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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1989, Az.: BVerwG 4 NB 1/89

Bebauungsplan; Normenkontrollantrag; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 1/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Lüneburg 15.09.1988 - 1 C 19/87

Fundstellen

  • DVBl 1989, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 531 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 520 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Dient ein Normenkontrollantrag der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine verwirklichte Festsetzung eines Bebauungsplans, so ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nur zu verneinen, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

2. Das Recht, einen Normenkontrollantrag zu stellen, geht weder allein durch Zeitablauf noch dadurch verloren, daß der Antragsteller erst nach Verwirklichung der ihn belastenden Festsetzungen des Bebauungsplans sein Grundstück erwirbt.