Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1998, Az.: AnwZ (B) 69/97

Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft; Voraussetzungen für Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit; Schwere Menschenrechtsverletzungen durch unverhältnismäßig hohe Strafen; Verletzung des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Urteil; Voraussetzungen für Ausübung des Anwaltsberufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1998
Aktenzeichen
AnwZ (B) 69/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 23.04.1997

Fundstelle

  • BRAK-Mitt 1999, 92-94

Verfahrensgegenstand

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 16. Februar 1998
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter,
die Richterin Dr. Otten,
die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Anwaltssenats des Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgerichts Dresden vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1960 geborene Antragsteller wurde nach Abschluß seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Humboldt-Universität Berlin im September 1986 Richterassistent. Von September 1987 bis Juni 1990 war er als Richter am Kreisgericht C. tätig. Am 18. Juni 1990 wurde er auf seinen Antrag aus dem richterlichen Dienst entlassen.

2

Mit Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR erhielt der Antragsteller zum 1. Juli 1990 die Zulassung als Rechtsanwalt. Der Antragsgegner hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 20. Oktober 1995 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, weil der Antragsteller in 15 im einzelnen bezeichneten Urteilen gegen ehemalige Bürger der DDR wegen politischer Straftaten nach §§ 213, 214, 217 und 220 StGB-DDR die gesetzlichen Tatbestände exzessiv ausgelegt und unverhältnismäßig hohe Strafen verhängt habe. Den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG, Art. 21 BRAO Neuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

4

1.

Die angefochtene Verfügung beruht auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Danach können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat. Das Gesetz ist jedoch nicht auf diese Personengruppe beschränkt. Es sollte vielmehr zugleich eine Rechtsgrundlage schaffen, um Juristen aus der Rechtsanwaltschaft zu entfernen, die auf andere Weise in das SED-Unrechtssystem verstrickt, beispielsweise an unberechtigten Freiheitsentziehungen beteiligt waren (vgl. Regierungsentwurf des Gesetzes, BT-Drucks. 12/2169 S. 6). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

5

a)

Nicht jede Tätigkeit in der politische Strafsachen betreffenden Rechtsprechung der ehemaligen DDR rechtfertigt den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Bei der Beurteilung richterlicher Handlungen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sie in einem anderen Rechtssystem vorgenommen wurden, und daß vor allem im Bereich des politischen Strafrechts Vorschriften anzuwenden waren, die rechtsstaatlichen Anforderungen weder inhaltlich noch formal genügten. Es wäre daher mit dem Inhalt des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht vereinbar, jeden Strafrichter, der mit jenen Normen befaßt war, gleichsam automatisch von der Rechtsanwaltschaft fernzuhalten. Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO S. 255; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

6

b)

Ein zulassungsrechtlich erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit fällt jedoch dem Rechtsanwalt zur Last, der bei seiner früheren richterlichen Tätigkeit die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches oder der Strafprozeßordnung der DDR exzessiv zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten Menschenverachtung an den Tag gelegt hat. Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 aaO S. 76; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt sich bei seiner früheren richterlichen Tätigkeit der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat; einen derartig engen Prüfmaßstab fordert Art. 12 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Mai 1997 - 1 BvR 304 u. 481/97). Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

7

2.

Der Antragsteller hat sich durch mindestens zehn von ihm in politischen Strafsachen der DDR zu verantwortende Urteile als für den Beruf eines Rechtsanwalts gegenwärtig nicht tragbar erwiesen.

8

a)

Der Antragsteller hat als Strafkammervorsitzender in der Zeit vom 3. November 1988 bis 23. März 1989 an insgesamt acht Urteilen mitgewirkt, in denen gegen Personen wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB-DDR) Freiheitsstrafen ohne Bewährung zwischen einem und zwei Jahren verhängt wurden. Auf die im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs zu Ziff. 1 bis 8 genannten Strafsachen, die dort getroffenen Feststellungen, die der Senat sich zu eigen macht, sowie den Inhalt der sie betreffenden Urteile, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird Bezug genommen.

9

aa)

Die Urteile zu Ziff. 1 bis 5, 7 und 8 richteten sich gegen Personen, die mit einer Ausnahme nicht vorbestraft waren, denen lediglich zum Vorwurf gemacht wurde, an Zusammenkünften von Ausreisewilligen vor dem Rathaus in C. bzw. P. teilgenommen zu haben, um so auf ihr Ausreisebegehren aufmerksam zu machen. Obwohl die Angeklagten bei diesen Gelegenheiten keine darüber hinausgehende Aktivitäten entfaltet hatten, bejahen die Urteile ohne nähere Begründung die erste Tatbestandsalternative des § 214 StGB-DDR, eine Beeinträchtigung der Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen. Schon diese Gesetzesauslegung ist kaum nachvollziehbar; denn selbst nach den damals in der DDR geltenden Rechtsvorstellungen war in einer friedlichen Demonstration keine Gewalteinwirkung zu sehen und eine Drohung nicht ohne Ankündigung eines die staatliche Tätigkeit beeinträchtigenden Nachteils zu bejahen (vgl. Kommentar zum StGB der DDR, 5. Aufl. § 214 Anm. 3). Die weiteren Alternativen dieser Strafvorschrift, die Bekundung einer Mißachtung der Gesetze sowie die Aufforderung dazu in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise, waren nach den "gemeinsamen Standpunkten" des obersten Gerichts der DDR und des Generalstaatsanwalts der DDR vom 17. Oktober 1980 (Informationen des Obersten Gerichts Sonderdruck/1980 S. 17, zitiert nach BGHZ 41, 247, 266) [BGH 13.02.1964 - Ia ZB 19/63] dann erfüllt, wenn der Täter in der Öffentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretern in demonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit oder einzelne Gesetze der DDR herabwürdigte und z.B. ankündigte, sie als ungültig oder nicht verbindlich zu betrachten. Eine entsprechende Erklärung konnte auch in demonstrativen Handlungen zum Ausdruck kommen (StGB-Kommentar, aaO Anm. 4). Mangels Feststellung entsprechender Umstände lag es offenbar fern, das Verhalten der Angeklagten vor den Rathäusern in C. und P. als demonstrativ und provokatorisch zu werten. Dies wurde auch vom Antragsteller damals ersichtlich nicht in Erwägung gezogen.

10

bb)

Selbst wenn man jedoch annähme, bei einem an die äußerste Grenze der Auslegung gehenden Verständnis der Norm sei es noch möglich, in den beschriebenen Zusammenkünften einen Verstoß gegen die in § 214 StGB-DDR enthaltenen Verbote zu sehen, so stellten jedenfalls die verhängten Strafen offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen dar. Obwohl die Vorschrift mehrere weniger einschneidende Sanktionen vorsah, insbesondere öffentlichen Tadel, Geldstrafe sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, und mit einer Ausnahme alle Verurteilten sich bis dahin strafrechtlich nichts hatten zuschulden kommen lassen, wurden ausschließlich Freiheitsstrafen zwischen ein und zwei Jahren verhängt, die sich - abgesehen vom Angeklagten P., der in Tatmehrheit wegen eines Vergehens nach § 220 StGB verurteilt wurde - lediglich auf die friedlichen Zusammenkünfte bezogen. Die 17. Plenartagung des Obersten Gerichts der DDR vom 25. September 1980 hatte den Untergerichten die Orientierung gegeben, daß auch bei Vergehen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung gegenüber solchen Tätern, die keine schwerwiegenden Straftaten begangen haben, in aller Regel Strafen ohne Freiheitsentzug auszusprechen sind (OG-Inf. Nr. 6/1980 S. 14). Diese Auffassung wurde mit Urteil vom 18. Mai 1984 (OG-Inf. Nr. 4/1984, S. 8, 9) ausdrücklich bestätigt. Die vom Antragsteller in den genannten Urteilen verhängten Strafen standen selbst zu dieser Richtlinie in deutlichem Widerspruch. Die Urteile enthalten nicht einmal den Versuch, das ausgeurteilte Strafmaß nachvollziehbar zu begründen. Sie lassen schon im Ansatz den Versuch einer schuld- und tatangemessenen Bewertung des den Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens auch unter Berücksichtigung der damals herrschenden Rechtsordnung vermissen. Dies ist nur damit zu erklären, daß die Strafen ausschließlich der Machterhaltung des herrschenden Systems dienen sollten.

11

cc)

Der Antragsteller hat den Angeklagten K. auch deshalb wegen eines Verstoß gegen § 214 StGB-DDR verurteilt, weil jener am 17. September 1988 ein rotes Kissen auf die hintere Ablage seines Pkw gelegt hatte, auf dem sich an den oberen Ecken weiße Streifen und in der Mitte der Buchstabe "A" befand, weil er damit die Genehmigung seines Ausreiseantrages habe erreichen wollen. Auch vom Standpunkt der damals herrschenden Wertvorstellungen aus ist nicht erkennbar, wieso die bloße Äußerung des Ausreisewillens bereits als Bekunden einer Mißachtung der Gesetze oder als Aufforderung dazu angesehen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 168/95 - Urteil S. 21 f). Jedenfalls stellt es eine schwere Menschenrechtsverletzung dar, ein Verhalten, das - wenn überhaupt - selbst unter den damaligen Verhältnissen an der unteren Grenze des Strafwürdigen lag, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu ahnden.

12

dd)

Der Angeklagte G. wurde gemäß § 214 StGB-DDR verurteilt, weil er auf seine blaue Arbeitsjacke mit gelber Farbe die Frage "Wo sind meine Menschenrechte?" geschrieben und die Jacke an zwei Tagen jeweils zwei bis drei Stunden im Dienst getragen hatte. Dieses Verhalten des nicht vorbestraften Angeklagten, das nur bei extensiver Auslegung des Tatbestandes noch als Verstoß gegen die Strafnorm gewertet werden konnte, wies auch aus damaliger Sicht nur einen vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt auf, der mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in völlig überzogener, schlechthin unverständlicher Weise geahndet wurde.

13

b)

Der Antragsteller hat als Strafkammervorsitzender an den in Ziff. 12 und 15 des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs genannten Strafsachen (Urteile vom 10. Januar und 21. März 1989) mitgewirkt, in denen gegen insgesamt fünf Personen wegen Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr zwei Monaten und zwei Jahren verhängt wurden. Auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Beschluß sowie den genannten Urteilen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nimmt der Senat Bezug.

14

Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof in diesen Fällen beanstandet, daß die verhängten Strafen völlig außer Verhältnis standen zum Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Taten. Der Senat schließt sich der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung (Beschl. S. 13/14) in diesen Punkten an. Die Urteile verletzen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch im DDR-Strafrecht galt (§ 61 Abs. 2 StGB-DDR), in offensichtlicher und schwerwiegender Weise. Strafmilderungsgründe, die sich insbesondere daraus ergaben, daß die Täter weit vor der Grenze aufgegriffen worden waren und der Angeklagte Anton D. in dem ersten ihm zur Last gelegten Fall mit seinem Vorhaben schon infolge der Ablehnung des Besuchsantrags gescheitert war, wurden ersichtlich nicht berücksichtigt. Die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung neigt dazu, eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen fünf Fluchtversuchen in der Regel als unerträglichen Willkürakt anzusehen, wenn das Fluchtvorhaben ohne besondere Erschwernisgründe aus der Sicht der DDR-Justiz durchgeführt wurde (vgl. BGHSt 41, 247, 265; BGH, Urt. v. 11. April 1997 - 3 StR 576/96 - Urteil S. 12 f). Hier handelte es sich um Vorbereitungshandlungen von weitaus geringerer Tatintensität. Trotzdem wurden sie mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren belegt. Weiter blieb ersichtlich unberücksichtigt, daß drei der fünf Täter nicht vorbestraft waren, insbesondere auch der zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte Anton D. Zwar wurde nach § 213 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR die Tat in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu acht Jahren belegt; ein schwerer Fall lag insbesondere vor, wenn die Tat zusammen mit anderen begangen wurde (§ 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB-DDR). Die Strafvorschrift war jedoch nicht anzuwenden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hatte (§ 62 Abs. 3 StGB-DDR). Von einer solchen Milderungsmöglichkeit war Gebrauch zu machen, wenn trotz des Erschwerungsgrundes eine wirkliche Erhöhung der Gesellschaftswidrigkeit oder -gefährlichkeit nicht eingetreten war (StGB-Kommentar, aaO § 62 Anm. 7). Obwohl es sich in den vorliegenden Fällen geradezu aufdrängte, § 62 Abs. 3 StGB-DDR anzuwenden, wurde diese Möglichkeit in den Urteilen nicht einmal erwogen. Dies alles läßt sich nur damit erklären, daß die Urteile hauptsächlich dazu dienen sollten, die Bevölkerung von Versuchen, die Staatsgrenze ungenehmigt zu überschreiten, durch unnachsichtige Härte gegen die Angeklagten wirkungsvoll abzuschrecken. Diesem Ziel wurde das Recht des einzelnen Täters auf eine schuldangemessene Behandlung bedingungslos untergeordnet.

15

3.

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob auch die übrigen im angefochtenen Beschluß dokumentierten Urteile als schwere Verstöße gegen die Gebote der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit anzusehen sind. Schon infolge der hier zu 2. behandelten Entscheidungen erscheint der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht würdig, den Beruf des Anwalts auszuüben. Die von ihm zu verantwortenden Urteile dokumentieren eine Einstellung, die ausschließlich darauf ausgerichtet war, das damals herrschende rechtsstaatswidrige System durch Urteile abzusichern, die, mindestens was die verhängte Strafe anging, außer Verhältnis zu dem standen, was selbst auf der Grundlage des Strafgesetzbuches der DDR als Unrechts- und Schuldgehalt feststellbar war. Den Antragsteller trifft an den ergangenen Entscheidungen auch ein eigenes Verschulden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Beschwerdeführer damals erst 28 Jahre alt war und deshalb nur über eine verhältnismäßig kurze richterliche Erfahrung verfügte. Dies kann ihn jedoch nicht wesentlich entlasten. Für den Antragsteller als ausgebildeten Juristen lag es auf der Hand, daß er die gesetzlichen Tatbestände des politischen Strafrechts der DDR in exzessiver Weise anwandte und unangemessen hohe Strafen gegen ausreisewillige Angeklagte verhängte. Abgesehen davon mußte ihm auch ohne weiteres klar sein, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung der Ausreisewilligen gegen deren Menschenrechte verstieß, die in von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen geschützt sind (vgl. BGHSt 40, 272, 278;  41, 247, 258). Die Strafverfolgung richtete sich in den hier zu beurteilenden Entscheidungen gegen Menschen, die lediglich von ihrer Meinungs-, Versammlungs- und Ausreisefreiheit Gebrauch machen wollten. Der Antragsteller hat im übrigen nicht einmal selbst geltend gemacht, das exzessive Strafmaß sei wesentlich auf mangelnde Berufs- oder Lebenserfahrung zurückzuführen. Er hat auch nicht dargelegt, daß ihm in diesen Fällen ein anderes Verhalten, insbesondere die Berücksichtigung offensichtlicher Milderungsgründe bei der Bemessung der Strafe, damals nicht möglich oder nicht zumutbar war.

16

4.

Der Beschwerdeführer ist trotz der inzwischen vergangenen Zeit gegenwärtig noch als unwürdig anzusehen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Die den Antragsteller besonders belastenden Urteile sind erst acht bis zwölf Monate vor der Wende ergangen. Sie liegen heute nicht einmal zehn Jahre zurück. Diese Zeitspanne ist, auch unter Berücksichtigung des Verhaltens ab 1990, das keine Veranlassung zu Beanstandungen gegeben hat, zu kurz, um dem Interesse des Antragstellers an beruflicher Eingliederung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege einzuräumen. Der Antragsteller hat als Strafkammervorsitzender bewußt als Teil des politischen Unterdrückungsapparats der DDR gewirkt. Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde das in der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97). Aus diesen Gründen ist die Entziehung der Rechtsanwaltszulassung auch mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, der das Recht einer Person auf Achtung ihres Eigentums schützt, vereinbar. Das öffentliche Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes erfordert es, daß der Antragsteller, der durch die Entziehung der Zulassung erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung belastet wird, nicht vor dem Ende des Jahre 2000 wieder als Rechtsanwalt zugelassen wird.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 DM festgesetzt.

Geiß,
Fischer,
Ganter,
Otten,
Kieserling,
Müller,
Christian