Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1993, Az.: BVerwG 8 C 36.91
Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Kosten einer Lärmschutzanlage; Benutzbarkeit einer Lärmschutzanlage; Sicherstellung des Lärmschutzes als Erschließungsaufgabe der Gemeinde; Lärmkonflikt im Verhältnis zwischen einer Straße und Wohnbebauung ; Beurteilung der Erforderlichkeit von Lärmschutz; Ermittlung des für ein Wohngebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwertes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 36.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 11.08.1987 - AZ: 1 A 132/86
- OVG Niedersachsen - 11.12.1990 - AZ: 9 A 111/87
- BVerwG - 13.05.1991 - AZ: BVerwG 8 B 56.91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1994, 84-87
- DVBl 1993, 1367-1370 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 529 (amtl. Leitsatz)
- KStZ 1994, 136-139
- NVwZ 1994, 905-908 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1994, 73-76
Verfahrensgegenstand
Erschließungsbeitragsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine aufgrund bestandskräftiger Heranziehung vereinnahmte Vorausleistung ist zurückzuzahlen, wenn mit Blick auf die Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistung sind, auszuschließen ist, daß für das Grundstück des Vorausleistenden eine (endgültige) Erschließungsbeitragspflicht entstehen wird (im Anschluß an Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 115 S. 35 <36>).
- 2.
§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs das die Vorausleistungserhebung betreffende Verwaltungsverfahren bereits länger als sechs Jahre abgeschlossen war und dem Vorausleistenden deshalb bei noch fehlender Benutzbarkeit der Erschließungsanlage ein Erschließungsanspruch entstanden war (wie Urteil vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 35.91 - Abdruck S. 7 ff.).
- 3.
Welche Grundstücke durch eine Lärmschutzanlage erschlossen werden (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB), richtet sich auch im Zusammenhang mit Vorausleistungen nach dem rechtens möglichen Zustand im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung dieser Anlage (im Anschluß an Urteil vom 19. August 1908 - BVerwG 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99 <102>[BVerwG 19.08.1988 - 8 C 51/87]).
- 4.
Der im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vorausleistung anzustellenden Prognose, ob zum Schutz eines (neuen) Wohngebiets vor dem von den Grundstücken eines vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiets verursachten Lärm eine Lärmschutzanlage erforderlich ist (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB), ist der Lärmpegel zugrunde zu legen, der sich bei Ausschöpfung der zulässigen Nutzung der emittierenden Grundstücke im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Schutzanlage ergibt.
- 5.
Erfüllt eine Gemeinde mit der Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB objektiv eine ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungsaufgabe, wird die Beitragsfähigkeit dieser Anlage nicht dadurch berührt, daß sie mit der Herstellung eine andere, nur vermeintlich ihr obliegende Aufgabe wahrnehmen wollte.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 und des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Osnabrück - vom 11. August 1987 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Kosten einer Lärmschutzanlage.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks C. Straße ... in.W., das im Bereich des im Jahre 1979 genehmigten Bebauungsplans Nr. 109 "D." liegt. Der Plan setzt an der Nordseite seines Geltungsbereichs einen Lärmschutzwall fest. Insoweit heißt es in Ziffer 4.1 der Begründung:
"Die von der geplanten L 109 an der nördlichen Planbereichsgrenze zu erwartenden Immissionen sollen durch einen aufzuschüttenden, zu bepflanzenden Lärmschutzwall gemindert werden."
Der Bebauungsplan ist in einem Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg durch Urteil vom 26. Februar 1981 (6 C 4/80 - BauR 1981, 454) für unwirksam erklärt worden. Die Landesstraße 109 (L 109) ist bislang nicht angelegt, der Lärmschutzwall zwar angelegt, aber noch nicht endgültig hergestellt worden. Bisher sind Erdaufschüttungen vorhanden, doch fehlen das endgültige Planum und die vorgesehene Bepflanzung.
Nördlich der für die L 109 vorgesehenen Trasse befinden sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 11 verschiedene Gewerbebetriebe. Die Grundstücke dieses ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiets werden im wesentlichen durch die H.straße erschlossen.
Der Kläger und seine Ehefrau kauften ihr Grundstück durch notariellen Vertrag vom 3. Juli 1980 von der Beklagten. In § 4 dieses Vertrags ist vereinbart, daß die Käufer neben dem Kaufpreis eine durch einen Veranlagungsbescheid festzusetzende Vorauszahlung für die Kosten des Lärmschutzwalles zu erbringen haben. Dementsprechend zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau durch Bescheid vom 3. Juli 1980 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Lärmschutzanlage in Höhe von 7.200 DM heran.
Mit Schreiben vom 17. Mai und 15. Juni 1985 begehrte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Rückzahlung der im Jahre 1980 erbrachten Vorausleistung, da nicht absehbar sei, ob und wann der Lärmschutzwall fertiggestellt werde. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. August 1986 ab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage auf Rückzahlung der Vorausleistung nebst 4 vom Hundert Zinsen seit Rechtshängigkeit durch Urteil vom 11. August 1987 stattgegeben. Durch Urteil vom 11. Dezember 1990 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch sei gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet. Nach dieser Vorschrift könne die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe § 4 des Kaufvertrags vom 3. Juli 1980 nicht entgegen. Da in dieser Bestimmung auf einen gesondert zu erlassenden Veranlagungsbescheid verwiesen werde, sei kein Raum für die Annahme, es handele sich um eine insoweit selbständig wirkende vertragliche Vereinbarung.
Auszugehen sei davon, daß es an den Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung von Anfang an gefehlt hätte, wenn anzunehmen sein sollte, es ginge um den Schutz des Baugebiets D. allein vor Lärmemissionen der geplanten L 109. Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Regelungen über Vorausleistungen erfaßten einzig solche Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB, für die die Gemeinde die Erschließungslast trage. Das treffe nicht zu, wenn eine Straße an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt werde. Dann sei die Errichtung der notwendigen Schutzeinrichtungen Sache des Trägers der Straßenbaulast. In bezug auf die L 109 sei hier ein solcher Fall gegeben. Das schließe die Beitragsfähigkeit der Anlage aber noch nicht aus. Die Beklagte sei nicht genindert, der Immissionsschutzanlage - auch mit Auswirkung auf bereits erhobene Vorausleistungen - eine andere Zweckricntung zu geben. Deshalb dürfe sie Vorausleistungen behalten, wenn sich die Erforderlichkeit der Lärmscftutzanlage aus anderen als den zunächst angenommenen Gründen herleiten lasse. Deshalb seien hier die Lärmquellen in die Betrachtung einzubeziehen, vor denen der Erdwall an der Nordseite des Baugebiets D. Schutz bieten könne. Als solche seien die im Gewerbe- und Industriegebiet angesiedelten Betriebe sowie die H.straße zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Lärmquellen stelle der zwischen dem Gewerbe- und Industriegebiet einerseits und dem Wohngebiet andererseits errichtete Erdwall eine selbständige öffentliche Immissionsschutzanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dar. Denn bei unmittelbarer Nachbarschaft von Industrie- und Wohnnutzung sei nicht zu bezweifeln, daß ein Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Betracht kommen und ein aus diesem Grunde errichteter Lärmschutzwall die Merkmale des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB erfüllen könne.
Das führe aber nur dann zu einer Beitragspflicht, wenn die Anlage im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich sei. Daran fehle es, wenn sich die auf ein Baugebiet einwirkenden Lärmbelastungen nicht der Grenze des Zumutbaren näherten. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn der Lärmpegel im ungünstigsten Fall ca. 5 bis 6 dB (A) hinter dem nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - für Straßenbauvorhaben maßgeblichen Immissionsgrenzwert von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht zurückbleibe. So liege es jedoch hier, und daran scheitere die Erforderlichkeit des Lärmschutzwalls. Zwar ergäbe sich eine geringere Differenz zu dem bezeichneten Grenzwert, wenn der Beurteilung nicht der von der derzeitigen, tatsächlichen Nutzung der Grundstücke im Gewerbe- und Industriegebiet verursachte, sondern der nach Maßgabe der zulässigen Nutzung dieser Grundstücke zu erwartende Schallpegel zugrunde gelegt werde. Das sei indes lediglich im Zusammenhang mit einer Planung "auf der grünen Wiese", nicht aber auch im vorliegenden Fall erlaubt.
Es komme hinzu, daß jedenfalls die zugunsten des Grundstücks des Klägers durch einen 4 m hohen Wall erreichbare Schallpegelminderung von (maximal) 2,72 dB (A) die Errichtung dieser Schutzanlage nicht rechtfertige. Selbst wenn für die Nutzbarkeit der Grundstücke unmittelbar hinter dem Wall die Erforderlichkeit zu bejahen sein sollte, wäre das Grundstück des Klägers durch diese Anlage daher nicht erschlossen und dürften deshalb die Kosten für die Herstellung des Walls auf dieses Grundstück nicht umgelegt werden.
Da somit eine Erschließungsbeitragspflicht bisher nicht entstanden und der Lärmschutzwall noch nicht benutzbar sei, müsse dem Rückzahlungsbegehren entsprochen werden. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht rügt und darum bittet, die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Abweisung der Klage. Die Annahme, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die von ihm aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 3. Juli 1980 entrichtete Vorausleistung zurückzuzahlen und den Rückzahlungsbetrag mit 4 vom Hundert seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht geht davon aus, § 4 des Kaufvertrags vom 3. Juli 1980 stehe dem vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. Das dort Vereinbarte habe keinen selbständigen Rechtsgrund für die Vorausleistung schaffen sollen. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der vom Berufungsgericht insoweit vorgenommenen Ermittlung und Feststellung des Gehalts von Willenserklärungen handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO, an die das Revisonsgericht nur dann ausnahmsweise nicht gebunden wäre, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen ließe (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.01 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <6>). Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Ausnahmefall hier gegeben sein könnte, sind weder von der Beklagten vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründe einen Rückzahlungsanspruch des Klägers ungeachtet des Umstands, daß die in Rede stehende Vorausleistung aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 3. Juli 1980 schon vor dem nkrafttreten des Baugesetzbuchs am 1. Juli 1987 erbracht wurde. Das verletzt auf der Grundlage seiner weiteren Annahme, der Lärmschutzwall sei bis heute nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB benutzbar, Bundesrecht. Denn § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht anwendbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs das die Vorausleistung betreffende Verwaltungsverfahren bereits länger als sechs Jahre abgeschlossen und dem Vorausleistenden deshalb bei immer noch fehlender Benutzbarkeit der Erschließungsanlage unter Geltung des Bundesbaugesetzes ein Erschließungsanspruch entstanden war (Urteile vom 23. April 1993 - BVerwG.8 C 35.91 - Abdruck S. 7 ff. und BVerwG 8 C 65.91 - Abdruck S. 8 ff.).
Sollte die Lärmschutzanlage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor Ablauf der bezeichneten Sechsjahresfrist oder irgendwann später benutzbar geworden sein, begründete § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB mangels Erfüllung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Rückzahlungsanspruch des Klägers. Da somit § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB unabhängig davon ausfällt, ob der angelegte Lärmschutzwall benutzbar ist oder nicht, besteht kein Anlaß, dem Erfordernis der Benutzbarkeit im vorliegenden Fall weiter nachzugehen.
Das Berufungsurteil wäre gleichwohl im Ergebnis richtig, wenn der Kläger aus einem anderen Grunde Anspruch auf die Erstattung der erbrachten Vorausleistung hätte (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das träfe zu, wenn - und insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nach dem Baugesetzbuch nicht von der nach dem Bundesbaugesetz - auszuschließen sein sollte, daß für sein Grundstück mit Blick auf die Lärmschutzanlage eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstehen wird (vgl. dazu Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 1 <8> und vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 115 S. 35 <36>). Der zu beurteilende Sachverhalt wirft dazu drei Fragen auf: Das Entstehen einer endgültigen Beitragspflicht zu Lasten des Klägers wäre erstens auszuschließen, wenn der Lärmschutzwall nicht unter § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB fallen sollte, zweitens, wenn es an der Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlte, und drittens, wenn das Grundstück des Klägers mangels Erschlossenseins (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für den Lärmschutzwall unberücksichtigt bleiben müßte. Keiner dieser drei Gründe greift.
1.
Das Berufungsgericht meint, bei dem von der Beklagten angelegten, aber noch nicht fertiggestellten Lärmschutzwall handele es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Dem Kläger sei allerdings einzuräumen, daß dies mangels gemeindlicher Erschließungslast anders wäre, wenn der Wall einzig dafür bestimmt wäre, das Wohngebiet D. vor dem Straßenlärm zu schützen, mit dessen Entstehen man seinerzeit als von der noch nicht hergestellten Landstraße 109 (L 109) ausgehend gerechnet habe. Wenn - wie hier - eine Straße mit Lärmentwicklung an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt werde, obliege die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen dem Träger der Straßenbaulast und erfülle eine Gemeinde, die gleichwohl eine Lärmschutzanlage herstelle, mit der Folge keine ihr kraft Gesetzes obliegene Erschließungsaufgabe, daß eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausscheide. So lasse sich das Rückzahlungsbegehren des Klägers indes nicht rechtfertigen.
Zwar sei nicht auszuschließen, daß die Beklagte bei Anlegung der Lärmschutzanlage nur diesen Schutzzweck im Auge gehabt habe, also ausschließlich in Erfüllung einer nur vermeintlichen Erschließungslast habe handeln wollen. Doch komme nach Lage der Dinge für das Wohngebiet auch ein Schutz vor dem Lärm aus dem nördlich angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiet sowie der dieses Gebiet in erster Linie erschließenden H.straße in Betracht. Insoweit sei die Sicherstellung des Lärmschutzes eine Erschließungsaufgabe der Gemeinde. Die §§ 123 Abs. 1, 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB verwehrten der Beklagten nicht, nachträglich diese andere Zweckrichtung zugrunde zu legen; die Beitragsfähigkeit der Anlage werde durch eine derartige Auswechselung des Schutzzwecks nicht berührt.
Dieser Würdigung ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Ergebnis beizupflichten.
Richtig ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. November 1901 - BVerwG 8 C 10.01 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 22 S. 13 <15 f.>), daß § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB nur solche Lärmschutzanlagen erfaßt, die von Gemeinden in Erfüllung einer ihnen nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind bzw. - bei Vorausleistungen - hergestellt werden. Richtig ist ferner, daß bei einem Lärmkonflikt im Verhältnis zwischen einer Straße und Wohnbebauung der Straßenbaulastträger lärmschutzpflichtig und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 nicht anwendbar ist, wenn die (hier: Landes-)Straße nachträglich an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt wird. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts trifft das im vorliegenden. Fall zu. Danach ist das Baugebiet Dörnte ungeachtet der Aufhebung des einschlägigen Bebauungsplans schon bis 1987 durchgehend mit Wohngebäuden bebaut gewesen, während seinerzeit die Planung der endgültigen Trasse der bis dahin lediglich im Flächennutzungsplan dargestellten L 109 noch nicht in rechtlich beachtlicher Weise eingeleitet war. Richtig ist aber schließlich - drittens - auch, daß damit die Frage nach der Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB noch nicht abschließend beantwortet ist, weil der Wall geeignet sein kann, das Wohngebiet Dörnte gegen Gewerbelärm zu schützen, und dies im Rahmen des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB beachtlich wäre.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schließt sich unmittelbar nördlich an die für die L 109 vorgesehene Trasse ein im Bebauungsplan Nr. 11 ausgewiesenes, schon vor der Anlegung des Wohngebiets Dörnte vorhandenes Gewerbe- und Industriegebiet an. Das Berufungsgericht entnimmt der räumlichen Nähe dieses Gewerbe- und Industriegebiets, daß schon bei der Ausweisung des Wohngebiets Anlaß bestand, im Interesse angemessener Wohnnutzung Vorsorge gegen Lärmbeeinträchtigungen zu treffen, die von den Betrieben des Gewerbe- und Industriegebiets sowie der dieses Gebiet in erster Linie erschließenden Hansastraße verursacht werden können. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Gewerbe- und Industriegebiet im Verhältnis zum Wohngebiet Priorität genießt, begründet dieser Schutzbedarf des Wohngebiets eine - im erschließungsbeitragsrechtlichen Ergebnis zu Lasten des Wohngebiets bzw. einzelner seiner Grundstücke gehende - Erschließungsaufgabe der Beklagten. Durch die Anlegung des Lärmschutzwalls zwischen den beiden Baugebieten hat mithin die Beklagte objektiv eine ihr kraft des seinerzeit noch maßgebenden § 123 Abs. 1 BBauG obliegende Erschließungsaufgabe wahrgenommen. Das reicht zur Erfüllung der §§ 123 Abs. 1, 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB aus. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte den Lärmschutzwall auch und möglicherweise sogar einzig mit Rücksicht auf die vermeintlich zu erwartenden Lärmbelastungen der L 109 anlegen wollte. Wesentlich ist allein der objektive Bezug zur gesetzlichen Erschließungspflicht der Gemeinde. Im Rahmen des § 127 Abs. 2 BauGB nämlich sind subjektive, namentlich planerische Vorstellungen der Gemeinde ohne Belang. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für das Merkmal "zum Anbau bestimmt" in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG entschieden (vgl. u.a. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <218>[BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82]). In der hier in Rede stehenden Hinsicht gilt nichts anderes.
2.
Die Herstellung des Lärmschutzwalls würde gleichwohl eine Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen lassen, wenn es der Anlage - ihr schon als solcher - an der Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauG fehlen sollte (vgl. zu dieser Anforderung im Zusammenhang mit § 127 Abs. 2 BauGB Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 <47>). Das Berufungsgericht bejaht das. Der von den Betrieben des Gewerbe- und Industriegebiets sowie der Hansastraße ausgelöste Lärm nähere sich nicht der Grenze dessen, was einem Wohngebiet an Lärmbelastung zumutbar sei. Das hält der Überprüfung anhand Bundesrechts nichtstand.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Erforderlichkeit auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der jeweiligen Erschließungsanlage zu beziehen ist. Das verlangt von der Gemeinde sowohl bei der Erhebung einer Vorausleistung als auch bei der Entscheidung darüber, ob einem Rückzahlungsbegehren entsprochen werden muß, eine Prognose, ob die Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistungen sind, im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung erforderlich sein wird. Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, mit Blick auf Lärmbelastungen habe sich die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit an den für das betreffende Gebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerten zu orientieren. Beizupflichten ist ihm ferner, wenn es meint, im vorliegenden Fall sei der von den Betrieben im Gewerbe- und Industriegebiet und der Hansastraße verursachte Lärm gemeinsam zu berücksichtigen, d.h. als sogenannter Summenpegel dem Grenzwert gegenüberzustellen. Nicht gefolgt werden kann ihm dagegen in der Annahme, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sei nur der Lärm zugrunde zu legen, der von den Grundstücken im Gewerbe- und Industriegebiet bei ihrer derzeitigen tatsächlichen Nutzung ausgehe. Auch insoweit ist vielmehr grundsätzlich abzuheben auf die im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung bestehenden bzw. - im Zusammenhang mit einer Vorausleistung - zu erwartenden Verhältnisse. Das bedeutet allerdings nicht, daß sich die Herstellung von Erschließungsanlagen und namentlich von Immissionsschutrzeinrichtungen exakt an dem im Zeitpunkt ihrer Herstellung bestenenden Bedarf orientieren muß. Angezeigt ist vielmehr eine Ausrichtung auf einen Bedarf, mit dem unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Entwicklung vorsorglich gerechnet werden muß. Das erfaßt alles, was sich nach der bebauungsrechtlichen Rechtslage an Lärmauswirkungen ergeben kann, und schließt daher ein, was sich in dem Gewerbe- und Industriegebiet durch die Aufnahme von gewerblichen oder industriellen Nutzungen auf bisher ungenutzten Flächen sowie durch Änderung der Nutzung auf bisher genutzten Grundstücken ändern kann. Außer Betracht zu bleiben haben lediglich solche Lärmauswirkungen, zu denen es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft nicht kommen wird. Ein unter diesem Blickwinkel veranlaßter Abzug von dem, was die Rechtslage an Lärmverursachung gestattet, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht veranlaßt.
Das Berufungsgericht stellt fest, bei Berücksichtigung der zu lässigen Nutzung des Gewerbe- und Industriegebiets seien im nördlichen Teil des Wohngebiets ohne den Schutzwall Schallpegelwerte von 53 dB (A) am Tag und von 43 dB (A) in der Nacht zu erwarten. Bei Einbeziehung des von der Hansastraße ausgehenden Straßenverkehrslärms ergebe sich ein Summenpegel von etwa 55 dB (A) am Tag. Von diesem Wert ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Lärmschutzwalls auszugenen.
b)
Das Berufungsgericht zieht zur Ermittlung des für ein Wohngebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwertes § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) heran, der zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder bei wesentlicher Änderung namentlich von öffentlichen Straßen einen Grenzwert von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht vorsieht, überdies greift es auf die vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - BVerwGE 77, 285 <286>) zurück, nach der für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 55 dB (A) am Tag und 45 dB (A) bei Nacht erreicht wird. Dazu bemerkt es ergänzend, daß weder die Bestimmungen der Verkenrslärmschutzverordnung noch die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe im vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung finden können. Dennoch seien diese Ansätze aber als "Orientierungsmarke" für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Lärmschutzanlage geeignet. Gegen diesen rechtlichen Ansatz ist nichts zu erinnern.
Das Berufungsgericht nimmt vor diesem Hintergrund an, eine Gemeinde überschreite den ihr von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeräumten Spielraum, über die Erforderlichkeit einer Lärmschutzanlage zu entscheiden, wenn der für das Wohngebiet, zu erwartende Lärm selbst im ungünstigsten Fall noch ca. 5 bis 6 dB (A) hinter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung zurückbleibe. Diese Auffassung begegnet schon deshalb Bedenken, weil die zugrunde gelegten Zahlen nicht durch tatsächliche Feststellungen abgesichert sind und deshalb nicht auszuschließen ist, daß die darauf aufbauende Würdigung auf einer Verkennung der Weite des Spielraums beruht, der den Gemeinden bei der Beurteilung dessen zuzubilligen ist, was sie im Einzelfall für erforderlich halten dürfen (vgl. in. diesem Zusammenhang etwa Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>[BVerwG 14.12.1979 - 4 C 28/76]). Das mag jedoch auf sich beruhen. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn selbst wenn man insoweit dem Berufungsgericht folgt, führt das bei Berücksichtigung des nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Fall anzusetzenden Summenpegels von etwa 55 dB (A) bei Tag nicht zur Unterschreitung der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen (Lärmbelastungs-)Grenze von 59 dB (A) minus 6 bis 5 dB (A) = ca. 53 bis 54 dB (A) bei Tag. Außerdem kann bereits mit Rücksicht darauf, daß nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis zum Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung die Grenze des noch zumutbaren Verkehrslärms für ein Wohngebiet grundsätzlich etwa bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB (A) am Tag als erreicht angesehen wurde, keine Rede davon sein, eine Gemeinde überschreite den ihr zustenenden Entscheidungssprelraum, wenn sie eine Erschließungsanlage für erforderlich hält, die zum Schutz eines Wohngebiets bestimmt ist, das - wie hier das Wohngebiet Dörnte - einem zu erwartenden Lärmpegel von eben ca. 55 dB (A) am Tag ausgesetzt ist bzw. sein wird.
3.
Das Rückzahlungsbegehren des Klägers wäre schließlich, auch dann begründet, wenn auszuschließen sein sollte, daß das Grundstück Charlottenburger Straße 3 durch den Lärmschutzwall im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird und das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für dieses Grundstück deshalb ausscheidet. Das Berufungsgericht bejaht hilfsweise auch das mit der Erwägung, durch einen Lärmschutzwall würden nur die Grundstücke erschlossen, bei denen sich der Schallpegel um mindestens 3 dB (A) mindert; der (im vollausgebauten Zustand) vier Meter hohe Wall lasse für das Grundstück des Klägers lediglich eine Schallpegelminderung von 2,72 dB (A) erwarten. Auch dieser Würdigung kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht beigepflichtet werden.
Richtig ist allerdings der Ansatz: Durch einen Lärmschutzwall werden nur solche Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99. <101>). Richtig ist ferner, daß auf die im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung des Lärmschutzwalls (§ 133 Abs. 2 BauGB) bestehenden Verhältnisse abzustellen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, in diesem Zeitpunkt werde die durch den dann vier Meter hohen Wall bewirkte Schallpegelminderung für das Grundstück des Klägers maximal 2,72 dB (A) betragen, beruht jedoch auf der Ansicht, maßgebend seien die Lärmbelastungen, die durch die derzeitige tatsächliche Nutzung der Grundstücke im Gewerbe- und Industriegebiet ausgelöst werden. Das trifft nicht zu. Ebenso wie bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist vielmehr auch hier abzuheben auf den Schallpegel, der sich auf der Grundlage der zulässigen Nutzung der Grundstücke dieses Gebiets voraussichtlich im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ergeben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine spätere gewerbliche oder industrielle Nutzung der bisher ungenutzten Grundstücke sowie eine Intensivierung der Nutzung auf bisher schon gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken in dem Gewerbe- und Industriegebiet zu einer Steigerung der Lärmbelastung des Wohngebiets Dörnte und in der Folge zu einer weitergehenden Schutzwirkung des Walls in seinem endgültigen Ausbauzustand führen. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, daß der Wall im Zeitpunkt seiner endgültigen Herstellung dem Grundstück des Klägers eine Schallpegelminderung von 3 dB (A) oder mehr vermitteln wird. Das gestattet die Folgerung, die beklagte dürfe die Rückgewähr der Vorausleistung ungeachtet der Tatsache verweigern, daß das Grundstück des Klägers weder im Zeitpunkt der Heranziehung zur Vorausleistung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Lärmschutzwall (schon) erschlossen wurde. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19. August 1988 (BVerwG 8 C 51.87 - a.a.O. S. 102) dargelegt hat, läßt sich die Frage, welche Grundstücke durch eine Lärmschutzanlage im Sinne des § 131 ADS. 1 Satz 1 BauGB erschlossen werden, verläßlich erst im Zeitpunkt ihrer endgültigen Herstellung beantworten. Deshalb braucht sie auch erst für diesen Zeitpunkt beantwortet zu werden. Daran ist festzuhalten. Es ist zum Beispiel denkbar, daß sich bis zu diesem Zeitpunkt die von-einer Lärmquelle verursachte Lärmbelastung - im Vergleich zu den Werten im Zeitpunkt der Planung oder einer Vorausleistungserhebung - verringert und deshalb die Schutzanlage nur noch weniger Grundstücken als ursprünglich angenommen eine relevante Schallpegelminderung vermittelt. Ebenso ist denkbar, daß die Anlage infolge einer Steigerung der Lärmbelastung infolge Hinzutretens weiterer Lärmquellen oder infolge der Verschiebung einer Lärmquelle im Zeitpunkt ihrer endgültigen Herstellung mehreren oder anderen Grundstücken als zuvor erwartet eine beitragsrechtlich relevante Schallpegelminderung verschafft. Angesichts dessen kann erst im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung abschließend beurteilt werden, ob eine mit Blick auf die voraussichtlichen Kosten einer Lärmschutzanlage erhobene Vorausleistung deshalb zu erstatten ist, weil für das betreffende Grundstück mangels Erschlossenseins keine Erschließungsbeitragspflicht entstehen kann. Zwar mag es Ausnahmen geben, bei denen nach den Verhältnissen des Einzelfalls bereits zeitlich früher ein Erschlossensein für den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ausgeschlossen werden Kann und deshalb die Rückgewähr einer Vorausleistung schon früher nicht verweigert werden darf. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben jedoch nichts her, was die Ansicht stützen könnte, ein solcher Fall sei hier gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer