Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1991, Az.: BVerwG 8 B 56.91
Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision; Zulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 56.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 11.08.1987 - AZ: 1 A 132/86
- OVG Niedersachsen - 11.12.1990 - AZ: 9 A 111/87
- nachfolgend
- BVerwG - 13.08.1993 - AZ: BVerwG 8 C 36.91
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 1990 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache kann, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung insbesondere des Merkmals "benutzbar" in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB namentlich im Zusammenhang mit Lärmschutzanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB geben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 f. GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl