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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1977, Az.: AnwZ (B) 23/76

Erwerb der Rechtsanwaltszulassung durch einen in abhängiger Stellung beschäftigten Angestellten eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn bei Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; Vereinbarkeit mit dem Tatbestandsmerkmal des unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten i.S.d. § 3 Abs. 1 BRAO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1977
Aktenzeichen
AnwZ (B) 23/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 16238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 68, 62 - 66
  • DB 1977, 1553 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 808-809 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Fortführung von BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 77; 65, 238). Zur Rechtsbesorgung gehört auch die Einziehung fremder Forderungen (hier: durch eine Privatärztliche Verrechnungsstelle e.V.).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 17. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Stuttgart vom 12. Juni 1976 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1931 geborene Antragsteller bestand am 4. Juli 1958 die Große juristische Staatsprüfung. Ab 16. August 1958 war er als Richter in Baden-Württemberg tätig, und zwar zunächst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (u.a. an den Landgerichten Stuttgart und Karlsruhe) später am Sozialgericht Stuttgart. Zum 30. Juni 1970 schied er auf eigenen Wunsch aus den Diensten des Landes Baden-Württemberg aus.

2

Seit 1. Juli 1970 ist er Geschäftsführer der P. Verrechnungsstelle Baden-Württemberg e.V. in S. Seine Bezüge belaufen sich nach seinen Angaben gegenwärtig auf über 90.000 DM jährlich. Nach dem seinem ArbeitsVerhältnis zugrunde liegenden Dienstvertrag ist er nur den Anweisungen des Vereinsvorstandes unterworfen. Nach einer späteren Ergänzung des Dienstvertrages obliegt ihm lediglich die kaufmännische Leitung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle, nicht jedoch "irgendeine Rechtsbesorgung oder -beratung". An die Einhaltung fester Dienststunden ist er nicht gebunden. Seine Arbeitgeberin hat ihm unwiderruflich gestattet, neben seiner Stellung als Geschäftsführer die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben.

3

Nachdem der Antragsteller von 1970-1972 vergeblich versucht hatte, noch vor Ablauf der 5-Jahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden, betreibt er nunmehr - nach Ablauf der 5-Jahresfrist - erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Stuttgart. Er beabsichtigt, seine Stellung als Geschäftsführer der Privatärztlichen Verrechnungsstelle beizubehalten. Seine Kanzlei will er in seiner Wohnung einrichten, die sich in dem der Verrechnungsstelle benachbarten Haus befindet.

4

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 26. Juni 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Tätigkeit des Antragstellers bei seinem Dienstherrn mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei.

5

Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 12. Juni 1976 zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.

6

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

7

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

8

1.

Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Diese Eigenverantwortlichkeit muß im Verhältnis des Raterteilenden zum Ratsuchenden bestehen.

9

Schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (vgl. BGHZ 63, 377, 379 mit weiteren Nachweisen; auch BGHZ 65, 238, 240).

10

2.

Dasselbe gilt für die Rechtsbesorgung. Die Rechtsberatung ist nur ein Unterfall der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Das kommt in § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes klar zum Ausdruck. Wenn es daher in § 3 Abs. 1 BRAO heißt, der Rechtsanwalt sei der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechts angelegenheiten, so muß unter den Tätigkeiten, für die der Rechtsanwalt nach der bestehenden Rechtsordnung "berufen" ist, auch die Besorgung aller Rechtsangelegenheiten für Dritte verstanden werden. Die Stellung eines Rechtsanwalts kann keine andere sein, wenn er einem Dritten (seinem Mandanten) nicht nur rät, etwas zu tun, sondern wenn er es darüber hinaus selbst in die Hand nimmt, für den Dritten das zu unternehmen, was er für richtig hält. Diese Tätigkeit ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie die bloße Erteilung eines Rechtsrats.

11

Infolgedessen kann in Fortführung der vorstehend unter Nr. 1 wie der gegebenen Rechtsprechung auch derjenige nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat. Zu denken ist dabei etwa an Tätigkeiten für Vermögens Verwaltungsgesellschaften, Inkassobüros und dergleichen. Wer sie in der angeführten abhängigen Stellung ausübt, entfremdet sich damit grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts.

12

3.

Zur Rechtsbesorgung gehört auch die Einziehung fremder Forderungen. Das ergibt sich ebenfalls aus § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Dort wird der Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aufgegliedert und dabei die Einziehung fremder Forderungen ausdrücklich genannt (vgl. auch BGHZ 47, 364, 366; 58, 364, 365; 61, 317, 319).

13

Die Privatärztliche Verrechnungsstelle (e.V.), bei der der Kläger angestellt ist, besorgt solche für sie fremde Rechtsangelegenheiten. Nach ihrer Satzung gehört es zu den Aufgaben der sog. "ärztlichen Verrechnungsabteilung", deren Geschäftsführer und damit Leiter der Antragsteller ist, "alle mit der Rechnungsausstellung und dem Rechnungseinzug zusammenhängenden Arbeiten sowie den Schriftverkehr mit den Patienten und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern" durchzuführen. Dabei handelt es sich nicht etwa um rein technische, mehr oder weniger mechanische Tätigkeiten, bloße Verbuchungen oder dergleichen (vgl. BGHZ 54, 306, 310).

14

Schon die Rechnungsstellung, die, nur was den Umfang der erbrachten Leistungen angeht, auf den von den Ärzten eingereichten Unterlagen beruht, erfordert durch die in der Gebührenordnung für Ärzte für die Honorarbemessung gewährten Spielräume mehr als die bloß mechanische Übertragung vorgegebener Zahlen und Werte. Die Verrechnungsabteilung hat darüberhinaus auch säumige Schuldner zu mahnen, d.h. die Voraussetzungen für den Schuldner Verzug nach § 284 BGB zu schaffen. Schließlich leitet sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nach erfolgloser Mahnung das gerichtliche Mahnverfahren ein.

15

Das ist Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in der Form der Einziehung fremder Forderungen, wie sie § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz meint. Sie ist für den Dienstherrn des Antragstellers erlaubt, weil er eine berufsständische Vereinigung im Sinn des § 7 Rechtsberatungsgesetz ist. Daß die ärztliche Verrechnungsstelle dabei nicht gewerblich tätig wird, ist ohne Bedeutung. Erzielt sie auch keinen Gewinn, so handelt sie doch geschäftsmäßig. Ebensowenig spielt eine Rolle, daß sie die eigentliche Beitreibung (durch Prozeß und/oder Vollstreckung) notleidend gewordener Honorarforderungen Rechtsanwälten überläßt. Nicht erst damit fängt der Einzug der Forderungen und also auch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an.

16

Unerheblich sind ferner die für die Einrichtung einer zentralen Privatärztlichen Verrechnungsstelle maßgebenden Beweggründe, die u.a. in der besseren Ausnutzung technischer Hilfsmittel (Computer) und damit in einer rationelleren Arbeitsweise bei der Rechnungsstellung und beim Rechnungseinzug liegen mögen. Den dahingehenden durchaus verständlichen Bestrebungen der Ärzte trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, daß er Zusammenschlüssen auf berufsständischer Grundlage, wie hier, nichts weiter in den Weg legt (§ 7 Rechtsberatungsgesetz). An dem Rechtsbesorgungscharakter der von der Verrechnungsstelle übernommenen Dienstleistungen ändert das aber nichts. Insbesondere spricht dagegen nicht, daß sich die Einziehung von Forderungen vielfach rein geschäftsmäßig, ohne besondere juristische Anstrengungen, erledigen läßt (BGHZ 48, 12, 19/20).

17

4.

Der Antragsteller steht der Abteilung vor, in der die Arzthonorare berechnet und eingezogen werden. Er ist für den Betrieb in dieser Abteilung, für die Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben verantwortlich. Damit leitet er auch die dort ausgeübte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

18

Insofern ist die Ergänzung in seinem Dienstvertrag mißverständlich, wonach es nicht seine Aufgabe sei, "irgend eine Rechtsbesorgung oder -beratung zu leiten oder durchzuführen". Dieser Zusatz beruht auf einer Verkennung des Begriffs der Rechtsbesorgung. Was darunter zu verstehen ist, kann nicht in einem Dienstvertrag festgelegt werden, sondern richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit, so wie sie ausgeübt wird.

19

Es spielt auch keine entscheidende Rolle, daß der Antragsteller unmittelbar mit der Forderungseinziehung nichts zu tun hat, also selbst keine Rechnungen oder Mahnungen schreibt und dergleichen mehr. Es genügt, wenn das in der von ihm geleiteten Abteilung unter seiner Verantwortung geschieht. Damit ist die von der ärztlichen Verrechnungsstelle betriebene Rechtsbesorgung mit seiner Person als Angestellter der Verrechnungsstelle und deren Geschäftsführer verknüpft. Eine solche Tätigkeit ist, wie der Ehrengerichtshof mit Recht angenommen hat, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar.

20

5.

Auf die übrigen vom Ehrengerichtshof angeführten Gesichtspunkte kommt es nicht an.

21

Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt wird, während möglicherweise Geschäftsführer anderer Privatärztlicher Verrechnungsstellen schon Rechtsanwälte sind. Sollten deren Fälle dem des Antragstellers gleichgelagert sein, so hätten sie die Zulassung zu Unrecht erwirkt. Niemand hat aber einen Anspruch auf Gleich behandlung, der darauf gerichtet wäre, daß in anderen Fällen gemachte Fehler wiederholt werden müßten (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 3/74 - mit Nachweisen).

22

III.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach alle dem als unbegründet zurückzuweisen.

Vogt
Kirchhof
Hürxthal
Girisch
Petersen
Pfleger
Kohlndorfer