Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1991, Az.: BVerwG 8 C 8/90
Verlust der Bebaubarkeit; Absehen von der Herstellung einer Erschließungsanlage; Rückzahlungsanspruch des Eigentümers; Verzinsung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 8/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 15.11.1989- AZ: 5 K 4641/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1992, 191-192
- DVBl 1992, 379 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1992, 62-64
- KStZ 1992, 131-133
- NVwZ 1992, 495-496 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1992, 209-211
Amtlicher Leitsatz
Die in § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB angeordnete Verzinsung bezieht sich nur auf den durch § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründeten Erstattungsanspruch.
§ 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB ist nicht entsprechend anwendbar auf einen Erstattungsanspruch, der deshalb entstanden ist, weil das Grundstück, für das eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag erhoben wurde, durch Bebauungsplan seine Bebaubarkeit verloren hat.
Redaktioneller Leitsatz
Wenn ein Grundstück seine Bebaubarkeit durch einen Bebauungsplan verloren hat oder wenn die Gemeinde endgültig von der Herstellung einer Erschließungsanlage abgesehen hat, steht dem Eigentümer ein Rückzahlungsanspruch für Vorauszahlungen zu. Ein Verstoß gegen Bundesrecht ist nicht anzunehmen, wenn eine Verzinsung für den geschilderten Fall durch das Landesrecht nicht geregelt wurde.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Eigentümer des in D. an die Sch ... grenzenden Flurstücks 431 die Verzinsung einer ihm vom Beklagten erstatteten erschließungsbeitragsrechtlichen Vorausleistung.
Mit Bescheid vom 8. März 1962 zog der Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers für das heute dem Kläger gehörende Flurstück 431 sowie für das nunmehr im Eigentum des Bruders des Klägers stehende, ebenfalls an die Sch ... grenzende Flurstück 430 zu einer Vorausleistung auf die auf diese Grundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge von 3 657,22 DM heran. Der Rechtsvorgänger des Klägers bezahlte diesen Betrag. Am 12. März 1985 wurde ein Bebauungsplanöffentlich bekanntgemacht, der den Bereich, in dem der klägerische Grundbesitz liegt, als Fläche für die Landwirtschaft ausweist.
Mit Schreiben vom 8. August 1988 teilte der Beklagte dem Kläger und seinem Bruder mit, er werde die erbrachte Vorausleistung erstatten. Dementsprechend überwies der Beklagte 3 657,22 DM auf das Konto des Klägers. Dieser forderte den Beklagten auf, den erstatteten Betrag mit zwei Prozent über dem Diskontsatz für den Zeitraum vom 8. März 1962 bis zum Tag des Geldeingangs am 7. September 1988 zu verzinsen. Das lehnte der Beklagte ab; den Widerspruch des Klägers wies er zurück.
Die dagegen erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. November 1989 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger bzw. die Erbengemeinschaft nach dessen verstorbenem Rechtsvorgänger hätten weder aufgrund von bundesrechtlichen noch aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf die begehrte Verzinsung des erstatteten Vorausleistungsbetrags.§ 133 Abs. 3 Satz 4 (in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 3) BauGB scheide in unmittelbarer Anwendung als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers aus, weil die Schloßstraße im Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung schon benutzbar gewesen und deshalb der in dieser Norm geregelte Fall <Überschreitung der Ausbaufrist> hier nicht gegeben sei. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht; insoweit fehle es bereits an einer dafür erforderlichen Gesetzeslücke. Mit Rücksicht darauf, daß mangels einschlägiger Normen ein Verzinsungsanspruch unter Geltung des Bundesbaugesetzes nicht bestanden habe, hätte der Gesetzgeber für den Fall, daß er einen über § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB hinausgehenden Verzinsungsanspruch hätte begründen wollen, entsprechende Regelungen in das Baugesetzbuch aufnehmen müssen. Die Nichtaufnahme weitergehender Verzinsungsansprüche müsse daher als bewußte Entscheidung des Gesetzgebers gegen weitere Verzinsungsansprüche verstanden werden.
Mangels unmittelbarer oder entsprechender Anwendbarkeit des § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB könne offenbleiben, ob die Regelungen des Baugesetzbuchs auch deshalb ausschieden, weil der Rückzahlungsanspruch des Klägers bereits im März 1985 mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans und damit unter Geltung des Bundesbaugesetzes entstanden und fällig geworden sei, dieses Gesetz aber eine Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen überhaupt nicht vorgesehen habe.
Der Kläger könne sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Verzuges stützen. Es gebe nämlich keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichte. Vielmehr richteten sich die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Fachrecht. Die §§ 284, 288 BGB seien mithin nur entsprechend anwendbar, wenn die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Fachrechts dies vorsähen. Das treffe hier nicht zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung des Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und sein Begehren weiterverfolgt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Sprungrevision des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage. Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, die erstattete Vorausleistung zu verzinsen, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Grundstücke des Klägers und seines Bruders hätten durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahre 1985 ihre Bebaubarkeit eingebüßt. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Richtig ist auch, daß mit dem Verlust der Bebaubarkeit und damit während der Geltungsdauer des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) ein Anspruch auf Erstattung der für diese Grundstücke im Jahre 1962 erbrachten Vorausleistungen entstanden ist (vgl. Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 1<8>). Infolgedessen richtet sich die Beantwortung der Frage, ob zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Verzinsung der vom Beklagten im Jahre 1988 erstatteten Vorausleistungen besteht, - soweit es das Bundesrecht betrifft - für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) am 1. Juli 1987 nach dem Bundesbaugesetz und für die spätere Zeit nach dem Baugesetzbuch.
Das Bundesbaugesetz begründete keinen Anspruch des Vorausleistenden gegen die Gemeinde auf Verzinsung des Betrags, den dieser als Vorausleistung erbracht hatte (vgl. etwa Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306 <313>). Es verhielt sich weder im Zusammenhang mit Vorausleistungen und deren etwaiger Erstattung noch im Zusammenhang mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag und dessen etwaiger Erstattung zur Verzinsung.
Diese Rechtslage hat sich mit Blick auf die Erstattung von Vorausleistungen durch das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs (BauGB) insoweit geändert, als nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB anordnet, "der Rückzahlungsanspruch" sei "zu verzinsen". Das meint für - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs entstandene Erstattungsansprüche allenfalls eine Verzinsung von diesem Zeitpunkt an. Der Gesetzgeber hat nämlich davon abgesehen, durch eine entsprechendeÜberleitungsregelung Erstattungsansprüche auch für die vorangegangene Zeit, d.h. rückwirkend, einer Verzinsungspflicht zu unterwerfen (vgl. § 242 BauGB); damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, daß es für die Abwicklung dieser Ansprüche insoweit bei den seinerzeit geltenden Regeln bleiben solle.
Auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs gibt jedoch § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB zugunsten des klägerischen Begehrens nichts her. Denn § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB stellt mit den einleitenden Worten "der Rückzahlungsanspruch" nicht auf irgendeinen Erstattungsanspruch ab, sondern ausschließlich auf den Anspruch, der vorangehend in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelt, d.h., deshalb entstanden ist, weil die Erschließungsanlage, deren voraussichtlicher Erschließungsaufwand der Vorausleistungserhebung zugrunde liegt, sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids und Zahlung der Vorausleistung noch nicht benutzbar ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Sch ..., deren voraussichtlicher Erschließungsaufwand Grundlage der seinerzeitigen Vorausleistungsforderung des Beklagten war, bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids benutzbar.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB auf den zu beurteilenden Sachverhalt auch nicht entsprechend angewendet werden. Der Gesetzgeber hat für eine Konstellation der vorliegenden Art, in der ein Grundstück, dessen Eigentümer eine Vorausleistung erbracht hat, mit Inkrafttreten eines Bebauungsplans seine Bebaubarkeit verliert und deshalb ein Rückzahlungsanspruch entsteht, eine Verzinsung nicht vorgesehen. Ob er sich damit bewußt gegen eine Verzinsung entschieden hat, mag dahinstehen. Selbst wenn sich daran zweifeln ließe, rechtfertigte sich eine (Gesetzes-)Analogie in Gestalt einer entsprechenden Anwendung des § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB nur, wenn der Tatbestand, für den der Gesetzgeber die Regelung getroffen hat, in dem sie tragenden Rechtsgrund dem Tatbestand ähnlich wäre, auf den sie durch Analogie übertragen werden soll. Daran fehlt es. Der vom Gesetzgeber in § 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB getroffenen Entscheidung liegt eine für die vorliegend gegebene Vorausleistungskonstellation schlechthin unbeachtliche Zielsetzung zugrunde. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber nämlich verhindern, daß von den Gemeinden Vorausleistungen vereinnahmt werden, die betreffende beitragsfähige Erschließungsanlage aber gleichwohl sechs Jahre später noch nicht einmal das Stadium der Benutzbarkeit erreicht; die Gemeinden sollen durch die Begründung des Rückzahlungsanspruchs und - zusätzlich - durch die Pflicht zur Verzinsung dieses Anspruchs "angehalten werden, die Erschließungsanlagen in einem angemessenen Zeitraum herzustellen" (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über das Baugesetzbuch, BT-Drucks. 10/4630, S. 116). Überdies unterscheidet sich die in § 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB geregelte Fallgestaltung auch in der Interessenlage von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt: Während in der einen Konstellation die Vorausleistenden, die später der endgültigen Beitragspflicht unterliegen, ein Interesse an einer alsbaldigen Beendigung der bisherigen (Zwischen-)Verwendung der rechtlich für den Straßenbau zweckgebundenen Vorausleistungsmittel haben, liegt in der anderen Konstellation das Gegenteil eher in ihrem Interesse, da diese Mittel insoweit die Aufnahme von letztlich anteilig von ihnen zu tragenden Fremdfinanzierungsmitteln entbehrlich machen.
Bundesrechtlich nichts zu erinnern ist ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch im einschlägigen Landesrecht fehle eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Im kommunalen Abgabenrecht, zu dem auch das Erschließungsbeitragsrecht rechnet, werden Zahlungsansprüche gemäß der (über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NW entsprechend anwendbaren) Vorschrift des § 233 Satz 1 AO nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwar sollte nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537) durch eine Neufassung des § 236 Abs. 1 AO über Prozeßzinsen hinausgehend ein Anspruch auf Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen begründet werden. Doch sind die Regelungen des Art. 2 dieses Änderungsgesetzes einschließlich der Neufassung des § 236 AO nicht in Kraft getreten. Da Art. 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 gemäß dessen Art. 14 Abs. 2 "gleichzeitig mit dem Staatshaftungsgesetz in Kraft" treten sollte, das Bundesverfassungsgericht jedoch das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) mangels Vereinbarkeit mit Art. 70 GG durch Urteil vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1/81 - (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt hat, sind die Regelungen des Art. 2 des Änderungsgesetzes einschließlich der Neufassung des § 236 AO nicht wirksam geworden. Diese Auffassung wird bestätigt namentlich durch die in Art. 5 Abs. 1 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) vorgenommene "Streichung" des Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980. Denn aus der Verwendung des Wortes "Streichen" ergibt sich, daß der Gesetzgeber die in Art. 2 des genanntenÄnderungsgesetzes enthaltenen (Einzel-)Vorschriften als nicht in Kraft getreten betrachtet. Infolgedessen ist erst durch Art. 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) in die Abgabenordnung mit § 233 a AO eine Vorschrift eingefügt worden, die eine weitergehende Verzinsung von Erstattungsansprüchen anordnet. Sie gibt schon deshalb nichts zugunsten des Klägers her, weil sie gemäß Art. 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) in der durch das Gesetz vom 25. Juli 1988 geänderten Fassung lediglich gilt für "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen".
Das Verwaltungsgericht hat schließlich entschieden, der Kläger könne sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Verzuges stützen. Insoweit hat es inÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 66.76 - Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 6 S. 3<4>) angenommen, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts könnten für Forderungen, die nicht durch Verträge begründet sind, Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im einschlägigen Fachrecht vorgesehen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß weder das Bundesbaugesetz noch das Baugesetzbuch eine entsprechende Regelung trifft. Daran kann schon deshalb kein Zweifel sein, weil sich das Bundesbaugesetz wie auch das Baugesetzbuch generell nicht zur Abwicklung erschließungsbeitragsrechtlicher Ansprüche verhalten. Die Abwicklung dieser Ansprüche richtet sich vielmehr nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften der Länder; dies gilt nicht nur für diese Ansprüche selbst, sondern auch für Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen und Vorausleistungen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78 S. 10 <14 f.>). Das einschlägige Landesrecht begründet nach der bundesrechtlich unbedenklichen Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 199,90 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker