass der Beamte eine hohe Einsatz- und Opferbereitschaft, Mut und Risikobereitschaft sowie Umsicht und Initiative bewiesen habe; besonders auszeichnen würden ihn Pünktlichkeit, Auftragstreue und konspiratives Verhalten in der Zusammenarbeit mit seinem Instrukteur und bei der Erfüllung übertragener politisch-operativer Aufgaben.
Der Beamte hat bei seiner Vernehmung durch das Bundeskriminalamt und auch bei seiner Anhörung im Vorermittlungsverfahren den Vorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von rund 90 000 DM sofort eingeräumt und im Untersuchungsverfahren hierauf verwiesen. Auch in der Hauptverhandlung hat der Beamte an seinen verlesenen Aussagen vor der Kriminalpolizei festgehalten. Er hat weiter angegeben, dass es ihm bei seiner Tätigkeit für das MfS keineswegs darum gegangen sei, die ehemalige DDR in ihrem Bestand zu unterstützen oder eine Sympathie für die sozialistische Weltanschauung zum Ausdruck zu bringen. Er habe Anfang der fünfziger Jahre mit seinen Eltern schon einmal in Sch. gelebt, wo sein Vater Zollkommissar gewesen sei. Aus dieser Zeit sei ihm noch ein relativ unbefangener Umgang der Zollbeamten mit den damaligen Volkspolizisten der DDR an der Grenze in Erinnerung gewesen. Aus einer solchen Einstellung heraus habe er im Jahre 1966 den Kontakt mit den MfS-Mitarbeitern aufgenommen. Nachdem es dann dazu gekommen sei, dass er Geld für die von ihn gelieferten Informationen erhalten habe, sei ihm der Gedanke gekommen, seine Tätigkeit mehr unter materiellen Aspekten fortzusetzen, auch habe er bei einem Aussteigen mit Nachteilen und Auswirkungen sowohl für seinen Beruf als auch für seine weitere Familie gerechnet. In beruflicher Hinsicht habe er es für möglich gehalten, dass er angeschwärzt werden könnte. Für seine Familie habe er nachteilige Auswirkungen für möglich gehalten, weil ihm in einem Gespräch mitgeteilt worden sei, dass dem MfS Informationen über eine Reise seiner Schwester in die DDR vorgelegen hätten und er daher den Eindruck einer gewissen Überwachung gewonnen gehabt habe. Auch habe er so genannte Nennverwandte in S. gehabt, für welche er ebenfalls die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen gesehen habe, falls er aus der Mitarbeit für das MfS aussteigen würde. Er habe auch die Möglichkeit eines Berufswechsels erwogen, um hierdurch von seiner Tätigkeit für das MfS wegzukommen; dies habe sich jedoch nicht realisiert.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue (§ 52 Abs. 2 BBG), gegen seine Verschwiegenheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), als Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 70 Satz 1 BBG) sowie als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen seiner Schwere zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme habe führen müssen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, hilfsweise, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Seine Unterstützung der Spionagetätigkeit der ehemaligen DDR sei eher am unteren Rande einzustufen. Die von ihm weitergeleiteten Informationen seien zu einem Großteil solche gewesen, die jedermann zugänglich gewesen seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er von Anfang an geständig gewesen sei und an der Aufarbeitung mitgewirkt habe.
Bezüglich seiner Hilfsanträge trägt er vor, dass seine Ehefrau schwer erkrankt und ständig auf medizinische Betreuung angewiesen sei. Ferner weist der Beamte auf sein hohes Alter und seine trotz allem ordnungsgemäß erfüllten Dienstpflichten hin.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Höchstmaßnahme ist nicht zu beanstanden.
a)
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist bereits im Hinblick auf die verbotene Annahme des Bargeldes in Bezug auf sein Amt gerechtfertigt, bei der die Qualität der von dem Beamten an das MfS gelieferten Unterlagen keine Rolle spielt. Die selbstlose uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten oder gewährten Vorteil leiten zu lassen. Dies kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Bestechlichkeit oder auch nur bei der Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf das Amt dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen, oder wenn er bares Geld angenommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch und schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich aus (vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 2.95 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 7 = NVwZ-RR 1996, 516). Der Beamte hat als Angehöriger des Zolls sowohl in der Zeit, in der er an der Grenze zur ehemaligen DDR Dienst verrichtete als auch nach seiner Versetzung an die Bundeskasse H. über einen langen Zeitraum als Gegenleistung für die pflichtwidrige Lieferung dienstlicher Unterlagen Bargeld in einer Gesamthöhe von über 91 000,00 DM vom Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR angenommen. Er hat hierdurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört.
b)
Auch der Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue des Beamten wiegt sehr schwer. Sinn dieser Pflicht ist es, eine verlässliche, für den Staat vor allem in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen aktiv eintretende Beamtenschaft zu garantieren (BVerfGE 39, 334 <348 f.>). Die Verfassungstreue eines Beamten ist grundlegend für das Beamtenverhältnis. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann grundsätzlich bereits allein geeignet sein, das zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 D 49.96 - BVerwGE 113, 118 = Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 9, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Im vorliegenden Falle hat der Beamte vorsätzlich die Spionagetätigkeit von Dienststellen der ehemaligen DDR seit 1966 während eines Zeitraumes von etwa 20 Jahren aktiv unterstützt. Hierbei hat er sich bewusst in den Einflussbereich des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Geheimdienstes begeben. Während der gesamten Zeit seiner Agententätigkeit hat er sich nicht in einer Konfliktsituation befunden, die eine mildere Bewertung seines Fehlverhaltens hätte rechtfertigen können. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Verweigerung des ihm angesonnenen Verhaltens mit konkreten Repressalien gegenüber Familienangehörigen hätte rechnen müssen.
c)
Auch die Weitergabe von Informationen, die einer besonderen Verschwiegenheitspflicht unterlagen, stellt unabhängig vom Informationswert für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR eine schwerwiegende Verletzung einer Kernpflicht des Beamten dar. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist auch insoweit im Hinblick auf die bisher vom Senat bezüglich einer geheimdienstlichen Tätigkeit zugunsten der ehemaligen DDR entschiedenen Fälle, in denen auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkannt worden ist, gerechtfertigt (vgl. z.B. Urteile vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 67.93 - BVerwGE 103, 121, vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 39.94 - BVerwG DokBer B 1995, 203 und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 2.95 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 7 = NVwZ-RR 1996, 516, vgl. auch Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 D 12.94 - BVerwGE 103, 248 = BVerwG DokBer B 1995, 315 = IÖD 1995, 270 = ZBR 1996, 52 = NVwZ-RR 1996, 97 = Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 6).
d)
Die mit der Berufung vorgetragenen Gründe rechtfertigen kein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme. Entgegen der Auffassung des Beamten ist sein Fehlverhalten nicht am unteren Rande eines Verstoßes gegen die Verfassungstreue einzustufen.
Es mag durchaus sein, dass die Mitarbeiter des MfS bei der Bewertung der gelieferten Informationen und Unterlagen zu Übertreibungen neigten, um ihre eigene Tätigkeit aufzuwerten. Aus dem für den Senat bindend festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass das vom Beamten gelieferte Material von nicht unerheblicher Bedeutung gewesen sein muss. Bei der Feststellung, der Beamte sei der wertvollste IM in der Abteilung Grenzkommando N. gewesen, handelt es sich um eine verhältnismäßig objektive, weil mit diesem Superlativ nicht beliebig wiederholbare Beurteilung bezüglich dieses Bereichs. Die Erarbeitung des vom Beamten gelieferten Materials ergab 596 Informationen, von denen immerhin 91 mit der Note I (= sehr wertvoll) bewertet wurden. Der Beamte lieferte auch zwei Verschlusssachen, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt waren, darüber hinaus drei topographische Karten über das Tieffliegersystem der NATO. Schließlich wurde er mit der Verdienstmedaille der NVA in Silber und Gold und mit der Verdienstmedaille der DDR ausgezeichnet. Dies alles sind Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen des Beamten nicht von untergeordneter Bedeutung waren.
Aus der Tatsache, dass das OLG Celle das Verfahren gegen Zahlung eines erheblichen Geldbetrages gemäß § 153 a StPO eingestellt hat, kann vorliegend ebenfalls nicht auf eine Geringfügigkeit des erhobenen Vorwurfs geschlossen werden. Das OLG ... hat den Vorschlag zur Verfahrenseinstellung in erster Linie im Hinblick auf seine angespannte Terminlage gemacht. Aufgrund der Belastung des zuständigen Strafsenats war die Durchführung eines Hauptverhandlungstermins nicht absehbar. Die Generalstaatsanwaltschaft ... hat der Verfahrenseinstellung nur unter Zurückstellung von Bedenken zugestimmt. Auch die Oberfinanzdirektion H. hat im Rahmen ihrer Anhörung zur Verfahrenseinstellung zum Ausdruck gebracht, dass die beabsichtigte Einstellung in keinem Verhältnis zu einem anderen Verfahren stehe, in welchem eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verhängt worden sei. Der Senat ist aufgrund der eigenen Beurteilung des strafrechtlichen Gehalts davon überzeugt, dass ein Urteilsspruch wegen Verstoßes gegen § 99 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten hätte führen müssen, was eine Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG kraft Gesetzes bedeutet hätte.
Auch das Geständnis des Beamten darf nicht überbewertet werden. Er hat sein Fehlverhalten nicht etwa von sich aus offenbart. Vielmehr war es so, dass die Hauptabteilung I des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit alle für sie im Bundesgebiet und in W. tätigen Agenten erfasste und über diese Dossiers anlegte, die verfilmt worden sind. Diese Unterlagen wurden aufgefunden und reproduziert. Aus ihnen ergab sich, dass der Beamte unter dem Decknamen "..." verpflichtet worden war und in der Folgezeit eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete nachrichtendienstliche Tätigkeit ausgeübt hatte. Angesichts der bestehenden Beweislage blieb dem Beamten nichts anderes übrig, als seine Verfehlungen einzugestehen.
Die von dem Beamten im Übrigen ordnungsgemäß erfüllten Dienstpflichten können angesichts der Schwere seiner Dienstpflichtverletzungen nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Soweit der Beamte auf sein hohes Alter und die materiellen Folgen der Entfernung aus dem Dienst verweist, so macht dies die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht allerdings auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545.68 - BVerfGE 27, 180 <188>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80.77 - BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig beim Verstoß gegen die Treuepflicht und der Annahme von Bargeld in Bezug auf das Amt. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
2.
Der Senat musste es auch bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts belassen, dem Beamten wegen Unwürdigkeit keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats jedenfalls in den Fällen, in denen ein Beamter über einen längeren Zeitraum mit dem Geheimdienst der ehemaligen DDR aktiv zusammen gearbeitet und hierfür Geldbeträge in beträchtliche Höhe angenommen hat. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beamte sich freiwillig zur geheimdienstlichen Tätigkeit bereit erklärt hat, ein besonderer Zwang oder eine Konfliktsituation also nicht bestand (vgl. Urteil vom 28. März 1995 a.a.O.). Zu Unrecht beruft sich der Beamte auf die Entscheidung des Senats vom 18. Mai 1994 (a.a.O.), in welcher dem von dieser Entscheidung betroffenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag gewährt worden war. Der Grund für die damalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages lag gerade darin, dass sich jener Beamte nicht freiwillig zur geheimdienstlichen Tätigkeit bereit erklärt hatte, sondern dazu mit unlauteren Methoden veranlasst worden war. Zwar hat der Senat in jener Entscheidung auch zu Gunsten des dort betroffenen Beamten berücksichtigt, dass er nach seiner unwiderlegten Einlassung sich während der gesamten Zeit bei der Auswahl des Materials bemüht habe, den Schaden für die Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen. Eine ähnliche Einlassung hat auch im vorliegenden Verfahren der Beamte vor dem Senat abgegeben. Dagegen sprechen jedoch der erhebliche Umfang der gelieferten Informationen und Unterlagen sowie die Höhe der entgegen genommenen Belohnungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller