Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1975, Az.: AnwZ (B) 10/75
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Unterscheidung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand; Organ eines als Rechtsbeistand zugelassenen Vereins und gleichzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1975
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 10/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Baden-Württemberg - 01.02.1975
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 65, 276 - 280
- MDR 1976, 397 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1976, 424-425 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Wer Organ eines als Rechtsbeistand zugelassenen Vereins ist, kann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 10. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie
die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 1. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1942 geborene Antragsteller hat die zweite juristische Staatsprüfung am 19. Dezember 1973 bestanden. Er ist einer von insgesamt zwei ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden der Aktion Bildungsinformation e.V. in S. (abgekürzt: ABI). Dafür erhält er monatlich eine Aufwandsentschädigung von 350,- DM sowie eine Vergütung für jede für den Verein aufgewandte Arbeitsstunde (z.Zt. etwa 1.200,- DM monatlich). Der Zweck dieses Vereins ist nach § 2 der Satzung der folgende:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere mit dem Ziel, den Bildungswillen in der Öffentlichkeit zu stärken und Aktionen zur Ausschöpfung der Begabtenreserven durchzuführen, ferner in allen für die Bildung bedeutsamen Bereichen, vor allem im Bereich des gewerblichen Unterrichts einschließlich des Fernunterrichts sowie des Vertriebs von Büchern, Bildungsprogrammen, Schriften und Lernmitteln den lauteren Geschäftsverkehr im Verbraucherinteresse zu fördern und den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen.
Nach § 6 der Satzung wird der Verein "gerichtlich und außergerichtlich von zwei Personen, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden, gemeinsam" vertreten. "Soweit der Verein als Rechtsbeistand zugelassen ist, handelt das zur Ausübung berechtigte Mitglied im Rahmen des Vereinszwecks." Die Zulassung als Rechtsbeistand wurde dem Verein am 7. Oktober 1970 erteilt, und zwar einschließlich der Rechtsberatung unter Beschränkung auf das Gebiet des Rechts der Schuldverhältnisse des BGB für Stuttgart (ohne Amtsgerichts-Bezirk Stuttgart-Bad Cannstatt). Zur Ausübung dieser Tätigkeit wurde der 1. Vorsitzende, Herr Eberhard Kleinmann, ermächtigt.
Der Antragsteller hat seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht Stuttgart beantragt. Seine Tätigkeit bei der ABI will er beibehalten.
Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag im Gutachten vom 13. Mai 1974 mit der Begründung entgegengetreten, der Antragsteller würde im Falle seiner Zulassung zugleich Rechtsanwalt und handelndes Organ eines Rechtsbeistands auf einem Teilrechtsgebiet sein. Das sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Ehrengerichtshof hat es für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als nach § 7 Nr. 8 BRAO hindernd angesehen, daß der Antragsteller zugleich Organ eines Rechtsbeistands und Rechtsanwalt sein würde. Das sei mit der Stellung des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar. Der Rechtsanwalt unterscheide sich seinem Wesen nach vom Rechtsbeistand durch die erforderliche Vorbildung und die qualitativ anderen Zulassungsvoraussetzungen. Auch sei er ausdrücklich als Organ der Rechtspflege bezeichnet. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Gemeinschaft mit einem Rechtsbeistand oder im Rahmen einer rechtsberatenden Organisation sei mit dem Ansehen des Rechtsanwaltsberufs nicht vereinbar. Die Allgemeinheit würde die Unabhängigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt auf Grund seiner Stellung beim ABI als nicht gewährleistet ansehen und ihn auch als Rechtsanwalt mit seiner Organstellung bei einem Rechtsbeistand in Verbindung setzen. Der Antragsteller habe zugegeben, daß er bei der ABI gelegentlich auch mit der Rechtsberatung und der Abfassung von Schriftsätzen befaßt sei. Es sei unzutreffend, daß die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten allein Herrn Kleinmann erteilt worden sei.
Diesen Ausführungen des Ehrengerichtshofs ist zuzustimmen.
1.
Zu Gunsten des Antragstellers soll davon ausgegangen werden, daß dieser bei dem Verein ABI selbständige und eigenverantwortliche Aufgaben wahrnimmt, und seine Arbeitszeit frei regeln kann. Es soll auch unterstellt werden, daß er sich im Rahmen der Aufgaben des Vereins literarisch betätigt und zu einschlägigen Gesetzentwürfen Stellung genommen hat, daß er kein Angestellter der ABI ist und seine Praxisräume von dieser getrennt unterhalten würde. Die genannten Umstände würden also einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegenstehen.
2.
Dem Antragsteller kann aber nicht darin gefolgt werden, daß er nicht als Rechtsberater für die ABI tätig sei. Er ist nämlich Organ dieses Vereins, dem die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt ist. Mithin ist er auch für dessen Rechtsberatung verantwortlich, zumal nach § 6 der Satzung der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern, zu denen der Antragsteller gehört, gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Aus der Ergänzung der Satzung dahin, daß das zur Ausübung der Rechtsbeistandstätigkeit berechtigte Mitglied "im Rahmen des Vereinszwecks" handele, ist nicht zu folgern, daß der Antragsteller den Verein bei dessen Tätigkeit als Rechtsbeistand nicht vertreten kann. Diese Regelung schließt die Vertretung durch beide Mitglieder des Vorstandes nicht aus. Folglich ist der Antragsteller weiterhin berechtigt, den Verein auch in der Rechtsberatung zu vertreten. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof auch zugegeben, daß er selbst gelegentlich Rechtsberatung für den Verein durchführt.
Bereits dieser Umstand begründet die Unvereinbarkeit der Vorstandstätigkeit des Antragstellers mit dem Beruf als Rechtsanwalt; denn die Rechtsberatung wird nicht allein Vereinsmitgliedern, sondern jedem Dritten erteilt, so daß eine klare Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als Rechtsanwalt und der als Organ nach außen nicht erkennbar ist. Es gehört aber zu den Standespflichten des Rechtsanwalts, für eine durchsichtige Scheidung zwischen seiner Anwaltstätigkeit und seiner anderen beruflichen Tätigkeit zu sorgen (vgl. BGH Beschl. v. 5. Juni 1960 - AnwZ (B) 16/60). Die Gefahr möglicher Verwechslungen muß nach außen vermieden werden.
3.
Wer Organ eines als Rechtsbeistand zugelassenen Vereins ist, kann zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden. Die Organstellung bei einem solchen Verein ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar.
a)
Mit dem Ehrengerichtshof ist festzustellen, daß die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten der ABI und nicht nur deren ersten Vorsitzenden, Herrn K., erteilt ist. Nach §§ 3, 10 Abs. 2 der 1. AVO RBerMG ist bei Personenvereinigungen eine Person zu bezeichnen, die zur Berufsausübung im Rahmen der Erlaubnis ermächtigt ist. Das ist hier das Vorstandsmitglied K. Aber auch der Antragsteller ist Organ eines Rechtsberaters, den er gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Dabei wird sich im Einzelfall vielfach nicht feststellen lassen, ob er in einer unter die Erlaubnis zur Rechtsberatung fallenden Angelegenheit als Vereinsvorstand oder als unabhängiger Rechtsanwalt handelt. Eine Unterscheidung ist jedenfalls für den Außenstehenden nicht möglich.
b)
Obwohl es sich nicht um die Frage der Sozietät eines Rechtsanwalts mit einem Rechtsbeistand handelt, so können doch die in einem solchen Falle maßgebenden Gesichtspunkte hier nicht außer Betracht bleiben. Der Senat hat der Vorbildung und der Ausbildung der Person, mit der sich der Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausbildung zusammenschließen will, besonderes Gewicht beigemessen und geprüft, ob danach der andere Beruf artverwandt mit dem des Rechtsanwalts ist. Aus diesem Grunde ist zum Beispiel die Sozietät mit einem Steuerbevollmächtigten als Grund zur Versagung der beantragten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anerkannt worden (BGH Beschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 1/64 = EGE VIII, 9 ff). Auch die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien) vom 21. Juni 1973, § 30, gestatten die Sozietät mit einem Rechtsbeistand nicht.
c)
Ähnliche Gesichtpunkte gelten bei der beruflichen Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts in seinem Zweitberuf mit einem Rechtsbeistand. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfordert die Befähigung zum Richteramt (§ 4 BRAO), also eine bestimmte Schulbildung, ein Studium der Rechtswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität), die Ableistung eines staatlich vorgeschriebenen und überwachten Vorbereitungsdienstes sowie die Ablegung zweier Staatsprüfungen. Der Rechtsbeistand bedarf hingegen keiner bestimmten Vor- und Ausbildung. Er hat lediglich seine Eignung und Sachkunde darzulegen. Prüfungen hat er sich nicht zu unterwerfen. Als Wesensmerkmal kommt hinzu, daß der Rechtsanwalt der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist und das Recht hat, vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden aller Art aufzutreten. Er ist einem staatlich geordneten und durch unabhängige Gerichte überwachten Standesrecht unterworfen. Die Berechtigung des Rechtsbeistands zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist hingegen örtlich und sachlich begrenzt. Seine Pflicht zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsmäßigen Führung der übernommenen Geschäfte (§ 1 der 2. AVO RBerMG) und die Aufsicht über ihn durch den Landgerichts-(Amtsgerichts-)Präsidenten sind mit den Standesregeln und der Standesgerichtsbarkeit der Rechtsanwälte nicht vergleichbar. Es ist für diese Entscheidung nicht wesentlich, ob auch der Rechtsbeistand als Organ der Rechtspflege tätig wird; denn die aufgezeigten Unterschiede in den Zugangsvoraussetzungen und der standesrechtlichen Ausgestaltung beider Berufe führen dazu, daß der Beruf des Rechtsberaters gegenüber dem des Rechtsanwalts seinem Wesen nach artfremd ist.
d)
Aus allem folgt, daß die Tätigkeit des Antragstellers als Organ eines Rechtsbeistands mit dem Beruf als Rechtsanwalt nicht vereinbar ist. Eine Trennung beider Tätigkeiten läßt sich jedenfalls in den Augen der Rechtsuchenden nicht durchführen. Damit würde der Antragsteller die Vesensmerkmale des Anwaltsberufs beeinträchtigen, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft wäre das schädlich. In § 89 der Richtlinien kommen diese Gesichtspunkte dahin zum Ausdruck, daß der Verkehr des Rechtsanwalts mit einem Rechtsbeistand unter anderem dahin eingeschränkt ist, daß der Rechtsanwalt nicht in Untervollmacht eines Prozeßagenten auftreten darf (vgl. auch den bereits erwähnten § 30 der Richtlinien).
e)
Zu Unrecht weist der Antragsteller auf die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Mieterschutz- oder Hausbesitzervereinen hin; denn einen Verstoß gegen Art. 3 GG kann er schon deswegen daraus nicht herleiten, weil die genannten Vereine nach § 7 RBerMG erlaubten Rechtsrat grundsätzlich nur ihren Mitgliedern erteilen. Es sind Vereinigungen zum Eigenschutz der Mitglieder. Es liegt daher kein gleicher oder vergleichbarer Sachverhalt im Sinne von Art. 3 GG vor.
Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Börtzler
Girisch
Ochmann
Correll
Kohlndorfer
Schaefer