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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1997, Az.: AnwZ (B) 18/96

Aufhebung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund eines Verstosses gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund rechtsstaatswidrigen Handelns in gehobener Stelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1997
Aktenzeichen
AnwZ (B) 18/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Sachsen-Anhalt - 17.11.1995

Verfahrensgegenstand

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

Rechtsanwalt Peter D., M.platz ..., M.,

Prozessgegner

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, W.-Ring ..., M.,
vertreten durch die Justizministerin

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 4. Februar 1997
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß,
die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und
die Richterin Dr. Otten
sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 17. November 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller war seit 1972 als Richter in einer Strafkammer des Landgerichts G. tätig. Nach Abschluß eines Fernstudiums mit dem Grad eines Dipl.-Juristen wechselte er 1978 an das Bezirksgericht M.. Ab 1981 gehörte er dem I a-Strafsenat an, davon ab 1986 bis Dezember 1989 als Vorsitzender. Im April 1990 schied er aus dem Justizdienst aus. Mit Wirkung vom 1. Mai 1990 ist der Antragsteller durch den Minister der Justiz der DDR als Rechtsanwalt mit Sitz in M. zugelassen worden. 1995 wurde er auch als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht N. zugelassen.

2

Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 nahm die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurück, weil er in wenigstens siebzehn Verfahren gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen habe. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Zulassung an. Mit Beschluß vom 26. August 1995 hat der Anwaltsgerichtshof die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt und ihn im Hauptverfahren mit Beschluß vom 17. November 1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG, Art. 21 BRAO Neuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4

1.

Grundlage der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Rücknahme ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach dessen § 1 Abs. 2 können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesetz insbesondere dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Zielsetzung des Gesetzes war es aber auch, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um Juristen aus der Rechtsanwaltschaft zu entfernen, die

"auf andere Weise (als als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit) mit dem SED-Unrechtsregime verstrickt waren",

5

z.B. an unberechtigten Freiheitsentziehungen beteiligt waren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BTDrucks 12/2169 S. 6).

6

2.

Der Antragsteller hat sich durch seine Rechtsprechung in politischen Strafsachen in der damaligen DDR als für den Beruf eines Rechtsanwalts nicht tragbar erwiesen.

7

a)

In den in dem Rücknahmebescheid aufgeführten Verfahren hat der Antragsteller als Vorsitzender des I a-Strafsenats in fünfzehn Entscheidungen von 1986 bis zum Januar 1989 wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung (§ 99 StGB-DDR) und teilweise daneben verwirklichter Tatbestände wie ungesetzlicher Verbindungsaufnahme (§ 219 StGB-DDR), Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB-DDR) und öffentlicher Herabwürdigung (§ 220 StGB-DDR) Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und vier Jahren und fünf Monaten verhängt. Diese Verurteilungen betrafen regelmäßig ausreisewillige Bürger der DDR, die sich mit von der DDR als feindlich beurteilten Organisationen in Westdeutschland wie z.B. ZDF-Magazin, Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Hilferufe von drüben eV in der Erwartung, Unterstützung für ihre bis dahin vergeblichen Ausreiseanträge zu erlangen, in Verbindung gesetzt und über ihre Ausreisebemühungen und ihr persönliches Umfeld berichtet hatten. Zwölf dieser Verfahren waren Gegenstand einer gegen den Antragsteller erhobenen Anklage wegen Rechtsbeugung. Von diesem Vorwurf wurde er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Mai 1995 freigesprochen. Im einzelnen wird zum Inhalt der zugrundeliegenden Strafurteile des Antragstellers insbesondere auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Magdeburg, an die der Senat zwar nicht gebunden ist, die er sich jedoch aufgrund eigener Prüfung zu eigen macht, verwiesen.

8

In zwei weiteren Verfahren hat der Antragsteller wegen einer vollendeten und einer versuchten Grenzschleusung (§ 105 StGB-DDR) eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und wegen staatsfeindlicher Hetze (§ 106 StGB-DDR) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ausgesprochen.

9

Die Strafen lagen zum Teil unter den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft. Sie wurden regelmäßig nicht voll verbüßt.

10

b)

Allerdings reicht die bloße Mitwirkung an der DDR-Rechtsprechung in politischen Strafsachen nicht aus, um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 RNPG zu erfüllen. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, daß ein solcher Strafrichter der früheren DDR schon wegen der Wahrnehmung seines Richteramts von der Rechtsanwaltschaft fern zu halten wäre. Eine so weitgehende Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit läßt sich aber weder dem Gesetz noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen (vgl. Senatsentscheidung vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94).

11

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 RNPG ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt bei seiner früheren richterlichen Tätigkeit die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung der DDR exzessiv zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten Menschenverachtung an den Tag gelegt hat, etwa die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt. 1995, 76).

12

In dem gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren hat das Landgericht Magdeburg bei der Prüfung der Strafurteile des Antragstellers - bis auf einen hier weniger bedeutsamen Fall - weder eine exzessive Auslegung von Strafnormen noch ein unerträgliches Mißverhältnis zwischen der verhängten Strafe und der abgeurteilten Handlung noch schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung der Verfahren festgestellt. Ob dieser Beurteilung, an die der Senat nicht gebunden ist, in jedem Einzelfall zu folgen ist, kann dahinstehen. Angesichts der rechtsstaatlichen Bedenken insbesondere gegen die Strafvorschrift des § 99 StGB-DDR (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94) sind jedenfalls in einigen Entscheidungen des Antragstellers die äußersten Grenzen hinnehmbarer Rechtsanwendung und Strafzumessung mindestens berührt.

13

Dies verdeutlicht beispielsweise die Verurteilung einer 21-jährigen nicht vorbestraften Frau unter anderem wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (BS 1/87). Sie hatte sich zusammen mit ihren Eltern an den Verein "Hilferufe von drüben" mit einem Bericht über ihre Ausreisebemühungen gewandt, ein Antwortschreiben an diesen Verein für ihre Eltern verfaßt und dabei ihren eigenen Ausreisewunsch zur Sprache gebracht. (Daneben hatte sie ihre in der Bundesrepublik lebenden Großeltern um Einschaltung staatlicher Stellen gebeten). In einem anderen Fall hatte ein Ehepaar in einem beschlagnahmten Brief an die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte über seine Ausreisebemühungen und Situation am Arbeitsplatz nach der Stellung des Ausreiseantrags berichtet. Die Eheleute wurden wegen versuchter landesverräterischer Nachrichtenübermittlung (und weiterer ungesetzlicher Verbindungsaufnahmen) zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (BS 3/88). Unter Berücksichtigung des allenfalls eingetretenen oder zu erwartenden Ansehensschaden begegnet schon die Annahme eines Interessennachteils oder einer Interessenschädigung im Sinne von § 97 StGB-DDR in Fällen dieser Art erheblichen Bedenken (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94).

14

Schon vom Wortsinn dieser Strafnorm nicht mehr gedeckt ist die Annahme einer feindlichen Organisation für einen einzelnen Bundesbürger, von dem der ausreisewillige DDR-Bürger lediglich gehört hatte, daß er sich für Menschenrechte einsetzt (BS 12/88).

15

Als krass unverhältnismäßig und damit die Grenze zur Rechtsbeugung berührend ist die Verhängung von Freiheitsstrafen von vier Jahren und fünf Monaten gegen ein nicht vorbestraftes Ehepaar zu sehen, das seinem bereits in die Bundesrepublik übergesiedelten Sohn folgen wollte und sein Ausreisebegehren mit Unterstützung des Sohnes allerdings nachdrücklich - auch mit Veröffentlichungen in den Publikationen der genannten Organisationen - verfolgte (BS 8/88). Das gleiche muß etwa auch für die Verurteilung einer Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten gelten, die ihrem Ehemann, der illegal die DDR verlassen hatte, ihre Ausreisebemühungen und ihre persönliche Situation berichtete, der diese Berichte, wie sie wußte und wollte, an die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte weiterleitete (BS 3/87).

16

c)

Aber selbst wenn der Antragsteller die Schwelle zur Rechtsbeugung noch nicht überschritten hat, teilt der Senat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, daß unabhängig von der Bewertung jeder einzelnen Entscheidung bei einer Gesamtschau der aufgeführten Strafurteile der Antragsteller durch seine richterliche Tätigkeit gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen hat. Er hat über Jahre hinweg in einer hervorgehobenen Stelle als Vorsitzender eines I a-Strafsenats des Bezirksgerichts Strafgesetze angewendet, die wenn auch nicht nichtig so doch rechtsstaatswidrig waren und internationalen Abkommen und auch der Verfassung der DDR widersprachen. In einigen seiner Entscheidungen ist der Grenzbereich zur Rechtsbeugung mindestens berührt, in allen Fällen wurde unter Ausschluß der Öffentlichkeit in einer Art Geheimverfahren verhandelt. Gegen ausreisewillige Bürger, die lediglich ihren Ausreisewunsch durch Unterstützung westdeutscher Organisationen durchsetzen wollten, wurden hohe Freiheitsstrafe verhängt und die Zerstörung ihrer persönlichen und gesellschaftlichen Existenzgrundlage in Kauf genommen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die gravierenden Einschnitte, die die von dem Antragsteller zu verantwortenden Urteile für das Leben der davon betroffenen Bürger bedeuteten, in vielen Fällen noch keineswegs überwunden sind.

17

3.

Der Antragsteller hat sich damit als unwürdig für den Anwaltsberuf erwiesen. Ihn trifft an seinen Entscheidungen auch ein persönlicher Schuldvorwurf. Er hat freiwillig als Richter an exponierter Stelle an einer Vielzahl von Urteilen mitgewirkt, die jedenfalls in ihrer Gesamtbewertung als menschenverachtend und rechtsstaatswidrig anzusehen sind. Bei gehöriger und zumutbarer Anspannung seines Gewissens, hätte er nicht erst heute, sondern schon damals erkennen können, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung von Menschen, die lediglich das Gebiet der DDR verlassen wollten, gegen deren Menschenrecht verstieß. Die Menschenrechte waren auch in der DDR grundsätzlich anerkannt. Die DDR ist dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR) im Jahre 1974 beigetreten und hat ihn im DDR-Gesetzblatt veröffentlicht. Artikel 12 Abs. 2 IPbürgR lautet: "Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen". Auch ein Richter der DDR konnte erkennen, daß die Verfolgung von ausreisewilligen Menschen mit hohen Freiheitsstrafen gegen die international anerkannten Menschenrechte verstieß.

18

4.

Der damit gegen den Antragsteller zu erhebende Unwürdigkeitsvorwurf ist auch heute noch gerechtfertigt. Der Antragsteller hat in schwerwiegender Weise die Menschenrechte der unter seiner Mitwirkung Verurteilten verletzt. Er hat durch jahrelange Tätigkeit in der politischen Strafjustiz als Teil des politischen Unterdrückungsapparats mitgewirkt. Die Tätigkeit derartig vorbelasteter Juristen als Rechtsanwälte stößt aber nicht nur bei den Opfern, sondern auch bei der Bevölkerung allgemein auf Unverständnis und ist geeignet, das Vertrauen der Rechtsuchenden insbesondere in den neuen Bundesländern (in denen das Wirken der politischen Strafjustiz noch in leidvoller Erinnerung ist) in die Integrität des Anwaltsstandes nachhaltig zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 95, 71; BVerfG NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]). Dem steht hier auch nicht entgegen, daß der Antragsteller seit über sechs Jahren den Rechtsanwaltsberuf beanstandungsfrei ausgeübt hat. Diese Zeitspanne ist zu kurz, um dem Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes zu geben. Daß auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen kann, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt.

19

Nach Ablauf von zehn Jahren mag das Fehlverhalten des Antragstellers an Gewicht so verloren haben, daß eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder in Betracht kommen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,- DM festgesetzt.

Geiß
van Gelder
Fischer
Otten
Kieserling
Müller
Christian