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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1997, Az.: AnwZ (B) 27/97

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Rüge eines überlangen Zustellungszeitraums; Verstoß gegen Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR; Abstellen auf konkrete Rechtsanwendung; Exzessiv nachteilige Auslegung des Gesetzes zu Lasten der Angeklagten; Beurteilung einzelner Urteile eines ehemaligen Richters in der DDR; Bewusste Mitwirkung an staatlicher Unterdrückung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1997
Aktenzeichen
AnwZ (B) 27/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Berlin - 29.01.1997

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nicht jede Tätigkeit in der politische Strafsachen betreffenden Rechtsprechung der ehemaligen DDR rechtfertigt den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Bei der Beurteilung richterlicher Handlungen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie in einem anderen Rechtssystem vorgenommen wurden und dass vor allem im Bereich des politischen Strafrechts Vorschriften anzuwenden waren, die rechtsstaatlichen Anforderungen weder inhaltlich noch formal genügen. Es wäre daher mit dem Inhalt des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht vereinbar, jeden Strafrichter, der mit jenen Normen befaßt war, gleichsam automatisch von der Rechtsanwaltschaft im wiedervereinigten Deutschland fernzuhalten.

  2. 2.

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen. Ein Verstoß kann aber schon dann angenommen werden, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 29. September 1997
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert,
die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer,
die Richterin Dr. Otten,
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 29. Januar 1997, berichtigt durch Beschluß vom 1. April 1997, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller war nach Ableistung seines Wehrdienstes von 1961 bis 1972 hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR. Im Jahre 1973 legte er die Sonderreifeprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums ab. In demselben Jahr erfolgte seine Wahl zum Richter und die Aufnahme der Tätigkeit am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, die er bis 1990 ausübte. Daneben studierte er Rechtswissenschaft und schloß das Studium mit dem Diplom im Jahre 1980 ab. Zum 15. April 1990 wurde er auf seinen Antrag aus dem richterlichen Dienst entlassen.

2

Mit Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR erhielt der Antragsteller zum 1. Juni 1990 die Zulassung als Rechtsanwalt und Notar. Am 31. Januar 1991 wurde er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat mit Verfügung vom 10. Mai 1994 die Anwaltszulassung des Antragstellers widerrufen. Die entsprechenden Befugnisse der Senatsverwaltung sind mit Wirkung vom 1. Juni 1996 auf die Präsidentin des Kammergerichts übergegangen. (1)

3

Den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof am 29. Januar 1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG, Art. 21 BRAO Neuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

5

1.

Die Beschwerde rügt unter Berufung auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (NJW 1993, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92] [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]), daß der Zeitraum zwischen der mündlichen Verhandlung und der Zustellung des Beschlusses mehr als fünf Monate betragen habe. Dabei wird indessen verkannt, daß die genannte Entscheidung nur die Frist für die schriftliche Niederlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe von verkündeten Urteilen betrifft, die im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt waren (vgl. dazu § 117 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Beschluß ist dagegen nicht verkündet, sondern zugestellt worden. In diesen Fällen läßt sich eine entsprechende Frist aus dem Gesetz nicht ableiten. Davon abgesehen hat der Senat über die Beschwerde als Tatsachengericht ohne Bindung an die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zu entscheiden. Er hat daher selbst den Sachverhalt von Amts wegen in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren selbständig zu prüfen (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 12 FGG). Schon deshalb bestände selbst dann, wenn dem Anwaltsgerichtshof ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, kein Grund, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, daß sein Fall von zwei Tatsacheninstanzen beurteilt wird (BGHZ 77, 327, 329; Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 42 Rdnr. 15, 18 m.w.N.).

6

2.

Grundlage der vom Antragsteller angefochtenen Verfügung ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach § 1 Abs. 2 RNPG können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen hat. Zielsetzung des Gesetzes war es aber auch, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um Juristen aus der Rechtsanwaltschaft zu entfernen, die auf andere Weise in das SED-Unrechtssystem verstrickt, beispielsweise an unberechtigten Freiheitsentziehungen beteiligt waren (vgl. Regierungsentwurf des Gesetzes, BT-Drucks. 12/2169 S. 6). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96).

7

3.

Nicht jede Tätigkeit in der politische Strafsachen betreffenden Rechtsprechung der ehemaligen DDR rechtfertigt den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Bei der Beurteilung richterlicher Handlungen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß sie in einem anderen Rechtssystem vorgenommen wurden und daß vor allem im Bereich des politischen Strafrechts Vorschriften anzuwenden waren, die rechtsstaatlichen Anforderungen weder inhaltlich noch formal genügen. Es wäre daher mit dem Inhalt des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht vereinbar, jeden Strafrichter, der mit jenen Normen befaßt war, gleichsam automatisch von der Rechtsanwaltschaft im wiedervereinigten Deutschland fernzuhalten. Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254, 255).

8

4.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 RNPG ist jedoch zu bejahen, sofern der Rechtsanwalt bei seiner früheren richterlichen Tätigkeit die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches oder der Strafprozeßordnung der DDR exzessiv zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten Menschenverachtung an den Tag gelegt hat. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt sich bei seiner richterlichen Tätigkeit der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat; einen derartig engen Prüfmaßstab fordert Art. 12 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Mai 1997 - 1 BvR 304 u. 481/97). Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO).

9

5.

Der Antragsteller hat sich durch seine Rechtsprechung in politischen Strafsachen der DDR als für den Beruf eines Rechtsanwalts nicht tragbar erwiesen.

10

a)

Besondere Bedeutung kommt den Entscheidungen zu, die in der Zeit vom 12. bis 19. April 1988 unter dem Vorsitz des Antragstellers gegen Personen ergangen sind, die Ausreiseanträge gestellt hatten und in Arbeitsgruppen mit den Bezeichnungen "Staatsbürgerschaftsrechte" bzw. "Umweltbibliothek" mitarbeiteten, welche Protestschreiben an staatliche sowie kirchliche Stellen vorbereiteten und versandten. In sechs Urteilen des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte gegen insgesamt 20 nicht vorbestrafte Personen wurden aus diesem Grunde wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB/DDR) in 18 Fällen Haftstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs Monaten verhängt; davon wurden nur zwei zur Bewährung ausgesetzt. In zwei Fällen erkannte das Gericht auf Geldstrafe. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Urteilen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

11

aa)

Im einzelnen ging es um folgendes:

12

(1)

Urteil vom 12. April 1988 gegen N., F., B. und G. - Az. 17 S .../88

13

Diesen Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich im Februar 1988 mehrfach mit Gleichgesinnten in verschiedenen Wohnungen getroffen, über ihre Anliegen diskutiert, weitere Zusammenkünfte vorbereitet und unter der Bezeichnung "Arbeitsgruppe Staatsbürgerschaftsrechte" öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geplant zu haben, um die zuständigen staatlichen Organe der DDR zur Genehmigung ihrer Übersiedlungsanträge zu veranlassen.

14

N. hatte sich darüber hinaus an der Übergabe von Adressenlisten sowie eines weiteren Schriftstückes an den damaligen Konsistorialpräsidenten der Evangelischen Kirche, S., beteiligt und gemeinsam mit anderen ein als "Offene Anfrage" betiteltes Papier verfaßt, das staatlichen Organen der DDR sowie Vertretern der Evangelischen Kirche zugeleitet werden sollte. In diesem Schriftstück wurden die Behörden der DDR zu einer Stellungnahme im Zusammenhang mit der Ausreise von zwei namentlich genannten Personen aufgefordert. N. und G. übergaben zusammen mit anderen die "Offene Anfrage" der Evangelischen Kirchenleitung. F. und B. verfaßten gemeinsamen mit anderen Personen ein Schreiben, in dem die staatlichen Organe der DDR zur Abänderung gesetzlicher Bestimmungen sowie zur Gewährung uneingeschränkter Reisemöglichkeiten für alle DDR-Bürger aufgefordert wurden.

15

Alle Angeklagten waren nicht vorbestraft. Auf der Grundlage der genannten Feststellungen wurden N. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die übrigen Personen zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:

"Soweit die Angeklagten und ihre Verteidiger einwenden, daß die Aktivitäten der Angeklagten nicht auf die Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gerichtet, sondern dies lediglich Inanspruchnahme und Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Grundfreiheiten war, so verkennen sie, daß die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR rechtlich geregelt ist.

Wer sich entgegen der rechtlichen Verfahrensweise mit anderen zusammenschließt und gemeinsam oder arbeitsteilig organisatorische Maßnahmen trifft oder plant, öffentlich wirksame Aktionen plant oder sich daran beteiligt, der Öffentlichkeit zugängliche Petitionen und Erklärungen fertigt oder versendet, kollektives Auftreten oder Auftreten im Namen einer Gruppe organisiert und ähnliche Maßnahmen mit dem Ziel begeht, Druck auf staatliche Organe zur Erzwingung oder Beschleunigung von Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsfragen auszuüben, bekundet eine Mißachtung der Gesetze in einer die Öffentlichkeit gefährdenden Weise.

... Die Angeklagten handelten vorsätzlich und mit der vom Gesetz geforderten Zielsetzung. Sie haben sich zu diesem Zweck im festgestellten Umfang teils vorher, teils im Zuge strafrechtlich relevanten Handelns organisiert, motiviert und stimuliert. Arbeitsteilig und kooperativ handelnd, verfolgten die Angeklagten ihre Ziele mit gesetzwidrigen Handlungen. Der die staatliche Ordnung mißachtende und vom verletzten Gesetz geforderte Vorsatz offenbart sich im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung im objektiven Tatgeschehen und der dabei sichtbar gewordenen negierenden Grundhaltung aller Angeklagten zu elementaren Anforderungen an ein staatsbürgerliches Verhalten der Bürger.

Derartige Handlungen werden konsequent unter Strafe gestellt. Bei Beachtung aller für die Beurteilung der individuellen Schuldschwere jedes Angeklagten maßgeblichen Grundsätze differenzierter Strafzumessung war auf eine empfindliche Freiheitsstrafe zum Schutze vor derartigen kriminellen Angriffen und zur nachdrücklichen Disziplinierung der Angeklagten zu erkennen."

16

(2)

Urteil vom 14. April 1988 gegen Ba., Fr., St. und J. - Az. 17 S .../88

17

Den Angeklagten wurden im wesentlichen die Teilnahme an unter (1) beschriebenen Handlungen - teilweise mit unterschiedlicher Intensität - vorgeworfen. Ba. wurde zusätzlich zur Last gelegt, wesentlich an der Erarbeitung eines als "Positionsbestimmung" bezeichneten Schriftstücks mitgewirkt, dieses in einer B. Kirche vorgelesen und um Mitarbeit geworben sowie den Pfarrer E. um Bereitstellung kirchlicher Räumlichkeiten zur Durchführung weiterer Treffen ersucht zu haben.

18

Alle Angeklagten waren nicht vorbestraft und wurden zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: Ba. zu zwei Jahren sechs Monaten, Fr. zu einem Jahr sechs Monaten, St. zu einem Jahr drei Monaten und J. zu einem Jahr. Die Begründung des Strafmaßes deckte sich mit derjenigen im zu (1) genannten Verfahren.

19

(3)

Urteil vom 15. April 1988 gegen Z. und K. - Az. 17 S .../88

20

Diese Angeklagten hatten mit dem Ziel, die Behörden der DDR zu veranlassen, ihre Ausreiseanträge zu genehmigen, unter Verwendung von Formulierungen der Umweltblätter der Umweltbibliothek der Zionskirche ein als "Petition" bezeichnetes Schriftstück erarbeitet, in dem sie die Regierung der DDR der Verletzung der Gesetze und Menschenrechte beschuldigten, Bürger der DDR als "Leibeigene" und das Leben in der DDR als "Lagerleben" bezeichneten. Sie hatten mehrere Personen veranlaßt, die "Petition" zu unterzeichnen, und am 18. Februar 1988 je ein Exemplar der Botschaft der UdSSR sowie einem Büro der Kirche übergeben. Außerdem hatten sie das Schriftstück an den Staatsrat der DDR und das Ministerium des Inneren versandt.

21

Wegen dieses Sachverhalts wurden die nicht vorbestraften Angeklagten zu Freiheitsstrafen von einem Jahr acht Monaten und einem Jahr sechs Monaten verurteilt.

22

(4)

Urteil vom 15. April 1988 gegen Brigitte und Peter P. - Az. 17 S .../88

23

Die Angeklagten hatten schon 1985 einen Übersiedlungsantrag gestellt. Anläßlich eines Besuches des Regierenden Bürgermeisters von West-Berlin am 11. Februar 1988 hatten sie sich an im Urteil nicht näher geschilderten demonstrativen Handlungen beteiligt, mit dem Ziel, die Behörden der DDR zur Erteilung der Ausreisegenehmigung zu veranlassen.

24

Die nicht vorbestraften Angeklagten, die darüber hinaus wegen eines Vergehens der ungesetzlichen Verbindungsaufnahme (§ 219 StGB/DDR) verurteilt wurden, weil sie ihr Übersiedlungsersuchen Ende 1985/Anfang 1986 einer Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit der Bitte übergeben hatten, es an dortige staatliche Stellen weiterzuleiten, erhielten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten.

25

(5)

Urteil vom 19. April 1988 gegen D., Ja., Ra. und Sti. - Az. 17 S .../88

26

Diesen Angeklagten wurde vorgeworfen, im Februar 1988 unter Mißbrauch kirchlicher Einrichtungen an Zusammenkünften der Arbeitsgruppe "Staatsbürgerschaftsrechte" teilgenommen zu haben. Die Angeklagten hatten eine Erklärung "Staatsbürgerschaftsrechte der DDR" mit dem Ziel unterschrieben, sie an staatliche und kirchliche Stellen weiterzuleiten, und sie hatten eine Protesterklärung, die auf das Vorgehen der Sicherheitsorgane anläßlich der Demonstration vom 11. Februar 1988 einging, an das Ministerium des Inneren gerichtet. Darüber hinaus waren weitere Schreiben, die sich mit den Gesetzen der DDR und der Geltung der Menschenrechte befaßten, an staatliche Stellen der DDR sowie Redaktionen von DDR-Zeitungen versandt worden.

27

Alle Angeklagten waren nicht vorbestraft. Gegen D. wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, gegen Ra. eine solche von einem Jahr ausgesprochen. Die gegen Sti. verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil er sich bereits im Ermittlungsverfahren von der Arbeitsgruppe distanziert hatte. Ja. erhielt wegen geringer Tatbeteiligung eine Geldstrafe von 3.000,00 DM.

28

(6)

Urteil vom 19. April 1988 gegen R., Thomas-Dieter H., W. und Barbara Angelika H. - Az. 17 S .../88

29

Diesen Angeklagten wurde ebenfalls die Mitwirkung an den Zusammenkünften und Entschließungen der Arbeitsgruppe "Staatsbürgerschaftsrechte" vorgeworfen sowie außerdem die Kontaktaufnahme zu zwei ehemaligen, inzwischen aus der DDR ausgereisten Mitgliedern der Gruppe. Außerdem hatten die Angeklagten an einem Treffen von mindestens 300 Personen, die ebenfalls einen Ausreiseantrag gestellt hatten, in einer Berliner Kirche teilgenommen.

30

Alle Angeklagten waren nicht vorbestraft. Gegen W. und Thomas H. wurden Freiheitsstrafen von einem Jahr sieben Monaten und einem Jahr sechs Monaten verhängt. Die gegen R. festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt; Barbara H. erhielt eine Geldstrafe von 2.000,00 DM.

31

bb)

Die genannten Entscheidungen sehen in den Handlungen der Angeklagten die Tatbestandsalternative des Bekundens der Mißachtung der Gesetze in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise verwirklicht. Dieser Straftatbestand war nach den "Gemeinsamen Standpunkten" des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts der DDR erfüllt, wenn der Täter in der Öffentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretung in demonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit oder einzelne Gesetze der DDR herabwürdigt und zum Beispiel ankündigt, sie als ungültig oder für ihn als nicht verbindlich zu betrachten (vgl. BGHSt 41, 247, 266). Nur mittels einer Spruchpraxis, der es nicht mehr darauf ankam, die äußerste Grenze des Wortsinns der gesetzlichen Begriffe zu wahren, war es möglich, ohne durch die Vorgaben in den "Standpunkten" dazu gezwungen zu sein, schon in der bloßen Übergabe von Schriftstücken, in denen lediglich die Änderung bestehender Vorschriften gefordert sowie um Stellungnahme zu bestimmten Vorgängen gebeten wurde, an kirchliche und staatliche Stellen einen Verstoß gegen die Strafvorschrift zu sehen. Als schlechterdings unverständlich ist es anzusehen, daß selbst interne Zusammenkünfte schon als Verletzung des Strafgesetzes gewertet wurden. Die oben aa) (1) zitierten Strafzumessungserwägungen, die für alle sechs Urteile maßgebend waren, zeigen zudem, daß die Strafen ausschließlich der Machterhaltung des herrschenden Systems dienten. Sie lassen den Versuch einer schuld- und tatangemessene Bewertung des den Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens auch unter Berücksichtigung der damals herrschenden Rechtsordnung nicht einmal in Ansätzen erkennen.

32

b)

Unter dem Vorsitz des Antragstellers wurden in den Jahren 1977, 1978 und 1985 fünf Urteile gegen insgesamt elf Personen gefällt, die meist noch im jugendlichen Alter und ganz überwiegend nicht vorbestraft waren. Die Entscheidungen betrafen Zuwiderhandlungen gegen § 213 StGB/DDR (ungesetzlicher Grenzübertritt). Die den Angeklagten vorgeworfenen Taten waren jeweils im Bereich des Versuchs oder der (strafbaren) Vorbereitung steckengeblieben und weder mit Gewaltanwendung noch mit der Gefährdung Dritter verbunden. Gleichwohl verhängte der Antragsteller, abgesehen von einem Fall, in dem der Täter freiwillig zurückgetreten war, mit einer Ausnahme nur Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs Monaten.

33

aa)

Aus den dem Senat vorliegenden Urteilen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergeben sich im einzelnen folgende Feststellungen:

34

(1)

Urteil vom 28. November 1977 gegen Pe" Ju. und Pu. - Az. 214 S .../77

35

Die im Tatzeitpunkt 23 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten Pe. und Ju. hatten sich zur innerdeutschen Grenze aufgemacht, um dort eine geeignete Stelle für den unerlaubten Grenzübertritt zu finden, und waren etwa 200 m von der Grenze entfernt aufgegriffen worden. Sie hatten sich widerstandslos festnehmen lassen. Beide wurden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Diese Strafzumessung gründet sich wesentlich auf folgende Erwägungen:

"Dabei ist generell festzustellen, daß alle Angriffe auf die Staatsgrenze der DDR im hohen Grad gesellschaftswidrig sind und vom Klassengegner im Rahmen der politisch-ideologischen Diversion zur Diskriminierung der DDR ausgenutzt wird. Alle Angriffe auf die Staatsgrenze der DDR beeinträchtigen in hohem Maße die Ordnung und Sicherheit an diesem militärisch geschützten Gut und sind immer geeignet zu unüberschaubaren Konsequenzen für die Täter sowie für andere Personen zu führen."

36

Gegen Pu., der das Vorhaben des Grenzübertritts freiwillig aufgegeben hatte, wurde lediglich wegen Verstoßes gegen die Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt.

37

(2)

Urteil vom 15. Dezember 1977 gegen Gi., Ha. und Hü. - Az. Ju 214 S 557/77

38

Diese im Tatzeitpunkt 15, 17 und 16 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten, waren im Wagen eines polnischen Staatsangehörigen Richtung Magdeburg gefahren, von wo aus sie per Anhalter nach Chemnitz gelangen wollten, um im Raum Bärenstein die Grenze der DDR zur CSSR außerhalb einer Grenzkontrollstelle zu überschreiten. Da sie eingeschlafen waren, wurden sie am Grenzkontrollpunkt Marienborn festgenommen. Gi. und Ha. erhielten Freiheitsstrafen von je einem Jahr. Die Strafzumessungen wurden hauptsächlich wie folgt begründet:

"Für die Strafzumessung war von der generellen hohen Gesellschaftswidrigkeit, die den Angriffen gegen die Staatsgrenze oder der anderen sozialistischen Staaten innewohnt, auszugehen. Die Angeklagten wollten das Territorium der uns befreundeten CSSR zur Begehung einer Straftat mißbrauchen. Damit stören sie objektiv den Prozeß der sozialistischen Integration, sie leisten damit objektiv auch dem Klassengegner Vorschub für Diskriminierung und Hetzkampagnen."

39

Die gegen Hü. ausgesprochene Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt.

40

(3)

Urteil vom 9. Februar 1978 gegen Fr. und Dö. - Az. unleserlich - Az. der Staatsanwaltschaft StA 221-527-77-61

41

Die im Tatzeitpunkt 15 und 16 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten hatten über mehrere Monate hinweg im Raum Berlin Stellen ausgekundschaftet, die ihnen für den Grenzübertritt in Betracht zu kommen schienen. In drei Fällen hatten ihre Unternehmungen zu konkreten Tatansätzen geführt: Sie hatten auf einem Friedhof begonnen, einen Tunnel zu graben, das Vorhaben jedoch nach wenigen Spatenstichen aufgegeben. Sie hatten ein Loch in den Zaun am S-Bahn-Viadukt Schiffbauerdamm geschnitten, um auf den Gleiskörper zu gelangen und auf einen S-Bahn-Zug aufzuspringen. Sie waren über mehrere Mauern und Dächer in der Nähe der Staatsgrenze geklettert, um so einen ihnen geeignet erscheinenden Weg zu finden. In allen Fällen wurde die Tatausführung aufgegeben, weil ihnen das Vorhaben schließlich nicht durchführbar erschien. Fr. erhielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, Dö. eine solche von zwei Jahren.

42

(4)

Urteil vom 1. August 1978 gegen Wolfgang H. - Az. 214 S .../78

43

Der Angeklagte war im Zug nach Leipzig gefahren, um von dort aus an einer nicht erlaubten Stelle in die CSSR zu gelangen. Er gab sein Vorhaben auf, weil ihm das mitgeführte Bargeld abhandengekommen war.

44

Wenige Tage später begab sich der Angeklagte in die Ausreisehalle am Bahnhof Friedrichstraße, um die dort diensthabenden Organe aufzufordern, ihn nach West-Berlin ausreisen zu lassen. Die dafür notwendigen Papiere hatte er nicht; von seinem Vorhaben nahmen andere ausreisende Bürger Kenntnis.

45

Der Angeklagte wurde deshalb wegen Verstoßes gegen § 213 StGB/DDR in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit § 214 StGB/DDR, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Die Strafzumessung wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

"Der Angeklagte entschloß sich mehrfach zum Handeln. Seine Angriffe richteten sich gegen die staatliche Ordnung, insbesondere gegen die Ordnung zum Schutz unserer Staatsgrenze. Unter Beachtung der mehrfachen Gesetzesverletzung, der mehrfachen Handlung sowie der Art und Weise der Tatbegehung sowie der Tatsache, daß der Angeklagte eine negative Grundeinstellung zu den gesellschaftlichen Verhältnissen der DDR und zu seinen gesellschaftlichen Grundpflichten hat, kommt im Gesamtverhalten des Angeklagten eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck ..."

46

(5)

Urteil vom 31. Oktober 1985 gegen T. und Jac. - Az. 01 S .../85

47

Die nicht vorbestraften, im Tatzeitpunkt etwa 18 Jahre alten Angeklagten - ihr genaues Alter ist im Urteil nicht mitgeteilt - waren mit dem Zug von Berlin in Richtung CSSR gefahren, um möglichst in der Gegend von Brno die Staatsgrenze der CSSR Richtung Österreich zu überqueren. Sie waren noch auf dem Territorium der DDR, in Bad Schandau, festgenommen worden. Gegen beide Angeklagten wurden Freiheitsstrafen von einem Jahr festgesetzt.

48

bb)

Die Strafzumessung stellte in erster Linie die sogenannte Gesellschaftswidrigkeit der Taten heraus; Strafmilderungsgründe, die sich aus der Art der Ausführung oder der Persönlichkeit der Täter geradezu aufdrängten, wurden dagegen ersichtlich nicht berücksichtigt. Weder das meist jugendliche Alter der Angeklagten noch die Tatsache, daß sie bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten waren, wurde offenbar zu ihren Gunsten gewertet; denn anders ist selbst auf der Grundlage der damals herrschenden Rechtsauffassung in der DDR nicht erklärlich, wieso gegen diese Personen Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt wurden, obwohl die Täter - mit Ausnahme der zu (3) genannten Angeklagten - weit vor der Grenze aufgegriffen worden waren oder sich ihre Tat jedenfalls in einem Stadium der Ausführung befand, das von einem Ansetzen zur Überwindung der Grenzeinrichtungen noch weit entfernt war. Im Falle H. war zudem offensichtlich, daß er an der Grenzübergangsstelle Friedrichstraße keinen ernsthaften Versuch zur Überwindung der Grenze unternommen hatte. Die genannten Urteile dienten ersichtlich in erster Linie dazu, die Bevölkerung von Versuchen, die Staatsgrenze ungenehmigt zu überschreiten, durch unnachsichtige Härte gegen die Angeklagten wirkungsvoll abzuschrecken. Diesem Ziel wurde das Recht des einzelnen Täters auf eine schuldangemessene Behandlung bedingungslos untergeordnet.

49

c)

Der Antragsteller hat wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB/DDR) Haftbefehle gegen Personen erlassen, denen jeweils zur Last gelegt wurde, unter Vorlage ihrer DDR-Personalausweise bei DDR-Grenzkontrollstellen ihre Ausreise nach West-Berlin gefordert zu haben. Dabei lagen in keinem der nachfolgenden Fälle Anhaltspunkte dafür vor, daß andere Personen als Grenzbeamte das Ausreiseverlangen wahrgenommen hatten.

50

aa)

Im einzelnen geht es um folgende Fälle:

  1. (1)

    Haftbefehl vom 25. April 1986 gegen Gr.

    - Az. HB 53/86;

  2. (2)

    Haftbefehl vom 27. September 1986 gegen L.

    - Az. Hs.B. 135/86;

  3. (3)

    Haftbefehl vom 15. März 1987 gegen M.

    - Az. Hs.B. 41/87;

  4. (4)

    Haftbefehl vom 13. Juni 1987 gegen Bl.

    - Az. Hs.B. 97/87;

  5. (5)

    Haftbefehl vom 27. Juni 1987 gegen Se.

    - Az. Hs.B. 103/87.

51

Die genannten Personen wurden später unter dem Vorsitz des früheren Richters Mi. zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr drei Monaten verurteilt. Diese Feststellungen ergeben sich aus den betreffenden Haftbefehlen und Strafurteilen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

52

bb)

Schon die Auffassung, das oben beschriebene Verhalten sei nach § 214 StGB/DDR strafbar, grenzt an Rechtsbeugung. Das hat der Senat im Beschluß vom 31. Januar 1997 (AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254, 255) im einzelnen begründet; auf die genannte Entscheidung wird verwiesen. Selbst wenn man indessen annehmen wollte, der Tatbestand des § 214 StGB/DDR sei in den Fällen der sogenannten bloßen Paßvorlage erfüllt gewesen, stellte die Verhängung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gegen nicht erheblich vorbelastete Personen in offensichtlich an der Grenze des eben noch Strafbaren liegenden Fällen einen massiven Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit dar. Derartige Strafen standen auch für einen besonders stark indoktrinierten Richter in unerträglichem Widerspruch zur Bedeutung des Verhaltens der Ausreisewilligen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO S. 255 f).

53

Diese Bewertung trifft auf die Verhängung der Haftbefehle ebenfalls zu; denn deren Erlaß wurde ausdrücklich damit begründet, daß eine Freiheitsstrafe zu erwarten sei. Auch diese Entscheidungen kennzeichnen daher in Fällen, die schon den Tatbestand des § 214 StGB/DDR nur bei einem kaum noch nachvollziehbaren Verständnis der Vorschrift erfüllten, eine von unnachsichtiger Härte gegen solche Personen geprägte Einstellung des Antragstellers.

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6.

Auf die weiteren im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs dokumentierten Urteile und Haftbefehle braucht der Senat nicht einzugehen. Schon infolge der oben näher behandelten Entscheidungen erscheint der Antragsteller nicht würdig, den Beruf des Anwalts auszuüben. Die von ihm zu verantwortenden Urteile dokumentieren eine Einstellung, die ausschließlich darauf ausgerichtet war, das damals herrschende rechtsstaatswidrige System durch Urteile abzusichern, die, mindestens was die verhängte Strafe anging, außer Verhältnis zu dem standen, was selbst auf der Grundlage des Strafgesetzbuches der DDR als Unrechts- und Schuldgehalt feststellbar war. Den Antragsteller trifft an den ergangenen Entscheidungen auch ein eigenes Verschulden. Für ihn als ausgebildeten Juristen lag es auf der Hand, daß er die gesetzlichen Tatbestände des politischen Strafrechts der DDR in exzessiver Weise anwandte und unangemessen hohe Strafen gegen ausreisewillige Angeklagte verhängte. Abgesehen davon mußte ihm auch ohne weiteres klar sein, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung der Ausreisewilligen gegen deren Menschenrechte verstieß, die in von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen geschützt sind (vgl. BGHSt 40, 272, 278;  41, 247, 258). Die Strafverfolgung richtete sich in den hier zu beurteilenden Entscheidungen gegen Menschen, die lediglich von ihrer Meinungs-, Versammlungs- und Ausreisefreiheit Gebrauch machen wollten. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er sei damals wegen zu milder Urteile massiv gerügt worden, handelte es sich nicht um Sachverhalte, die Verstöße gegen §§ 213, 214 StGB/DDR oder Strafnormen mit ähnlicher Zielrichtung betrafen. Jene Fälle sind daher nicht geeignet, die hier dargestellten Urteils- und Haftpraxis in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

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Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß ihm in diesen Fällen ein anderes Verhalten, insbesondere die Berücksichtigung offensichtlicher Milderungsgründe bei der Bemessung der Strafe, damals nicht möglich oder zumutbar war.

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7.

Der Unwürdigkeitsvorwurf ist trotz der inzwischen vergangenen Zeit auch heute noch gerechtfertigt. Der Antragsteller hat mehr als zehn Jahre lang in der politischen Strafjustiz an exponierter Stelle dem DDR-Regime gedient und bewußt als Teil des politischen Unterdrückungsapparats gewirkt. Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes nachhaltig erschüttert, das für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96). Die den Antragsteller besonders belastenden Urteile sind erst eineinhalb Jahre vor der Wende ergangen. Sie liegen heute nicht einmal zehn Jahre zurück. Diese Zeitspanne ist, auch unter Berücksichtigung seines Verhaltens ab 1990, das zu wesentlichen Beanstandungen keine Veranlassung gegeben hat, zu kurz, um dem Interesse des Antragstellers an beruflicher Eingliederung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben. Aus diesen Gründen ist die Entziehung der Rechtsanwaltszulassung auch, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, mit Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, der das Recht einer Person auf Achtung ihres Eigentums schützt, vereinbar.

Deppert
van Gelder
Fischer
Otten
Salditt
Müller
Christian

(1) Red. Anm.:

"Die entsprechenden Befugnisse der Senatsverwaltung sind mit Wirkung vom 1. Juni 1996 auf die Präsidentin des Kammergerichts übergegangen." wurde ersatzlos gestrichen. (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)