Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1997, Az.: BVerwG 11 A 61.95
Planungsbetroffene Grundstücke; Naturschutzfachliche Bewertung; Naturschutzfachbehörde; Wertigkeitsskala; Planaufhebung; Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses; Kompensationsflächenberechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 A 61.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz § 1 mit Anlage
- § 10 Bundesschienenwegeausbaugesetz § 1 mit Anlage
- § 18 Abs. 1 AEG
- § 20 Abs. 7 AEG
- § 1 Abs. 1 VerkPBG
- § 1 Abs. 2 VerkPBG
- § 5 Abs. 1 VerkPBG
- § 8 BNatSchG
Fundstellen
- DVBl 1998, 356 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1998, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1998, 79
- ZUR 1998, 161
Amtlicher Leitsatz
Erfolgt die naturschutzfachliche Bewertung planungsbetroffener Grundstücke nach einer mit den Naturschutzfachbehörden im einzelnen abgestimmten Wertigkeitsskala, so kann ein Fehler bei der Einstufung nur dann zur Planaufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn seine Vermeidung im Planfeststellungsverfahren nicht lediglich zu einer Veränderung der Kompensationsflächenberechnung geführt hätte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Dr. Kugele, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Eisenbahnaus- und -neubaustrecke Nürnberg - Ebensfeld - Erfurt im Abschnitt Staffelstein. Die Strecke gehört zu den Verkehrsprojekten "Deutsche Einheit".
Der Planfeststellungsabschnitt beginnt im Süden am nördlichen Ortsende der Gemeinde Markt Zapfendorf. Der Plan sieht dort einen westseitigen Anbau zweier Gleise an die bestehende zweigleisige Strecke Nürnberg - Bamberg - Ebensfeld vor (Ausbauabschnitt). Nördlich von Ebensfeld, bei Baukilometer 20,4 der Bestandsstrecke, beginnt der Neubauabschnitt in nördlicher Richtung. Die Querung des Maintales erfolgt dabei zwischen den Ortschaften Wiesen und Unterzettlitz auf einem 4 bis 5 m hohen Damm mit einer 219 m langen Main- und einer 88 m langen Flutmuldenbrücke. Im weiteren Verlauf der Strecke durch den Banzgau bis zum nördlichen Ende des Planfeststellungsabschnitts auf dem Gebiet der Gemeinde Niederfüllbach sind mit der Stadelbachbrücke (Länge: 90 m), der Mühlbachbrücke Untersiemau (175 m) und der Talbrücke Weißenbrunn am Forst (614 m) drei Brückenbauwerke sowie fünf Tunnelbauwerke (Eierberge - 3.756 m, Kulch - 1.331 m, Lichtenholz - 931 m, Füllbach - 1.113 m, Höhnberg - 824 m) vorgesehen.
Für die Neubaustrecke sieht der Plan ab dem Tunnel Eierberge nach Norden den Bau einer festen Fahrbahn vor. Im übrigen soll die Bauweise mit Betonschwellen im Schotterbett erfolgen. Ab der südlichen Abschnittsgrenze in Markt Zapfendorf bis zum Tunnel Eierberge beabsichtigt die Beigeladene eine besondere Überwachung der Gleise, um eine Verriffelung zu vermeiden.
Der Kläger erwarb im Mai 1994 von den Eheleuten Sch. die Flurstücke ... und ... der Gemarkung weißenbrunn am Forst. Die Grundbucheintragung erfolgte im August 1994. In bezug auf diesen Erwerbsvorgang übte die Beigeladene im August 1996 gemäß § 19 Abs. 3 AEG das Vorkaufsrecht gegenüber den Voreigentümern Sch. aus. Der Kläger hat dem entgegengehalten, der Eigentumsübertragung habe ein Kaufvertrag nicht zugrunde gelegen. Die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen bestehen aus einem Waldstück und einer angrenzenden, an zwei Seiten von Hecken umsäumten Wiese. Die Grundstücke sind zum Weißenbrunner Tal hin abschüssig. Etwa in der Mitte des Tales verläuft ein befestigter landwirtschaftlicher Weg. Die Beigeladene plant auf den Parzellen des Klägers die Errichtung des südlichen Widerlagers der Talbrücke Weißenbrunn am Forst. Die betroffenen Teilflächen sollen erworben werden. Für andere Teilflächen der klägerischen Grundstücke sollen als Biotopentwicklungsfläche ohne landwirtschaftliche Nutzung Grunddienstbarkeiten begründet werden.
Anfang 1992 wurde die Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit mbH (PBDE) mit der Vorbereitung der Ausbau- und Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt beauftragt. Für die Neubaustrecke wurden in einem vorangegangenen Stadium der Planung Voruntersuchungen für insgesamt sieben Varianten angestellt, die sämtlich in einem 20 km breiten Korridor zwischen Ebensfeld und Erfurt liegen. Die Varianten unterscheiden sich dabei unter anderem hinsichtlich der Abzweigung von der Bestandsstrecke und in bezug auf die Frage, ob die Stadt Coburg durch- oder umfahren werden soll. Die nach den Voruntersuchungen verbliebenen Varianten 3, 4 und 5 (Abzweig der Neubaustrecke nördlich der Gemeinde Ebensfeld, Durchfahrung oder östliche Umfahrung Coburgs) wurden vertieft untersucht und entwickelt. Der Vorstand der Beigeladenen traf am 5. Oktober 1992 eine Präferenzentscheidung für die Neubaustreckenvariante 5.
Gegenstand der Raumordnungsverfahren waren daraufhin die Varianten 3, 4 und 5. Im Freistaat Bayern führte das Raumordnungsverfahren zu einer negativen Beurteilung der Variante 3 (Durchfahrung Coburgs), während die Varianten 4 und 5 mit einer Reihe unterschiedlicher Maßgaben - vor allem hinsichtlich der Anbindung Coburgs - positiv beurteilt wurden.
Die Beigeladene entschied sich danach endgültig für die Variante 5 und beantragte die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, die im Dezember 1993 erfolgte. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 25. Januar 1994 bis einschließlich 28. Februar 1994 öffentlich ausgelegt, wobei dies jeweils eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht wurde. Die Rechtsvorgänger des Klägers erhoben am 28. Februar 1994 Einwendungen gegen das Vorhaben, die am 14. März 1994 bei der Regierung von Oberfranken eingingen. Weitere Ergänzungen erfolgten mit Schreiben vom 3. und 12. März 1994. Auch der Kläger gab am 18. März 1994 eine Stellungnahme zu dem Vorhaben der Beigeladenen ab. Darin lehnte er das Vorhaben aus naturschutzfachlichen, umwelt- und verkehrspolitischen Gründen ab.
Nach Erörterung der Einwendungen und - die Variantenauswahl nicht betreffenden - Änderungen der Planung durch die Beigeladene erließ die Beklagte am 18. Mai 1995 den Planfeststellungsbeschluß mit zahlreichen Nebenbestimmungen.
Gegen diese Verwaltungsentscheidung richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, die dem Planfeststellungsverfahren zugrundeliegende Abschnittsbildung sei unzulässig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränke sich fehlerhaft auf den planfestgestellten Abschnitt der Schnellbahntrasse. Auch sonst weise das Planfeststellungsverfahren Fehler auf. So habe die Planfeststellungsbehörde im Erörterungstermin gestellte Beweisanträge fehlerhaft behandelt. Auch sei das Ergebnis durchgeführter Beweisaufnahmen den betroffenen Einwendern nicht vor dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses bekanntgegeben worden. Dies widerspreche dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Planrechtfertigung für das Projekt liege nicht vor. Zu Unrecht gehe der Planfeststellungsbeschluß vom Gegenteil aus, indem er sich auf das Bundesschienenwegeausbaugesetz berufe. Die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan überschreite die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens, weshalb die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen sei. Unter Bezugnahme auf von ihm beantragte Sachverständigengutachten trägt der Kläger dazu vor: Die dem Bundesverkehrswegeplan 1992 zugrundeliegenden Prognosen seien methodisch fehlerhaft erstellt und von Wunschdenken geprägt. Das Gutachten des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung vom Juli 1995 beruhe demgegenüber auf sorgfältigen und methodisch fehlerfreien Annahmen. Das zwischenzeitliche Absinken des Güterverkehrsaufkommens der Beigeladenen könne nicht darauf zurückgeführt werden, daß die Beigeladene noch nicht in der Lage sei, gegenüber dem Güterfernverkehr auf der Straße konkurrenzfähigen Wettbewerb zu bieten. Danach müsse davon ausgegangen werden, daß das dem Bundesverkehrswegeplan und damit dem Ausbau der Schienenwege zugrundeliegende Planungsziel unter keinen Umständen und auch nicht annähernd bis zum Jahre 2010 noch erreicht werden könne. Weitere die Marktposition der Bahn stärkende verkehrs- und ordnungspolitische Maßnahmen seien im übrigen aufgrund der auch künftig anhaltenden desolaten Haushaltslage der Beklagten weder zu erwarten noch möglich. Mit der vorgesehenen Trassenführung von Nürnberg nach Leipzig über Erfurt werde der westsächsische Siedlungsraum um Gera/Zwickau/Chemnitz in fehlerhafter Weise ausgespart. Auch deshalb könne das Planungsziel einer Verlagerung von Schwerlastverkehr von der Straße auf die Schiene von vornherein nicht erreicht werden. Das Projekt erbringe deshalb keinen volkswirtschaftlichen Vorteil und widerspreche in besonders starkem Maße den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zu beachten sei auch, daß einer Streckenführung über Sachsen im Hinblick auf den Aufbau eines transeuropäischen Schienennetzes höhere, mindestens aber gleiche Bedeutung zukomme wie der vorgesehenen Trassenführung über Erfurt.
Der Planfeststellungsbeschluß widerspreche weiterhin dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot. Die Annahme, daß die Betroffenheit von Natur und Landschaft bei der planfestgestellten Trasse geringer ausfalle als bei anderen Trassenalternativen, sei unrichtig.
Schließlich sei die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerhaft. Der Planfeststellungsbeschluß beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung von Alternativen; hierzu gehörten eine Veränderung des Betriebskonzepts, der Einsatz von Neigetechnik und eine Veränderung der großräumigen Linienführung. Bei der Trassierung der Strecke habe die Beklagte die Lärmschutzproblematik nicht ausreichend berücksichtigt. Der pauschal angenommene Schienenbonus von 5 dB(A) sei überholt. Wegen des Güterzugverkehrs sei insbesondere nachts eine hohe Lärmbelastung zu erwarten. Die Lärmberechnungen seien fehlerhaft, da Abzüge für ein "besonders überwachtes Gleis" und für eine absorbierende feste Fahrbahn vorgesehen seien. Die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zu den abwägungserheblichen Belangen Natur und Landschaft seien unvollständig und fehlerhaft. Fauna und Flora in dem betroffenen Gebiet seien unzureichend erfaßt und bewertet worden. Der Kläger behauptet dazu, auf seinen Grundstücken seien die Orchideenarten "Weißes Waldvögelein" und "Großes Zweiblatt" bei einer von ihm selbst im Juli 1995 vorgenommenen Kartierung mit 100 bzw. 70 Individuen festgestellt worden. Auf seinen Grundstücken sei darüber hinaus in einem Fall der in Deutschland als ausgestorben geltende Schmetterling "Großer Waldportier" festgestellt worden. Diese Umstände, so meint der Kläger, führten dazu, daß die naturschutzfachliche Wertigkeit seiner Grundstücke sehr viel höher eingeschätzt werden müsse, als dies in der Abwägung der Beklagten geschehen sei. Dadurch sei der Planfeststellungsbeschluß im ganzen in Frage gestellt. Schließlich stelle die Schnellbahntrasse auch eine Gefährdung für Fremdenverkehr und Gewerbe dar. Belange des Gewässerschutzes, der kommunalen Planungshoheit und der Landwirtschaft würden unzutreffend gewichtet.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, die der Senat abgelehnt hat; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 1997 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten für den Planfeststellungsabschnitt Staffelstein vom 18. Mai 1995 aufzuheben.
Sein hilfsweise verfolgtes Begehren, dem Planfeststellungsbeschluß Nebenbestimmungen zur Erhaltung der auf seinem Grundstück vorhandenen geschützten Pflanzenbestände hinzuzufügen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf entsprechende Zusagen der Beigeladenen in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte und die Beigeladene schließen sich der teilweisen Erledigungserklärung an und beantragen im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß. Die Notwendigkeit der Neubaumaßnahme sei gesetzlich vorgegeben. Damit stünden Zielkonformität und Bedarf auch für eine gerichtliche Überprüfung fest. Das Planungskonzept werde durch den möglichen Einsatz von Neigetechnikzügen nicht hinfällig. Bei der Variantenuntersuchung seien die jeweils in Betracht kommenden Interessen in die Abwägung eingestellt, gewichtet und verglichen worden. Die Ausführungen des Klägers zum Lärmschutz könnten allenfalls einen Anspruch auf Planergänzung begründen. Natur- und Landschaftseingriffe seiein ausweislich der Umweltverträglichkeitsstudie ausreichend berücksichtigt. Von einem gesicherten Vorkommen der Schmetterlingsart "Großer Waldportier" könne für die Grundstücke des Klägers nicht ausgegangen werden. Daß auf den Grundstücken die Orchideenarten "Weißes Waldvögelein" und "Großes Zweiblatt" vorkämen, werde eingeräumt. Ob sie allerdings in der vom Kläger behaupteten Anzahl vorhanden seien, sei offen. Werde ein "massenhaftes" Vorkommen unterstellt, wie der Kläger es behaupte, so sei in der Tat die naturschutzfachliche Wertigkeit der klägerischen Grundstücke höher anzusetzen. Dies hätte allerdings lediglich Auswirkungen auf den Umfang der Kompensationsflächenberechnung gehabt. Dagegen wäre die Trassierungsentscheidung als solche durch einen solchen Vorgang nicht berührt worden. Die Erhaltung der vom Kläger festgestellten Orchideenarten werde auf den betroffenen oder zumindest auf anderen Grundstücken sichergestellt.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren BVerwG 11 VR 21.95 hat der Senat mit Beschluß vom 30. Dezember 1996 (UPR 1997, S. 153) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Im Zuge dieses Verfahrens hat der Berichterstatter aufgrund Beweisbeschlusses vom 11. Juni 1996 die Örtlichkeit auf den Grundstücken des Klägers in Weißenbrunn am Forst in Augenschein genommen. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. August 1996 Bezug genommen.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Verwaltungsstreitakte sowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und Planungsunterlagen verwiesen. Die genannten Akten haben dem Senat vorgelegen und sind - soweit wesentlich - zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
II.
A.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) - VerkPBG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1840), für den Rechtsstreit in erster und letzter Instanz zuständig (vgl. Urteil vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 66.95 - UPR 1997, S. 320).
Daß die Ausübung des Vorkaufsrechts von selten der Beigeladenen mangels dinglicher Umsetzung die Eigentümerstellung und damit das Klagerecht des Klägers nicht berührt, hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluß vom 30. Dezember 1996, a.a.O.) dargelegt. Das Vorbringen des Klägers, der Eigentumsübertragung an ihn habe kein Kaufvertrag zugrunde gelegen, weil ein Entgelt mit den Voreigentümern nicht vereinbart worden sei, rechtfertigt allein auch nicht die Annahme, das Eigentum sei nur zum Schein übertragen worden, um auf diese Weise einen Mißbrauch materieller und prozessualer Abwehrrechte zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 72, 15 <16>[BVerwG 12.07.1985 - 4 C 40/83]).
Der Klagehauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 18. Mai 1995 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann deshalb seine Aufhebung nicht beanspruchen.
1.
Der Planfeststellungsbeschluß verstößt nicht gegen Verfahrensvorschriften.
a)
Der Senat hat in dem zitierten Beschluß die Auffassung des Klägers, die Aufteilung des Gesamtvorhabens in Planfeststellungsabschnitte und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung seien zu beanstanden, mit eingehender Begründung zurückgewiesen. Darauf wird Bezug genommen.
b)
Der Kläger rügt daneben ohne Erfolg, ein von ihm im Erörterungstermin des Verwaltungsverfahrens gestellter Antrag, begutachten zu lassen, inwieweit das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 8 die Möglichkeiten eines integralen Fahrplanes störe, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Planfeststellungsbeschluß (S. 54) gibt dazu an, Fragen des integralen Taktfahrplanes seien nicht Gegenstand der Planfeststellung. Dieses Vorgehen der Planfeststellungsbehörde ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, der nach § 72 Abs. 1 VwVfG auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden ist, bestimmt die Behörde Art und Umfang ihrer Ermittlungen; sie ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Daher ist es rechtlich nicht bedenklich, wenn die Planfeststellungsbehörde vermeiden wollte, das Planfeststellungsverfahren mit Einzelheiten der Aufstellung eines integralen Taktfahrplanes der Beigeladenen zu überfrachten. Dem steht nicht die - generelle - Aussage des Planfeststellungsbeschlusses (S. 54) entgegen, durch die Kapazitätssteigerung infolge der Neubaustrecke sei mittels einer Vertaktung des Fahrplans auch eine Qualitätsverbesserung des Verkehrs möglich. Es liegt auf der Hand, daß die Herstellung einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hochgeschwindigkeitseisenbahnstrecke im Osten Deutschlands geeignet ist, mehr Menschen einen attraktiven Bahnanschluß zu bieten. Ob und wie dies im einzelnen in einen integralen Fahrplan umgesetzt werden kann, ist demgegenüber eine Frage, die im Planfeststellungsverfahren noch nicht gelöst werden mußte.
Ebensowenig kann der Einwand des Klägers Erfolg haben, die Planfeststellungsbehörde habe seinen Beweisanträgen in bezug auf die von ihm bestrittene Güterzugtauglichkeit der Neubaustrecke in fehlerhafter Weise dadurch Rechnung getragen, daß Auskünfte der Beigeladenen eingeholt worden seien. Statt dessen sei es erforderlich gewesen, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Art und Umfang ihrer Ermittlungen bestimmt indessen die Planfeststellungsbehörde. Bei dem betriebstechnischen Problem der Güterzugtauglichkeit lag es nahe, auf Angaben der Beigeladenen zur technischen Ausstattung von Güterzügen zurückzugreifen. Das ist hier geschehen, ohne daß sich der Behörde in der Folge die Beauftragung eines Gutachters hätte aufdrängen müssen.
c)
Im Planfeststellungsverfahren bestand keine rechtliche Verpflichtung, die Ergebnisse der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Beweiserhebungen zur Güterzugtauglichkeit der Neubautrasse sowie zur Existenzbedrohung landwirtschaftlicher Betriebe Betroffenen vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses zuzuleiten. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in § 66 Abs. 2 VwVfG für das förmliche Verwaltungsverfahren normiert ist, kennt das Planfeststellungsverfahren nicht (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 6, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Folglich gibt das Ergebnis behördlicher Ermittlungen, die im Anschluß an das Anhörungsverfahren stattgefunden haben, nur dann Anlaß zu einer erneuten Auslegung, wenn die Planfeststellungsbehörde erkennt oder erkenner, muß, daß ohne Offenlegung der Ermittlungsergebnisse Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können (vgl. BVerwGE 98, 339 <345>[BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]). Dies war hier nicht der Fall.
Soweit der Kläger sich demgegenüber auf ein Anhörungsrecht nach § 28 Abs. 1 VwVfG beruft, ist darauf hinzuweisen, daß er im Planfeststellungsverfahren nicht Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG, sondern Betroffener im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG war. An die Stelle der Anhörung gemäß § 28 VwVfG tritt für Betroffene in der Planfeststellung das spezielle Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG (vgl. Urteil vom 12. Februar 1997, a.a.O.).
d)
Unabhängig davon ist im Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängeln zu berücksichtigen, daß diese, wenn sie entgegen der Auffassung des Senats vorlägen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anfechtungsklage nur dann zum Erfolg verhelfen könnten, wenn die konkrete Möglichkeit bestünde, daß die Planungsbehörde ohne diese Fehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwGE 69, 256 <270>[BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]; 75, 214 <228>[BVerwG 05.12.1986 - 4 A 1/85]; BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - <Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8>). Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
2.
Der Senat hält auch an der im Beschluß vom 30. Dezember 1996 (a.a.O.) im einzelnen begründeten Auffassung fest, daß das planfestgestellte Vorhaben dem Gebot der Planrechtfertigung entspricht. Der daran vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Grundsätze der Überprüfung geäußerten Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung des Senats, daß die Bedarfsfestlegungen des Bundesschienenausbaugesetzes auch wegen der in § 4 des Gesetzes vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten im Grundsatz verbindlich und nur bei einer offensichtlich werdenden Verfehlung der angestrebten Ziele durch die Rechtsprechung korrigierbar sind, trägt dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum einerseits und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG andererseits Rechnung.
a)
Auch in Würdigung des Klagevortrages des Klägers und der von ihm gestellten Beweisanträge bleibt der Senat bei seiner Auffassung, daß der Bundesverkehrswegeplan 1992 sowie das auf seiner Grundlage erlassene Bundesschienenwegeausbaugesetz nicht den Schluß erlauben, die in ihnen enthaltenen Bedarfsfeststellungen beruhten von Anfang an auf unhaltbaren Prognosen und überschritten deshalb den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dem Bundesverkehrswegeplan 1992 liegen für den Ausbau der Schienenwege Prognosen zugrunde, die im Jahre 1991 auf der Basis von Zahlenmaterial des Jahres 1988 für das Jahr 2010 angestellt worden sind (Kessel und Partner, Güterverkehrsprognose 2010 für Deutschland, Gutachten im Auftrag des BMV, Freiburg 1991; Arbeitsgemeinschaft Intraplan/IVT, Personenverkehrsprognose 2010 für Deutschland, Gutachten im Auftrag des BMV, München/Heilbronn 1991). Diese Gutachten sahen im Zusammenhang mit der Einheit Deutschlands, der Vollendung des EG-Binnenmarktes sowie der Öffnung der Grenzen nach Osteuropa ein stürmisches Wachstum der Verkehrsleistungen (2010/1988: Personenverkehr + 32 %; Güterfernverkehr + 77 %) voraus. Daß diese Annahmen nicht nur als Prognosen risikobehaftet, sondern von vornherein erkennbar fehlerhaft gewesen wären, läßt sich entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. dazu den Beweisantrag Nr. 3) nicht feststellen. Dabei sieht der Senat sich in der Lage, die sich daraus ergebenden Fragen aus eigener Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantworten. Maßgeblich ist, daß dem Bundesverkehrswegeplan im Jahre 1992 mangels Verfügbarkeit keine Daten aus der Zeit nach der Wiedervereinigung zugrunde gelegt werden konnten. Es bestand somit nur die Alternative, entweder die Prognose zur Verkehrsplanung auf Datenmaterial aus der Zeit vor der Wiedervereinigung aufzubauen oder aber die Bedarfsplanung bis zur Erhebung neuen Zahlenmaterials zu verschieben. Daß insofern der ersten Möglichkeit der Vorzug und damit dem Vorwurf Raum gegeben worden ist, die Zugrundelegung allein westdeutschen Datenmaterials sei unzureichend, ist als Ausübung eines planerischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers rechtlich bedenkenfrei.
b)
Bereits im Beschluß vom 30. Dezember 1996 (a.a.O.) hat der Senat die Erkenntnis bewertet, daß das Güterverkehrsaufkommen der Beigeladenen seit der Erstellung der zuvor zitierten Prognosen nicht nur nicht gestiegen, sondern zwischenzeitlich sogar gesunken ist. Der Senat hat sich dazu an der Studie des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung vom Juli 1995 (Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen preispolitischer Maßnahmen zur CO2-Reduktion im Verkehr) orientiert. Bereits deshalb kommt es auf die vom Kläger mit dem Beweisantrag Nr. 5 aufgestellte Behauptung nicht an, die genannte Studie beruhe auf sorgfältigen und methodisch fehlerfreien Annahmen. Hinzuzufügen ist, daß in der Untersuchung erstmals Datenmaterial der Zeit nach der Wiedervereinigung verarbeitet werden konnte.
Ein maßgeblicher Faktor zur Erklärung dieser Entwicklung des Güterverkehrsaufkommens muß darin gesehen werden, daß die Beigeladene nicht oder jedenfalls nicht immer ausreichend in der Lage ist, gegenüber dem Güterfernverkehr auf der Straße konkurrenzfähige Leistungsangebote zu unterbreiten. Auch dies vermag der Senat wie bereits im Beschluß vom 30. Dezember 1996 (a.a.O.) aus eigener Sachkunde einzuschätzen, so daß die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Beweisantrag Nr. 4) nicht in Betracht kommt. Dabei ist davon auszugehen, daß das Fehlen wettbewerbsfähiger Leistungsangebote weniger auf einem Unvermögen der Beigeladenen als vielmehr - wie im Beweisantrag Nr. 4 des Klägers angegeben - auf objektiven Gegebenheiten beruht. Solche liegen in einem erheblichen technologischen Rückstand des Güterverkehrs auf der Schiene und zugleich jedenfalls indirekt in dem Umstand, daß der Anteil der traditionell bahnaffinen Güter (z.B. Kohle und Erz) im Verhältnis zum Anteil der wertschöpfungsintensiven Güter in bezug auf das gesamte Güterverkehrsaufkommen ständig zurückgeht (vgl. BTDrucks 13/8427, S. 4). Um so weniger kann danach die verkehrspolitische Leitentscheidung, zum Zwecke einer zunehmenden Verlagerung von Verkehr auf die Schiene jedenfalls den technologischen Rückstand des Güterverkehrs auf der Schiene auszugleichen, beanstandet werden.
c)
Damit gilt weiterhin, daß die Veränderung des Datenmaterials für die den Bundesverkehrswegeplan und das Bundesschienenwegeausbaugesetz tragenden Prognosen zwar erheblich, aber nicht so gravierend ist, daß die Feststellung möglich wäre, das vom Gesetzgeber angestrebte Planungsziel könne bis zum Jahre 2010 unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden. Ist die Unfähigkeit zu attraktiven Leistungsangeboten infolge technologischen Rückstandes bei Fahrwegen, Umschlagbahnhöfen und fahrbarem Material jedenfalls eine erhebliche Komponente für den bisherigen Fehlschlag einer Verlagerung von Verkehr auf die Schiene, so ist der Aus- und Neubau von Bundesschienenwegen ein geeignetes Mittel der Abhilfe. Insoweit bedarf es der zusätzlichen Einholung sachverständiger Stellungnahme nicht (vgl. den Beweisantrag Nr. 6 des Klägers).
Dies gilt auch in bezug auf die Frage, ob die Linienführung über Erfurt (anstelle einer solchen über das westliche Sachsen) das Verlagerungsziel in Frage stellt. Denn die dahin gehende Behauptung des Klägers (Beweisantrag Nr. 13) verkennt, daß die Trassenführung über Thüringen im Zusammenhang mit der Neubaustrecke Erfurt - Leipzig/Halle die Bündelung mit den Verkehrsströmen ermöglicht, die aus Südwestdeutschland und Hessen nach Erfurt und von dort weiter nach Osten oder Nordosten geleitet werden sollen. Schon deshalb läßt sich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit hinreichender Sicherheit sagen, daß das dem Bundesschienenwegeausbaugesetz zugrundeliegende Ziel jedenfalls nicht deshalb gefährdet wird, weil der Neubau einer Nord-Süd-Eisenbahnverbindung über Erfurt und nicht über Gera vorgesehen ist.
Bereits im Beschluß vom 30. Dezember 1996 (a.a.O.) hat der Senat darauf hingewiesen, daß es Aufgabe der politischen Entscheidungsorgane ist, Entscheidungen darüber herbeizuführen, ob weitere, die Marktposition der Bahn stärkende, Verkehrs- und ordnungspolitische Maßnahmen erforderlich sein könnten. Soweit der Kläger dazu behauptet und unter Beweis gestellt hat (vgl. den Beweisantrag Nr. 7), solche Maßnahmen seien in einem überschaubaren Zeitraum von etwa 15 Jahren allein aufgrund der auch künftig anhaltenden desolaten Haushaltslage der Beklagten weder zu erwarten noch möglich, verkürzt dies das Spektrum denkbarer, das Planungsziel einer Umverlagerung von Verkehr auf die Schiene fördernder Maßnahmen von vornherein in unzulässiger Weise. Dabei ist nämlich keineswegs nur an ausgabenwirksame - und deshalb zur Zeit in der Tat wohl schwer vorstellbare -, sondern eher an im Gegenteil einnahmewirksame Entscheidungen (z.B. Straßenbenutzungsgebühren für Lastkraftwagen) zu denken. Auch diesem Beweisantrag des Klägers mußte der Senat deshalb nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechen.
Wie im Beschluß vom 30. Dezember 1996 ausgeführt, entspricht die Bedarfsfestlegung für den Bundesschienenweg Nürnberg - Erfurt übrigens den Entscheidungen zum Aufbau eines transeuropäischen Eisenbahnverkehrsnetzes. Auf die Behauptung des Klägers, daß besondere Bedeutung für den Aufbau dieses Verkehrsnetzes nicht nur der Strecke über Erfurt, sondern "in noch stärkerer, mindestens aber in gleicher Weise" einer Streckenführung über Nürnberg - Hof - Jena/Gera - Leipzig - Berlin beizumessen wäre (vgl. Beweisantrag Nr. 2 des Klägers), kommt es nicht an; denn Anhang III zur Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl EG Nr. L 228/1) bestimmt unter Nr. 1 der Liste der vom Europäischen Rat am 9. und 10. Dezember 1994 in Essen ausgewählten 14 Vorhaben ausdrücklich: "Hochgeschwindigkeitszug Kombinierter Verkehr Nord-Süd Nürnberg - Erfurt - Halle/Leipzig - Berlin. Brenner-Achse: Verona - München." Der Bau der Trasse über Erfurt folgt damit auch den Festlegungen auf europäischer Ebene.
d)
Soweit der Kläger gegen die Planrechtfertigung die von ihm behauptete mangelnde Güterzugtauglichkeit der planfestgestellten Trasse anführt (vgl. den Beweisantrag Nr. 11), bleibt der Senat bei seiner bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren niedergelegten Auffassung und sieht die Frage als durch die vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen geklärt an.
Nach der Konzeption des Vorhabenträgers soll auf der Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt Mischverkehr (Personenverkehr und Güterverkehr) stattfinden. Der Kläger greift dies mit der Begründung an, angesichts der technischen Bedingungen müsse davon ausgegangen werden, daß Güterzüge bei bestimmten Witterungsbedingungen auf der Strecke entweder liegenblieben oder aber so langsam würden, daß sie den schnellen Personenverkehr blockierten. Der Kläger beruft sich dazu auf verschiedene gutachtliche Äußerungen der Firma Vieregg & Rössler GmbH Innovative Verkehrs- und Umweltberatung. Die Beklagte und die Beigeladene stützen sich demgegenüber auf eine Auskunft des Geschäftsbereichs Netz, Regionalbereich Nürnberg, der Beigeladenen vom 4. April 1996. Die Differenz der gutachtlichen Äußerungen liegt darin begründet, daß Vieregg/Rössler einerseits und die Beigeladene andererseits vom Einsatz unterschiedlicher Lokomotiven ausgehen. Vieregg/Rössler unterstellen den Einsatz einer Elektrolok der Baureihe 120, die Stellungnahme der Beigeladenen beruht auf dem Einsatz einer Elektrolok der Baureihe 151. Danach erweist sich die Güterzugtauglichkeit als ein Problem der technischen Ausstattung von Güterzügen, wie es der Senat bereits im Beschluß vom 30. Dezember 1996 festgestellt hat. Soweit der Kläger dazu auf das Alter der Güterzuglokomotiven der Baureihe 151 und die Absicht der Beigeladenen hinweist, diese Lokomotiven in absehbarer Zeit außer Dienst zu stellen, kann als sicher angesehen werden, daß die Beigeladene bis zu einem solchen Zeitpunkt über Nachfolgemodelle schwerer Güterzuglokomotiven verfügen wird, weil diese für die Betriebsabläufe unverzichtbar sind. Allein mit dem von Vieregg/Rössler hervorgehobenen Umstand, daß von Lokomotiven der Baureihe 120 gezogene Güterzüge bei ganz speziellen Witterungsbedingungen und einem dadurch verursachten starken Absinken des Haftwertes Schwierigkeiten haben könnten, die Neubaustrecke in der vorgesehenen Geschwindigkeit zu passieren, kann mithin eine Güterzuguntauglichkeit der Trasse nicht begründet werden.
e)
Schließlich hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat auch zu dem Vortrag des Klägers, die Planrechtfertigung für das Vorhaben fehle wegen der Unwirtschaftlichkeit der Strecke (vgl. Beweisantrag Nr. 12) nichts ergeben, was Veranlassung zur Durchführung einer Beweisaufnahme und zum Abweichen von der im Beschluß vom 30. Dezember 1996 begründeten Auffassung hätte geben können. Es ist Sache und Verantwortung der politischen Entscheidungsträger, im Rahmen der Entwicklung eines Gesamtverkehrskonzepts und eines darin enthaltenen Schienenwegesystems einzelne Streckenabschnitte auch dann vorzusehen, wenn sie die Erwirtschaftung der erforderlichen Abschreibungen (vgl. § 10 Bundesschienenwegeausbaugesetz) nicht vollständig erwarten lassen. Angesichts dessen war der Behauptung des Klägers, das Projekt einer Neubaustrecke nach Erfurt bringe keinen volkswirtschaftlichen Nutzen und widerspreche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten nachzugehen.
3.
Das planfestgestellte Vorhaben verletzt keine zwingenden materiellrechtlichen Rechtssätze. Auch dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 30. Dezember 1996 eingehend ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - wie auch eine Feststellung seiner Rechtswidrigkeit - kann der Kläger weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes noch unter Hinweis auf unzureichende Kompensationsmaßnahmen beanspruchen.
Soweit der Senat zum Vermeidungsgebot bisher entscheidend darauf abgestellt hat, es könne offenbleiben, ob dieses geeignet sei, die Auswahl der Trasse zu beeinflussen, weil eine ökologisch günstigere Alternative nicht aufgezeigt oder ersichtlich sei, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet - und dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Beweisantrag Nr. 10) -, es sei unrichtig, daß die Betroffenheit von Natur und Landschaft bei der planfestgestellten Trasse geringer ausfalle als bei anderen Trassenalternativen. Selbst wenn dies dahin aufgefaßt würde, daß die Behauptung auf das Vorhandensein einer günstigeren Trassenalternative gerichtet ist, wäre dem nur nachzugehen, wenn die vom Senat offengelassene Vortrage (Einfluß auf das Vermeidungsgebot) im Sinne des Klägers zu bejahen wäre. Dies ist nicht der Fall. Das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zwingt die Planungsbehörde nicht zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsalternative. Dies hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - (Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 21 = DVBl 1997, S. 838 = UPR 1997, S. 329) mit ausführlicher Begründung entschieden. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
4.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mängel bei der Abwägung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die der Kläger sich zur Stützung seines Hauptantrages berufen könnte, sind nicht festzustellen. Dabei hat die mündliche Verhandlung zu den Gesichtspunkten der Trassenauswahl, des Lärm- und Erschütterungsschutzes, der Wasserwirtschaft und zu den Belangen der Landwirtschaft, des Fremdenverkehrs und der Erholungsfunktion sowie zur Beachtung der Planungshoheit der Gemeinden nichts ergeben, was nicht bereits Gegenstand der Beschlußfassung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb insoweit auf den Beschluß vom 30. Dezember 1996 verwiesen.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist allerdings davon auszugehen, daß die Erfassung der auf den klägerischen Grundstücken anzutreffenden Fauna und Flora lückenhaft geblieben ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Ermittlungen sind in dem Umfang durchzuführen, daß sie eine sachgerechte Planungsentscheidung ermöglichen. Dabei kommt es nicht in jedem Fall auf eine vollständige Erfassung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten an. Vielmehr kann ausreieben, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1997 - BVerwG 4 B 177.96 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 20 = UPR 1997, S. 295).
a)
In Anwendung dieser Maßstäbe liegt zunächst kein Mangel darin, daß bei der faunistischen Bestandsaufnahme der Schmetterling "Großer Waldportier" - ein in Deutschland nahezu ausgestorbener Falter - nicht festgestellt worden ist. Auch wenn die Behauptung des Klägers als zutreffend unterstellt wird, auf seinen Grundstücken habe im Zeitraum Juli bis September 1995 eine in der Schmetterlingskunde bewanderte Einzelperson den genannten Falter gesehen, ermöglicht dies in einem naturschutzfachlichen Sinn nicht die Feststellung eines Vorkommens dieses Schmetterlings in dem fraglichen Gelände. Den dazu in der mündlichen Verhandlung von dem Naturschutzsachverständigen des von der Beigeladenen hinzugezogenen Planungsbüros gegebenen Erläuterungen hat auch der Kläger nicht widersprochen.
b)
Die Planungsunterlagen weisen die Flächen des Klägers, soweit es sich um Wiesen handelt, als flach ansteigendes, intensiv ackerbaulich genutztes, mit Feld- und Obstgehölzen bestandenes Gelände aus. Das Waldstück im Eigentum des Klägers wird als Biotop beschrieben. Insgesamt geht der Planfeststellungsbeschluß von einer mittleren Gesamtwertigkeit (Stufe 3 auf einer von 1 bis 5 reichenden Wertigkeitsskala) und einer mittleren Empfindlichkeit aus. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgeführten Augenscheinstermins ist unstreitig, daß für die klägerischen Grundstücke bei der floristischen Bestandsaufnahme die Orchideenarten "Weißes Waldvögelein" und "Großes Zweiblatt" nicht festgestellt und deshalb bei der Wertigkeitseinstufung nicht berücksichtigt worden sind. Der Grund dafür ist mit hoher Wahrscheinlichkeit darin zu sehen, daß diese Pflanzen nach der Blüte nur noch schwer zu erkennen sind und die Kartierung nach dem Blütezeitraum stattgefunden hat. Ob diese Art der Bestandsaufnahme als zu oberflächlich zu beanstanden ist, erscheint zweifelhaft; angesichts der schon beschriebenen Grundsätze einer naturschutzfachlichen Bestandserfassung kann möglicherweise nicht verlangt werden, daß Kartierungsarbeiten mehrfach durchgeführt oder wiederholt werden, um die Blütezeiträume verschiedener Pflanzen abzudecken. Dies bedarf aber keiner weiteren Erörterung.
Soweit der Kläger nämlich bei einer von ihm im Sommer 1995 vorgenommenen Nachkartierung das Vorkommen der genannten Orchideen aufgenommen und 100 (Weißes Waldvögelein) bzw. 70 (Großes Zweiblatt) Individuen festgestellt hat, unterstellt der Senat diese Angaben als zutreffend, so daß es der vom Kläger hilfsweise angebotenen Beweiserhebung nicht bedarf. Sind die genannten Pflanzen in der behaupteten Größenordnung vorhanden, so kann - wie auch die Naturschutzfachplaner der Beigeladenen einräumen - in naturschutzfachlicher Sicht von einem "massenhaften" Vorkommen gesprochen werden, das eine abweichende naturschutzfachliche Bewertung der Fläche nahelegt. Auch dessen Nichtberücksichtigung kann dem Hauptantrag des Klägers indessen nicht zum Erfolg verhelfen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Naturschutzsachverständige der Beigeladenen die Methodik der naturschutzfachlichen Bewertung betroffener Flächen im einzelnen dargelegt. Danach sind Flächen mit einem hohen Bestand von Pflanzen, die auf regionalen - also nicht landes- oder bundesweiten - Artenschutzlisten verzeichnet sind, in Absprache mit den Fachbehörden der Bundesländer Bayern und Thüringen in die Stufe 4 der Wertigkeitsskala eingeordnet worden. Lediglich bei einem Bestand von Pflanzen mit landes- oder bundesweiter Artenbedrohung ist danach eine noch höhere Einstufung vorgenommen worden. Zugleich hat die Befragung ergeben, daß in der Planung bei einer Bestimmung der Wertigkeit der klägerischen Flächen mit der Stufe 4 (anstelle der Stufe 3) ein höherer Kompensationsflächenbedarf in der Größenordnung eines halben Hektars berechnet und aus der Sicht des Naturschutzes verlangt worden wäre.
Dies ergibt, daß der hier angenommene Fehler in der Bestandsaufnahme sich auf die Gesamtkonzeption der Planung nicht ausgewirkt haben kann. Nur bei einer Einstufung der Grundstücke des Klägers in die höchste Wertigkeitsstufe 5 wäre nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung im Planungsprozeß aus naturschutzfachlicher Sicht eine in Teilen andere Trassierung gefordert worden. Die nach der geschilderten Methodik der Flächenbewertung hier in Rede stehende Einstufung der klägerischen Flächen in die Wertigkeitsstufe 4 hätte demgegenüber lediglich Veränderungen in der Kompensationsflächenberechnung zur Folge gehabt. Ein Mangel dieser Art führt jedoch nicht zur Planaufhebung oder - im Hinblick auf ein zur Heilung erforderliches ergänzendes Verfahren (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern kann regelmäßig durch die nachträgliche Festsetzung von Flächen oder die Bestimmung von Ersatzmaßnahmen behoben werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8). Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber darauf berufen hat, seine Flächen hätten in die höchste Wertigkeitsstufe 5 eingruppiert werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dies hätte dem beschriebenen System der "Wertermittlung" widersprochen, die auch der Kläger in ihren Grundsätzen nicht angezweifelt hat und die zu beanstanden für den Senat kein Anlaß besteht.
B.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in bezug auf den Hilfsantrag des Klägers übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hatte der Senat danach über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nachdem das klägerische Begehren in diesem Punkt nachträglich erfüllt worden ist, entspricht es der Billigkeit, die Kosten in bezug auf diesen Teil des Streitgegenstandes der Beklagten und der Beigeladenen zuzuweisen. Indessen wirkt sich dies auf die Kostenentscheidung insgesamt nicht aus, weil die Klaglosstellung beim Hilfsantrag im Verhältnis zu dem Obsiegen der Beklagten und der Beigeladenen beim Hauptantrag als geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO angesehen werden muß. Davon abgesehen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp
Vallendar