Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1996, Az.: AnwZ (B) 19/96
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Würdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs; Das Grundrecht auf Freizügigkeit ; Gefährdung der Integrität des Anwaltsstandes und wichtiger Belange der Rechtspflege ; Rechtsprechung in politischen Strafsachen in der damaligen DDR; Tragbarkeit für den Beruf eines Rechtsanwalts in einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Demokratie; Ausspruch exzessiver Strafen durch einen Richter in der ehemaligen DDR
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1996
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 19/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 18. November 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß,
die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 10. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Nach Abschluß des Studiums mit dem Grad eines Dipl.-Juristen war der Antragsteller seit 1974 als Richterassistent und Richter beim Kreisgericht Wanzleben, ab 1977 als Direktor des Kreisgerichts Zerbst und ab 1986 in einem politischen Strafsenat des Bezirksgerichts Magdeburg, zuletzt als Senatsvorsitzender tätig. 1991 schied er aus dem Justizdienst aus.
Seinen am 23. September 1993 gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. August 1994 ab, weil der Antragsteller sich bei seiner strafrichterlichen Tätigkeit in der DDR eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn für den Beruf eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen lasse. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO (wortgleich mit § 7 Nr. 2 RAG) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 58/93 - AnwBl. 1994, 295, und vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71). Das ist wegen der möglichen Gefährdung der Integrität des Anwaltsstandes und wichtiger Belange der Rechtspflege regelmäßig der Fall, wenn der Bewerber durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung gezeigt hat, sei es, daß er formal geltende Gesetze mißachtet oder gegen höherrangiges, allgemein anerkanntes Recht - etwa gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit - verstoßen oder solchen Verstößen bewußt Vorschub geleistet hat (Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93]).
2.
Der Antragsteller hat sich durch seine Rechtsprechung in politischen Strafsachen in der damaligen DDR als für den Beruf eines Rechtsanwalts in einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Demokratie nicht tragbar erwiesen.
a)
Allerdings reicht die bloße Mitwirkung an der DDR-Rechtsprechung in politischen Strafsachen für die Annahme der Unwürdigkeit nicht aus. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, daß ein solcher Strafrichter der früheren DDR schon wegen der Wahrnehmung seines Richteramts von der Rechtsanwaltschaft im vereinigten Deutschland ferngehalten und damit an der Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Berufswahl gehindert werden dürfte. Dies widerspräche der Regelung des § 7 Nr. 5 BRAO, der stets eine Einzelfallprüfung erfordert. Jede Form von Automatismus zwischen Fehlverhalten und Berufsversagung widerspricht dem Gebot einer einzelfallbezogenen Gewichtung aller für und gegen den Zulassungsbewerber sprechenden Umstände. Unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf ist insbesondere, wer bei der Bearbeitung politischer Strafsachen (vgl. den Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. StrRehaG) gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit verstoßen hat. Dies wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs der DDR und der Strafprozeßordnung der DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten Menschenverachtung an den Tag gelegt hat, etwa die von ihm angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt. 1995, 76). Der Annahme eines solchen groben Mißverhältnisses steht nicht entgegen, daß andere DDR-Richter in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe unverhältnismäßige Strafen verhängt haben.
b)
Der Antragsteller hat in einer Vielzahl von Fällen als Richter an Verfahren mitgewirkt, in denen den Angeklagten im Kern vorgeworfen wurde, ihr Grundrecht auf Freizügigkeit ausüben und aus der DDR ausreisen zu wollen. Dem Senat liegen mehrere Aktenhefter mit Entscheidungen des Bezirksgerichts Magdeburg aus den Jahren 1986 bis 1989 vor, die unter Mitwirkung des Antragstellers ergangen sind und Rechtsmittel der jeweiligen Angeklagten und die einstimmige Verwerfung der Rechtsmittel nach § 293 Abs. 3 S. 1 StPO/DDR zum Gegenstand haben. Nach Auswertung dieser Entscheidungen teilt der Senat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, daß der Antragsteller bei seiner richterlichen Tätigkeit fortdauernd gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschlichkeit verstoßen hat.
Die vorliegenden Entscheidungen zeigen, daß der Antragsteller die Verurteilung von unbescholtenen Ausreisewilligen selbst schon für nachdrückliche Ausreisewünsche gegenüber Behörden oder Vorbereitungen einer Ausreise mit drastischen Freiheitsstrafen von meist deutlich mehr als einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung billigte und damit die weitere Verhängung solch exzessiv unverhältnismäßiger Strafen durch die Vorinstanzen unterstützte und stabilisierte.
Der Senat macht sich nach Überprüfung die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zu den einzelnen Fällen, wie sie im angefochtenen Beschluß unter 2 (S. 11 bis 22) enthalten sind, zu eigen und tritt der Bewertung dieser Fälle bei.
aa)
Der Angeklagte Kauert hatte einen Ausreiseantrag gestellt und dabei mitgeteilt, daß er sein Arbeitsverhältnis gekündigt habe, keine Arbeit mehr aufnehmen werde und einen Rechtsanwalt aus Westberlin hinzugezogen habe, um seinem Antrag Nachruck zu verleihen. Kauert wurde daraufhin in Haft genommen, seine Beschwerde gegen den Haftbefehl wurde unter Mitwirkung des Antragstellers zurückgewiesen. Im Hauptverfahren wurde er wegen mehrfacher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit nach § 214 Abs. 1 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, ohne daß eine solche Beeinträchtigung vorlag. Seine Berufung wurde unter Mitwirkung des Angeklagten einstimmig verworfen.
bb)
Die ausreisewilligen Eheleute Dr. L. hatten ein befreundetes Ehepaar in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem Ausreiseantrag unterrichtet, das seinerseits das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen und einen Rechtsanwalt zur Unterstützung der Ausreisebemühungen einschaltete. Der Ausreiseantrag wurde abgelehnt, die Personalausweise wurden eingezogen. Dr. L. berichtete darüber einem Bekannten in Westberlin mit der Bitte, sich nochmals an den eingeschalteten Rechtsanwalt zu wenden. Die Ehelute stellten erneut einen Ausreiseantrag und beschwerten sich mit drastischen Worten über ihre Behandlung und die menschenfeindliche Ausreisepraxis in der DDR.
Die Beschwerde des daraufhin inhaftierten Ehepaars wurde unter Mitwirkung des Antragstellers zurückgewiesen. Im Hauptverfahren wurden wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und öffentlicher Herabwürdigung Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Die dagegen gerichtete Berufung wurde unter Mitwirkung des Antragstellers einstimmig verworfen.
Diese exzessiven Strafen stehen in einem groben Mißverhältnis zu dem erhobenen Vorwurf, soweit man darin überhaupt ein nach DDR-Recht strafbares Verhalten sehen will. Für die angeordnete Untersuchungshaft bestand kein tragfähiger Grund.
cc)
Die Eheleute P. nahmen Kontakt zu einer Bekannten in der Bundesrepublik Deutschland auf, um für ihre Ausreisebemühungen Unterstützung durch Behörden der Bundesrepublik und einen Westberliner Rechtsanwalt zu erhalten. Sie trugen gelegentlich in der Öffentlichkeit ihre Personalausweise um den Hals; der Ehemann drohte schließlich damit, zusammen mit weiteren Bürgern öffentlich mit Plakaten für die Übersiedlung in die Bundesrepublik zu kämpfen.
Gegen die Eheleute erging Haftbefehl. Im Strafverfahren wurden wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und zwei Monaten verhängt. Die Berufung des Ehemannes wurde unter Mitwirkung des Antragstellers einstimmig verworfen.
Die damit vom Antragsteller gebilligte Strafe stand außer Verhältnis zu den aufgestellten Vorwürfen.
dd)
Die weiteren vom Anwaltsgerichtshof erörterten Einzelfälle liegen auf derselben Linie, soweit die Angeklagten B. und K. u.a. wegen angeblicher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit durch die Androhung, nicht mehr arbeiten zu gehen, Selbstmord zu begehen bzw. "illegal" auszureisen, - unter Billigung des Antragstellers durch die jeweiligen Verwerfungsbeschlüsse - zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten und von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden sind, ohne daß auch nur der Versuch gemacht worden war, eine entstandene Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit festzustellen.
ee)
In Verfahren wegen sog. ungesetzlichen - versuchten oder vollendeten - Grenzübertritts nach § 213 StGB/DDR waren gegen die Angeklagten Pr. R., Ru., Sp. und Ku. Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, drei Jahren und zwei Monaten, zwei Jahren und vier Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten sowie nochmals zwei Jahren und sechse Monaten verhängt worden. Durch Urteil bzw. einstimmige Verwerfung der jeweiligen Berufungen unter Mitwirkung des Antragstellers wurden diese abnormen Strafen gebilligt.
ff)
Noch im September 1989 verwarf das Bezirksgericht Magdeburg unter Mitwirkung des Antragstellers Berufungen der Angeklagten Le. und der Eheleute Gr. gegen Verurteilungen wegen Vorbereitung und Versuchs eines ungesetzlichen Grenzübertritts zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und fünf Monaten und einem Jahr und einem Monat.
c)
Aufgrund dieser Fälle, die die unnachsichtige Härte des Antragstellers und eine zum Nachteil von Angeklagten exzessive Strafzumessung mit dem Ziel der Stabilisierung eines inhumanen und rechtswidrigen Systems aufzeigen, hat sich der Antragsteller als unwürdig für den Anwaltsberuf erwiesen. Ihn trifft an den richterlichen Entscheidungen, an denen er beteiligt war, auch ein persönliches Verschulden. Er hat sich dem Unrechtsstaat der DDR über viele Jahre hinweg freiwillig als Richter zur Verfügung gestellt. Niemand hat ihn gezwungen, Richter zu werden, und niemand hat ihn gezwungen, an der Verfolgung politischer Straftaten - dazu noch an exponierter Stelle - mitzuwirken. Bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte er nicht erst heute, sondern schon damals erkennen können, daß er die gesetzlichen Tatbestände des politischen Strafrechts der DDR in exzessiver Weise anwandte und unverhältnismäßig hohe Strafen gegen ausreisewillige Angeklagte verhängte. Er hätte auch erkennen können, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung von Menschen, die lediglich das Gebiet der DDR verlassen wollten, gegen deren Menschenrecht verstieß. Die Menschenrechte waren auch in der DDR nicht unbekannt. Die DDR war dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 im Jahre 1974 beigetreten und hatte diesen Pakt im DDR-Gesetzblatt veröffentlicht (vgl. BGHSt. 39, 1, 16 ff.) [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92]. Art. 12 Abs. 2 dieses Paktes lautet: "Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen." Auch ein Richter der DDR konnte somit erkennen, daß die Verfolgung von ausreisewilligen Menschen mit hohen Freiheitsstrafen gegen die international anerkannten Menschenrechte verstieß.
3.
Der damit gegen den Antragsteller zu erhebende Unwürdigkeitsvorwurf ist auch heute noch gerechtfertigt. Der Antragsteller hat in schwerwiegender Weise die Menschenrechte der unter seiner Mitwirkung Verurteilten verletzt. Er hat durch seine jahrelange Tätigkeit in der politischen Strafjustiz an exponierter Stelle dem DDR-Unrechtsregime gedient und bewußt als Teil des politischen Unterdrückungsapparats gewirkt. Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt schon als Rechtsanwälte tätig werden könnten, würde dies in der Bevölkerung mit Recht auf Unverständnis stoßen. Damit würde das Vertrauen der Rechtsuchenden (insbesondere in den neuen Bundesländern, in denen das unheilvolle Wirken der politischen Strafjustiz noch in leidvoller Erinnerung ist) in die Integrität des Anwaltsstandes nachhaltig erschüttert. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 95, 71; BVerfG NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]).
Seit der Tätigkeit des Antragstellers sind erst sieben Jahre vergangen. Diese Zeitspanne ist - auch unter Berücksichtigung eines späteren, nicht zu beanstandenden Verhaltens - noch zu Kurz, um dem Interesse des Antragstellers an beruflicher Eingliederung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben. Nach Ablauf von insgesamt zehn Jahren mag das Fehlverhalten des Antragstellers an Gewicht so verloren haben, daß eine erneute Prüfung der Zulassung zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
van Gelder
Fischer
Otten
Kieserling
Müller
Christian