Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1997, Az.: AnwZ (B) 8/96
Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft; Untersagung der Berufsausübung auf Grund politischer Tätigkeit in der DDR; Berufsverbot für einen Richter auf Grund Ausübung des DDR- Strafrechts; Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit durch Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen; Fernhaltung eines mit politischem Strafrecht befassten Strafrichters der DDR von der Rechtsanwaltschaft im vereinigten Deutschland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1997
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 8/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Berlin - 23.01.1996
Rechtsgrundlagen
- § 7 Nr. 5 BRAO
- § 1 Abs. 2 RNPG
- Art. 103 Abs. 2 GG
Fundstellen
- NJ 1997, 388-389 (Volltext mit red. LS)
- NJ 1997, 187 (Pressemitteilung)
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Prozessführer
Rechtsanwalts Roland M., A.straße ..., B.
Prozessgegner
Senatsverwaltung für Justiz B., S. Straße ..., B.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 9. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
am 31. Januar 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 23. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller schloß im Jahre 1977 sein Studium der Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität B. mit dem Grad eines Diplom-Juristen ab. Nach kurzer Tätigkeit als Notarassistent und Notar nahm er 1978 die Ausbildung zum Richter auf. 1979 wurde er zum Richter am Kreisgericht M. gewählt, 1984 erfolgte seine Wahl zum Richter am Stadtbezirksgericht B. Dort war er in erster Linie mit der Bearbeitung von Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung befaßt. Mit Schreiben vom 15. März 1990 beantragte er seine Abberufung als Richter und zugleich seine Ernennung zum Notar. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 1990 zum Notar beim staatlichen Notariat B. und mit Wirkung vom 1. September 1990 zum Rechtsanwalt und Notar für den Amtsbezirk B. bestellt.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 21. Juli 1993 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Antragsgegnerin war rechtmäßig. Der Antragsteller hat durch seine Mitwirkung an der Rechtsprechung in politischen Strafsachen in der ehemaligen DDR gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen und sich hierdurch als für den Beruf als Rechtsanwalts in einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Demokratie nicht tragbar erwiesen.
1.
Grundlage der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Rücknahme ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach dessen § 1 Abs. 2 können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesetz insbesondere dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen hat. Zielsetzung des Gesetzes war es aber auch, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um Juristen aus der Rechtsanwaltschaft zu entfernen, die "auf andere Weise (als als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit) mit dem SED-Unrechtssystem verstrickt waren" (vgl. BT-Drs. 12/2169, S. 2).
Daß ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein kann, hat der Senat mehrfach im Rahmen der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO entschieden (Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; Beschl. vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94, BRAK-Mitt. 1995, 162).
Für sich genommen reicht die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen aber nicht aus, um die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 RNPG zu erfüllen. Auch wenn die politisch motivierte Strafjustiz ein wesentlicher Teil des auf die Aufrechterhaltung eines totalitären Systems gerichteten Regimes war, die Justiz in politischen Strafsachen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügte und die in diesen Verfahren erfolgten Bestrafungen weitestgehend rechtsstaatswidrig waren, ist nicht jeder Strafrichter der DDR, der mit politischem Strafrecht befaßt war, ohne weiteres von der Rechtsanwaltschaft im wiedervereinigten Deutschland fernzuhalten. Eine so weitgehende Beschränkung des Grundrechts auf Berufsfreiheit ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch seiner Entstehungsgeschichte zu entnehmen. Jede Form von Automatismus zwischen Fehlverhalten und Berufsversagung widerspricht dem Gebot einer einzelfallbezogenen Gewichtung aller für und gegen den betroffenen Rechtsanwalt sprechenden Umstände. Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen der DDR gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen.
Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn der Rechtsanwalt als Richter die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches der DDR und der Strafprozeßordnung der DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung Menschenverachtung an den Tag gelegt hat, etwa weil die von ihm angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 - BRAK-Mitt 1995, 76). Der Annahme eines solchen groben Mißverhältnisses steht nicht entgegen, daß andere DDR-Richter in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe, unverhältnismäßige Strafen verhängt haben. Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls regelmäßig dann vor, wenn der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit als Richter das Recht in strafbarer Weise gebeugt hatte, denn eine Rechtsbeugung ist in Fällen dieser Art nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen nur dann gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung offensichtlich war und dadurch Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenwürde, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß die Entscheidung letztlich einen Willkürakt darstellt (BGHSt 40, 30, 41 ff.; 41, 247, 253 f.).
Die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit setzt aber nicht voraus, daß der betroffene Rechtsanwalt sich bei seiner Tätigkeit als Richter wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat. Für die Prüfung der strafrechtlichen Frage nach den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsbeugung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG weitestgehend unerläßlich, zugunsten des DDR-Richters das Recht der DDR und die dort üblichen Auslegungskriterien zugrunde zu legen (vgl. BGHSt 41, 247, 253, 256 [BGH 15.09.1995 - 5 StR 713/94]). Für die ganz andersartige Fragestellung einer Tätigkeit eines früheren Angehörigen der DDR-Justiz als Rechtsanwalt in der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland ist auch im Blick auf Art. 12 GG ein derartig enger Prüfungsmaßstab nicht gefordert. Soweit das DDR-Recht und seine übliche - den dortigen Justizangehörigen vielfältig verbindlich vorgegebene - Anwendung und Auslegung mit rechtsstaatlichen Anforderungen unvereinbar waren, ohne daß bereits der Extremfall offensichtlich nicht geltenden, nur formalen Rechts vorlag und auch ohne daß die übliche Rechtsanwendung wegen extremer Rechtsstaatswidrigkeit nicht hinnehmbar war, kann die Tätigkeit eines DDR-Richters für die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit und damit für die Annahme einer Unwürdigkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes relevant sein. Eine Rechtsanwendung in einem DDR-Strafverfahren kann zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen eines Beschuldigten geführt haben, ohne daß bereits eine Strafbarkeit des Rechtsanwenders wegen Rechtsbeugung vorläge (vgl. nur BGHSt 41, 247, 256; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1996 - NotZ 42/94). Gleichwohl können solche rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen für die Beurteilung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit und die Beurteilung der Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts von erheblicher Bedeutung sein. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob die nicht rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Rechtsbeugung durch das Landgericht Berlin zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zu Recht erfolgt ist.
2.
Für die Annahme der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 RNPG reichen vor dem Hintergrund der jahrelangen Tätigkeit des Antragstellers als Richter des Stadtbezirksgerichts B., wo er als Vorsitzender an einer Vielzahl politischer Strafverfahren mitgewirkt hat, seine richterlichen Entscheidungen in den im angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs exemplarisch herausgestellten Fällen aus. Die hierzu vom Anwaltsgerichtshof getroffenen Feststellungen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, macht sich der Senat nach eigener Überprüfung zueigen.
Danach hat der Antragsteller in der Zeit von Dezember 1985 bis November 1988 an fünf Verurteilungen des Stadtbezirksgerichts B. die unter seinem Vorsitz ergangen sind, zum Nachteil von insgesamt sechs Personen wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB-DDR) zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei oder drei Monaten mitgewirkt. Die Angeklagten hatten jeweils unter Vorlage ihres DDR-Personalausweises bei DDR-Grenzkontrollstellen ihre Ausreise nach Berlin (West) gefordert. In keinem der Fälle lagen Anhaltspunkte dafür vor, daß andere Personen als Grenzbeamte das Ausreiseverlangen wahrgenommen hatten.
Schon die Auffassung, das Verhalten der damaligen Angeklagten sei überhaupt nach § 214 StGB-DDR strafbar, grenzt an Rechtsbeugung durch willkürliche Überdehnung des DDR-Strafrechts. Selbst das Oberste Gericht der DDR hatte mit Urteil vom 7. Januar 1983 - 1 OSB 63/82 - eine Strafbarkeit in einem Fall der vorliegenden Art verneint. In späteren Orientierungen aus den Jahren 1985 und 1987 gab das Oberste Gericht diesen Standpunkt zwar auf (vgl. dazu Buchholz ZAP-Ost 1996, 219, 223 f.), stellte aber weiterhin Einschränkungen durch das Erfordernis der Eignung zur Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit bzw. des demonstrativen oder provokatorischen Auftretens heraus, wie sie in Fällen, in denen - wie hier stets - nur Grenzbeamte das Vorgehen bemerkt hatten, es also in keiner Weise öffentlichkeitswirksam geworden war, nicht als gegeben angesehen werden konnten. Selbst wenn man indes unter Berücksichtigung eines - rechtsstaatlich freilich höchst bedenklich - weit gefaßten Tatbestandes die Annahme von dessen Erfüllung noch nicht als Überdehnung des Strafrechts wertet, stellte jedenfalls die Verhängung der neben anderen milderen Sanktionen in § 214 StGB-DDR angedrohten schwersten Strafart in einem offensichtlich an der Grenze des eben noch Strafbaren gelagerten Fall jedenfalls gegen - wie hier durchweg - nicht erheblich vorbelastete Personen einen massiven Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit durch Verhängung gänzlich überhöhter Strafen dar. Die vom Antragsteller verhängten Strafen standen in unerträglichem Widerspruch zu der auch für einen besonders stark indoktrinierten Rechtsanwender offen liegenden völlig untergeordneten Bedeutung des Verhaltens der Ausreisewilligen (vgl. hierzu BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).
3.
Aufgrund dieser Fälle, die die unnachsichtige Härte des Antragstellers und eine zum Nachteil der Angeklagten exzessive Strafzumessung mit dem Ziel der Stabilisierung eines inhumanen und rechtswidrigen Systems aufzeigen, hat sich der Antragsteller als unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts erwiesen. Ihn trifft an den richterlichen Entscheidungen ein Verschulden. Für den Antragsteller war offensichtlich, daß er die gesetzlichen Tatbestände des politischen Strafrechts der DDR in exzessiver Weise anwandte und unverhältnismäßig hohe Strafen gegen ausreisewillige Angeklagte verhängte. Abgesehen davon mußte ihm auch ohne weiteres klar sein, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung der Ausreisewilligen gegen deren Menschenrechte nach auch ihm keinesfalls unbekannten rechtsstaatlichen Standards verstieß. Soweit er sich bei seiner richterlichen Tätigkeit damals in der DDR nicht nach solchen Standards orientieren zu müssen meinte, vermag ihn dies bei dem Ausmaß seines Abweichens hiervon im Rahmen der Prüfung, ob er für die Ausübung des Rechtsanwalts-Berufs in einem rechtsstaatlichen System tragbar ist, nicht zu entlasten.
4.
Der Antragsteller ist auch heute noch unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Er hat in schwerwiegender Weise die Menschenrechte der unter seinem Vorsitz verurteilten Bürger verletzt. Er hat durch seine jahrelange Tätigkeit in politischen Strafsachen dem DDR-Unrechtsregime gedient und bewußt als Teil des politischen Unterdrückungsapparats gewirkt. Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt schon als Rechtsanwälte tätig wären, würde dies in der Bevölkerung mit Recht auf Unverständnis stoßen. Damit würde das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtsanwälte nachhaltig erschüttert, insbesondere in den neuen Ländern, in denen das unheilvolle Wirken der politischen Strafjustiz noch in leidvoller Erinnerung ist. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Denn es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich (BVerfG, NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt 1995, 71).
Seit der Tätigkeit des Antragstellers sind erst sieben Jahre vergangen. Diese Zeitspanne ist - auch unter Berücksichtigung des späteren, nicht zu beanstandenden Verhaltens des Antragstellers - noch zu kurz, um dem Interesse des Antragstellers an dem Fortbestand seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Fischer
Basdorf
Streck
Hase
Schott
Körner