Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1992, Az.: BVerwG 4 NB 2.90
Bebauungsplan Abwägungsgebot; Normenkontrollverfahren; Keine ausreichende Erschließung durch Bebauungsplan; Verwirkung der Antragsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 2.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 17.10.1989 - AZ: 5 S 839/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1992, 65-70
- BRS 1992, 116
- BauR 1992, 187-190 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1992, 577 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1992, 243 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1993, 747 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 974-976 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Bebauungsplan, der als einzige Zuwegung zu einem Wohngrundstück nur einen nicht befahrbaren Treppenweg festsetzt, braucht deshalb nicht gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen.
- 2.
Macht ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend, der Bebauungsplan setze für sein zur Wohnbebauung vorgesehenes Grundstück keine ausreichende Erschließung fest, so steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, daß im Aufstellungsverfahren keine Bedenken und Anregungen wegen der Erschließung vorgetragen worden sind.
- 3.
Ob ein Antragsteller, der zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgenutzt hat und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet, seine Antragsbefugnis verwirkt hat, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Redaktioneller Leitsatz
Macht ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend, der Bebauungsplan setze für sein zur Wohnbebauung vorgesehenes Grundstück keine ausreichende Erschließung fest, so steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, daß im Aufstellungsverfahren keine Bedenken und Anregungen wegen der Erschließung vorgetragen worden sind.
Ob ein Antragsteller, der zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgenutzt hat und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet, seine Antragsbefugnis verwirkt hat, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Ein Bebauungsplan, der als einzige Zuwegung zu einem Wohngrundstück nur einen nicht befahrbaren Treppenweg festsetzt, braucht deshalb nicht gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache, in der das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen Festsetzungen des Bebauungsplans "Schramberger Straße - Tannstraße" vom 12. Juni 1974. Sie sind Eigentümer des Grundstücks T.weg 62, das im Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzt und mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Das Grundstück ist - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - vom Turmweg aus über einen ca. 70 m langen Treppenweg zu erreichen. Ferner verläuft an der Ostseite des Grundstücks ein 4 m breiter Weg (Flurstück Nr. 3037/5), der zur Grundstraße führt. Der Bebauungsplan weist diesen Weg im Bereich des Grundstücks der Antragsteller und des sich anschließenden Nachbargrundstücks als Geh- und Wohnweg aus, im übrigen Bereich bis zur Grundstraße als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche. Nach der Begründung des Plans darf dieser Weg, soweit er als Geh- und Wohnweg festgesetzt ist, nur als Notzufahrt dienen; im daran anschließenden Abschnitt bleibe das derzeitige Fahrrecht für die dortigen beiden Anlieger bestehen. Die Antragsteller halten die Zugänglichkeit ihres Grundstücks allein über den Treppenweg für unzureichend. Sie möchten ihr Grundstück über den Weg von der Grundstraße her anfahren dürfen.
Das Normenkontrollgericht hat ihrem Antrag stattgegeben und den Bebauungsplan "Schramberger Straße - Tannstraße" insoweit für nichtig erklärt, als auf dem Weg zur Grundstraße (Flurstück Nr. 3037/5) ein Geh- und Fahrrecht sowie ein Geh- und Wohnweg festgesetzt worden ist. In der Urteilsbegründung hat es die Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 VwGO bejaht und angenommen, daß die für nichtig erklärten Festsetzungen nicht mit dem Abwägungsgebot vereinbar seien.
Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Normenkontrollgericht habe es versäumt, die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, obwohl seine Entscheidung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwerfe.
II.
Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde ist teilweise bereits unzulässig und im übrigen unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verletzt hat.
1.
Die Antragsgegnerin hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob bei einem - hilfsweise unterstellten - Nichterschlossensein eines zur Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücks in einem festgesetzten reinen Wohngebiet sich dies dem Gemeinderat so aufdrängen mußte, daß ein zur Normenkontrolle berechtigender Nachteil auch dann vorliegt, wenn während der Auslegung keine Bedenken und Anregungen eingelegt worden sind.
Die Beschwerde ist insoweit zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Sie läßt sich auf der Grundlage der zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne der Entscheidung des Normenkontrollgerichts beantworten.
Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers (oder seines Rechtsvorgängers) in der Abwägung berücksichtigt werden mußte, das also zum notwendigen "Abwägungsmaterial" gehörte (ständige Rechtsprechung seit dem grundlegenden Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <100>). Setzt ein Bebauungsplan ein Wohngebiet fest, so gehört zu den abwägungserheblichen Interessen das Interesse, das Grundstück für Wohnzwecke nutzen zu können; mit ihm verbunden ist das Interesse an einer ausreichenden Erschließung. Denn ohne sie läßt sich die festgesetzte Wohnnutzung nicht verwirklichen. Zwar dienen, wie sich aus § 123 Abs. 4 BBauG/§ 123 Abs. 3 BauGB ergibt, die Erschließungsvorschriften dem allgemeinen Interesse und nicht dem individuellen Interesse des einzelnen Bauwilligen. Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich jedoch im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte oder verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter (vgl. die Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 <311 f.> und vom 16. August 1989 - BVerwG 4 NB 27.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42).
Abwägungsbeachtlich sind allerdings nur solche Interessen, die für die planende Stelle erkennbar sind. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung bei der Planaufstellung vorzutragen, so ist sein Interesse abwägungsbeachtlich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen mußte (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O., S. 104). Das Interesse an einer ausreichenden (wegemäßigen) Erschließung der Baugrundstücke ist jedoch offensichtlich. Es ist auch ohne entsprechende Anregungen und Bedenken der Grundstückseigentümer als abwägungserheblicher Belang von der Gemeinde zu berücksichtigen. Denn (auch) im beplanten Innenbereich ist nach § 30 BBauG/§ 30 Abs. 1 BauGB eine gesicherte Erschließung Voraussetzung für die Zulassung von Vorhaben. Dementsprechend sah § 1 Abs. 5 Satz 1 BBauG 1960 (ebenso jetzt § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) die "Bedürfnisse des Verkehrs" ausdrücklich als abwägungserheblichen Belang vor. Beim Erfordernis der gesicherten Erschließung geht es auch nicht etwa, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung meint, um das Problem, wie die Frage der ausreichenden Erschließung subjektiv von dem jeweiligen Bauwilligen beurteilt wird. Die "Sicherung der Erschließung" ist vielmehr ein Rechtsbegriff, dessen Inhalt unabhängig von subjektiven Anschauungen des jeweiligen Bauherrn grundstücksbezogen zu bestimmen ist.
Freilich genügt für die Annahme des nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Nachteils die Feststellung, daß das private Interesse, dessen Verletzung im Normenkontrollverfahren geltend gemacht wird, bei der von der Gemeinde anzustellenden Abwägung im Zusammenhang mit dem Erlaß des Bebauungsplans zu berücksichtigen war. Ob die Abwägung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf keiner Prüfung im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, sondern ist eine Frage der Begründetheit.
2.
Die Antragsgegnerin hält ferner für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein zur Antragstellung im Normenkontrollverfahren berechtigendes Rechtsschutzinteresse vorliegt, wenn die Antragsteller, nachdem sie bzw. ihre Rechtsvorgänger auf der Grundlage der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung eine Baugenehmigung selbst beantragt, erhalten und realisiert haben, gegen den angegriffenen Bebauungsplan mit der Rechtswidrigkeit der eigenen Baugenehmigung (mangelnde Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB) argumentieren (Verbot des venire contra factum proprium). Auch wegen dieser Frage hätte das Normenkontrollgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorzulegen brauchen.
Versteht man die Frage wörtlich, so geht es darum, ob widersprüchliches Verhalten des Antragstellers sein Rechtsschutzinteresse am Normenkontrollverfahren beseitigen kann. Diese Frage bedarf nicht der Klärung im Vorlageverfahren. Für einen Normenkontrollantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37). Das ist der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er (im übrigen) zulässig und begründet wäre, dem Antragsteller keinen Nutzen bringen könnte. Am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitert ein Normenkontrollantrag ferner dann, wenn es einen anderen einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt. Für beide Fallgruppen kommt es auf das frühere Verhalten des Antragstellers nicht an.
Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders. Ihr geht es in Wirklichkeit um die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis wegen mißbräuchlicher Prozeßführung zu verneinen ist, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend macht, der Bebauungsplan sei wegen unzureichender Erschließung (teil-)nichtig, obwohl er zuvor auf der Grundlage des Bebauungsplans eine Baugenehmigung beantragt, sie erhalten und auch realisiert hat. Die mit dieser Frage aufgeworfenen Probleme sind jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie im Grundsatz bereits geklärt sind und im übrigen einer allgemeingültigen Klärung nicht zugeführt werden können.
Bereits geklärt ist, daß auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt und daß deshalb die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298>, mit weiterem Nachweis). Der Senat hat auch bebereits ausgesprochen, daß in die Prüfung eines Normenkontrollantrages nicht mehr eingetreten werden kann, wenn der Antragsteller dadurch, daß er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 Nr. 44). Danach kommt eine Verwirkung des Antragsrechts nach § 47 Abs. 2 VwGO in der Tat in Betracht, wenn der Antragsteller zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnutzt und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet (vgl. etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. April 1985 - 6 C 3/84 - BRS 44 Nr. 31). Entscheidend sind jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls. Das gilt auch für den hier streitigen Fall, in dem sich die Antragsteller oder ihr Rechtsvorgänger zunächst mit der vom Bebauungsplan vorgesehenen wegemäßigen Erschließung zufriedengegeben haben und erst später eine bessere Erschließung fordern. Ein solches Vorgehen mag rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Antragsteller schon bei der Beantragung der Baugenehmigung die Absicht hatte, nach der Errichtung des Wohngebäudes den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren mit der Begründung unzureichender Erschließung anzugreifen. Dagegen durften die Grenzen der guten Sitten nicht überschritten sein, wenn - beispielsweise - ein Antragsteller zunächst selbst im Vertrauen auf den Bebauungsplan von einer ausreichenden Erschließung ausgegangen ist und erst später bemerkt, daß die Erschließung tatsächlich nicht ausreicht. Mit der Verwirklichung einer ihm - unter Umständen rechtswidrig - erteilten Baugenehmigung kann dem Bauherrn nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten werden, seine weitergehenden Interessen später im Wege eines gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahrens durchzusetzen. Aus der Beschwerde läßt sich hierzu keine rechtsgrundsätzliche Frage entnehmen, zumal auch das Normenkontrollgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat.
3.
Die Antragsgegnerin macht geltend: Grundsätzliche Bedeutung habe weiter die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Normenkontrollverfahrens bei realisierter Baumöglichkeit damit begründet werden könne, die Antragsgegnerin müsse aufgrund der Entscheidung des Gerichts dem Grundstück eine bestimmte (vom Gericht konkret vorgesehene) befahrbare Erschließung bieten. Von grundsätzlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob damit entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 BauGB der Antragsgegnerin eine generelle oder gar konkrete Planungspflicht auferlegt werden könne und ob in den (bindenden) Überlegungen des Normenkontrollgerichts hinsichtlich der Befahrbarkeit z.B. des Flurstücks Nr. 3037/5 nicht eine zur Nichtigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans führende "Vorbindung" zu sehen sei.
Die Beschwerde erweist sich insoweit bereits als unzulässig. Denn die Beantwortung dieser Rechtsfragen wäre für die Entscheidung im Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht ist nämlich nicht davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin durch die beantragte Nichtigkeitserklärung der für den Weg zur Grundstraße (Flurstück Nr. 3037/5) getroffenen Festsetzungen in bestimmter Weise gebunden werde. Es hat weder angenommen, daß die Feststellung der Nichtigkeit dieser Festsetzungen die Antragsgegnerin zu einer Neubeplanung verpflichte, noch, daß diese Planungspflicht sogar in einer bestimmten Weise bestehe. Im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses hat das Normenkontrollgericht vielmehr lediglich ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin nach Feststellung der Nichtigkeit der für den Weg getroffenen Festsetzungen eine geänderte Festsetzung treffen werde, die eine Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller über den Weg ermögliche. Das Normenkontrollgericht hat damit keine Rechtsausführungen gemacht, sondern eine Prognose in tatsächlicher Hinsicht gestellt. Nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts begründet allein diese für die Antragsteller günstige Prognose das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Normenkontrollantrag, der - wie auch das Normenkontrollgericht nicht verkennt - zwar nicht unmittelbar zur Schaffung einer Zufahrt zu dem Wohngrundstück führen kann, die Antragsteller jedoch ihrem Ziel näherbringt oder zumindest näherbringen kann. Das gibt zu weiterführenden Ausführungen keinen Anlaß. Das Normenkontrollgericht hat das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag letztlich mit der allgemein anerkannten Überlegung bejaht, daß er im Hinblick auf das von den Antragstellern angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos sei.
Im übrigen liegt auf der Hand, daß eine Normenkontrollentscheidung die von der Antragsgegnerin zur Diskussion gestellte rechtliche Bindungswirkung nicht besitzt. Die Rechtswirkung einer Entscheidung, mit der eine Rechtsvorschrift für nichtig erklärt wird, ist in § 47 Abs. 6 Sätze 2 und 3 VwGO abschließend geregelt. Danach ist diese Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 VwGO entsprechend. Dies bedeutet, daß sich die für jedermann verbindliche Feststellung auf die Ungültigkeit der geprüften Rechtsnorm beschränkt. Weitergehende Bindungswirkungen, die auch Teile der Entscheidungsbegründung mitumfassen würde, bestehen im Normenkontrollverfahren im Grundsatz ebensowenig wie bei den anderen (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahrensarten.
4.
Grundsätzliche Bedeutung hat nach Auffassung der Antragsgegnerin ferner die Frage, "ob ein im Bebauungsplan als nicht befahrbar ausgewiesener Treppenweg ein zur Wohnbebauung vorgesehenes Grundstück in einer WR-Fläche ordnungsgemäß im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB zu erschließen in der Lage ist oder ob mit dieser Feststellung schon das Abwägungsmaterial im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB unrichtig mit der Folge zusammengestellt ist (2. Stufe), daß deshalb der Bebauungsplan an einem zur Nichtigkeit führenden Mangel leidet". Auch wegen dieser Frage bestand keine Vorlagepflicht.
Die erste Teilfrage, ob ein Wohngrundstück über einen nicht befahrbaren Treppenweg ausreichend erschlossen ist, war für das Normenkontrollgericht in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht hat sich nicht allgemein zu Treppenwegen geäußert, sondern hat die ausreichende Erschließung für ein Grundstück verneint, das nach seinen Feststellungen nur über einen ca. 70 m langen Treppenweg erreichbar ist, der weder ein Befahren mit Rettungs- oder Versorgungsfahrzeugen noch einen Transport schwerer Güter mit Hilfe eines Handwagens oder eines sonstigen fahrbaren Untersatzes zuläßt, so daß Umzugsgut und andere schwere Gegenstände über eine Distanz von 60 m getragen werden müßten. Aber selbst für ein solches Grundstück hat das Gericht eine ausreichende Erschließung nicht generell verneint. Seine weiteren Ausführungen zu dem für die Antragsteller gesperrten, faktisch aber von der Grundstraße bis zu ihrem Grundstück befahrbaren (zweiten) Weg lassen erkennen, daß die Wertung des Normenkontrollgerichts, das Grundstück der Antragsteller sei über den Treppenweg nicht in einer Weise an das öffentliche Straßennetz angeschlossen, die mit einem zumutbaren Aufwand eine modernen Wohn- und Lebensgewohnheiten entsprechende Versorgung zulasse, auch auf der Überlegung beruhen, daß die Erschließung wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unzureichend geregelt sei. Das Normenkontrollgericht legt dar, daß das Zufahrtsverbot allein auf der Rücksichtnahme auf zwei Anlieger, die erhöhte Lärmbelästigungen befürchteten, beruhe. Diese Rücksichtnahme sei jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Daraus ergibt sich, daß der vom Normenkontrollgericht angenommene Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG (§ 1 Abs. 6 BauGB) - entgegen dem (zu weit gefaßten) Leitsatz der Entscheidung - nicht mit der generellen Unzumutbarkeit eines Treppenweges von 70 m Länge als einziger Zugangsmöglichkeit zu einem Wohngrundstück begründet worden ist, sondern auf einer Bewertung der Gesamtsituation beruht. Wie das Normenkontrollgericht die Frage einer dem Abwägungsgebot genügenden ausreichenden Erschließung beurteilen würde, wenn eine befahrbare Zuwegung gänzlich fehlen würde oder wenn die an der Zuwegung liegenden Grundstücke (nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts) besonders schutzwürdig wären, läßt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Insoweit ist aber auch eine rechtsgrundsätzliche Klärung nicht möglich.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, daß zu den Mindestvoraussetzungen der wegemäßigen Erschließung im Regelfall gehört, daß an das Baugrundstück herangefahren werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert ist, daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. z.B. Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228; Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - NVwZ 1991, 1090 <1092>). Geklärt ist aber auch, daß ein Bebauungsplan die Anforderungen an die Erschließung eines Baugrundstücks hiervon abweichend festlegen, insbesondere eine im Vergleich zur Zufahrt mindere Erreichbarkeit des Grundstücks - d.h. praktisch: seine unmittelbare Erreichbarkeit nur für Fußgänger (Zugang) - genügen lassen kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 <155>). Daraus folgt, daß beispielsweise gegen die Planung von Wohnwegen innerhalb größerer Wohnanlagen oder von Treppenwegen in Hanglagen aus erschließungsrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Dagegen läßt sich eine - nach genauen Meterangaben bestimmte - Entfernungsgrenze zwischen befahrbarer Straße und Wohngebäude nicht allgemeingültig festlegen. Vielmehr kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine erschwerte Zugänglichkeit im Wege der Abwägung mit Blick auf andere Planungsziele (Schutz vor Lärm und Abgasen, angenehme Wohnlage auf einem Hanggrundstück usw.) als hinnehmbar erscheinen.
Mit der zweiten Teilfrage wird sinngemäß gefragt, ob ein Bebauungsplan, der einen Treppenweg festsetzt, durch den eine ordnungsgemäße Erschließung eines Wohngrundstücks nicht gewährleistet ist, an einem zur Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel leidet. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Da ein durch die Festsetzung eines Bebauungsplans zugelassenes Wohngebäude gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nur errichtet werden darf, wenn die Erschließung gesichert ist, beruht der Bebauungsplan auf einem Abwägungsfehler, wenn er eine ausreichende Erschließung für das Baugrundstück nicht festsetzt.
5.
Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung der Antragsgegnerin schließlich die Frage, ob die angesprochene Teilnichtigkeitserklärung rechtsfehlerfrei ist oder selbst schon zu einer unzulässigen Bindung der Antragsgegnerin im weiteren Verfahren dadurch führt, daß - unterstellt man hilfsweise das Nichterschlossensein des Grundstücks der Antragsteller - eine Abwägung auch zum Ergebnis haben könnte, das Grundstück der Antragsteller bleibe dann wegen mangelnder Erschließung rechtlich unbebaubar.
Die Beschwerde ist insoweit bereits unzulässig. Auch hier fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der nach Auffassung der Antragsgegnerin klärungsbedürftigen Rechtsfrage, weil die in der Beschwerde angenommene Bindungswirkung der Normenkontrollentscheidung für ein zukünftiges Planänderungsverfahren weder vom Normenkontrollgericht angenommen worden ist noch über den in den §§ 47 Abs. 6 Sätze 2 und 3, 183 VwGO vorgesehenen Umfang hinaus besteht. Die Beschwerde rügt zwar zu Recht, daß die vom Normenkontrollgericht angenommene Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen für den Weg zur Grundstraße (Flurstück Nr. 3037/5) nicht zur bloßen Teilnichtigkeit des Bebauungsplans hinsichtlich des Weges führen kann, weil so ein Planungstorso entsteht (vgl. zur Möglichkeit der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans z.B. den Beschluß des Senats vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>). Das Normenkontrollgericht hätte deshalb gegebenenfalls sogar über den Antrag hinausgehen und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung den gesamten Bebauungsplan oder zumindest einen abtrennbaren Teil des Planes mit dem Bereich des Treppenweges für nichtig erklären müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - DVBl. 1992, 37). Dieser Fehler ist jedoch weder Gegenstand des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens noch führt er zu einer Beschwer der Antragsgegnerin, weil die nur teilweise Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans die Antragsgegnerin bei einer eventuellen Neubeplanung nicht binden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Berkemann
Lemmel