Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1986, Az.: AnwZ (B) 17/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1986
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 17/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshof,
Senat für Anwaltssachen,
am 30. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof
sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1947 geborene Antragsteller ist seit 25. Mai 1981 Rechtsanwalt. Er war bei dem Amts- und Landgericht Mosbach und ist jetzt bei dem Amts- und Landgericht Karlsruhe zugelassen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1983 hatte er angezeigt, daß er mit den Steuerberatern K., F., W. und Wu. in M. ein Sozietätsverhältnis eingegangen sei. Die Steuerberater K., F. und W. sind zugleich Rechtsbeistände, jedoch ist nur der zuletzt bezeichnete auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Steuerberater K. kann in die Rechtsanwaltskammer nicht aufgenommen werden, weil er die dazu nach § 209 BRAO erforderliche Vollerlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nicht hat. Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, daß die gemeinsame Berufsausübung mit nicht der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsbeiständen unvereinbar mit dem Rechtsanwaltsberuf sei. Er hat deshalb durch Verfügung vom 7. Januar 1985 gemäß § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen.
Der Ehrengerichtshof hat dem hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller erklärt, daß das Sozietätsverhältnis mit den Steuerberatern und Rechtsbeiständen in M. aufgelöst sei. Der Antragsgegner hat darauf die angefochtene Verfügung aufgehoben. Beide Beteiligte haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (BGHZ 50, 197, 199 [BGH 27.05.1968 - AnwZ B 9/67]; 66, 297, 300 [BGH 17.05.1976 - AnwZ B 39/75]; Senatsbeschlüsse vom 26. März 1984 - AnwZ (B) 22/83 und vom 17. Februar 1986 - AnwZ (B) 33/85). Er muß nicht eine endgültige Entscheidung über umstrittene Rechtsfragen im Rahmen des § 91 a ZPO treffen (BGH Beschl. v. 18. Februar 1954 - III ZR 208/52, LM § 91 a ZPO Nr. 6).
1.
Hiernach treffen die Gerichtskosten des Verfahrens den Antragsteller. Der Senat neigt - ohne zu dieser Frage hier eine abschließende Entscheidung zu treffen - zu der vom Antragsgegner vertretenen Rechtsauffassung über die Unzulässigkeit der früheren Sozietät des Antragstellers und über die daraus folgende Befugnis zur Zulassungsrücknahme. Er hält es daher für billig, die Gerichtskosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
a)
Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die Vorschrift knüpft an dieselben sachlichen Merkmale an, die gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unterscheidet sich von dem Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO nur dadurch, daß die Versagung beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend ist, während die Rücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung steht (BGH, Beschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 = EGE IX 78, 81). Daher finden die zu § 7 Nr. 8 BRAO entwickelten Prüfungsmaßstäbe auch im Rücknahmeverfahren Anwendung.
aa)
Das Sozietätsverhältnis des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Recht zum Anlaß genommen, in eine Prüfung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO einzutreten.
Die Vorschrift setzt nach Wortlaut und Sinn voraus, daß der Rechtsanwalt zusätzlich zu seinem Beruf eine weitere Tätigkeit ausübt, und verlangt deren Bewertung unter dem Gesichtspunkt standesrechtlicher Vereinbarkeit. Dagegen sind die Einzelheiten der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs selbst nicht Gegenstand einer solchen Bewertung (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 18/82 = AnwBl 1983, 143). Die Begründung einer Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe gehört nicht zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (BGHZ 49, 244, 245 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67]; 35, 385, 387, 394) [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 16/60]. Vielmehr wird dem zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Rechtsanwalt die Tätigkeit seiner Sozien von Rechts wegen zugerechnet (BGHSt 28, 199, 204 f) [BGH 20.11.1978 - Stb StR 1/78]; der Zusammenschluß dehnt die Grenzen seines beruflichen Wirkungsfeldes aus. Er muß sich damit auch der Prüfung stellen, ob das mit seinem Beruf als Rechtsanwalt vereinbar ist.
bb)
Jedenfalls gegen die Sozietät des Antragstellers mit dem Steuerberater und Rechtsbeistand K., der nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und dies auch nicht werden kann, bestanden Bedenken.
Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage des bis 1980 geltenden Rechts mehrfach ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt sich mit einem Rechtsbeistand nicht zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden dürfe (BGHZ 65, 276, 279 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75]; 78, 237, 241 f [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]). Ebenso hielt er es für unzulässig, daß ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand als Bürovorsteher beschäftigte (BGHSt 26, 343, 345) [BGH 17.05.1976 - AnwSt R 81/75]. Als Grund dafür hat er die Wesensverschiedenheit der beiden Berufe betrachtet.
Das Recht der Rechtsbeistände ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I 1503) neu geregelt worden. In Zukunft sollen der Rechtsanwaltsberuf und der Beruf des Rechtsbeistandes schärfer als bisher voneinander unterschieden werden. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Rechts der Rechtsbeistände sind natürliche Personen, die nach altem Recht in den Besitz einer uneingeschränkt oder einer unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung gelangt sind, auf Antrag in die für sie örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 BRAO n.F.). Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß dieser Personenkreis dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht. Mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlangen die unter § 209 BRAO fallenden Rechtsbeistände alten Rechts die vollen Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Sie unterliegen der Aufsicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und nicht mehr wie bisher der Aufsicht des für die Zulassung zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten. Zugleich erweitern sich ihre Befugnisse. Als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer dürfen sie unabhängig davon, ob sie bisher als Prozeßagent zugelassen waren, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten; auch kann ihnen gemäß § 157 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. der Vortrag dort nicht mit der Begründung versagt werden, ihnen fehle die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag (vgl. im einzelnen BGHZ 83, 350, 354 ff) [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81].
In Anbetracht dieser veränderten Rechtslage hält die Standesorganisation der Rechtsanwaltschaft nunmehr Sozietäten mit Rechtsbeiständen, welche in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind, für zulässig. Sie hat auf der 53. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 27. Mai 1983 festgestellt, daß § 30 der Standesrichtlinien (Verbot der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe) für solche Rechtsbeistände nicht gilt (BRAK-Mitteilungen 1983, 117; Jessnitzer BRAO 3. Aufl. S. 233). Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand bei sich beschäftigen darf, wenn dieser Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 = AnwBl 1983, 479; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = MDR 1983, 750).
Alle diese Änderungen betreffen jedoch ausschließlich Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind. Mit ihrer Aufnahme in die Kammer wird zum Ausdruck gebracht, daß dieser Teil des bisher einheitlichen Berufsstandes und der Rechtsanwaltsberuf nach Wesen und Aufgabe einander angenähert sind. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß das Gegenteil für diejenigen Rechtsbeistände gilt, die in die Rechtsanwaltskammer nicht aufgenommen werden können. Dadurch, daß der Gesetzgeber ihnen wegen des geringeren Umfangs ihrer Befugnis zur Rechtsbesorgung die Aufnahmemöglichkeit versagt hat, kann er zum Ausdruck gebracht haben, daß der Abstand zum Rechtsanwaltsberuf unüberbrückbar ist. Die Gruppe der Rechtsbeistände mit nur beschränkter Erlaubnis zur Rechtsbesorgung unterscheidet sich von den Rechtsanwälten - als den berufenen unabhängigen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) - in höherem Maße als der bisher einheitliche Berufsstand, dem Inhaber mit voller und beschränkter Erlaubnis angehörten. Für diese Rechtsbeistände gelten die zur Unvereinbarkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf nach früherem Recht angestellten Erwägungen eigentlich in verstärktem Maße fort (vgl. auch zur Unzulässigkeit einer Sozietät mit einem Steuerbevollmächtigten BGHSt 27, 390 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77]).
Diese Beurteilung muß sich nicht ohne weiteres dadurch ändern, daß der frühere Sozius des Antragstellers nicht nur Rechtsbeistand, sondern zugleich auch Steuerberater war. Zwar ist die Sozietät eines Rechtsanwalts mit einem Steuerberater standesrechtlich zulässig (BGHZ 35, 385, 387 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 16/60]; 49, 244, 246 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67]; 78, 237, 240) [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]. Das Standesrecht des Steuerberaters seinerseits behandelt die gleichzeitige Ausübung des Berufs des Rechtsbeistandes in einer Person als statthaft (BVerwG NJW 1968, 906), während die Sozietät mit einem - nicht der Rechtsanwaltskammer angehörenden - Rechtsbeistand als unzulässig gilt (BGHSt 28, 199; Gehre, Steuerberatungsgesetz § 32 Rdn. 22; § 57 Rdn. 144; kritisch Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung Rdn. B 833). Auf diese unterschiede muß indessen im Rahmen der hier nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nicht weiter eingegangen werden. Aus den für Steuerberater geltenden Standesregeln folgt nichts für Inhalt und Umfang der Standespflichten des Rechtsanwalts. Vielmehr hat jeder der freien Berufe seine eigenen Standespflichten. Was für den einen aus seiner Sicht erlaubt ist, braucht es für den anderen aus dessen Sicht nicht zu sein (BGHSt 27, 390, 394 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77]; BGHZ 65, 238, 241 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; vgl. auch BGHZ 75, 296, 298) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]. Die Sozietät des Antragstellers mit dem Rechtsbeistand K. wurde jedenfalls nicht zwangsläufig dadurch zulässig, daß der Beruf des Steuerberaters "zwischengeschaltet" war.
b)
Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners führen für die hier zu treffende Kostenentscheidung zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller hatte keinen Anspruch darauf, daß ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet und darin höchstens eine Warnung verhängt würde.
Die berufliche Verbindung des Rechtsanwalts mit Angehörigen anderer Berufe berührt nicht lediglich die Interessen der Einzelperson. Durch ihre Außenwirkung bestimmt sie wesentlich das Bild der Rechtsanwaltschaft bei dem rechtsuchenden Publikum und deren Stellenwert im Rahmen des Gesamtgefüges der rechtsberatenden und freien Berufe. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer solchen Verbindung deshalb als grundsätzliche, die Stellung und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft berührende Frage bezeichnet (BGHZ 49, 244, 245) [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67]. Im Hinblick auf das Gewicht dieser Frage war der Antragsgegner nicht gehalten, eine Maßnahme nach § 15 Nr. 2 BRAO von vornherein als unverhältnismäßig aus seinen Erwägungen auszuscheiden (vgl. BVerfG AnwBl 1986, 202). Auch im Hinblick auf die konkreten Umstände des Falles war sie zumindest vertretbar. Immerhin hatte der Antragsteller in seinem Zulassungsverfahren, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Rechtsbeistände stattgefunden hat, erklärt, er strebe keine Sozietät an und werde § 30 der Standesrichtlinien beachten. Gleichwohl begründete er die Sozietät, ohne zuvor den Rat der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Der Antragsgegner durfte aus diesem Verhalten den Schluß ziehen, daß der Antragsteller die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens lediglich als Zeitgewinn betrachten und sein Versprechen, das Ergebnis des Verfahrens respektieren zu wollen, wiederum nicht als verbindlich ansehen werde.
2.
Der Senat hat davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen. Zwar hat der Antragsteller die mündliche Verhandlung vor dem Senat - und damit Auslagen des Antragsgegners - dadurch veranlaßt, daß er eine Anfrage über die Auswirkungen seines Wechsels nach Karlsruhe unbeantwortet ließ und so eine rechtzeitige Erledigungserklärung verhinderte. Aber er hatte vor dem Ehrengerichtshof obgesiegt; gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist das bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen. Der Senat mißt diesem Umstand hier das größere Gewicht zu.
Laufhütte
Jähnke
Graßhof
Kohlndorfer
Quack
Messer