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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1982, Az.: AnwZ (B) 35/81

Rechtsanwalt; Rechtsbeistand; Rechtsanwaltskammer; Angestellter eines Unternehmensverbandes; Ständiger Rechtsrat; Uneingeschränkte Erlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1982
Aktenzeichen
AnwZ (B) 35/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Hamm - 11.09.1981

Fundstellen

  • BGHZ 83, 350 - 359
  • MDR 1982, 1014-1015 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1880-1881 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsbeistand mit uneingeschränkter Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, der als Angestellter eines Unternehmensverbandes dessen Mitgliedern ständig Rechtsrat zu erteilen und sie in Prozessen vor den Gerichten der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten hat, kann nicht in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden (im Anschluß an BGHZ 68, 62 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76] m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
am 29. März 1982
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1981 wird

    1. a)

      als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet, und

    2. b)

      zurückgewiesen, soweit sie die Antragsgegnerin zu 2 betrifft

  2. 2.

    Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Antragsgegnerinnen die ihnen im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

  3. 3.

    Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

Der am 26. Oktober 1931 geborene Antragsteller ist seit 1964 Rechtsbeistand. Die ihm durch Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts Duisburg vom 24. April 1964, 7. Oktober 1965 und 31. August 1966 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten war zunächst beschränkt. Durch Verfügung vom 16. Dezember 1968 wurde ihm die sachlich unbeschränkte Vollerlaubnis für den Bezirk des Amtsgerichts Oberhausen erteile. Die örtliche Begrenzung entfiel auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1976 (NJW 1976, 1349). Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts erteilte ihm der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen durch Bescheide vom 14. Mai 1969, 24. Juni 1969 und 27. Dezember 1974 die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten Duisburg und Dortmund sowie vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen. Nach einer Negativbescheinigung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. Juli 1969 kann er auch vor den Verwaltungsgerichten dieses Bezirks und dem Oberverwaltungsgericht auftreten. Eine Zulassung als Prozeßagent beim Amtsgericht nach § 157 ZPO hat er bisher nicht. Seit dem 10. Oktober 1977 hat er seinen Geschäftssitz in Iserlohn.

2

Seit dem 1. Oktober 1973 ist der Antragsteller als Geschäftsführer im Unternehmensverband R. e.V. in Iserlohn tätig. Bei dem Verband handelt es sich um eine Arbeitgebervereinigung der Metallindustrie, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich das Gebiet Iserlohn, Heiner, Menden, Schwerte und Hohenlimburg umfaßt. Zweck des Verbandes ist unter anderem die Betreuung, Beratung und Vertretung der Mitglieder in arbeits- und dienstrechtlichen sozialversicherungsrechtlichen, lohnsteuerrechtlichen sowie arbeitswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen (§ 2 Nr. 2 b der Satzung nach dem Stand vom 26. Mai 1976). Seine Geschäftsführung besteht zur Zeit aus einem Hauptgeschäftsführer, zwei Geschäftsführern der Rechtsabteilung, zu denen der Antragsteller gehört, sowie einem Geschäftsführer der betriebswirtschaftlichen Abteilung. Der vom Vorstand bestellte Geschäftsführer hat das Recht und die Vollmacht, sämtliche Mitglieder sowie die Mitglieder von Zusammenschlüssen von Unternehmen im Rahmen der Zweckbestimmung des Verbands vor den Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten zu vertreten sowie Untervollmacht zu erteilen. Diese Vollmachten können auch anderen Bediensteten erteilt werden (§ 11 Nr. 2 der Satzung). Die Tätigkeit des Antragstellers für den Verband besteht im wesentlichen in der Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder. Er ist vom Verband bevollmächtigt, die Mitglieder vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten, den Sozial- und Landessozialgerichten sowie den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Im Einzelfall erhält er jeweils auch Prozeßvollmacht von dem Verbandsmitglied, das er vor Gericht vertritt. Seine gegenwärtige Vergütung vom Verband beträgt monatlich mehr als 6.000 DM. Daneben bezieht er für die zu seinem Aufgabenbereich gehörende Beratung und Vertretung der Mitglieder keine Gebühren als Rechtsbeistand.

3

Nach der Verkündung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl I 1503) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. August 1980 und 4. Oktober 1980 seine Aufnahme in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm beantragt. Als der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm zunächst meinte, er könne hierüber noch nicht entscheiden, erhob der Antragsteller am 3. März 1981 eine Untätigkeitsklage gemäß den §§ 11 Abs. 3, 209 BRAO mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu 1 zu verpflichten, den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu bescheiden (1 ZU 24/81). Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1981 erklärte er dieses Verfahren für erledigt. Zugleich beantragte er, von der Gebührenerhebung Abstand zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 4. September 1981 kündigte er weiter den Antrag an, der Antragsgegnerin zu 1 aufzuerlegen, ihm die notwendigen außergerichtlichen Auslagen in diesem Verfahren zu erstatten.

4

Nach Auseinandersetzungen, die sich aus der Anforderung weiterer Unterlagen über das Vertragsverhältnis des Antragstellers zum Unternehmensverband R. e.V. ergaben, hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin zu 2 mit Schreiben vom 26. Februar 1981 ablehnend zum Aufnahmegesuch des Antragstellers vom 27. August/4. Oktober 1980 geäußert. Auf Anregung des Ehrengerichtshofs hat die Antragsgegnerin zu 1 die Äußerung als Gutachten gemäß den §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 BRAO behandelt. Durch Bescheid vom 30. April 1981 hat sie die Entscheidung über den Aufnahmeantrag einstweilen ausgesetzt. Der Antragsteller hatte schon zuvor gerichtliche Entscheidung gegen die Stellungnahme vom 26. Februar 1981 beantragt (1 ZU 30/81); in einem Schriftsatz vom 8. September 1981 hat er zusätzlich gebeten, der Antragsgegnerin zu 2 seine notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

5

Der Ehrengerichtshof hat beide Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1981 miteinander verbunden. Er hat den (gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom selben Tage zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Er hat die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt "mit Ausnahme der durch falsche Sachbehandlung in der verbundenen Sache 1 ZU 24/81 entstandenen Kosten". Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er sich "in vollem Umfang" auf seine früheren Anträge und Ausführungen bezieht und ausdrücklich auch beantragt, der Antragsgegnerin zu 1 aufzuerlegen, die ihm in dem verbundenen Verfahren 1 ZU 24/81 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

6

B.

I.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich dagegen richtet, daß der Ehrengerichtshof der Antragsgegnerin zu 1 in dem ohne Sachentscheidung als erledigt behandelten Verfahren 1 ZU 24/81 nicht die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers auferlegt hat.

7

Dem Antragsteller steht als Rechtsbeistand im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Beschwerde nur in den Fällen des sinngemäß anzuwendenden § 42 Abs. 1 BRAO zu (§ 209 Satz 2 BRAO in der Fassung des Artikels 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August 1980). Dies trifft zu, wenn es um die Feststellung eines Versagungsgrundes für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geht. Ob und in welchem Umfang andere Entscheidungen über die Rechtsstellung eines Rechtsbeistands nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer mit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar sind, braucht der Senat nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hier nicht zu entscheiden. Soweit sich der Beschluß des Ehrengerichtshofs einer Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Antragstellers in dem Verfahren 1 ZU 24/81 enthält, kommt eine Anfechtung aus zwei Gründen nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde in Zulassungssachen selbst dann ausgeschlossen, wenn der Ehrengerichtshof - anders als hier - über eine Untätigkeitsklage gemäß § 11 Abs. 3 BRAO befunden hat (vgl. Beschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 23/79). Außerdem sind dessen Entscheidungen über Kosten und Auslagen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, dies insbesondere auch dann nicht, wenn sich ein Verfahren in der Hauptsache erledigt hat (BGH, Beschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 16/78; Beschluß vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81, jeweils mit Nachweisen). Aus der Tatsache, daß der Ehrengerichtshof das durch die Untätigkeitsklage eingeleitete Verfahren mit dem anschließenden Aufnahmeverfahren nach den §§ 9 Abs. 2, 38, 209 BRAO durch Beschluß in der mündlichen Verhandlung verbunden hat, läßt sich eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeit nicht herleiten (vgl. auch BGHZ 58, 341, 342).

8

II.

Im übrigen ist die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 209 Satz 2 BRAO zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

9

1.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor.

10

a)

Der Antragsteller ist der Auffassung, für das gerichtliche Verfahren sei kein Raum mehr, weil er bereits Mitglied der Rechtsanwaltskammer sei; "mit der Weitergabe des Aufnahmeantrags seitens des Landgerichtspräsidenten" an die Antragsgegnerin zu 2 sei seine "Option vollzogen und der Wechsel zur Rechtsanwaltskammer durch die Verfahrensweise des Landgerichtspräsidenten konkludent eingetreten". Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Der Wortlaut des § 209 Satz 2 BRAO läßt im Hinblick auf die Verweisung auch auf § 8 BRAO keinen Zweifel daran, daß die Antragsgegnerin zu 1 über den Aufnahmeantrag zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Sie ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß der Präsident des Landgerichts Hagen das Schreiben vom 27. August 1980, das der Antragsteller an ihn gerichtet hatte, an die Antragsgegnerin zu 2 weitergereicht hat. Die Antragsgegnerin zu 2 hat es alsbald an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm "mit der Bitte um weitere Veranlassung" weitergeleitet.

11

b)

Der Antragsteller meint, die Äußerung des Vorstands der Antragsgegnerin zu 2 vom 26. Februar 1981 entspreche nicht "den qualitativen Anforderungen" eines Gutachtens nach den §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BRAO. Ihm ist zwar zuzugeben, daß sich die Stellungnahme nicht mit den Rechtsfragen auseinandersetzt, die sich aus § 7 Nr. 8 BRAO in Verbindung mit § 209 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980 ergeben. Ihr Inhalt läßt aber letztlich nicht im unklaren darüber, daß sich der Vorstand der beantragten Aufnahme des Antragstellers widersetzt, weil der Antragsteller der Tätigkeit bei dem Unternehmensverband R. e.V. nachgeht. Damit wird ersichtlich der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Daß der Vorstand diese Vorschrift in der Stellungnahme nicht genannt hat, ist unschädlich. Denn was Gegenstand des Verfahrens war und ist, kann bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft sein. Der Antragsteller selbst hat insoweit auch keinen Zweifel gehabt, wie seine eingehenden Ausführungen zur rechtlichen Problematik des Falles zeigen. Unter dem von einer Rechtsanwaltkammer "angeführten" Versagungsgrund, über den der Ehrengerichtshof nach § 41 Abs. 2 BRAO zu befinden hat, ist im übrigen nicht nur eine bestimmte Versagungsvorschrift zu verstehen, sondern der Sachverhalt, der in dem Gutachten rechtlich gewürdigt werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl 1980, 380). Insgesamt wiegen die vom Antragsteller hervorgehobenen Mängel also nicht so schwer, daß die Stellungnahme als Verfahrensgrundlage ungeeignet wäre.

12

2.

Zu Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei dem Unternehmensverband in sinngemäßer Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO, die nach § 209 Satz 2 BRAO geboten ist, mit der von ihm erstrebten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unvereinbar ist.

13

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann nach § 7 Nr. 8 BRAO als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie besorgt, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 72, 278, 279 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78];  72, 322, 323 f mit Nachweisen). Das gilt auch für den Angestellten einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes, der den Mitgliedern unter anderem auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts ständig Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 46, 60; BGH, Beschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 = EGE XII 18, 19 f.; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 63, 377, 378 f.;  65, 238, 239 ff.;  68, 62, 63) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]. Denn der Angestellte hat - zumindest im vorprozessualen Stadium - selbst keine Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern seines Dienstherrn. Ihnen ist allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 379;  65, 238, 239). Daran ändert sich im Ergebnis nichts dadurch, daß nach § 11 ArbGG nicht der Dienstherr, sondern der Angestellte sie vor Gericht vertritt und demgemäß auch Prozeßvollmacht von ihnen haben muß.

14

b)

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, auch soweit sie Angestellte von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden betrifft. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß § 11 Abs. 1 ArbGG, der Gewerkschafts- und Verbandsvertretern die Vertretung der Parteien vor den Arbeitsgerichten gestattet, durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl I 545) mit Wirkung von 1. Juli 1979 geändert worden ist. Allerdings hat der Senat in BGHZ 46, 60, 63 f. erwähnt, der damals geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG könne nicht entnommen werden, daß die Vorschrift die gleichzeitige Ausübung des Berufs des Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung und des Rechtsanwaltsberufs begünstigen wolle; denn sie bestimme, daß solche Angestellten, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt seien, vor den Arbeitsgerichten als Vertreter der Parteien nur auftreten dürften, wenn sie nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübten. Diese Erwägung hat jedoch keine tragende Bedeutung für die Entscheidung. Vielmehr hat der Senat dort ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die standesrechtlichen Gesichtspunkte, die nach § 7 Nr. 8 BRAO im Zulassungsverfahren zu beachten sind, durch § 11 ArbGG nicht berührt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, daß die Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 21. Mai 1979 die Beschränkungen beseitigt hat, denen Rechtsanwälte bisher bei der Vertretung von Parteien vor den Arbeitsgerichten unterlagen (vgl. Grunsky, ArbGG 3. Aufl. § 11 Rdn. 4 und 12). Im übrigen enthalten auch die Gesetzesmaterialien keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 Abs. 1 ArbGG Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats zu § 7 Nr. 8 BRAO hätte nehmen wollen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, BT-Drucks. 8/1567 S. 17 f., 28).

15

c)

Der demnach weitergeltende Unvereinbarkeitsgrundsatz ist sinngemäß auch auf natürliche Personen als Rechtsbeistände mit sachlich unbeschränkter Vollerlaubnis oder lediglich unter Ausnahme des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilter Erlaubnis anzuwenden, wenn sie - wie hier der Antragsteller - gemäß § 209 BRAO die Aufnahme in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer beantragen. Denn solche Rechtsbeistände erhalten durch die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer eine Stellung, die der des Rechtsanwalts weitgehend angeglichen ist. Mit Rücksicht darauf müssen sie sinngemäß auch die standesrechtlichen Grenzen gegen sich gelten lassen, die einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen.

16

aa)

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl I 1503) ist das Recht der Rechtsbeistände neu geregelt worden. In Zukunft sollen der Rechtsanwaltsberuf und der Beruf des Rechtsbeistands schärfer als bisher voneinander unterschieden werden. Während der Rechtsanwalt auf der Grundlage, daß er die Befähigung zum Richteramt haben muß (§ 4 BRAO), nach wie vor der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten bleibt (§ 3 Abs. 1 BRAO) und demgemäß neuerdings auch unbeschränkt zur Vertretung der Parteien vor den Arbeitsgerichten zugelassen ist (§ 11 Abs. 1 und 3 ArbGG n.F.), gibt es für Rechtsbeistände nach Ablauf einer Übergangszeit (Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980) nur noch die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf einem von mehreren gesetzlich bestimmten Sachgebieten. Dabei handelt es sich um Bereiche, auf welchen nach Ansicht des Rechtsausschusses des Bundestages, der der Gesetzgeber ersichtlich gefolgt ist, ein praktisches Bedürfnis für die Erteilung einer Erlaubnis besteht und auf welchen sich Berufe herausgebildet haben, deren Angehörige dafür besonders qualifiziert sind (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/4277 S. 22). Dies sind Rentenberater, Frachtprüfer, vereidigte Versteigerer, Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 RBerG in der Fassung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 1980).

17

bb)

Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Rechts der Rechtsbeistände sind natürliche Personen, denen nach altem Recht eine Vollerlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, auf Antrag in die für sie örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß dieser Personenkreis nach dem Umfang der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht. Den Inhabern einer Vollerlaubnis gleichgestellt sind natürliche Personen, denen die allgemeine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt worden ist (§ 209 BRAO). Die Gleichstellung beruht darauf, daß in den meisten Bundesländern der Präsident des zuständigen Landessozialgerichts die Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erteilt und deshalb die Präsidenten mancher Land- oder Amtsgerichte das Sozialrecht von der Erteilung der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ausgenommen haben (BT-Drucks. 8/4277 S. 22; vgl. BVerwG NJW 1963, 2242, 2243).

18

cc)

Mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlangen die unter § 209 BRAO fallenden Rechtsbeistände alten Rechts die vollen Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Sie unterliegen dann der Aufsicht des Vorstands der Rechtsanwaltkammer und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und nicht mehr wie bisher (§ 3 2. AV RBerG) der Aufsicht des für ihre Zulassung zuständigen Land- oder Amtsgerichtspräsidenten (BT-Drucks. 8/4277 S. 22). Zugleich erweitern sich ihre Befugnisse. Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer dürfen sie unabhängig davon, ob sie bisher als Prozeßagent zugelassen waren, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten; auch kann ihnen der weitere Vortrag dort nicht mit der Begründung versagt werden, ihnen fehle die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag (§ 157 Abs. 1 und 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980). Von der Vertretung der Parteien vor den Arbeitsgerichten bleiben sie allerdings nach wie vor ausgeschlossen (§ 11 Abs. 3 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980; BT-Drucks. 8/4277 S. 23). Für die Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, ihre Rechtsstellung nach der Aufnahme sowie die Aufhebung oder das Erlöschen ihrer Erlaubnis (vgl. §§ 13 und 14 1. AV RBerG) gelten sinngemäß die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 12 und 18 bis 36 BRAO (§ 209 Satz 2 BRAO). Eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, die sonst unter anderem für die Anfechtung der Zurücknahme oder des Widerrufs der Zulassung als Rechtsbeistand zuständig wären (BGHSt 28, 199, 203), scheidet damit aus (§ 40 Abs. 1 VwGO).

19

dd)

Bei dieser Rechtslage gilt der oben dargelegte Unvereinbarkeitsgrundsatz im Aufnahmeverfahren nach § 209 BRAO sinngemäß auch für Rechtsbeistände.

20

Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung die Geltung dieses Grundsatzes für Bewerber um die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf im wesentlichen mit dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts begründet hat und daß die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung, die dieses Bild entscheidend mitprägen (§§ 1 bis 3 BRAO), auf den Rechtsbeistand auch nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gerade nicht anwendbar sind (§ 209 Satz 2 BRAO). Denn es gibt auch ein Berufsbild des Rechtsbeistands, wie es sich insbesondere in der Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478) entwickelt hat (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 2. AV RBerG). Zu diesem Berufsbild gehört ähnlich wie zu dem des Rechtsanwalts, daß der Rechtsbeistand, insoweit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zumindest vergleichbar, den Rechtsuchenden bei der geschäftsmäßigen Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten im Rahmen seiner Erlaubnis als freier und unabhängiger Berater und Vertreter und damit eigenverantwortlich gegenübertritt (vgl. BGHZ 34, 64, 67 f. [BGH 15.12.1960 - VII ZR 141/59]; BVerwG NJW 1968, 906, 908; Schorn NJW 1967, 911, 913). Ihm darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt (§ 1 Abs. 2 RBerG, §§ 6 bis 8 1. AV RBerG). Er darf auch schwierige Rechtsangelegenheiten bearbeiten (OVG Münster NJW 1981, 1180). Er ist zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsmäßigen Führung der übernommenen Geschäfte verpflichtet (§ 1 Abs. 1 2. AV RBerG). Setzen schon diese beruflichen Anforderungen stillschweigend Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Recht suchenden voraus, so hat der Gesetzgeber darüber hinaus auch in § 6 RBerG zum Ausdruck gebracht, daß die geschäftsmäßige Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung für einen Dienstherrn nicht zum Berufsbild des Rechtsbeistands gehört; denn sie kann ohne Erlaubnis nach § 1 RBerG ausgeübt werden, eben weil der Angestellte nicht eigenverantwortlich handelt, sondern die Verantwortung bei seinem Dienstherrn liegt.

21

Im Einklang damit wird im Schrifttum (Schorn, Die Rechtsberatung 2. Aufl. S. 126 f., 309; Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz 5. Aufl. Rdn. 222, S. 229 f.) die Auffassung vertreten, daß bereits bestehende berufliche Verpflichtungen die Zulassung als Rechtsbeistand hindern könnten, weil der Bewerber nicht die für diesen Beruf erforderliche Unabhängigkeit besitze, die er im Interesse der Allgemeinheit haben müsse (a.A. BVerwG NJW 1959, 1986;  1970, 1059, 1060). Unter welchen Voraussetzungen das im einzelnen der Fall sein mag, braucht der Senat hier nicht zu untersuchen. Offenbleiben kann insbesondere, ob der in Rede stehende, für den Rechtsanwaltsberuf entwickelte Unvereinbarkeitsgrundsatz als Hindernis schon bei der Prüfung der Zulassung als Rechtsbeistand berücksichtigt werden dürfte. Der Grundsatz muß jedenfalls hier bei der gesetzlich vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO eingreifen, weil durch die Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer auch nach außen zum Ausdruck gebracht wird, daß der unter § 209 BRAO fallende Teil des bisher einheitlichen Berufsstands, dem er angehört, und der Rechtsanwaltsberuf nach Aufgabe und Wesen einander angenähert sind. So wird vor allem mit der Aufnahme des Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer der durch die berufsständische Organisation bedingte Unterschied zwischen beiden Berufen aufgehoben (vgl. BGHSt 28, 199, 203).

22

Das Ergebnis der vorstehenden Überlegungen, wonach der Aufnahmeantrag des Antragstellers abgelehnt werden muß, stimmt mit der vom Rechtsausschuß des Bundestages geäußerten Rechtsansicht überein, daß einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben sei, wenn "die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - abgesehen vom Erfordernis der Befähigung zum Richteramt - auch einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden" (BT-Drucks. 8/4277 S. 22). Der Besitzstand des Antragstellers wird entgegen seiner Auffassung durch die Ablehnung nicht betroffen. Denn er bleibt Rechtsbeistand wie bisher, und auch seine Stellung als Geschäftsführer beim Unternehmensverband bleibt unberührt.

23

III.

Nach allem ist die sofortige Beschwerde in vollem Umfang erfolglos.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.300 DM festgesetzt.

Der Senat hat den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.300 DM festgesetzt, wovon 300 DM auf den Kostenstreit der erledigten Sache 1 ZU 24/81 entfallen. Bei der Wertfestsetzung für die Hauptsache hat der Senat das besondere wirtschaftliche Interesse berücksichtigt, das sich aus der mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verbundenen Befugnis eine Rechtsbeistands ergibt, vor dem Amtsgericht mündlich zu verhandeln.

Girisch
Hagen
Laufhütte
Gribbohm
Petersen
Pfleger
Kohlndorfer